Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Februar 2001
Aktenzeichen: 4 O 604/99

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.02.2001, Az.: 4 O 604/99)

Tenor

In dem Rechtsstreit

wegenKennzeichen- und Namensrechtsverletzung

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesgericht x, den Richter am Landgericht x und den Richter x

für Recht erkannt:

II.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

1.

gegenüber der M die Freigabe der Domain (Internet-Adresse) "centrotherm.com" zugunsten der Klägerin zu erklären;

2.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

die Kennung "centrotherm.com" als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. .

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 21. Oktober 1976 mit der Firma "A GmbH" und dem Unternehmensgegenstand "Entwicklung und Herstellung und der Vertrieb von elektrothermischen Anlagen und Geräten einschließlich der Hardware und Software" unter der Nummer HRB 666 im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm (Donau) eingetragen (vgl. Anlage Kl). Sie firmiert nunmehr - wie aus dem Aktivrubrum ersichtlich - als "A GmbH + Co.".

Unter ihrer den Firmenbestandteil "Centrotherm" enthaltenden Firma nimmt die Klägerin ausweislich von ihr als Anlagen K 11 bis K 19 überreichter Geschäftsunterlagen jedenfalls seit 1978 im Inland am Geschäftsverkehr teil

(vgl. Anlagen K 13 bis K 15). Bereits 1979 trat sie unter ihrer Firma auf einer Messe in München auf (vgl. Anlage K 18). Ferner nimmt sie auch am internationalen Geschäftsverkehr teil. So unterhält sie bereits seit 1978 Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen Unternehmen

(vgl. Anlagen K 13, K 17, K 19, K 11 und K 12). In den Vereinigten Staaten von Amerika hat sie eine eigene Niederlassung (vgl. Anlage K 20).

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Geräten und Anlagen im mikroelektronischen Bereich (vgl. Anlage B 5) . Bei der Herstellung mikroelektronischer Teile, wofür die von der Klägerin angebotenen Vorrichtungen dienen, entstehen durch Aufdampfen verschiedener Schichten auf die Grundbestandteile umweltschädliche Abgase, die beseitigt werden müssen. Für diese Reinigung bietet die Klägerin ebenfalls Geräte an (vgl. Anlage B 6). So vertreibt sie unter der Bezeichnung "Wet Scrubber System" eine Abgasreinigungsanlage, die Abgase, die während des Produktionsvorganges anfallen, aufnimmt und reinigt.

Die Beklagte zu l. ist am 23. Februar 2000 unter der Nummer HRB 0348 im Handelsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen worden. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Produktion und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art. Entstanden ist die Beklagte zu l. durch Umwandlung der C GmbH & Co. nach dem Umwandlungsgesetz aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 23. Dezember 1999 mit Nachtrag vom 10. Januar 2000 (vgl. Anlage K 10). Diese war am 7. März 1991 unter der Nummer HRA 492 im Handelsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen worden (Anlage B 1).

Die Beklagte zu l. ist Inhaberin der bei der M registrierten Internet-Adresse (Domain) "centrotherm.com" gewesen (vgl. Anlage B 1).

Inhaberin dieser Domain ist nunmehr die Beklagte zu 2. (vgl. Anlage B 2), bei welcher es sich um die Konzernmutter der Beklagten zu 1. handelt. Unter der über die Domain "centrotherm.com" erreichbaren Website präsentiert die Beklagte zu 2. nunmehr ihr Unternehmen (vgl. Anlage B 3). Unter anderem präsentiert sie dort in der nachstehend wiedergegebenen Form ein Geschäftsfeld "Hochtemperatur-Kunststoffabgassysteme" .

(Anmerkung der Redaktion: Im Original folgt hier eine Grafik!)

Zum Konzern der Beklagten zu 2. gehört neben der Beklagten zu 1. auch die D GmbH, welche am 9. Februar 1981 mit der Firma "C GmbH" und dem Unternehmensgegenstand "Produktion und Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art" unter der Nummer HRB 0163 im Handelsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen wurde (vgl. Anlage K 5/5). Am 7. Januar 1994 änderte diese Gesellschaft ihre Firma in "D GmbH". Außerdem wurde auch der Unternehmensgegenstand geändert; dieser ist seitdem der "Aufbau eines kompletten Abgassystems aus Kunststoff für alle Temperaturbereiche und Kesselgrößen und dessen Vertrieb" (vgl. Anlage K 5/6).

Die vorgenannte D GmbH vertreibt Abgassysteme aus Kunststoff, die in Kaminen und Heizungsanlagen zum Abführen von Verbrennungsabgasen eingesetzt werden. Ihr Produktangebot und ihr Tätigkeitsbereich ergeben sich aus dem von den Beklagten als Anlage B 7 überreichten Prospektblatt "ABGASTECHNIK MIT SYSTEM" sowie aus dem ebenfalls von den Beklagten als Anlage B 8 zur Akte gereichten Prospekt "CENTROTHERM ABGASTECHNIK", auf welche Bezug genommen wird.

