Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 7. Mai 1999
Aktenzeichen: 6 U 106/98

(OLG Köln: Urteil v. 07.05.1999, Az.: 6 U 106/98)

1. Die werblichen Aussagen

"Postbank Bausparen"

und

"Postbank Bausparen mit/bei W..."

sind relevant irreführend, wenn die Möglichkeit des Bausparens bei der werbenden Bank tatsächlich nicht besteht, diese nur den Abschluß von Bausparverträgen mit einer konzessionierten Bausparkasse vermittelt.

2. Zur Frage des Fortfalls der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 264/98 - wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgel-des bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben:1. "Postbank Bausparen" und/oder2. "Neu: Postbank Bausparen bei W."und/oder3. "So rechnet sich Postbank Bausparen bei W."und/oder4. "Postbank Bausparen mit W. lohnt sich auf jeden Fall"und/oder5. "Viele gute Gründe mit der Postbank ins Geschäft zu kommen. Und jetzt ist sogar ein weiterer dazu gekommen: Postbank Bausparen mit W. ..."und/oder6. "Postbank Bausparen zahlt sich immer aus. Denn Bausparen ist ..."und/oder7. "Postbank Bausparen bei der Bausparkasse W. ist moderner, als Sie vielleicht glauben ..."und/oder8. "Postbank Bausparen Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags mit der Bausparkasse W."und/oder9. "Postbank Bausparen bei der Bausparkasse W.",und zwar wie nachstehend (in Schwarz/Weiß-Kopie) wiedergegeben: pp. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 300.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 45.000,-- DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin, die B. Bausparkasse Aktiengesellschaft, ist die zweitgrößte Bausparkasse in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erzielte in den Jahren 1996 und 1997 jeweils ein Abschlußergebnis von rd. 19 bis 20 Milliarden DM Bausparsumme. Die Beklagte ist die Postbank AG. Sie ist ebenso wie die D. P. AG und die D.T. AG Teil des früheren staatlichen "Postimperiums". Die Beklagte und seit dem 09.03.1999 auch die D. P. AG vermitteln auf der Grundlage von Kooperationsverträgen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 32 ff. und Blatt 153 ff. d.A. sowie Blatt 185 ff. d.A. der ebenfalls am 12.03.1999 vor dem Senat verhandelten Parallelsache 6 U 113/98), für die Bausparkasse W. als Handelsvertreterin Bausparverträge. Selbst darf die Beklagte Bausparverträge im geschäftlichen Verkehr nicht anbieten, weil sie keine Bausparkasse im Sinne des § 16 BSpKG ist. W. ist die drittgrößte Bausparkasse in der Bundesrepublik Deutschland mit Jahresabschlußergebnissen von knapp 17 Milliarden DM Bausparsumme in 1996 und gut 13 Milliarden DM Bausparsumme im Jahre 1997. Bis Ende 1997 war für die Bausparkasse W. der Versicherungskonzern A. als Vermittler solcher Bausparverträge tätig. Bevor die Beklagte die Vermittlungstätigkeit übernahm, war der Abschluß eines in Aussicht genommenen Kooperationsvertrages zwischen ihr und der Klägerin gescheitert.

Ihre Zusammenarbeit mit der Bausparkasse W. bewarb die Beklagte auf verschiedene Art und Weise, indem sie jeweils auf das "Postbank Bausparen bei W." oder das "Postbank Bausparen mit W." hinwies. Teilweise findet sich der Hinweis "Postbank Bausparen" auch in Alleinstellung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die konkreten, im Tenor dieses Urteils in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegebenen Werbungen verwiesen.

Die Klägerin hat die Formulierung "Postbank Bausparen" in Alleinstellung, aber auch die in diversen Varianten angegriffene Aussage "Postbank Bausparen mit/bei W." für irreführend und wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG erachtet. Sie hat beanstandet, aus der Werbung der Beklagten gehe nicht klar hervor, daß die Beklagte lediglich Vermittlerin von W.-Bausparverträgen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben:

1. "Postbank Bausparen"

und/oder

2. "Neu: Postbank Bausparen

bei W."

und/oder

3. "So rechnet sich Postbank

Bausparen

bei W."

und/oder

4. "Postbank Bausparen mit Wüsten-

rot lohnt sich auf jeden Fall"

und/oder

5. "Viele gute Gründe mit der Post-

bank ins Geschäft zu kommen.

