Landgericht Potsdam:
Urteil vom 31. August 2006
Aktenzeichen: 51 O 89/06

(LG Potsdam: Urteil v. 31.08.2006, Az.: 51 O 89/06)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 12. Juli 2006, Az. 51 O 89/06 wird mit folgender Maßgabe bestätigt und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Orientteppiche zu werben mit der Nennung eines tatsächlich geltenden Preises sowie eines durchgestrichenen höheren Preises (gem. Beilage "Totaler Räumungsverkauf im SSV bis 80 % Rabatt" in der Zeitung "Der Tagesspiegel" vom 5. Juli 2006 - Anlage A2), ohne dass der durchgestrichene Preis zuvor tatsächlich von der Verfügungsbeklagten jemals verlangt worden war.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder ist, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, und der gemäß § 1 Ziff. 4 Unterlassungsklageverordnung (kurz: UKlaV) als brachenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG festgestellt ist.

Die Verfügungsbeklagte betreibt seit einigen Monaten ein Orientteppichgeschäft in Wustermark; als Betreiber dieses Geschäftes traten in der Vergangenheit - wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Wettbewerbsstreitigkeiten bekannt ist - verschiedene Firmen auf, zuletzt war dies ein Insolvenzverwalter der G... GmbH. Die Verfügungsbeklagte warb am 5. Juli 2006 in einer Beilage der Tageszeitung Der Tagesspiegel mit einem totalen Räumungsverkauf im SSV mit bis zu 80 % Rabatt, wobei sie einen Preisvergleich von darauf abgebildeten Teppichen dergestalt vornahm, dass sie dem durchgestrichenen höheren Preis einen niedrigeren Preis gegenüberstellte. Anfang Mai 2006 hatte die Verfügungsbeklagte ebenfalls in der Beilage einer Berliner Tagesszeitung mit durchgestrichenen Preisen geworben, die als "Groß...Preis" bzw. die von der Fa. G... GmbH (in Insolvenz) ehemals geforderten Preise bezeichnet worden waren. Wegen dieser Werbung ist gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung am 6. Juni 2006 ergangen. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 51 O 71/06 beim Landgericht Potsdam geführt und lag in der mündlichen Verhandlung betreffend das hiesige Verfahren vor.

Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 12. Juli 2006 ist der Verfügungsbeklagten untersagt worden, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von sofort zu verhängender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, im geschäftlichen Verkehr für Orientteppiche zu werben mit der Nennung eines tatsächlich geltenden Preises sowie eines durchgestrichenen höheren Preises; (gem. Beilage "Totaler Räumungsverkauf im SSV bis 80 % Rabatt" in der Zeitung "Der Tagesspiegel" vom 5. Juli 2006- Anlage A 2). Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger hält die Werbung der Verfügungsbeklagten für wettbewerbswidrig; er meint, dass sie täuschend im Sinne des § 5 UWG sei, da die Verfügungsbeklagte die in der Werbung durchgestrichenen Preise zu keinem Zeitpunkt verlangt habe, mithin handele es sich um "Mondpreise". Die aktuell geltenden Normalpreise der Verfügungsbeklagten seien die im Mai 2006 herabgesetzten Preis. Durch die neuerliche Werbung werde der Kunde daher über einen Preisvorteil getäuscht, der tatsächlich gar nicht bestehe. Darüberhinaus rügte der Verfügungskläger - diese Rüge hat er in der mündlichen Verhandlung gemäß seinem Antrag nicht mehr aufrechterhalten -, dass mangels Erläuterung des durchgestrichenen Preises als allgemein üblicher Marktpreis oder vom Hersteller empfohlener Preis die Verfügungsbeklagte zugleich gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoßen habe.

Der Verfügungskläger beantragt wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 12. Juli 2006, Az. 51 O 89/06, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Untersagungsverfügung zu weitgehend und zu unbestimmt sei; ihr werde damit jegliche Werbung mit Preisgegenüberstellungen verboten. Darüberhinaus zweifle sie an der Prozessführungsbefugnis der Verfügungsklägerin und verweist hierzu auf ein Verfahren vor dem OLG Stuttgart, Az: 2 U 34/06, und den Inhalt dortiger Schriftsätze.

