Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 28. September 2011
Aktenzeichen: 6 W 90/11

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 28.09.2011, Az.: 6 W 90/11)

Unternimmt der Antragsteller in Kenntnis von Umständen, aus denen sich eine greifbare Begehungsgefahr für das angegriffene Verhalten ergibt, längere Zeit nichts zur Unterbindung dieses drohenden Verhaltens, ist der Verfügungsgrund der (neuen) Dringlichkeit auch dann nicht gegeben, wenn sich der Antragsgegner in der Folgezeit tatsächlich in dieser Weise verhält.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 70.000,- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat, fehlt es an einem Verfügungsgrund, da die Antragstellerin die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG durch ihr Verhalten widerlegt hat.

Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Verweisungsantrag erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ingolstadt und lediglich hilfsweise gestellt worden ist, als dringlichkeitsschädlich einzustufen ist. Die Antragstellerin hat die fehlende Dringlichkeit ihres Unterlassungsbegehrens bereits dadurch zu erkennen gegeben, dass sie € wie der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2011 eingeräumt hat € von dem Aussendungsschreiben vom 29.10.2010 (Anlage 1) schon länger Kenntnis hatte, die Antragsgegnerin wegen des mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs jedoch erst mit Anwaltsschreiben vom 4.5.2011 abgemahnt hat.

In diesem Zusammenhang beruft die Antragstellerin sich ohne Erfolg darauf, dass sich ihr Eilantrag nicht gegen die Aussendung selbst, sondern die Durchsetzung von Ansprüchen richte, die die Antragsgegnerin der auf der Grundlage dieser Aussendung geltend macht. Denn als die Antragstellerin von der Aussendung selbst Kenntnis erhalten hat, konnte aus ihrer Sicht kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragsgegnerin selbstverständlich auch versuchen werde, etwaige Zahlungsansprüche gegenüber denjenigen Empfängern der Aussendung durchzusetzen, die diese unterschrieben zurückgesandt haben. Die Antragstellerin hätte daher nach Kenntnis von der Aussendung (auch) den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch - gestützt auf eine entsprechende Begehungsgefahr - ohne Weiteres verfolgen können. Diese Begehungsgefahr war so greifbar, dass auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Folgezeit tatsächlich ihre vermeintlichen Ansprüche gegenüber Empfängern der Aussendung durchzusetzen versucht hat, die Dringlichkeit nicht (erneut) zu begründen vermag.Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin das beanstandete Verhalten nach der Abmahnung fortgesetzt hat.

Unter diesen Umständen wäre ein Verfügungsgrund allenfalls zu bejahen, wenn die Antragsgegnerin sich bei dem Versuch der Durchsetzung ihrer Ansprüche etwa weiterer, als besonders unlauter einzustufender Mittel bedient hätte und der Eilantrag sich gerade gegen die Anwendung dieser Mittel richtete. Dies ist jedoch weder nach dem gestellten Unterlassungsantrag noch nach der Antragsbegründung der Fall.

Die Antragstellerin hatte zu den Erwägungen, aus denen der Senat den Verfügungsgrund verneint, hinreichend rechtliches Gehör,nachdem der Antragsgegnervertreter die maßgeblichen Gesichtspunkte in der Schutzschrift (S. 8 f.) ausdrücklich angesprochen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 28.09.2011
Az: 6 W 90/11


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