Und jetzt ist sogar ein weiterer

dazu gekommen:

Postbank Bausparen mit W.

..."

und/oder

6. "Postbank Bausparen zahlt sich im-

mer aus. Denn Bausparen ist ..."

und/oder

7. "Postbank Bausparen bei der Bau-

sparkasse W. ist moderner,

als Sie vielleicht glauben ..."

und/oder

8. "Postbank Bausparen

Antrag auf Abschluß eines Bauspar-

vertrags mit der Bausparkasse W."

und/oder

9. "Postbank Bausparen

Bei der Bausparkasse

W.",

wie nachstehend wiedergegeben:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Angabe "Postbank Bausparen" in Alleinstellung nicht verteidigt. Sie hat aber die Auffassung vertreten, aufgrund ihres Schreibens vom 16.02.1998, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 54 d.A.), sei die Wiederholungsgefahr entfallen, ohne daß es der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bedurft hätte. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, bei dem beanstandeten, jetzt im Urteilstenor wiedergegebenen Schreiben des Privatkundenberaters Günter Hogen habe es sich um einen "Alleingang" ihres Mitarbeiters gehandelt, das Werbeblatt sei inhaltlich nicht mit den hierfür zuständigen Stellen in ihrem Hause abgestimmt und nicht genehmigt gewesen, es handele sich um einen einmaligen "Ausreißer". Sie - die Beklagte - habe die Einziehung dieses Werbeblattes angeordnet, die gerügte werbliche Darstellung werde künftig unterlassen. Soweit sie die Formulierung "Postbank Bausparen" mit Zusätzen wie "mit W.", "mit der Bausparkasse W.", "bei W." oder "bei der Bausparkasse W." verwende, werde der angesprochene Verkehr zutreffend und erschöpfend über alle relevanten geschäftlichen Verhältnisse informiert. W. sei die älteste Bausparkasse und habe einen Bekanntheitsgrad von 92%. Deshalb wisse der angesprochene Verkehr, daß Bausparverträge nicht mit ihr, der Beklagten, sondern mit W. abgeschlossen würden, und sie nur für W. werbe und mit ihr kooperiere. Im übrigen hat die Beklagte darauf verwiesen, es bestünden auch andere Kooperationen zwischen Bausparkassen und branchenfremden Unternehmen, dort werde in derselben Art und Weise geworben. Auch die Klägerin habe unstreitig diese Art der Werbung selbst vorgeschlagen, als die Parteien noch über eine Kooperation verhandelt hätten.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wir, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, die Aussage "Postbank Bausparen" in Alleinstellung erwecke beim angesprochenen Verkehr den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete selbst Bausparverträge an, der Bausparvertrag werde mit ihr geschlossen. Mangels Strafbewehrung des Unterlassungsversprechens entfalle die Wiederholungsgefahr insoweit nicht. Die Zusätze "mit W." oder "bei W." etc. klärten den Verbraucher nicht hinreichend auf. Der Verkehr glaube weiterhin, zum Leistungsangebot der Beklagten gehöre der Abschluß von Bausparverträgen. Im übrigen seien hier mehrere Interpretationsmöglichkeiten denkbar. Nicht unbeachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs glaubten, die Beklagte bewerbe ein gemeinsam mit der W. Bausparkasse angebotenes Bausparprogramm, andere vermuteten Verbindungen zwischen der Beklagten und der Bausparkasse W., zum Beispiel dergestalt, daß die Beklagte bei W. in irgendeiner Form beteiligt sei, etwa als Rückversicherer oder als Darlehensgeber nach Zuteilung des Bausparvertrages. Durch die massive Verwendung der Aussage "Postbank Bausparen" stilisiere sich die Beklagte selbst als Bausparkasse hoch und vernebele ihre eigentliche nur vermittelnde und damit untergeordnete Funktion, um für ein fremdes Produkt Verträge zu schreiben.

Gegen das ihr am 13.07.1998 zugestellte Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.07.1998 hat die Beklagte am 10.08.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.1998

mit einem am Montag, den 12.10.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, hinsichtlich der Ankündigung "Postbank Bausparen" in Alleinstellung sei die Wiederholungsgefahr aufgrund des Inhalts ihres Schreibens vom 16.02.1998 entfallen. Sie beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Senats vom 29.11.1963 (GRUR 1964, 560 - "Goldmünzen" -) und meint, ihre Stellung und ihr Ansehen rechtfertigten die sichere Annahme, daß die Wendung "Postbank Bausparen" in Alleinstellung wie in ihrem Schreiben vom 16.02.1998 erklärt nicht wiederholt werde.

