Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 9. Oktober 2009
Aktenzeichen: 2 AGH 10/09

(OLG Hamm: Urteil v. 09.10.2009, Az.: 2 AGH 10/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Gerichtsentscheidung vom 9. Oktober 2009 (Aktenzeichen 2 AGH 10/09) entschieden, dass der verurteilte Rechtsanwalt seine anwaltsgerichtliche Maßnahme eines Verweises entfernt und die Berufung verworfen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem angeschuldigten Rechtsanwalt auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen: Die verstorbene Frau y hatte den Rechtsanwalt y3 beauftragt, zwischen ihren acht zerstrittenen Kindern Einvernehmen herzustellen und gleichzeitig ihre eigenen Interessen als Mehrheitsgesellschafterin bestimmter Unternehmen zu vertreten. Nach dem Tod der Frau y trat der Anwalt sowohl im Namen der Erbengemeinschaft als auch im Namen der Tochter y2 auf. Das Anwaltsgericht verhängte daraufhin einen Verweis und eine Geldbuße gegen den Rechtsanwalt.

In der Berufung argumentiert der Rechtsanwalt, dass kein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen vorliege. Er behauptet, dass es keinen konkreten Interessenkonflikt zwischen der Mutter und der Tochter gegeben habe und dass beide von seiner Tätigkeit profitiert hätten. Er betont außerdem, dass zum Zeitpunkt seines Schreibens noch nicht klar gewesen sei, ob die Tochter überhaupt Erbin werden würde.

Das Oberlandesgericht bestätigt den Schuldspruch des Anwaltsgerichts. Es stellt fest, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen darstellt. Die Interessen der Erbengemeinschaft und der Tochter waren in wesentlichen Teilen identisch, da es um das Vermögen der Mutter und die Beteiligungen an den Unternehmen ging. Es war offensichtlich, dass ein Interessenkonflikt zwischen der Erbengemeinschaft und der Tochter bestand. Der Rechtsanwalt hätte den Konflikt erkennen und durch Niederlegung des Mandats vermeiden können.

Das Gericht würdigt zugunsten des Rechtsanwalts, dass die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens in Mandaten aus einem Familienverhältnis resultierte und dass die widerstreitenden Mandate nur eine kurze Zeit lang geführt wurden. Aufgrund dieser Umstände wird die Geldbuße als angemessene Sanktion angesehen und der Verweis aufgehoben. Eine Revision wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem angeschuldigten Rechtsanwalt auferlegt. Eine teilweise Auferlegung der Kosten wird aufgrund des geringen Erfolgs der Berufung als unangemessen angesehen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 09.10.2009, Az: 2 AGH 10/09


Tenor

Auf die Berufung des Angeschuldigten wird das angefochtene Urteil im Maß-nahmenausspruch dahingehend abgeändert, dass der erteilte Verweis entfällt; im Übrigen wird die Berufung verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat den angeschuldigten Rechtsanwalt mit Urteil vom 15. Dezember 2008 schuldig gesprochen, sich im August 2008 innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, nicht würdig erwiesen und widerstreitende Interessen vertreten zu haben, indem er sowohl namens der Erben der verstorbenen Frau y, als auch im Namen des ausersehenen Mitgliedes y2 derselben Erbengemeinschaft im Rechtsverkehr als deren Vertreter aufgetreten ist. Gegen ihn ist als anwaltsgerichtliche Maßnahme ein Verweis und eine Geldbuße von 2.500,- €, zu zahlen an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, verhängt worden; §§ 43, 43 a Abs. 4, 113, 114, 197 BRAO, § 3 BORA.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der angeschuldigte Rechtsanwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er das Urteil des Anwaltsgerichts insgesamt angreift.

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts hat in der Sache verhältnismäßig geringen Erfolg. Sie führt lediglich im Maßnahmenausspruch zum Wegfall des Verweises; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

II.

Zur Person hat der Anwaltsgerichtshof aufgrund der Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts folgende Feststellungen getroffen:

Der heute 58 Jahre alte Angeschuldigte ist seit dem 16. Februar 1979 bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist verheiratet und hat einen Sohn.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kanzlei hat er keine Angaben gemacht.

Wegen berufsrechtlicher Vergehen ist Rechtsanwalt y3 bislang nicht in Erscheinung getreten.

III.