Die Klägerin beabsichtigte, sich und ihr Produktangebot im Internet auf eigenen Internetseiten mit der Top-Level-Domain "com" zu präsentieren. Bei dem Versuch, die Domain "centrotherm.com" für sich registrieren zu lassen, erfuhr sie, daß diese Domain bereits für die Beklagte zu 1. registriert war. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18. März 1999 mahnte sie daraufhin die "C GmbH & Co." wegen Markenrechtsverletzung sowie wegen Kennzeichen- und Namensrechtsverletzung ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies wurde mit patentanwaltlichem Schreiben vom 20. April 1999 abgelehnt (Anlage K 5/1).

Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2. die am 30. Dezember 1960 angemeldete und am 8. Juni 1991 für die Waren "Haushaltsherde und Haushaltsöfen" eingetragene deutsche Wortmarke 749 656 "Centrotherm" (Anlage B 11) von der G AG i.K. erworben. Die Umschreibung dieser Marke auf die Beklagte zu 2. ist am 13. November 2000 erfolgt (Anlage B 12).

Die Klägerin, die selbst Inhaberin der Domain "centrothermintl.com" ist, sieht im Verhalten der Beklagten eine Kennzeichenrechts- und Namensrechtsverletzung sowie einen Wettbewerbsverstoß. Sie macht geltend, daß die Beklagte zu 1. durch die Registrierung der Domain "centrotherm.com" in das Recht an ihrer geschäftlichen Bezeichnung sowie in ihr Namensrecht eingegriffen habe. Gleiches gelte für die Beklagte zu 2. als jetzige Inhaberin und Benutzerin dieser Domain. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Denn die Beklagten hätten sich mit der Domain "centrotherm.com" eine mit ihrem Firmenschlagwort identische Bezeichnung registrieren lassen, die nunmehr von der Beklagten zu 2. auch benutzt werde. Zwischen den beiderseitigen Geschäftsbereichen bestehe Branchennähe, weil sie - die Klägerin - auch diverse Abgassysteme, wie das "Wet Scrubber System", herstelle und vertreibe. Diese seien als elektrothermische Anlagen anzusehen. Eine elektrothermische Anlage benötige nämlich schon wegen der in ihr ablaufenden thermischen Prozesse ein System, das eine Entsorgung der Abluft gewährleiste. Die Herstellung und der Vertrieb von Abgassystemen hätten deshalb von Anfang an zu dem Geschäftszweck ihres Unternehmens gehört. Weiter sei zu beachten, daß Abluftkanäle direkt mittels eines Ansatzstückes an das von ihr vertriebene Abgasreinigungssystem angeschlossen würden. Das System sei, da es keine eigene Abluft produziere, sondern lediglich Abluft von Produktionsanlagen behandele, dem Abluft- bzw. Lüftungssystem zuzuordnen. Zum Abluft- bzw. Lüftungssystem zählten auch Rohre, gleich aus welchem Material, innerhalb denen die Abluft transportiert werde. Ihr Abluftsystem bilde mit den angeschlossenen Abluftrohren eine Einheit, welche in ihrer Gesamtheit als Lüftungssystem zu bezeichnen sei. Jedenfalls bestehe eine Branchennähe im weiteren Sinne. Denn Internetnutzer, die auf der Suche nach ihrer Internetpräsenz seien und die Domain "centrotherm.com" eingäben, gelangten auf die Internetseiten der Beklagten zu 2. Dort würden sie über den Einsatz von Abgasröhren informiert. Es sei nicht auszuschließen, daß der Internetnutzer es für möglich halte, daß sie - die Klägerin - zwischenzeitlich den gesamten Bereich von der Produktionsstätte über die Behandlung der Abgase bis hin zur Weiterleitung der Abgase zum Schornstein anbiete. Daneben werde dem Internetnutzer der Eindruck vermittelt, daß eine gleichnamige Firma nicht existiere bzw. eine solche nicht mehr existiere und im Firmenverbund der Beklagten zu 2. aufgegangen sein müsse.

Abgesehen davon liege in der Reservierung der streitgegenständlichen Domain auch eine unzulässige Anmaßung ihres Namens. Ferner stehe ihr auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Denn indem die Beklagte zu 2. auf ihrer Internetseite ihren Namen, den der Klägerin, nicht erwähne, verleite sie den Verkehr zu der Annahme, daß es zwischen ihr und der Beklagten zu 2. eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Verbindung gäbe. Außerdem sei in der nach Klageerhebung erfolgten Übertragung der Domain von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. ein unlauteres Verhalten zu sehen.

Mit ihrer am 30. Dezember 1999 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin die "C GmbH & Co." auf Unterlassung der Benutzung und/oder des Benutzenlassens und/oder des Besetzens der Domain "centrotherm.com" sowie auf Unterlassung der Übertragung dieser Domain auf Dritte in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 29. August 2000 (Bl. 34-35 d. A.) hat sie klargestellt, daß sich ihre Klage gegen die Beklagte zu l. richtet. Ferner hat sie klargestellt, daß ihre Klageanträge nunmehr auf Verurteilung in die Einwilligung der Löschung der streitgegenständlichen Domain sowie auf Verurteilung zur Unterlassung der Benutzung und/oder des Benutzenlassens der Kennung "centrotherm.com" als Internet-Domain gerichtet sind. Außerdem hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 2. erweitert. Im Verhandlungstermin am 18. Januar 2001 (Bl. 71 d. A.) haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der gegenüber der Beklagten zu 1. erhobenen Klageansprüche übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Insoweit stellen die Klägerin und die Beklagte zu 1. nunmehr wechselseitige Kostenanträge.