Die Ankündigung "Postbank Bausparen" mit Zusätzen wie "bei W." oder "mit W." etc. begründe keine Irreführungsgefahr. Der angesprochene Verkehr werde dadurch erschöpfend darüber informiert, daß sein Bausparvertragspartner ausschließlich die W. Bausparkasse sei. Kooperationsverträge zwischen Bausparkassen und Banken gebe es in vielfältiger Form. Der angesprochene Verkehr wisse das. Er komme nicht auf den Gedanken, sie - die Beklagte - könne etwas anderes als ein Vermittler sein. Dies gelte um so mehr, als auch andere Bankinstitute, zum Beispiel die C.Bank, ihre Werbung in ähnlicher Weise gestalteten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 12.10.1998 (Blatt 159 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 08.03.1999 (Blatt 187 ff. d.A.) in Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, durch die Verknüpfung des kennzeichnenden Teils der Firma der Beklagten mit dem Begriff "Bausparen" werde dem Verbraucher suggeriert, daß es sich bei den von der Beklagten angebotenen Bausparverträgen um ein eigenes und auch nur über sie erhältliches Produkt der Beklagten handele. Die werblichen Aussagen der Beklagten täuschten darüber hinweg, daß es nur ein "W. Bausparen" und kein "Postbank Bausparen" gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten 31 0 120/98, 31 0 132/98 und 31 0 135/98 Landgericht Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.1999 (Blatt 198 ff. d.A.) hat vorgelegen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 3 UWG Unterlassung der jeweils in der konkreten Verletzungsform angegriffenen Aussagen "Postbank Bausparen" sowie "Postbank Bausparen mit/bei W." verlangen. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß und warum die Verwendung des Begriffs "Postbank Bausparen" in Alleinstellung wie auch mit den Zusätzen "mit" oder "bei" W. den angesprochenen Verkehr in relevanter Weise in die Irre führt und deshalb zu unterlassen ist. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zu eigen und sieht insoweit von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO. Er hat allerdings Anlaß gesehen, den Urteilstenor dem zweitinstanzlichen Klageantrag der Klägerin folgend klarstellend neu zu fassen, und zwar deshalb, weil der Tenor des angegriffenen Urteils die konkrete Verletzungsform nicht vollständig wiedergibt.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Recht aus § 3 UWG auf Unterlassung der jetzt zutreffend in der konkreten Verletzungsform beanstandeten Ankündigung "Postbank Bausparen" in Anspruch. Ein beachtlicher Teil der Endverbraucher wird durch diese Ankündigung in relevanter Weise irregeführt. Das können die Mitglieder des Senats ebenso wie die Mitglieder der Kammer als Teil der von der Beklagten werblich angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.

Aufgrund der Verwendung des Schlagwortes "Postbank Bausparen" in Alleinstellung geht ein beachtlicher Teil des angesprochenen Publikums davon aus, die Beklagte gehöre zum Kreis der Anbieter von Bausparverträgen, er könne bei und mit der Beklagten einen Bausparvertrag schließen. Das ist auch nach Auffassung des Senats evident und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, zumal die Beklagte diese Aussage unter Hinweis darauf, es handele sich um einen einmaligen "Ausreißer", in der Sache nicht verteidigt.

