Landgericht München I:
Urteil vom 21. Dezember 2011
Aktenzeichen: 21 O 11784/11

(LG München I: Urteil v. 21.12.2011, Az.: 21 O 11784/11)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.818,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 20.05.2010 zu bezahlten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.680,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 24.06.2011 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 35 %, die Beklagte 65 %. Die Klägerin trägt 35 % der Kosten der Nebenintervention, im Übrigen tragen sie die Nebenintervenienten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Urheberin der grafischen Figur des "€" einen bezifferten Schadenersatzanspruch geltend, hinsichtlich dessen die Beklagte im Wege der Feststellungsklage durch ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet wurde.

Die Klägerin schuf vor mehr als 40 Jahren die grafische Figur des "€" zur Illustration der ersten "..."-Bücher von Frau ..., der literarischen Erfinderin des Kobolds. Für die Fernsehproduktion sowie das Merchandising wurde diese Figur unter anderem auch von einem Herrn ... ...verändert.

Die Beklagte hat in der Vergangenheit Lutscher vertrieben, auf deren Verpackung der "..." abgebildet ist. Auf der Verpackung der Lutscher befindet sich folgender Vermerk:

© 2000 Buchagentur "..." von ...

Mit rechtskräftigen Endurteil vom 22.12.2010, Az. 21 O 7736/10, wurde unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der dieser dadurch entstanden ist, das die Beklagte Illustrationen des "..." vervielfältigt und verbreitet/oder verbreitet bzw. entsprechende Verhandlungen durch Dritte vornehmen hat lassen, ohne dass die Klägerin als Urheberin der grafischen Figur, des "..." benannt wird, zu ersetzen.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Urteils wird auf das Endurteil des vom 22.12.2010 im beigezogenen Verfahrens verwiesen.

Mit der in Kopie als Anlage K4 vorgelegten Aufstellung erteilte die Beklagte für die Jahre 2004 bis 2010 Auskunft hinsichtlich der mit der "..."-Figur verkauften Lollis und der erzielten Umsätze.

Die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Lollis in den Jahren 2000 bis 2010 einen Gesamtumsatz von 760.611,50 € getätigt.

Die Klägerin trägt vor, nach den zu Grunde zu legenden Tarifen der VG Bild-Kunst für Verpackungen ergebe sich eine Lizenz, die zwischen 200.000 und 237.171,67 € liege und die von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes zu zahlen sei.

Die Klägerin stütze sich zur Begründung ihres Klageanspruchs wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts der Klägerin allerdings primär auf eine Beteiligung an den von der Beklagten erzielten Umsatzerlösen und lediglich hilfsweise für den Fall, dass das Gericht unter dieser Maßgabe nicht zur vollen Klagesumme gelangen solle, auf die Berechnung nach den Tarifen der VG Bild-Kunst für Verpackungen.

Eine angemessene Lizenzgebühr an den von der Beklagten erwirtschafteten Erträgen beziffere sie auf mindestens 5 % des Umsatzes. Angesichts der hier vorliegenden Umständen, nämlich der ausschließlichen Benutzung der Figur des "..." auf den streitgegenständlichen Produkten würde die Klägerin allerdings auch eine 10 %-ige Beteiligung für angemessen erachten

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 19.04.2010, Az. 21 O 7736/10 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.620,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen

Klageabweisung.

Sie sind der Auffassung, bei der Bemessung des Schadenersatzes müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte nur die von Herrn ...abgeänderte Figur auf den Lutschern verwendet habe und nicht die von der Klägerin geschaffene grafische Figur des "...". Darüber hinaus habe die Beklagte gegen Zahlung eines Entgelts rechtswirksam eine Lizenz erworben, die Figur des "...s", wie sie auf den Lutschern abgebildet sei, zu diesem Zweck zu verwenden. Zudem sei die Verwendung der grafischen Figur des "..." im Rahmen des Merchandising in einem Umfeld erfolgt, in dem typischerweise eine Urheberbenennung aufgrund Branchenübung entbehrlich sei. Hiervon ausgehend stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu, auch wenn eine Verpflichtung zum Schadenersatz in Ziff. III des Tenors des Urteils im Vorprozess im Grunde nach festgestellt worden sei.

Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte mit den von der Klägerin autorisierten Verwertungsgesellschaften eine Lizenz in Höhe von 3 % vom Abgabepreis an den Handel vereinbart habe. Von diesen 3 % sei wiederum ein 10 %-Anteil abgegangen, sodass bei der Nebenintervenientin zu 1) lediglich 2,7 % des Abgabepreises an den Handel verblieben seien. Von diesen 2,7 % wiederum hätten der Klägerin nur 4 % als Anteil zugestanden. Nur hieraus könne sich eine Bemessungsgrundlage für die von der Beklagten zu zahlenden Lizenz ergeben.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, da der Klägerin im zugesprochenen Umfang ein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Urheberbenennung zusteht.

Im Einzelnen gilt folgendes:

I. Dass die Beklagte im Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass sie Illustrationen des "..." abgebildet und/oder vervielfältigt und/oder verbreitet hat bzw. entsprechend Handlungen durch Dritte vornehmen hat lassen, ohne die Klägerin als Urheberin der grafischen Figur des "..." zu benennen, wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2010, auf welches Bezug genommen wird, rechtskräftig festgestellt. Die Einwände der Beklagten, eine Schadenersatzpflicht bestehe bereits dem Grunde nach nicht, sind daher unerheblich.