Die Klägerin beantragt ferner sinngemäß,

gegenüber der Beklagten zu 2. zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stellen eine Kennzeichen- und Namensrechtsverletzung in Abrede. Sie machen geltend, daß der Klägerin keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr zustünden bzw. - gegen die Beklagte zu 1. - zugestanden hätten. Denn es fehle an der erforderlichen Branchennähe zwischen der Klägerin und ihnen bzw. der D GmbH. Die beiderseitigen Geschäftsbereiche seien völlig unterschiedlich. Aus demselben Grund stehe der Klägerin auch kein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Denn auch ein solcher setze eine Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungsverwirrung voraus, an der es hier fehle.

Etwaige Unterlassungsansprüche seien zudem verwirkt. Denn die D GmbH verwende zusammen mit ihnen - den Beklagten - bereits seit Anfang 1994 das Firmenschlagwort "Centrotherm". Seit 1994 sei die D GmbH am Markt mit großem Erfolg tätig, wie dies die aus der von ihnen vorgelegten Anlage B 4 ersichtliche Umsatzentwicklung zeige. Während dieser ganzen Zeitspanne sei die Klägerin hiergegen und gegen die Verwendung der Bezeichnung "Centrotherm" in Alleinstellung nicht vorgegangen. Im Hinblick auf den deutlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche der Klägerin und der D GmbH hätten sie daher davon ausgehen müssen, daß ein Vorgehen der Klägerin gegen die D GmbH und die Verwendung der Bezeichnung "Centrotherm" durch sie nicht gewollt sei. Nunmehr, da die D GmbH, wie die Umsatzentwicklungen der Anlage B 4 zeigten, einen wertvollen Besitzstand unter ihrer Geschäftsbezeichnung, wie die von ihnen überreichten Anlagen B 7 und B 8 zeigten, geschaffen habe, sei ein Vorgehen der Klägerin aus einem ihr angeblich zustehenden prioritätsälteren Recht rechtsmißbräuchlich.

Schließlich stehe ihnen mit der Wortmarke 749 656 ein gegenüber den Rechten der Klägerin prioritätsälteres Recht an der Kennzeichnung "Centrotherm" zu.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2. die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung der Domain "Centrotherm.com" sowie auf Erklärung der Freigabe dieser Domain zu.

I.

Allerdings ergeben sich der zuerkannte Beseitigungsanspruch sowie der zuerkannte Unterlassungsanspruch nicht schon aus §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) i. V. m. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

1.

Der Klägerin steht zwar ein Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "Centrotherm" zu, weil es sich hierbei um den einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil ihrer Firma handelt. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann nämlich der Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs . 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskraftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (st . Rspr. , vgl. nur BGH, GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; GRUR 1997, 845 - ImmoData; GRUR 1999, 492, 493 - Altberliner; GRUR 2000, 605, 607 - comtes/ComTel). Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz auch Namensschutz nach § 12 BGB. Dieser Schutz ist dem Firmenbestandteil "Centrotherm" ohne weiteres zuzubilligen. Denn er ist als den auf die Herstellung und den Vertrieb von elektrothermischen Anlagen gerichteten Unternehmensgegenstand der Klägerin nicht beschreibende Bezeichnung geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis für das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Er wirkt im Verkehr als der eigentliche Name des Unternehmens. Die weiteren Bestandteile der Firma der Klägerin haben hingegen keinerlei Unterscheidungskraft. Sie beschreiben lediglich den Gegenstand sowie die Rechtsform des Unternehmens der Klägerin.

2.

Die Beklagte zu 2. ist mittlerweile auch unstreitig Inhaberin der Domäne "centrotherm.com" und benutzt diese auch, indem sie unter dieser eine "Website" unterhält, auf welcher sie ihr Unternehmen sowie Geschäftsfelder ihres Konzerns präsentiert.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 MarkenG setzt jedoch weiter voraus, daß die Führung der gleichen oder einer ähnlichen geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG), woran es im Streitfall fehlt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu § 16 UWG, die für die Nachfolgevorschriften der §§ 5, 15 HarkenG gleichermaßen gilt, liegt Verwechslungsgefahr bei geschäftlichen Bezeichnungen vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb bzw. die Dienstleistungen würden von demselben Geschäftsbetrieb erbracht (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) oder zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden irgendwelche wirtschaftlichen Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht auch hier zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 267 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609) - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; GRUR 1997, 470 - NetCom; BGH, GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner) Bei der Beurteilung der Branchennähe zweier Unternehmen ist hierbei grundsätzlich der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend (BGH, GRUR 1990, 1042, 1044 f. - Datacolor).