Soweit die Beklagte die Aussage "Postbank Bausparen" in der jeweils angegriffenen konkreten Form mit Zusätzen wie "mit W.", "bei W." oder "bei/mit der Bausparkasse W." versehen hat, ändert das nichts an der Vorstellung des angesprochenen Verkehrs, er könne nunmehr bei der Postbank einen Bausparvertrag abschließen, sein Vertragspartner sei die Postbank. Sehr vielen Endverbrauchern ist nicht bekannt, daß nur bestimmte Unternehmen, nämlich diejenigen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen, sich als Bausparkasse bezeichnen dürfen und daß Bausparverträge nur mit bestimmten Unternehmen geschlossen werden können. Die Beklagte kündigt dem Verbraucher demgegenüber etwas an, das es in Wahrheit gar nicht gibt, nämlich eine Bausparmöglichkeit bei der Postbank. Der Hinweis, das Postbank Bausparen geschehe mit oder bei W., klärt den Verbraucher nicht darüber auf, daß es ein Postbank Bausparen nicht gibt, die Beklagte ihm auch kein Bausparkonto einrichten kann, sondern daß sich ihre Tätigkeit darauf beschränkt, den Abschluß eines Bausparvertrages mit einem Unternehmen zu vermitteln, das zum Abschluß solcher Bausparverträge berechtigt ist. Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, er könne bei der Beklagten bausparen, wird nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Landgerichts auch dadurch nachhaltig geprägt, daß die Beklagte, bei der man, wie der angesprochene Verkehr weiß, die üblichen Bankgeschäfte tätigen kann, die Aussage "Postbank Bausparen" wie aus der jeweiligen konkreten Verletzungsform ersichtlich in vielfältiger Form plakativ hervorgehoben und massiv verwendet hat. Daß Postbank Bausparen "ein Produkt der Bausparkasse W." ist, und daß der Bausparvertrag mit der Bausparkasse W. abgeschlossen wird, erhellt sich wesentlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs nicht. Insbesondere ist der dezente und kaum wahrnehmbare Hinweis der Beklagten im Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages mit der Bausparkasse W., Postbank Bausparen sei ein Produkt der Bausparkasse W., der Bausparvertrag werde mit der Bausparkasse W. abgeschlossen, kaum wahrnehmbar und deshalb zur Aufklärung des angesprochenen Verkehrs nicht geeignet.

Liegt die Irreführung des Verkehrs damit schon darin, daß er glaubt, er könne bei der Postbank bausparen und demgemäß mit der Beklagten einen Bausparvertrag abschließen, kommt es im übrigen nicht mehr darauf an, ob - wie das Landgericht ausgeführt hat - die konkrete Art der Bewerbung beim angesprochenen Verkehr auch andere und weitere Fehlvorstellungen auslöst, etwa der Gestalt, daß er glaubt, W. und die Beklagte betrieben ein gemeinsames Bauspargeschäft.

Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, andere Banken/Kreditinstitute, etwa die C.Bank oder auch die Landesgirokasse, gestalteten ihre Werbung in ähnlicher Weise, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn ungeachtet der Frage, ob die Ankündigungen "LG Bausparen mit der L." und "C.-Bank Bausparen * ein Produkt der A. Bauspar AG" in der jeweiligen konkreten Form wettbewerbsrechtlich zulässig sind oder nicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, daß diese Werbung der Mitbewerber der Beklagten das Verkehrsverständnis so nachhaltig geprägt haben könnte, daß eine Irreführungsgefahr auszuschließen ist. Gleiches gilt, soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.1999 und in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.1999 Parallelen zum Kreditkartengewerbe gezogen hat. Denn wenn eine Bank als Vermittler eines Kreditkartenvertrages die Möglichkeit erhält, auf der Kreditkarte die eigene Firmenbezeichnung zu hinterlassen und die Kreditkarte zum Beispiel als "D. Eurocard" zu bezeichnen, mag der Verkehr hier erkennen, daß sein Vertragspartner nur das Kreditkartenunternehmen ist, die Bank den Kreditkartenvertrag nur vermittelt und anschließend gegenüber dem Kreditkarteninhaber die mit der Kreditkarte getätigten Geschäfte abrechnet. Dies besagt jedoch nichts darüber, welche Vorstellungen der angesprochene Verkehr beim Abschluß von Bausparverträgen hat. Hier wird ihm aber - wie gesagt - nicht deutlich, daß sein Vertragspartner nicht das den Abschluß von Bausparverträgen bewerbende Unternehmen, sondern ein Drittunternehmen ist.

Zuzugeben ist der Beklagten lediglich, daß die von der Aussage

"Postbank Bausparen

Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags

mit der Bausparkasse W."