Aufgrund der Hauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

Die am 15. Juli 2006 verstorbene Frau y beauftragte Rechtsanwalt y3 im Februar 2006, zwischen ihren in unterschiedlichem Umfang zerstrittenen acht Kindern Einvernehmen herbeizuführen; insbesondere sollte er dabei Sorge tragen, dass die Interessen der einzigen Tochter y2, gegenüber ihren Geschwistern gewahrt würden. Darüber hinaus sollte Rechtsanwalt y3 die eigenen Interessen der Mutter als Mehrheitsgesellschafterin der Firmen C und T GmbH anwaltlich vertreten. Die an Rechtsanwalt y3 hierzu erteilten Vollmachten galten nach dem Willen der Auftraggeberin über deren Tod hinaus.

Nach dem Tod der Auftraggeberin wandte sich Rechtsanwalt y3 mit Schreiben vom 23. August 2006 an die Firmen C und T GmbH. In diesem Schreiben teilte er u.a. wörtlich Folgendes mit:

"… wie Sie wissen, habe ich die Vertretung Ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter übernommen. Ferner zeige ich hiermit an, dass ich auch Ihre Schwester Y2 vertrete. Eine auf mich lautende Vollmacht ist diesem Schreiben beigefügt. Bitte teilen Sie mir mit, welche Ansprüche und/oder Verbindlichkeiten Ihre Mutter gegenüber den vorgenannten Gesellschaften hat. … Da ich von Ihrer Mutter umfassend bevollmächtigt worden bin und diese Vollmacht über den Tod hinaus gilt, weise ich Sie an dieser Stelle bereits darauf hin, dass ich die Gesellschafterrechte Ihrer Mutter ausüben werde. Gleichzeitig widerrufe ich namens und in Vollmacht Ihrer Mutter den Stimmrechtsbindungsvertrag. …"

y2, die durch Rechtsanwalt y3 bis zum 4. September 2006 vertreten wurde, gehört neben weiteren Kindern der Frau y zu deren Erben.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts sowie dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens des angeschuldigten Rechtsanwaltes vom 23. August 2006.

Rechtsanwalt y3, der seine Berufung nicht näher begründet hat, hat in der Hauptverhandlung - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die äußeren Umstände der Anschuldigung so wie festgestellt eingeräumt, insbesondere die Tatsache seiner Mandatierung durch Frau y und durch Frau y2. Er ist indes der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht vorliege. So fehle es bereits an einem konkreten Interessengegensatz zwischen der Tätigkeit für die Erblasserin einerseits und Frau y2 andererseits. Frau y habe ihm den Auftrag erteilt, die familiären Spannungen unter ihren acht Kindern, die sämtlich Gesellschafter der Firma gewesen seien, zu lösen und die Geschwister zu versöhnen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der einzigen Tochter y2, mit der die Mutter in besonders enger Weise verbunden gewesen sei. Dies habe auch im Interesse der Tochter Y2 gelegen und im Interesse aller anderen Kinder. Das gelte auch für das ihm von Frau y erteilte Mandat, sie hinsichtlich der von ihr mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften anwaltlich zu vertreten. Er sei überhaupt in vielerlei Hinsicht anwaltlich für die gesamte Familie tätig gewesen, woran niemand Anstoß genommen habe. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 23. August 2006 die Frist zur Erbausschlagung noch nicht verstrichen gewesen, so dass noch ungeklärt gewesen sei, ob y2 überhaupt Miterbin werde. In dem Schreiben liege im Übrigen auch nur die bloße Anzeige der Vertretung und die Anforderung von Unterlagen, die den Tatbestand der Vertretung widerstreitender Interessen noch nicht erfülle.

In seiner Verteidigungsschrift vom 12. Februar 2008 im Rahmen des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat Rechtsanwalt y3 ausgeführt, das Schreiben habe der Klärung der Frage gedient, ob der Mandantin y2 zu raten gewesen sei, die Erbschaft auszuschlagen; dies "hätte erst entschieden werden können, wenn der Umfang der Verbindlichkeiten und Ansprüche der Erblasserin geklärt" worden sei.

IV.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist der Schuldspruch des Anwaltsgerichts zu bestätigen; Rechtsanwalt y3 hat sich eines Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß §§ 43, 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA schuldig gemacht.

Gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO darf der Anwalt widerstreitende Interessen nicht vertreten, wenn sie aus dem zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalt gegenläufig abzuleiten sind (vgl. Feuerich-Weyland, BRAO-Komm., 7. Aufl. 2008, Rdnr. 60 zu § 43 a). Maßgeblich für die Frage, ob es sich um dieselbe Rechtssache in diesem Sinne handelt, ist allein der sachlichrechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen und damit das materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. Überschneiden sich die von verschiedenen Mandaten unterbreiteten Sachverhalte mit den daraus resultierenden materiellen Rechtsverhältnissen auch nur teilweise, darf der Rechtsanwalt die sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen nicht gegenläufig vertreten. Nicht der einzelne Anspruch aus dem Lebensverhältnis ist demnach entscheidend, sondern das zugrunde liegende einheitliche Lebensverhältnis selbst. Dabei ist eine Änderung des Rechtsverhältnisses solange ohne Belang, als eine Teilidentität vorhanden bleibt; das Gleiche gilt für den Wechsel der beteiligten Personen (vgl. Feuerich-Weyland, a.a.O., Rdnr. 61; Henssler/Prütting/Eylmann, Kommentar zur BRAO, 2. Aufl., Rdnr. 139 f.).

Das Rechtsanwalt y3 von Frau y erteilte Mandat, die Spannungen unter ihren acht Kindern, die sämtlich Gesellschafter der von ihr mehrheitlich gehaltenen Firma waren, zu lösen und sie selbst auch gesellschaftsrechtlich zu beraten und zu vertreten, überschneidet sich in wesentlichen Teilen mit dem ihm von Frau y2 erteilten Mandat. Nach eigenen Angaben des Rechtsanwalts in seinem Verteidigungsschreiben vom 12. Februar 2008, das ihm in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten worden sind, diente die mit Schreiben vom 23. August 2008 erbetene Auskunft gerade der Klärung der Frage, ob Frau y2 zu raten gewesen wäre, die Erbschaft auszuschlagen, die nach dem Tod der Mutter am 15. Juli 2006 angefallen war. Die den beiden Mandaten zugrunde liegenden Lebenssachverhalte sind damit in wesentlichen Teilen identisch, ging es doch jeweils maßgeblich um das Vermögen der Mutter, vor allem im Hinblick auf die Beteiligungen an den Firmen, und der (späteren) Beteiligung der Kinder am Vermögen der Mutter.

Durch den Eintritt des Erbfalls und den Übergang des von der Erblasserin erteilten

- über den Tod hinaus wirkenden - Mandats auf die Erbengemeinschaft (§ 1922 BGB) hat sich an der Identität des einheitlichen Lebenssachverhaltes nichts geändert, wenngleich sich die Interessenlage der Miterben im Vergleich zu der der Mutter gewandelt haben dürfte. Ging es ursprünglich der Mutter zu Lebzeiten darum, das Vermögen durch Ausübung ihrer eigenen Beteiligungsrechte zusammenzuhalten, mag in der Erbengemeinschaft die Umsetzung der erbrechtlichen Rechtsnachfolge, möglicherweise unter Verteilung des Nachlasses unter den Erben, angestanden haben. Da das Vermögen der Mutter einschließlich der Gesellschafterrechte aber weiterhin im zentralen Interesse beider Mandate blieb, war Gegenstand beider Mandate weiterhin dieselbe Rechtssache.

Es lag auch ein Interessenwiderstreit vor, als Rechtsanwalt y3 mit dem Schreiben vom 23. August 2006 tätig wurde. Ein Interessenwiderstreit liegt vor, wenn die Interessen der Parteien, die der Anwalt in derselben Rechtssache berät oder vertritt, ganz oder teilweise konträr sind (vgl. Feuerich-Weyland, a.a.O., Rdnr. 64 zu § 43 a). Ein Interessengegensatz folgt maßgeblich aus der durch den Auftrag abgegrenzten wirklichen Interessenlage, die ihrerseits vom Willen der Partei gestaltet wird (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561 zur insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 356 StGB). Zwar mag aus subjektiver Sicht der Parteien und des angeschuldigten Rechtsanwalts zwischen den Interessen der Mutter zu deren Lebzeiten an der Erzielung familiären Einvernehmens auch in Bezug auf die Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Stellung ihrer Tochter und den eigenen Interessen der Tochter an der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Position noch kein Gegensatz bestanden haben. Jedoch hat durch den Eintritt des Erbfalls und den Übergang des Mandatsverhältnisses auf die Miterben bzw. die Erbengemeinschaft ein Wandel der Interessen stattgefunden, der den Widerstreit - aus subjektiver wie aus objektiver Sicht - strukturell impliziert. Die Interessen von Miterben - auch im Verhältnis der ungeteilten Erbengemeinschaft - zu den einzelnen Miterben, stellen sich im Hinblick auf die (nunmehr anstehende) Umsetzung bzw. Abwicklung der Erbschaft ihrer Natur nach als gegenläufig dar; der Rechtsbeziehung wohnt insoweit ein Interessengegensatz von vornherein inne, ohne dass es zu Meinungsverschiedenheiten über die Art der Auseinandersetzung kommen müsste (vgl. BayObLG NJW 1989, 2903; Grunewald ZEV 2006, 386). Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Interessen an den Bestandteilen des Nachlasses, insbesondere dem gesellschaftsrechtlichen Vermögen und am künftigen Schicksal der Gesellschaft im Verhältnis der Erbengemeinschaft zum einzelnen Miterben durchaus gegensätzlich sein können. Dies gilt auch, soweit die Erbschaft von einzelnen Miterben letztlich ausgeschlagen wird, denn die genannten Interessen wirken sich im Ergebnis auch auf die Höhe eines Pflichtteils aus. Dass das Verhalten des Rechtsanwalts für einen seiner Mandanten tatsächlich schädlich oder für eine andere Partei nützlich ist, ist dabei nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1989, 2901; Feuerich-Weyland, a.a.O., Rdnr. 64 zu § 43 a).