Nach diesen Grundsätzen, die - wovon die Kammer in ständiger Rechtsprechung ausgeht - auch dann gelten, wenn es um die Frage geht, ob zwischen einer Domain und einer geschäftlichen Bezeichnung Verwechslungsgefahr besteht (vgl. auch OLG München, Mitt. 2000, 512), besteht hier entgegen der Ansicht der Klägerin keine kennzeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr. Zwar kommt der Bezeichnung "centrotherm" durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu und die Beklagte zu l. benutzt mit der Domain "centrotherm.com" auch eine mit der zugunsten der Klägerin geschützten Bezeichnung identische bzw. jedenfalls hochgradig ähnliche Bezeichnung. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Branchennähe. Selbst eine Identität der Bezeichnungen kann dann nicht zur Annahme von Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (vgl. BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 865 -Avon). Dies ist hier der Fall.

Die Klägerin stellt her und vertreibt Geräte und Anlagen im mikroelektronischen Bereich. Es handelt sich hierbei unstreitig um teure Großanlagen für ein spezielles Anwendungsgebiet, die nur in geringen Stückzahlen an wenige, technisch versierte Einzelkunden als abgeschlossene Baueinheit geliefert werden. Die Klägerin ist damit in einem ganz spezifischen Geschäftsbereich tätig. Im Rahmen dieses speziellen Tätigkeitsbereiches bietet die Klägerin auch spezielle Abgasreinigungsanlagen an, so z. B. das "Wet Scrubber System". Dieses elektrische Abgasreinigungsgerät dient aber nicht der allgemeinen Abgasableitung, z. B. bei Heizungsanlagen, sondern ist spezifisch an bestimmte Prozesse angepaßt und dient der Ausfilterung von bei der Herstellung von mikroelektronischen Bauteilen anfallenden Schadstoffen. Erst nach dieser Filtrierung kann die Abluft in ein allgemeines Abgassystem eingeleitet werden. Wie die Klägerin selbst vorträgt (Bl. 4 d. A.) sehen die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich ausschließlich um Fachleute handelt, diese Abgasreinigungsanlagen als elektrothermische Anlagen an bzw. ordnen sie diesem Bereich zu. Die Beklagte zu 2. präsentiert auf ihren Internetseiten hingegen weder elektronische bzw. elektrothermischen Geräte oder Anlagen, noch zugehörige Abgasreinigungsanlagen. Vielmehr bewirbt sie aus Kunststoff hergestellte Abgassysteme, wie sie ihre Tochtergesellschaft - die D GmbH - anbietet . Hierbei handelt es sich um aus Kunststoff hergestellte Rohre und Verbindungsstücke etc., die in Kaminen und Heizungsanlagen zum bloßen Abführen von Verbrennungsabgasen eingesetzt werden. Der von der Beklagten unter der in Rede stehenden Domain beworbene Geschäftsbereich "Kunststoffabgassysteme" betrifft damit nicht auf spezielle Abgase oder Einsatzgebiete ausgerichtete Abgassysteme, vor allem aber keine elektrischen Anlagen. Die von der Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2., der D GmbH, die in diesem Geschäftsbereich tätig ist, vertriebenen Abgassysteme sind vielmehr auch in Wohnhäusern an normale Heizungsanlagen anschließbar. Das Angebot der Parteien umfaßt damit völlig unterschiedliche Produkte. Auch richtet sich das Angebot der Parteien grundsätzlich an einen anderen Kreis von Fachleuten. Kunden der Klägerin suchen Anlagen und Geräte speziell für den Mikroelektronikbereich. Hierzu zählen zwar auch bestimmte Abgasreinigungsgeräte, die Bestandteil einer Großanlage werden. Diese werden im Konzern der Beklagten zu 2. indes nicht angeboten und ein im Mikroelektronikbereich tätiger Kunde wird diese auch nicht bei der Beklagten zu 2. bzw. deren Tochtergesellschaft suchen. Unstreitig ist auch, daß Kunden der Klägerin nicht erwarten, daß diese einen Anschluß einer entsprechenden Fertigungsanlage samt Reinigungsanlage bis hin zum Schornstein vornimmt. Vielmehr wird dieser Anschluß grundsätzlich unstreitig von anderen Unternehmen übernommen und ausgeführt. Aus diesem Grunde kann eine Branchennähe auch nicht etwa damit begründet werden, daß die Abluftröhre über ein Ansatzstück an die Reinigungsgeräte der Klägerin angeschlossen werden. Denn dies ändert nichts daran, daß es sich bei den Reinigungsanlagen der Klägerin um spezielle elektronische Anlagen handelt und der Anschluß dieser Anlagen an ein Abluftleitungssystem von anderen Unternehmen als der Klägerin vorgenommen wird. Soweit die Klägerin darauf hinweist, daß schon in der Vergangenheit eine Warenähnlichkeit zwischen Schornsteinaufsätzen für Raum und Dunstabzug mit Öfen, Heizapparaten oder Lüftungssystemen bejaht worden sei, steht dies der Verneinung einer hinreichenden Branchenähnlichkeit im Streitfall nicht entgegen. Denn hier besteht die Besonderheit, daß die Klägerin ganz spezielle elektrische Anlagen und Geräte anbietet, wobei sich ihr Angebot an einen speziellen, fachkundigen Abnehmerkreis richtet, der bei der Beklagten zu 2. bzw. deren Tochtergesellschaft nicht nach bei der Herstellung mikroelektronischer Teile benötigter spezieller Abgasreinigungsanlagen sucht.

