Oberlandesgericht Bamberg:
Beschluss vom 18. Juli 2008
Aktenzeichen: 6 W 9/08

(OLG Bamberg: Beschluss v. 18.07.2008, Az.: 6 W 9/08)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

III. Der Gegenstandswert wird auf 500,-- Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Landgericht Coburg hat im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens mit Beschluss vom 23.4.2008 die von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensgebühr lediglich in Höhe einer 0,8-Gebühr gemäß Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) aus dem vollem Streitwert anerkannt und darüber hinaus eine Verfahrensgebühr in Höhe einer 1,3-Gebühr (Nr. 3100 VV RVG) aus dem Wert der bis dahin angefallenen Kosten berücksichtigt.

Ferner hat das Landgericht die von der Beklagten geltend gemachte Einigungsgebühr nicht in Ansatz gebracht. Demzufolge hat es eine Kostenerstattungspflicht der Klägerin in Höhe von lediglich 477,07 Euro und nicht den von der Beklagten geltend gemachten Betrag in Höhe von 978,91 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 6.5.2008, wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 13.5.2008, eingegangen beim Landgericht Coburg am 19.5.2008. Sie meint, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 Gebühren aus dem vollen Streitwert entstanden sei. Die ermäßigte Gebühr in Höhe von 0,8 aus Nr. 3101 VV RVG sei dagegen nicht angefallen, da der Beklagtenvertreter bereits vor Beendigung des Auftrags Klageabweisung beantragt und damit einen Schriftsatz mit Sachantrag eingereicht habe. Zudem könne die Gebührenreduzierung nur auf Seiten der Klagepartei greifen, da nach der Anmerkung zu Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG der Auftrag geendet haben müsse, bevor der Rechtsanwalt €Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält€, eingereicht habe. Auf Beklagtenseite dagegen könne es auf die Stellung eines schriftlichen Antrages nicht ankommen, da das Verfahren bereits eingeleitet und durch Zustellung auch rechtshängig gewesen sei. Die in Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG enthaltene Formulierung besage eindeutig, dass der Auftrag geendet haben müsse, was nicht gleichzusetzen sei mit einer Beendigung des Verfahrens.

Ebenso sei die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG wie beantragt festzusetzen, da das Verfahren aufgrund einer Absprache der Parteien ruhend gestellt und anschließend die Klage zurückgenommen worden sei.

Das Landgericht Coburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.5.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Coburg, den Nichtabhilfebeschluss und die Schriftsätze der Beklagtenseite Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Coburg ist zulässig. Sie wurde in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt (§§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO).

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht Coburg hat zutreffend angenommen, dass vorliegend aus dem vollen Streitwert lediglich eine verminderte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG zu erstatten ist.

9a) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie mit Schriftsatz vom 6.12.2007 Klageabweisung beantragt und somit einen am 7.12.2007 beim Landgericht Coburg eingegangenen Sachantrag gestellt hat; die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der beschränkten Verfahrensgebühr aus Nr. 3101 VV sind demzufolge erfüllt. Der Antrag auf Abweisung der Klage war jedoch nicht notwendig im erstattungsrechtlichen Sinn (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO), da im Zeitpunkt der Antragstellung eine Klagebegründung noch nicht vorlag. Mit der voreiligen Stellung des Klageabweisungsantrags verstieß die Beklagte gegen die ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegende Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten (zu dieser Verpflichtung bei einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels, solange ein konkreter Antrag des Rechtsmittelführers und eine Rechtsmittelbegründung nicht vorliegen, ebenso BGH, Beschluss vom 17.12.2002 € X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; BGH, Beschluss vom 3.6.2003 € VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, 3200 VV Rn 61). Bedeutungslos bleibt, ob durch den vorliegenden Sachantrag die volle Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG entstanden ist (zum Streit bei Verbindung des Klageabweisungsantrags mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Auflage, €Mahnverfahren€ 3.5). Erstattungsfähig i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die beanspruchte volle Gebühr jedenfalls nicht.

Vorliegend hat die Klägerin am 19.1.2007 einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den die Beklagte am 31.1.2007 wirksam Widerspruch eingelegt hat. Nachdem die Klägerin am 18.7.2007 Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.12.2007 kostenpflichtige Klageabweisung beantragt, obwohl die Klägerin durch das Landgericht Coburg mit Verfügung vom 3.8.2007 aufgefordert worden war, binnen zweier Wochen nach Zugang des Schreibens den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, dem jedoch nicht nachgekommen ist. Angesichts der vorliegenden prozessrechtlichen Situation, bei der nicht feststand, ob das gerichtliche Verfahren tatsächlich durchgeführt würde, war es der Beklagten zuzumuten, mit der Stellung des Klageabweisungsantrages zuzuwarten, bis eine entsprechende Klagebegründung vorliegt. Vor diesem Zeitpunkt ist es der Beklagten nicht möglich, sich inhaltlich mit dem Klageantrag und einer Begründung hierzu auseinanderzusetzen und das Verfahren durch einen entsprechenden Gegenantrag zu fördern (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3305 € 3308 Rn 46 bei Verbindung des Klageabweisungsantrages mit dem Widerspruch; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Vorbem 3 Rn 40: ein Klageabweisungsantrag ist vor Begründung der Klage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig). Die Argumentation der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Zeitraum vor Begründung einer Berufung lediglich die Erstattungsfähigkeit der verringerten Verfahrensgebühr anerkennt (BGH, Beschluss vom 3.6.2003, a.a.O.), ist auf die vorliegende Verfahrenssituation sinngemäß zu übertragen. Dass die Streitsache mit der Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht als rechthängig gilt (§ 696 Abs. 3 ZPO), ändert nichts an der in jedem Verfahrensstadium bestehenden Verpflichtung der Prozessparteien, die Kosten des Rechtsstreits möglichst gering zu halten.