ausgehende Irreführungsgefahr bei isolierter Betrachtung dieser Aussage möglicherweise als gering oder sogar nicht vorhanden angesehen werden könnte. In der konkreten Verletzungsform ist das jedoch anders: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, daß dem angesprochenen Verkehr durch das Werbeblatt, das die angegriffenen Aussagen enthält, bereits in mehrfacher Form an die Hand gegeben worden ist, er könne bei der Postbank bausparen, bevor er schließlich den dem Werbeblatt beigefügten Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags zur Kenntnis nimmt. Der Satzteil "Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages mit der" steht unter der optisch stark hervorgehobenen Aussage "Postbank Bausparen". Namentlich durch die Farbwahl der verwendeten Schrift und die Schriftgröße (die Worte "Postbank Bausparen ... Bausparkasse W." sind in derselben Schriftgröße gedruckt, das Wort "W." ist in roter, die anderen drei Worte sind in blauer Schrift geschrieben) wird das Wort "Bausparkasse" von dem Wort "W." optisch getrennt. Der Leser ordnet das Wort "Bausparkasse" wegen derselben optischen Ausgestaltung deshalb nicht dem Wort "W.", sondern den Worten "Postbank Bausparen" zu. Der dazwischenstehende, in kleinerer Schrift gehaltene Satzteil "Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages mit der" tritt demgegenüber in den Hintergrund und wird überlesen. Dieser Eindruck, den der Betrachter gewinnt, wird im übrigen noch dadurch verstärkt, daß sich rechts oberhalb der Worte "Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags" wiederum der Hinweis "Postbank Bausparen" in Alleinstellung findet und daß dort eine Art Emblem abgedruckt ist, dessen Farbgestaltung (blau/rot/blau) sich an dem danebenstehenden Text orientiert und diese wiederholt.

Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der hiernach gegebenen Irreführung liegt auf der Hand: Denn sie ist geeignet, Bausparwillige zu veranlassen, mit der Beklagten in geschäftlichen Kontakt zu treten.

Das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 16.02.1998 hat die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Ankündigung "Postbank Bausparen" in Alleinstellung nicht entfallen lassen. Denn grundsätzlich führt nur die Abgabe einer durch ein Vertragsstrafeversprechen hinreichend gesicherten, vorbehalts- und bedingungslosen Unterlassungsverpflichtungserklärung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Ohne eine derartige Unterwerfung kann nur in engen Grenzen und nur in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen ein Fortfall der Wiederholungsgefahr anzuerkennen sein (vgl. BGH WRP 1996, 199 - "Wegfall der Wiederholungsgefahr I" -; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 7 Rdnrn. 4 und 6, jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob auch heute noch, wie der Senat das in seiner Beschlußentscheidung aus November 1963 angenommen hat (Senat, GRUR 1964, 560 - "Goldmünzen" -) eine Unterlassungserklärung ausnahmsweise auch ohne Strafbewehrung die Wiederholungsgefahr beseitigen kann, wenn die Persönlichkeit, die Stellung oder das Ansehen des Versprechenden die sichere Annahme rechtfertigen, daß in Zukunft der Erklärung entsprechend verfahren wird. Im Streitfall fehlt es nämlich schon an besonderen Umständen, die die Ernsthaftigkeit der Erklärung der Beklagten unterstreichen könnten. Im übrigen entspricht schon die Prämisse, die der Beklagten Anlaß zu ihrer Rechtsauffassung gegeben hat, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Denn die Beklagte hat das "Postbank Bausparen" nicht nur versehentlich ein einziges Mal durch das im Urteilstenor wiedergegebene Schreiben ihres Privatkundenberaters Hogen, sondern auch anderweitig in Alleinstellung beworben. So findet sich der Hinweis "Postbank Bausparen" in Alleinstellung, was im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.1999 erörtert worden ist, unter anderem in dem Werbeprospekt der Beklagten, den die Klägerin als Anlage AS 1 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 135/98 (dort Blatt 7 d.A.) zu den Akten gereicht hat. Auch auf dem Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags und der dem Werbeprospekt beiliegenden Antwortkarte ist die Aussage "Postbank Bausparen" in Alleinstellung abgedruckt. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Grund, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Ent-

scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten beträgt 750.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 07.05.1999
Az: 6 U 106/98


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BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, Az.: I ZB 19/08BGH, Beschluss vom 30. September 2002, Az.: X ZB 18/01BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008, Az.: IX ZB 225/07BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000, Az.: 1 BvR 721/99BGH, Urteil vom 23. Februar 2010, Az.: XI ZR 186/09LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 1996, Az.: 4 O 237/95BPatG, Beschluss vom 25. Februar 2013, Az.: 21 W (pat) 75/09LG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2008, Az.: 52 O 416/07BPatG, Beschluss vom 20. Juni 2000, Az.: 24 W (pat) 86/99BPatG, Beschluss vom 24. Januar 2002, Az.: 25 W (pat) 1/01