Eine Branchennähe im weiteren Sinne kann ebenfalls nicht angenommen werden. Einer solchen steht die spezielle Ausrichtung der Klägerin auf den mikroelektronischen Anlagen- und Gerätebereich sowie der Umstand entgegen, daß es sich bei den Kunden der Parteien um Fachleute handelt. Diese wissen, daß ein Unternehmen, welches wie die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. "Kunststoffabgassysteme" anbietet, keine elektrischen Reinigungsanlagen zur Reinigung von bei der Herstellung mikroelektronischer Bauteile anfallender giftiger Gase anbietet, und ihnen ist auch bekannt, daß ein Spezialunternehmen, wie das der Klägerin, nicht den Anschluß einer Fertigungsanlage samt Reinigungsanlage bis hin zum Schornstein vornimmt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb auch nicht annehmen, daß zwischen den beiderseitigen Unternehmen wirtschaftliche oder lizenzvertragliche Beziehungen bestehen.

Daß es im Internet bei der Verwendung von Suchmaschinen zu Verweisen sowohl auf die Beklagte zu 2. als auch auf die Klägerin kommen kann, hängt mit der Arbeitsweise bzw. Funktionsweise der Suchmaschinen zusammen, die ein möglichst breites Spektrum an Suchergebnissen liefern und nicht nur auf die Domäne, sondern auch auf andere Gesichtspunkte bei der Auswahl der Treffer zurückgreifen. Diese Verweise der Suchmaschinen können die fehlende kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr jedoch nicht ersetzen (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2000, 772, 773 - alcon.de).

II.

Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. erhobenen Ansprüche sind jedoch aus § 12 BGB gerechtfertigt. Denn die Klägerin kann hiernach gegen ein Bestreiten ihres Namensrechts Schutz beanspruchen. Ein solcher Anspruch setzt keine Verwechslungsgefahr voraus (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343, 346 f. - ufa.de; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12 BGB Rdnr. 12) , weshalb er auch dann bestehen kann, wenn ein kennzeichenrechtlicher Anspruch aus § 15 MarkenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr nicht begründet ist.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter I. 1. ergibt, steht der Klägerin ein Namensrecht an der Bezeichnung "Centrotherm" zu.

Dieses Namensrecht bestreitet die Beklagte zu 2. Denn sie nimmt ein eigenes Recht an dieser Bezeichnung für sich in Anspruch, was sie sowohl durch den Erwerb der Domain "centrotherm.com" und die Registrierung (Umschreibung) der Domain auf ihren Namen als auch durch deren Benutzung zum Ausdruck gebracht hat.

a)

In der Reservierung bzw. dem Erwerb einer aus einem Namen bestehenden Domain ist ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Trägers zu sehen. Denn solche Domain-Adressen haben, wie die Kammer (z. B. Entscheidungen 1997, 119, 121 - ufa.de; 1998, 14, 15 - alltours.de; 1998, 57, 58 = NJW-RR 1999, 629 - JPNW; 1998, 86, 88 = NJW-RR 1999, 623 - MMR 1999, 369 - Nazar) schon wiederholt in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343, 345 f. - NJW-RR 1999, 626 - ufa.de; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909 - krupp.de; OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 1341 - steif.com; OLG Köln, GRUR 2000, 798 - alsdorf.de; LG Mannheim, GRUR 1997, 377 - Heidelberg; LG Frankfurt, CR 1997, 287 - das.de; LG Lüneburg, GRUR 1997, 470 - Celle; LG Braunschweig, NJW-CoR 1997, 303 - braunschweig.de; LG München I, NJW-CoR 1997, 231 - Juris; GRUR 2000, 800 - fnet.de; LG Hamburg CR 1997, 157; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 12 Rdnr. 10; Ubber, WRP 1997, 497, 507; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 656), Namensfunktion. Die Domain weist nämlich auf die natürliche oder juristische Person hin, die unter dieser Internet-Adresse Informationen anbietet. Gerade aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit werden die eigentlich aus längeren Zahlenfolgen bestehenden Zuordnungen der Homepages des Internets durch symbolische Anschriften, die Domains, ersetzt, die üblicherweise aus einer aus sich heraus verständlichen und damit einprägsamen Buchstabenfolge bestehen. Die Domain wird im Normalfall gerade so gewählt, daß sie die Zuordnung zu der (natürlichen oder juristischen) Person, die die Homepage unterhält, ermöglicht. Unternehmen, die im Internet vertreten sind, führen dort regelmäßig ihren Namen in der Adresse. Der Internetnutzer geht daher davon aus, daß er ein Unternehmen, sofern es überhaupt im Internet vertreten ist, dort auch unter seinem Namen findet. So wird der Internet-Benutzer auch die international tätige Klägerin unter "centrotherm.com" suchen.

