Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2002
Aktenzeichen: 14 W (pat) 73/01

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2002, Az.: 14 W (pat) 73/01)

Tenor

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "... ..." am 13. Juli 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Mit Bescheid der Prüfungsstelle 11.41 vom 20. Dezember 2000 wurde die Anmelderin auf Mängel ihrer Anmeldung hingewiesen. Die Prüfungsstelle hat dazu ausgeführt, daß außer der Beschreibung des Anmeldungsgegenstandes und den Zeichnungen auch Patentansprüche einzureichen seien, in denen anzugeben sei, welche konkreten technischen Merkmale des Anmeldungsgegenstandes als neu und patentfähig unter Schutz gestellt werden sollen. Außerdem fehle der Original-Erteilungsantrag mit der Original-Unterschrift sowie die Original-Unterlagen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20. Dezember 2000 verwiesen.

Mit Beschluß vom 19. Juni 2001 hat die Prüfungsstelle 11.41 die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG aus den Gründen des Bescheides vom 20. Dezember 2000 zurückgewiesen, da die dort angegebenen Mängel trotz Aufforderung vom 28. März 2001 nicht beseitigt worden seien.

Hiergegen richtet sich die mit Telefax am 4. Juli 2001 eingegangene Beschwerde der Anmelderin, mit der sie gleichzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 10. Dezember 2001 der Anmelderin Gelegenheit zur Beseitigung der gerügten Mängel binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Zwischenbescheids gegeben.

Die Anmelderin hat sich auf den Zwischenbescheid nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteinhalt Bezug genommen.

II.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch konnte keinen Erfolg haben.

Nach § 130 Abs 1 PatG erhält im Verfahren zur Erteilung des Patents die Anmelderin auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

Die erforderliche Aussicht auf Patenterteilung ist vorliegend zu verneinen.

Ist wie hier die Patentanmeldung ohne sachliche Prüfung allein aus formellen Gründen zurückgewiesen, so ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde lediglich zu prüfen, ob diese Gründe der Erteilung des Patents entgegenstehen (siehe Benkard 9. Aufl § 130 Rn 9; BPatGE 2, 207).

Da im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Anmeldung aus formalen Gründen erfolgt ist und die Anmelderin diese Mängel nicht beseitigt hat, obgleich ihr der Senat hierzu Gelegenheit gegeben hat, besteht der Zurückweisungsgrund nach wie vor fort, so daß der angefochtene Beschluß zu Recht ergangen und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde damit nicht gegeben ist.

Die Frage, ob der Erteilung des Patents auch sachliche Gründe entgegenstehen würden, war in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen.

Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann somit mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war daher zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 22.01.2002
Az: 14 W (pat) 73/01


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