Eine Interessenkollision war vorliegend offenkundig gegeben. Mit dem Eintritt des Erbfalls und dem Mandatsübergang auf die Erbengemeinschaft standen sich deren Interessen und die der Mandantin y2 widerstreitend gegenüber; der Widerstreit war in dem Verhältnis der gegenläufigen gerichteten Interessen bereits strukturell angelegt und bestand auch tatsächlich, vor allem vor dem Hintergrund des Streites unter den Kindern, den zu schlichten Rechtsanwalt y3 von der Erblasserin mandatiert worden war.

Der Interessenkonflikt ist insbesondere auch nicht durch eine Einwilligung der Parteien ausgeräumt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vertretung von Mutter und Tochter noch im Einverständnis beider Parteien erfolgen konnte; eine erklärte Einwilligung der Erbengemeinschaft in die zugleich erfolgende Vertretung der Miterbin y2 lag aber keinesfalls vor. Sie ist von Rechtsanwalt y3 auch nicht behauptet worden. Das Verbot der Doppelverteidigung unterliegt im übrigen grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien, weil dieses Verbot gerade nicht nur ihrem Schutz, sondern auch dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Anwaltschaft und in die Funktion der Rechtspflege dient (BGH NStZ 1985, 74). Eine Einwilligung wäre deshalb auch nicht geeignet, den Interessenkonflikt auszuräumen.

Die Tätigkeit von Rechtsanwalt y3 durch Abfassung und Versendung des Schreibens vom 23. August.2006 stellt sich auch als "Vertretung" i.S.d. § 43 a Abs. 4 BRAO dar. Mit "Vertretung" in diesem Sinne ist jede berufliche Tätigkeit erfasst, die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand fördert (vgl. Feuerich-Weyland, Rdnr .66 zu § 43 a). Angesichts des Inhalts des Schreibens vom 23. August 2006 besteht hieran kein Zweifel, denn Rechtsanwalt y3 verlangte von der angeschriebenen Gesellschaft die Mitteilung von Ansprüchen und/oder Verbindlichkeiten der Mutter, die Information über den aktuellen Kontenstand der Gesellschafter und die Überlassung aussagekräftiger Unterlagen, dies auch für die Pensionsrückstellung der Mutter. Zudem wurde die Ausübung von Gesellschafterrechten der Mutter angekündigt und ein Stimmrechtsbindungsvertrag widerrufen. Angesichts dieses Inhalts des Schreibens, das nach eigenen Angaben des Rechtsanwalts der Klärung dienen sollte, ob Frau y2 die Erbausschlagung anzuraten war, besteht an der tatsächlichen Vertretung der Parteiinteressen i.S.v. § 43 a Abs. 4 BRAO kein Zweifel. Soweit Rechtsanwalt y3 sich darauf beruft, dass in der bloßen Erteilung eines Mandats, der Annahme durch den Anwalt oder die Anzeige der Vertretung noch kein tatbestandsmäßiges Handeln gegeben sei - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe in NJW 2002, 3563 - führt dies hier zu keiner anderen Beurteilung, denn die mit dem Schreiben vom 23. August 2006 verbundene anwaltliche Tätigkeit geht über eine vergleichbare, der eigentlichen Interessenvertretung nur vorgelagerte Tätigkeit deutlich hinaus.