Wenn Internet-Adressen hiernach aber Namensfunktion haben, stellt ihre Reservierung ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Namensträgers dar. Das Namensrecht schließt nämlich die Möglichkeit und Befugnis des Namensträgers ein, sich, insbesondere das durch die Bezeichnung repräsentierte Unternehmen, durch eine eigene Homepage im Internet vorzustellen und zu präsentieren (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343, 345 f. - ufa.de).

Die Beklagte zu 2. macht - wie schon zuvor die Beklagte zu 1. - der Klägerin das Recht zum Gebrauch ihres Namens streitig, indem sie die Domain "centrotherm.com" durch die nunmehr zu ihren Gunsten bestehende Eintragung bei der zuständigen Vergabestelle, der in den USA ansässigen x besetzt hält. Die Namensleugnung muß insoweit nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt vielmehr ein Bestreiten durch schlüssiges Verhalten, das in seinen Auswirkungen hier dazu führt, daß der Klägerin ein Zugang zum Internet unter der ihr angestammten Bezeichnung "centrotherm" verwehrt ist. Die Beklagte zu 2. hat sich die Domain "centrotherm.com" von der Beklagten zu l., die die Domain zunächst für sich hatte registrieren lassen, übertragen lassen; die Domain ist nunmehr für sie registriert und wird von ihr auch benutzt. Die Beklagte zu 2. blockiert hierdurch - wie zuvor schon die Beklagt zu 1. - einen Zugriff der Klägerin auf diese Domain, weil diese von der zuständigen Vergabestelle weltweit nur einmal vergeben wird. Die Beklagte zu 2. hat sich durch den Erwerb und die Umschreibung (Reservierung) des Domain-Namens "centrotherm.com" demnach ein Ausschlußrecht gegenüber der Klägerin verschafft, worin ohne weiteres das Bestreiten liegt, daß die Klägerin von ihrem Namensrecht Gebrauch machen kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343, 345 f. - ufa.de). Ob in der Benutzung der Domain "centrotherm.com" darüber hinaus eine unbefugte Namensanmaßung liegt, kann dahinstehen.

Die Klägerin muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß sie selbst unter der Domäne "centrothermintl.com" im Internet präsent ist. Denn dabei handelt es sich ersichtlich bloß um eine von der Klägerin vorläufig verwendete Ausweichadresse im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, die von ihr blockierte Domäne "centrotherm.com" freizugeben. Es hat aber grundsätzlich - so auch im Streitfall - bei einer Rechtsverletzung nicht der Verletzte auszuweichen und hierdurch den störenden Zustand zu beseitigen, sondern dies obliegt vielmehr dem Verletzer, hier also der Beklagten zu 2.

2.

Der Beklagten zu 2. steht weder ein vorrangiges noch ein gleichrangiges Recht an dem Domain-Namen "centrotherm.com" zu.

a)

Ein eigenes Namens- und/oder Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung "centrotherm" steht der Beklagten zu 2. unstreitig nicht zu; sie selbst hat keinen namensmäßigen Bezug zu dieser Bezeichnung.

Auf die von ihr erst im Rahmen dieses Rechtsstreits erworbene deutsche Wortmarke 749 656 "Centrotherm" (Anlage B 11) kann sie sich nicht mit Erfolg berufen. Denn sie hat diese Marke erst nach der Verletzung des Namensrechts der Klägerin erworben. Das Namensrecht der Klägerin ist bereits durch die seitens der Beklagten zu l. vorgenommene Reservierung der Domain "centrotherm.com" bestritten worden. Schon als die Beklagte zu 2. die Domain von der Beklagten zu 1. erworben hat, ist diese deshalb mit einem Makel bzw. "Gegenrecht" der Klägerin behaftet gewesen. Durch die Umschreibung der Domain auf ihren Namen, die zudem erst erfolgt ist, nachdem die Klägerin die Beklagte zu l. im vorliegenden Rechtsstreit mit ihrer am 11. Januar 2000 erhobenen Klage bereits wegen Namensrechtsverletzung in Anspruch genommen hatte, hat die Beklagte zu 1. das Namensrecht der Klägerin dann zudem selbst bestritten. Der nachträgliche Erwerb eines Markenrechts an der Bezeichnung "Centrotherm" vermag insoweit die bereits begangene Rechtsverletzung nicht zu heilen und er kann hier auch nicht zum Wegfall des aus der Namensrechtsverletzung resultierenden Unterlassungs- sowie Beseitigungsanspruches führen. Denn die Beklagte zu 2. hat, ebenso wie zunächst die Beklagte zu, durch die unberechtigte Registrierung der Domain "centrotherm.com" das Namensrecht der Klägerin verletzt und sich damit in rechtsverletzender Weise einen ihr nicht zustehenden Vorteil in Gestalt der Inhaberschaft an dieser Domain verschafft, der ihr nicht belassen werden kann. Wie zuvor bereits die Beklagte zu 1., hat die Beklagte zu 2. eine Registrierung der Domain durch die Klägerin als Namensträgerin vereitelt. Durch die Reservierung hat sie die Domain für die Kläger in blockiert und sich so ein Ausschlußrecht gegenüber der Klägerin verschafft. Von diesem unberechtigten Zustand kann sie nunmehr nicht profitieren.

