Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. Mai 2014
Aktenzeichen: I-26 W 7/14 [AktE]

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 12.05.2014, Az.: I-26 W 7/14 [AktE])

I-26 W 7/14 (AktE)

Leitsatz

§ 132 AktG, § 70 Abs. 2 FamFG, §§ 42 f. FamFG

Ist eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde in der Entscheidung über den Auskunftsantrag unterblieben, kommt eine Korrektur im Wege der Berichtigung nur in Betracht, wenn für Dritte ohne weiteres erkennbar ist, dass die Zulassung der Beschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht ausgesprochen worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26. November 2013 wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. vom 18. November 2013 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

A.

Der Antragsteller, der Aktionär der Antragsgegnerin ist, begehrt von dieser Auskunft gem. § 132 AktG. Mit Beschluss vom 7. November 2013 hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. dem Vorstand der Antragsgegnerin aufgegeben, die von ihm in der Hauptversammlung am 28. Mai 2013 verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit sie die Auswahl von I. D. zum Vorstandsvorsitzenden ihrer Tochtergesellschaft, der Q. G. AG, betreffen. Den weitergehenden Antrag, der Auskünfte zu den Verbindungen zwischen I. D. und der E. Bank und/oder ihren Organmitgliedern, insbesondere zu dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin O. betrifft, hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch bzw. Ausführungen zur Zulassung der Beschwerde.

Durch weiteren Beschluss vom 18. November 2013 hat die Kammer ihren Beschluss vom 7. November 2013 dahin ergänzt, dass sie die Beschwerde gegen diesen zugelassen hat. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, die Kammer habe es nur versehentlich unterlassen, die beabsichtigte Zulassung auszusprechen, was gem. § 42 FamFG zu korrigieren sei. Dass sie entgegen § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht ausdrücklich über die Zulassung der Beschwerde entschieden habe, beruhe nicht auf einer bewussten Entscheidung der Kammer über die Nichtzulassung. Da die Frage, wie weit der Auskunftsanspruch des Aktionärs bei Personalentscheidungen gehe, bislang nicht geklärt sei, habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 70 Abs. 2 FamFG.

Gegen diesen den Beteiligten am 25. November 2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27. November 2013 eingegangenen Beschwerde vom 26. November 2013. Er meint, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Berichtigung lägen nicht vor, weil es an einer offenbaren Unrichtigkeit fehle. Eine solche müsse sich aus der Entscheidung selbst ergeben und für Dritte ohne weiteres deutlich sein.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde, indem sie den angegriffenen Beschluss verteidigt. Sie meint, die Tatsache, dass das Beschlossene nur versehentlich im Tenor des Beschlusses nicht ausgesprochen worden sei, sei sowohl im Tenor des Beschlusses als auch durch die telefonische Mitteilung des Gerichts gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten und die vom Kammervorsitzenden in den Akten vermerkte Wiedervorlagefrist nach außen getreten. Zugleich hat sie mit am 27. Dezember 2013 eingegangenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 7. November 2013 eingelegt, mit der sie unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers sowie hilfsweise 1. die Zulassung der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung und 2. unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers begehrt.

Die Kammer hat der Beschwerde des Antragstellers vom 26. November 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

B.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Berichtigungsbeschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 132 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 AktG, § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 567, § 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, weil die Voraussetzungen für die (nachträgliche) Berichtigung des Beschlusses vom 7. November 2013 nicht vorliegen.

1. Im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 132 AktG findet eine Beschwerde nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung über den Auskunftsantrag für zulässig erklärt hat (§ 132 Abs. 3 S. 2 AktG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG). Zuzulassen ist die Beschwerde dann, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert. Die Zulassungsentscheidung ist eine gebundene Entscheidung des Gerichts, der folglich die Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Die Zulassung der Beschwerde muss in der Entscheidung selbst erfolgen, wobei es im Sinne der Rechtsmittelklarheit zwar wünschenswert ist, dass sie in den Ausspruch des Beschlusses aufgenommen wird. Ausreichend ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auch, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen des Beschlusses ergibt (BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - IX ZB 48/13 - Rn. 7 zu § 574; NJW-RR 2011, 1569 Rn. 15 zu § 70 FamFG; jew. m.w.N.). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen verhält und einen oder mehrere annimmt (BGH a.a.O.). Eine diesen Voraussetzungen entsprechende Zulassung der Beschwerde enthält der Kammerbeschluss vom 7. November 2013 unstreitig nicht. Eine solche hat das Landgericht weder im Ausspruch erklärt noch ergibt sich ein Zulassungswille aus den Gründen des Beschlusses.