Rechtsanwalt y3 hat schließlich auch schuldhaft gehandelt; zwar sind Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Verletzung des standesrechtlichen Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen nicht gegeben. Rechtsanwalt y3 hat jedoch fahrlässig gehandelt, denn er war ohne Zweifel subjektiv in der Lage, den mit Eintritt des Erbfalls spätestens zu Tage tretenden Interessenkonflikt zwischen der Vertretung der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterbin y2 zu erkennen und durch Mandatsniederlegung zu vermeiden. Soweit er geltend macht, dass im Zeitpunkt des Schreibens am 23. August 2006 die Erbfolge der Frau y2 angesichts der noch nicht abgelaufenen Erbausschlagungsfrist noch ungewiss und deshalb ein Interessenkonflikt nicht absehbar gewesen sei, entlastet ihn dies nicht. Denn die Erbschaft geht nach § 1942 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf den Erben bzw. die Erben über und nicht erst nach Ablauf der Erbausschlagungsfrist. Nur wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB. Soweit ihm diese Rechtslage nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er sich darüber - was er gegebenenfalls fahrlässig unterlassen hätte - informieren müssen.

Auch eine Irrtumsproblematik, die zu einer anderen Beurteilung führen könnte, liegt nicht vor. Ein Tatbestandsirrtum scheidet bereits deshalb aus, weil weder ersichtlich noch geltend gemacht ist, dass Rechtsanwalt y3 ein Tatbestandsmerkmal der standesrechtlichen Pflichtwidrigkeit nicht gekannt habe. Ein Verbotsirrtum darüber, ob die Vertretung der Mandate berufsrechtswidrig war oder nicht, kann Rechtsanwalt y3 schließlich ebenfalls nicht entlasten, denn ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, sich über das geltende Berufsrecht zu informieren (vgl. Feuerich-Weyland, Rdnr. 7 zu § 113; EGH Koblenz BRAK-Mitt., 1983, 1414). Da ein Verbotsirrtum entsprechend § 13 Abs. 1 StGB nur dann zur Straflosigkeit führt, wenn er vermeidbar war, verbleibt es auch insoweit jedenfalls bei dem Fahrlässigkeitsvorwurf, denn Rechtsanwalt y3 hätte diesen Verbotsirrtum in jedem Falle durch Einholung entsprechender Informationen, beispielsweise durch Einsicht in die Kommentierung des einschlägigen Berufsrechts, vermeiden können.

V.

Im Rahmen der Abwägung der gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt zu verhängenden anwaltsgerichtlichen Maßnahmen hat der Senat zugunsten des Angeschuldigten gewürdigt, dass die Pflichtwidrigkeit in Mandaten aus einem Familienverhältnis angelegt war, bei dem anfänglich die widerstreitenden Interessen nicht offen zu Tage getreten sein mögen und die widerstreitenden Mandate bis zur Beendigung des Mandats der Frau y2 am 4. September 2006 nur kurze Zeit geführt wurden. Bei Würdigung aller Tatumstände liegt das Maß der Pflichtwidrigkeit lediglich im unteren Bereich denkbarer Verstöße dieser Art. Desweiteren ist zugunsten von Rechtsanwalt y3 erwogen worden, dass er in seinem fortgeschrittenen Berufsleben bislang anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Aufgrund dieser Umstände erschien es dem Senat ausreichend, es als anwaltsgerichtliche Maßnahme bei der Verhängung der Geldbuße gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zu belassen und den hiermit gekoppelten Verweis aufzuheben bzw. in Wegfall zu bringen.

Gegen die Höhe der in erster Instanz verhängten Geldbuße war nichts zu erinnern. Gründe für eine abweichende Bemessung sind nicht ersichtlich, zumal Rechtsanwalt y3 Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gemacht hat. Die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 2.500,- € erachtet auch der Senat als in jeder Hinsicht angemessene, aber auch erforderliche Sanktion.

Da nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, kommt die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof hier nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 S. 1 BRAO. Angesichts des nur ver-

hältnismäßig geringen Erfolges der Berufung erschien eine nur teilweise Auferlegung der Kosten nicht angemessen.






OLG Hamm:
Urteil v. 09.10.2009
Az: 2 AGH 10/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/58ca0fa25c83/OLG-Hamm_Urteil_vom_9-Oktober-2009_Az_2-AGH-10-09




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