Die Kammer hat im übrigen bereits entschieden, daß die Erwirkung eines Markenschutzes die Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse dann nicht rechtfertigen kann, wenn die Marke in Kenntnis des Namens in der Absicht angemeldet worden ist, mit ihr unter Ausschluß des Namensträgers die Inanspruchnahme einer aus dem Namen gebildeten Domain zu bilden (Entscheidungen 1998, 86, 89 = NJW-RR 1999, 623 = MMR 1999, 369 - Nazar). Dies muß erst recht im Streitfall gelten.

b)

Soweit die Beklagten offenbar geltend machen wollen, daß die D GmbH ihnen die Benutzung ihres Firmenbestandteils "Centrotherm" erlaubt habe, ergibt sich hieraus kein dem Namensrecht der Klägerin vorgehendes oder gleichrangiges Recht zur Führung des Internet-Namens "centrotherm.com".

Sofern man annimmt, daß die herkömmlichen Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen auch für die Kollision einer Domain mit einem fremden Namen gelten (so Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12 BGB Rdnr. 21; vgl. ferner OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909, 910 - krupp.de) und diese Grundsätze, obgleich sich die Beklagten nur auf eine Nutzungserlaubnis eines Dritten berufen, auch im Streitfall Anwendung finden, ist nämlich zu beachten, daß selbst bei Gleichnamigkeit kein unbegrenztes Recht zur Namensführung gegeben ist. Der Gebrauch des eigenen Namens ist nur dann lauter, wenn der Namensträger alles Geeignete und Erforderliche tut, um eine Verwechslungsgefahr möglichst zu vermeiden (vgl. hierzu BGH, GRUR 1993, 579, 580 f - Römer GmbH; GRUR 1991, 393 - Ott International; GRUR 1990, 364, 366 - Baelz; GRUR 1987, 182, 183 - Stoll; GRUR 1985, 389, 390 - Familienname; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 23 MarkenG Rdnr. 16). Selbst bei Gleichnamigkeit besteht damit kein unbegrenztes Recht zur Namensführung im Geschäftsverkehr; vielmehr haben Träger gleicher Namen der sich aus der Gleichnamigkeit ergebenen Verwechslungsfahr im Rahmen des Zumutbaren entgegenzuwirken. Sie sind verpflichtet, Veränderungen der Gleichgewichtslage zu unterlassen, die geeignet sind, das unvermeidlich bestehende Maß an Verwechslungsgefahr zu erhöhen. Dabei ist im Regelfall - so auch hier - der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr, wenn nicht auszuschließen, dann jedenfalls auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.

Danach wäre im Streitfall die Beklagte zu 2. gehalten gewesen, eine andere oder abgewandelte Domain für sich registrieren zu lassen. Denn sie leitet ihr "Benutzungsrecht" von einer prioritatsjüngeren Rechtsinhaberin ab. Ihre Tochtergesellschaft, die D GmbH, führt den Firmenbestandteil "Centrotherm" nämlich erst seit Anfang 1994 in ihrer Firma. Das Namens- und Kennzeichenrecht der Klägerin ist damit prioritätsälter.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man annimmt,, daß sich bei Domain-Namen das prioritätsältere Namensrecht branchenunabhängig (nur) gegenüber demjenigen durchsetzt, der weder ein besserrangiges noch (bei Branchenverschiedenheit) überhaupt ein Recht an der betreffenden Bezeichnung geltend machen kann (vgl. Kammer, Entscheidungen 1998, 86, 88 = NJW-RR 1999, 623 = MMR 1999, 369 - Nazar). Denn angesichts des Umstandes, daß jede Domain nur einmal vergeben wird und ein Domain-Name deshalb grundsätzlich einem betreffenden Namensträger zustehen sollte, kann es sich bei dem erforderlichen "Recht an der betreffenden Bezeichnung" grundsätzlich nur um ein eigenes Namens-, Kennzeichen- oder Markenrecht handeln. Ein solches Recht hat hier jedoch bei der Reservierung der Domain weder der Beklagten zu 2. noch der Beklagten zu 1. zugestanden. Eine einfache Nutzungserlaubnis kann insoweit grundsätzlich nicht als erforderliches Recht an der betreffenden Bezeichnung genügen. Dies insbesondere dann nicht, wenn derjenige, der eine Domain für sich hat registrieren lassen, keine schutzwürdigen Belange an der Benutzung der betreffenden Internet-Adresse für sich selbst in Anspruch nehmen kann. Genau dies ist hier jedoch der Fall. Zwar handelt es sich bei der D GmbH, von der die Beklagten ihre Befugnis herleiten wollen, um eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. Diese Tochtergesellschaft präsentiert sich aber nicht auf den Internetseiten der Beklagten zu 2. Auch präsentiert die Beklagte zu 2. dort nicht das Unternehmen und/oder die Produkte der D GmbH. Vielmehr stellt sie sich dort ausweislich der von den Beklagten überreichten Anlage B 3 selbst vor. Zwar wird auf den Internetseiten auch das Geschäftsfeld "Hochtemperatur-Kunststoffabgassysteme" vorgestellt, jedoch ohne jeden Hinweis auf die D GmbH. Diese wird überhaupt nicht erwähnt; insbesondere wird nicht gesagt, daß diese in diesem beworbenen "Geschäftsfeld" tätig ist. Das beworbene Geschäftsfeld "Hochtemperatur-Kunststoffabgassysteme" erscheint vielmehr als eigener Geschäftsbereich der Beklagten zu 2. Schließlich werden auf den Internetseiten der Beklagten zu 2. offenbar auch weitere "Geschäftsfelder" vorgestellt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sich die Beklagte zu 2. insoweit ausgerechnet der Domain "centrotherm.com" bedienen muß.