2. Der Beschluss, mit dem über den Antrag auf Auskunftserteilung entschieden wird, kann jedoch grundsätzlich im Verfahren nach § 42 FamFG - von Amts wegen oder auf Antrag nach gebotenem rechtlichem Gehör - berichtigt werden. Diese zeitlich unbegrenzte Korrekturmöglichkeit ist allerdings nur eröffnet, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

Dass die Zulassung der Beschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung evident ergeben. Offenbar ist eine solche Unrichtigkeit nur, wenn sie ohne weiteres erkennbar ist, so dass ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, keine "offenbare" Unrichtigkeit darstellen kann (BGH, Beschluss vom 6.02.2014 - IX ZB 109/12, Rn. 9; Beschluss vom 19.01.2014 - XII ZB 372/13 -, Rn. 15; NJW 2013, 2124 Rn. 1.; NJW 2007, 518 Rn. 12 zu § 319 jew. m.w.N). Da das Versehen auch durch einen Richter berichtigt werden kann, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hatte, muss die Unrichtigkeit der Entscheidung selbst für Dritte ohne weiteres, also anhand von allgemein zugänglichen Informationsquellen erkennbar sein (vgl. nur: Musielak, ZPO, 14. A., Rn. 5 zu § 319; BGH NJW 2005, 156). Nur der Inhalt des Verfahrens kann daher zur Feststellung der Unrichtigkeit herangezogen werden (Ulrici in: MünchKomm FamFG, 2. A., 2013, Rn. 6 zu § 42).

Gemessen an diesen Grundsätzen kam die Berichtigung des Kammerbeschlusses vom 7. November 2013 nicht in Betracht, da eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG nicht vorliegt. Die Entscheidung des Landgerichts verhält sich - wie schon ausgeführt - weder in dem Tenor noch in den Beschlussgründen zur Frage der Zulassung der Beschwerde nach § 132 Abs. 3 S. 2 AktG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG. Insbesondere lässt die "weite Fassung" des Tenors entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf einen Willen zur Zulassung der Beschwerde schließen. Nichts anderes gilt für die Tatsache, dass der Kammervorsitzende nach Absetzen des Beschlusses vom 7. November 2013 in Ziffer V. seiner Verfügung vom selben Tage die Wiedervorlage der Akte in drei Wochen angeordnet hatte. Die Wiedervorlage nach der Dreiwochenfrist diente ganz offensichtlich der Kontrolle, ob der per Post an die Handelsrichter zur Unterschrift versandte Beschluss zurückgelangt und sodann den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nachweislich zugestellt worden ist. Ein zwingender Zusammenhang zu der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung - und damit zu einer gewollten Zulassung des Rechtsmittels - lässt sich schon im Ansatz nicht herstellen. Ebenso wenig lässt der Inhalt des in der E-Mail der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 12. November 2013 wiedergegebenen Telefonats zwischen ihr und dem Kammervorsitzenden den Schluss auf das Vorliegen einer offenbaren, allgemein erkennbaren Unrichtigkeit zu. Das unter Beweis gestellte Telefonat, in dem u.a. über die mögliche Beschwerde gegen die Entscheidung gesprochen wurde, ist nicht Inhalt des Verfahrens, daher könnte es auch nur ein gerichtsintern gebliebenes Versehen belegen.

