Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 81/04

(BGH: Beschluss v. 03.07.2006, Az.: AnwZ (B) 81/04)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht M. zugelassen. 1998 erhielt er außerdem die Zulassung bei dem Oberlandesgericht N. . Mit Bescheid vom 17. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind, nachdem er die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erfüllt hat bzw. sich mit den Gläubigern über deren ratenweise Erfüllung geeinigt hat. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. März 2006 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben.

II.

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Der Senat setzt den Geschäftswert in der in den Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit höher als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Frey Wosgien Quaas Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 AGH 2/04 -






BGH:
Beschluss v. 03.07.2006
Az: AnwZ (B) 81/04


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