3.

Aufgrund der festgestellten Verletzung ihres Namensrechts steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. der geltend gemachte Beseitigungsanspruch, der auf Freigabeerklärung in bezug auf die blockierte Domain gerichtet ist, aus § 12 Satz l BGB zu. Daneben ist auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet, § 12 Abs. l BGB. Soweit die Formulierungen des Tenors zu I. 1. von denen im Klageantrag zu I. 1. geringfügig abweichen, erfolgt dies nur zur Präzisierung.

4.

Soweit die Beklagten geltend machen, daß es sich bei der Top-Level-Domain "com" nicht um eine deutsche Top-Level-Domain, sondern um eine weltweit abrufbare Top-Level-Domain nach US-amerikanischen Recht handele, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Im Streitfall ist, wovon beide Parteien - zu Recht - ausgehen, deutsches Recht anzuwenden. Nach diesem sind die geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt. Der Einwand der Beklagten, daß in diesem Zusammenhang, bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften und der Beurteilung der beiderseitigen Interessen die internationalen Zusammenhänge des Internets zu berücksichtigen seien, greift im Streitfall schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin - wie sie substantiiert dargetan und belegt hat und von den Beklagten auch nicht mehr in Abrede gestellt wird - international, insbesondere auch in den USA, geschäftlich tätig ist. Im übrigen kann sich der Verletzer durch die Wahl des "com" Domain-Namens grundsätzlich auch nicht der nationalen Zuordnung entziehen (vgl. hierzu Viefhues, NJW 2000, 3239, 3241) .

5.

Die zuerkannten namensrechtlichen Ansprüche sind schließlich auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Denn die Namensrechtsverletzung, aus der sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben, liegt in der Reservierung der Domain "centrotherm.com", mit welcher die Beklagten das Namensrecht der Klägerin an der Bezeichnung "Centrotherm" bestritten haben. Insoweit liegt schon das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. l, 91a Abs. l ZPO.

Soweit die Klägerin und die Beklagte zu 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der gegenüber der Beklagten zu l. erhobenen Klageansprüche übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu l. gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre:

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von Anfang an die Beklagte zu 1. in Anspruch genommen. Die Klage ist nämlich schon ursprünglich gegen die "C GmbH & Co." gerichtet gewesen, aus der sodann durch Umwandlung die Beklagte zu 1. entstanden ist. Die "C GmbH & Co." ist bereits in der Klageschrift vom 29. Dezember 1999 als Beklagte angegeben gewesen. Zwar ist die Parteibezeichnung dort insoweit unrichtig gewesen, als es dort auch geheißen hat:"...vertreten durch die Centroplast Kunststofferzeugnis GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Lothar Hagen". Ausweislich des von den Beklagten als Anlage B 1 überreichten Handelsregisterauszuges ist die "C GmbH" nicht Gesellschafterin der "C GmbH & Co." gewesen; auch trifft es zu, daß die Klägerin mit der Klageschrift als Anlagen K 5/5 und K 5/6 einen die vormals als "C GmbH" firmierende "D GmbH" betreffenden Handelsregisterauszug vorgelegt hat. Hieraus kann und konnte jedoch nicht geschlossen werden, daß sich die Klage nicht gegen die im Passivrubrum angegebene "C GmbH & Co.", sondern gegen die damalige "C GmbH" bzw. jetzige "D GmbH" richten sollte. Bei einer mehrdeutigen äußeren Parteibezeichnung ist grundsätzlich - so auch hier - die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die äußere Parteibezeichnung betroffen sein soll (Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor. § 50 Rdnr. 7). Dies ist im Streitfall eindeutig die im Passivrubrum angegebene "C GmbH & Co." gewesen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage ersichtlich die Inhaberin der Domain "centrotherm.com" in Anspruch nehmen wollen. Inhaberin dieser Domain ist seinerzeit unstreitig die "C GmbH & Co." gewesen und auf diese hat sich auch der von der Klägerin mit der Klageschrift als Anlage K 2 vorgelegte Datenbank-Auszug bezogen. Hinzu kommt, daß die Klägerin ausweislich der Anlage K 4/1 auch bereits die "C GmbH & Co." abgemahnt hatte.

In der Sache hätte die gegen die Beklagte zu l. erhobene Klage ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach Erfolg gehabt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden, die Beklagte zu 2. betreffenden Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. gilt insoweit nichts anderes; ihr gegenüber hätte der Klägerin ebenfalls ein entsprechender Beseitigungsanspruch sowie ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zugestanden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz l, 108 Abs. l ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.02.2001
Az: 4 O 604/99


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