Schließlich kann auch aus dem Umstand nichts anderes folgen, dass - wie im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt - die Kammermitglieder "in der Beschlussfassung vorangegangenen Kammerbesetzung wiederholt ihr Interesse an einer herbeizuführenden Beschwerdeentscheidung erwähnt haben, so dass für die erkennenden Richter völlig klar war, dass die Beschwerde zugelassen werden müsste". Unabhängig davon, dass dem nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu entnehmen ist, bleibt es dabei, dass es an einer "offenbaren" Unrichtigkeit fehlt. Darauf, dass aus rechtsstaatlichen Gründen etwas anderes gelten können mag, wenn sich der Widerspruch zwischen der gewollten und der verkündeten Entscheidung nur durch Bekanntgabe des Beratungsergebnisses feststellen lässt, kommt es vorliegend nicht an. In der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass er zu einer solchen Auffassung nur in dem ihm vorliegenden Fall neigen könnte, weil es dort an einer Begründung völlig fehlte (BGH NJW-RR 2002, 712, 713). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor.

3. Für eine Umdeutung des Beschlusses vom November 2013 in eine Entscheidung nach § 43 FamFG ist kein Raum. In den Fällen der unterbliebenen Zulassung des Rechtsmittels ist eine Nachholung entsprechend § 43 FamFG nicht statthaft (Kubis in: MünchKomm AktG, 3. A., 2013, Rn. 38 zu § 132). Grundvoraussetzung der Beschlussergänzung ist die Unvollständigkeit des Beschlusses. Diese liegt vor, wenn das Gericht entgegen seiner Absicht über einen Sachantrag, also einen Teil des Verfahrensgegenstands oder über die gesetzlich vorgeschriebene Kostenentscheidung nicht befunden hat. Enthält der Beschluss selbst keinen Ausspruch zur Zulassung der Beschwerde, so heißt das indessen, dass die Beschwerde nicht zugelassen wird. Die nachträgliche Zulassung holt daher nicht - wie es § 43 FamFG und auch die entsprechende Regelung des § 321 ZPO voraussetzen - eine unterbliebene Entscheidung nach, sondern ändert die bereits getroffene Entscheidung ab (BGH, Beschluss vom 6.02.2014 - IX ZB 109/12, Rn 8; Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 193/08 - Rn. 7; NJW 2004, 779; jew. zu § 574 ZPO). Ungeachtet dessen muss eine solche Beschlussergänzung aber auch deshalb ausscheiden, weil sie nur dann in Betracht kommt, wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen ist. Über die Zulassung der Beschwerde ist indessen von Amts wegen zu entscheiden, so dass den Beteiligten weder ein förmliches Antragsrecht zusteht noch sie im Übrigen eine Obliegenheit zur Antragstellung trifft.

4. Ob das Landgericht Anlass hat, die Zulassung der Beschwerde auf eine Anhörungsrüge oder befristete Gegenvorstellung hin nachzuholen, weil die Nichtzulassung eine (willkürliche) Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellt (BGH NJW-RR 2013, 256 m.w.N.), war nicht Gegenstand des angegriffenen Berichtigungsbeschlusses und ist daher vom Senat nicht zu entscheiden. Die Beschwerde dient allein der Nachprüfung des Vorliegens der Berichtigungsvoraussetzungen, so dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht hierauf beschränkt ist (vgl. nur Ulrici in: MünchKomm FamFG, Rn. 16 zu § 42).

4.1. Die Anhörungsrüge dient allerdings allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unterbliebene Zulassung der Beschwerde als solche kann daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzen, wenn auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Partei verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist (BVerfG NJW-RR 2008, 75, 76; BGH NJW 2011, 1516; WuM 2011, 391; BGH, Urteil vom 1.12.2011, IX ZR 70/10; jew. m.w.N.). Letzteres ist nicht ersichtlich, denn eine Zulassung der Beschwerde ist im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu keiner Zeit angeregt worden.

4.2. Im Wege der (befristeten) Gegenvorstellung kann die Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 321a ZPO, § 44 FamFG nur dann erfolgen, wenn das Gebot des gesetzlichen Richters oder das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch eine willkürlich unterbliebene Zulassung der Beschwerde verletzt wird bzw. eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs vorliegt (BGH, a.a.O.).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 132 Abs. 5 AktG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Gründe hierfür (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG) liegen nicht vor.






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