Der Senat vermag sich somit der abweichenden Auffassung nicht anzuschließen, die die Erstattungsfähigkeit der vollen Gebühr selbst dann bejaht, wenn ein Beklagter den Klageabweisungsantrag mit der Einlegung des Widerspruchs gestellt hat (OLG München JurBüro 1986, 878; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 1669 zur vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der damals geltenden Fassung; ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 431 unter besonderen Voraussetzungen). Entgegen der dort vertretenen Ansicht stellt der Antrag auf Klageabweisung im maßgeblichen Zeitraum eine verfahrensinadäquate Verhaltensweise dar.

b) Gleichermaßen ohne Bedeutung bleibt, dass die Anspruchsbegründung vom 4.2.2008 der Beklagten am 11.2.2008 zugestellt wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt war auf übereinstimmenden Antrag der Parteien mit Beschluss vom 6.2.2008 das Ruhen des Verfahrens bereits angeordnet worden, ohne dass das Landgericht prozessleitende Verfügungen nach §§ 275, 276 ZPO getroffen hätte.

c) Ebenfalls nicht zu folgen ist der weiteren Erwägung der Beklagten, wonach die verringerte Gebühr aus Nr. 3101 VV RVG ausschließlich auf der Klägerseite entstehen könne. Der Gebührentatbestand richtet sich an beide Parteien des Prozessrechtsverhältnisses. Durch die Beschränkung der Verfahrensgebühr auf 0,8 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Aufwand des Anwalts in den tatbestandlich genannten Konstellationen gegenüber dem Normfall signifikant geringer ist (Mayer/Kroiß/Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Aufl., Nr. 3101 VV Rdnr. 11). Demzufolge wird nach wohl einhelliger Auffassung die Gebührenermäßigung gerade auch dann angenommen, wenn der Auftrag des Beklagtenanwaltes infolge einer Klagerücknahme endet (vgl. Mayer, a.a.O., Rdnr. 7). Zu diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen für die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts bezogen auf den Hauptsacheanspruch weggefallen (Mayer, a.a.O., Rdnr. 6).

142. Dass das Landgericht Coburg zusätzlich zur verringerten Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 aus dem Kostenwert festgesetzt hat, beschwert die Beklagte nicht. Zudem ist dieser Kostenansatz nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich der vom Landgericht Coburg vertretenen Auffassung an, dass zusätzlich zu der Verfahrensgebühr in der Hauptsache in Höhe einer 0,8-Gebühr die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) aus dem Kostenwert anfällt, wenn vom Anwalt eine auf die Kostentragungspflicht gerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird. Da hierdurch die Maximalgrenze in Höhe von 1,3 Gebühren aus der Hauptsache nicht erreicht wird, können beide Gebühren nebeneinander entstehen (Schneider-Wolf, RVG-Kommentar, 3. Aufl., VV 3101 Rdnr. 46 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1231; KG JurBüro 2007, 307).

3. Die Beklagte kann auch nicht die geltend gemachte Einigungsgebühr beanspruchen.

16Es ist zwar zutreffend, dass Absprachen über das Verfahren und dessen Ausgestaltung nach der herrschenden Kommentarliteratur die Einigungsgebühr auslösen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Absprachen vertragsmäßig getroffen werden und das Verfahren nicht nur vereinfachen, sondern beendigen und damit Streit oder Ungewissheit beseitigen (Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Auflage, VV 1000, Rdnr. 69). Vorliegend jedoch haben die Parteien lediglich das Ruhen des Verfahrens beantragt bzw. dem zugestimmt, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.1.2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie in einem Parallelverfahren die Berufungsentscheidung abwarten möchte, um im Falle der dortigen Erfolglosigkeit im vorliegenden Verfahren die Klage aus Kostengründen voraussichtlich zurückzunehmen. Insoweit liegt mithin keine Absprache über das Verfahren vor, die dieses beendigt und Streit oder Ungewissheit beseitigt hätte.

Bezüglich der Klagerücknahme liegt eine Vereinbarung im Sinne der Regelung aus Nr. 1000 VV RVG ebenso nicht vor. Auch wenn man sich der Auffassung des OLG Koblenz anschließt und deshalb keine hohen Anforderungen an einen Vertragsschluss im Sinne der Kostenvorschrift stellt und anerkennt, dass der Abschluss des Vertrags auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, so bleibt doch eine Einigung der Parteien erforderlich, die zur Rücknahme geführt hat und ein Mindestmaß gegenseitigen Nachgebens enthält (OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, VV 1000 Rn 41). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da mit der Klagerücknahme eine rein prozessual gestaltete Erklärung abgegeben wurde, ohne dass dem eine vertragliche Vereinbarung zugrunde lag. Das bloße Schweigen auf den Hinweis, dass die Klage unter bestimmten Voraussetzungen voraussichtlich zurückgenommen werde, kann nicht als konkludente Annahme eines Vertragsangebots gewertet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Gegenstandswert wird bestimmt durch die Differenz zwischen den beantragten erstattungsfähigen Kosten und den anerkannten Kosten.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor (§ 574 ZPO). Die vorliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich nicht geklärt. Ihr Auftreten ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.






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