II. Die Schadensberechnung in Wege einer angemessenen Lizenz, die die Klägerin gewählt hat, ist die einfachste und gebräuchlichste Berechnungsart eines nach § 97 Abs. 1 UrhG zu leistenden Schadenersatzes. Sie deckt sich wertmäßig mit der Lizenz in Bereicherungsrecht. Diese von der Rechtsprechung entwickelte und zum Gewohnheitsrecht gewordene Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtsmäßig nutzt. Dabei ist der Lizenzbetrag der pauschalierte Mindestschaden. Es ist unerheblich, ob der Verletze oder Verletzer bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abschließen, ob der Verletzte in der Lage gewesen wäre, eine angemessene Lizenzgebühr zu erzielen oder ob und ggf. welchen Gewinn oder gar Verlust der Verletzer bei der rechtswidrigen Nutzung gemacht hat (BGH GRUR 1966, 823 - Messmer Tee II; BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo - Rolex II mit weiteren Nachweisen; BGH GRUR 2006, 143/145 - Catwalk). Entscheidend ist alleine, das der Verletzer die Nutzung nicht ohne Genehmigung gestattet hätte (BGH GRUR 1993, 899 - Diaduplikate; BGH GRUR 1995, 349/351 - objektive Schadensberechnung).

Dabei wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert (BGH GRUR 1966, 1008/1009 - Lizenzanalogie). Die Fiktion dieses Lizenzvertrages kommt sogar dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Branche nicht üblich sind. Entscheidend ist alleine, dass das verletzte Recht seiner Art aber vermögensmäßig genutzt werden kann und genutzt wird. Es ist danach unerheblich, ob dem Verletzten eine Auswertung möglich gewesen wäre. Wer das Werk eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt, dass der Nutzung ein wirtschaftlicher Wert zukommt. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die vernünftige Vertragspartner verständigerweise vereinbart hätten (Schricker/Wild, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rd.-Nr. 153 f. zu § 97 UrhG mit weiteren Nachweisen).

Da die Vertragsparteien autonom am besten entscheiden können, welche Wertvorstellungen zu dem Verwertungspotenzial sowie den von dem Verletzer angestrebten Nutzungen am ehesten zutreffend sind, ist Bemessensgrundlage für die Schätzung der Höhe der dem Berechtigten zustehenden Schadenersatzleistungen wegen unberechtigter Verwendung zunächst die eigene vertragliche Regelung der Parteien selbst (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, MMR 2010, 196 mit weiteren Nachweisen).

26Wie sich aus dem als Anlage K6 vorgelegten Vertrag ergibt, hat die Beklagte mit der Verwertungsgesellschaft der Klägerin im Jahr 2002 eine Lizenzgebühr von 3 % vom Nettoabgabepreis an den Handel für die Benutzung der Bildmotivreihe des "..." auf dem Wickler und/oder auf beigefügten Stickern vereinbart. Dies ist der Betrag, den die Parteien bzw. die Beklagte und ihre Verwertungsgesellschaft damals als angemessene Lizenz für die Nutzungen der Beklagten angesehen haben. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Betrag auch die Bemessungsgrundlage für den Schadenersatz, den die Beklagte wegen der fehlenden Urheberbenennung der Klägerin an diese zu leisten hat. Insbesondere bei Fotografien, aber auch bei Zeichnungen berücksichtigt die herrschende Meinung die rechtswidrig unterlassene Namensnennung im Rahmen der Berechnung des materiellen Schadens durch eine Erhöhung des als Schadensersatz zu gewährenden Lizenzsatzes. Dabei gehen die meisten Gerichte von einem Zuschlag in Höhe von 100 % aus (vgl. Schricker/Dietz/Peukert, aaO, Rd.-Nr. 21 a zu § 13 mit weiteren Nachweisen).

Als materieller Schadensersatz im Sinne der Lizenzanalogie erscheint ein solcher Zuschlag gerechtfertigt, weil sich aus der vertraglichen Vereinbarung gemäß Anlage K6 ausdrücklich ergibt, dass auf den Lutschern eine Urheberrechtsvermerk zugunsten der Klägerin anzubringen war.

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte vertragsgemäß von einer mit der Nebenintervenientin zu 1) verhandelten Lizenz nur einen geringen Bruchteil erhalten, der der Schadensberechnung zugrunde zu legen sei, verfängt schon deshalb nicht, da es unerheblich ist, ob der Verletzte in der Lage gewesen wäre, eine angemessene Lizenzgebühr zu erzielen (vgl. BGH, aaO). Entscheidend ist allein, welchen Betrag die Beklagte zahlen hätte müssen, wenn sie eine entsprechenden Lizenzvertrag mit der Klägerin selbst abgeschlossen hätte. Hierbei ist der Prozentsatz, der in dem Vertrag gemäß Anlage K6 ausgehandelt wurde, zugrunde zu legen.

Aus denselben Gründen ist jedoch auch der Einwand der Klägerin, der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie werde hilfsweise auch auf die Tarife der VG Bild-Kunst gestützt, unbeachtlich. Da mit der Beklagten im Jahr 2002 eine Lizenz für die Verwendung der Zeichnungen in Höhe von 3 % des Nettoabgabepreises an den Handel vereinbart wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien einer Vereinbarung über die Höhe der Lizenz für den fehlenden Urheberrechtsvermerk die Tarife der VG Bild-Kunst zugrunde gelegt hätten.

Der Klage konnte daher nur in dem Umfang zugesprochen werden, der sich aus der Zugrundelegung des von der Beklagten nicht bestritten Gesamtumsatzes in Höhe von 760.611,50 € und einem Prozentsatz von 3 % hieraus ergibt.

III. Der Anspruch auf Erstattung der mit Klageantrag II geltend gemachten, von der Beklagten nicht substanziiert bestrittenen Abmahnkosten ergibt sich aus § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 21.12.2011
Az: 21 O 11784/11


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