Es läge aber auch gar kein Verstoß gegen § 5 UWG vor, wobei der Verfügungskläger schon seiner Darlegungslast in Bezug auf seine Behauptung, dass sie, die Verfügungsbeklagte, die durchgestrichenen Preise nie gefordert habe, nicht genüge getan habe. Die Waren der Werbung von Mai 2006 seien andere gewesen als diejenige der jetzt angegriffenen Werbung. Dass sie für die beiden Werbungen identische Bilder verwendet habe, sei zulässig, da es sich hierbei lediglich um Farb- und Musterbeispiele handele. Schließlich meint sie, dass aufgrund des eigenen Vortrages des Verfügungsklägers die Dringlichkeit verneint werden müsse, da diese bereits im Mai 2006 oder in früheren Jahren die Preisherabsetzungen hätte angreifen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO), da der Antrag nach wie vor zulässig und begründet ist. Jedoch war der Antrag aus Gründen der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) - dies hatte die Verfügungsbeklagte zuvor zurecht moniert - in der nunmehrigen Fassung zu bestätigen. Die vorgenommene Formulierungsänderung ist von § 938 Abs. 1 ZPO gedeckt und bewegt sich im Rahmen des gestellten Antrages, § 308 ZPO. Denn der einstweilige Verfügungsgegenstand wird auch durch seine Begründung bestimmt.

Der Verfügungskläger ist prozessführungsbefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Der Verfügungskläger ist vom Gesetzgeber als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG in der Unterlassungsklageverordnung festgestellt worden und damit anspruchsberechtigte Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG enthält zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine gleichlautende Formulierung. Mithin ist der Verfügungskläger indirekt vom Gesetzgeber auch als Wettbewerbsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bestätigt. Diese Bestätigung kann von der Verfügungsbeklagten durch die schlichte Behauptung einer mißbräuchlichen Zweckbestimmung nicht erfolgreich beseitigt werden.

Die Verfügungsbeklagte ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 4 UWG zur Unterlassung der in der einstweiligen Verfügung nach jetziger Fassung bezeichneten zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen Werbung verpflichtet, da diese irreführend ist. Unzulässig sind nämlich Preisgegenüberstellungen des derzeit geforderten Preises mit einem niedrigeren Preis, der zuvor niemals gefordert worden ist. Dann hat die Gegenüberstellung nämlich allein den Zweck, eine Preissenkung vorzutäuschen (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG-Komm., 24. Aufl., § 5 Rn. 7.72; ÖOGH OBL 1991, 83-Orientteppich-Mondpreis; OLG Hamm WuW/E OLG 777, 780). Deuten die Umstände darauf hin, dass der frühere Preis möglicherweise ein solcher "Mondpreis" ist, obliegt es dem Werbenden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er den früheren Preis ernsthaft verlangt hat (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2005, 637). So liegt der Fall hier. Die Verfügungsbeklagte hatte in ihrer Werbung von Mai 2006 anläßlich der Übernahme des Orientteppichlagers in Wustermark damit geworben, "Mehrere tausend Orientteppiche im Wert von vielen Millionen Euro kommen jetzt in einigen TRATEX-Märkten zum Verkauf" und sie gewähre auf die von der Fa. G... GmbH (in Insolvenz) ehemals geforderte Preise bis zu 82 % Rabatt. In der Werbebeilage vom 5. Juli 2006 wirbt sie wegen totalen Räumungsverkaufs damit, "Mehrere tausend echte Orientteppiche werden radikal geräumt" und hierauf werden bis zu 80 % Rabatt gewährt. Die Werbung von Mai 2006 versteht der angesprochene Verkehr wegen der umfassenden Bezugnahme auf das übernommene Orientteppichlager dahin, dass die Rabattierung keine Einschränkung auf einzelne Teppiche enthält, sondern sie alle Orientteppiche umfasst und die Preise für diese bis zu 82 % gesenkt sind. Soweit die Verfügungsbeklagte den Begriff Rabatt verwendet, erkennt der Verkehr, dass es sich nicht um einen eigentlichen Rabatt in dem Sinne handelt, dass dieser nur gegenüber einzelnen Kunden eingeräumt wird, sondern so gemeint ist, dass er allen Kunden zugute kommen kann. Damit handelt es sich um die Werbung mit einer zeitlich befristeten Preissenkung gegenüber den Preisen, die der Werbende zumindest vor der Aktion als üblichen Preis verlangt hat. Ebenso verhält es sich mit der streitgegenständlichen Werbung vom 5. Juli 2006, die in Anbetracht des totalen Räumungsverkaufs von dem Verkehr so verstanden wird, dass für sämtliche Orientteppiche im Geschäft der Verfügungsbeklagten eine Preissenkung gilt.

Soweit danach die Verfügungsbeklagte nach der Verkehrsauffassung mit einem Vergleich ihrer eigenen Preise geworben hat, oblag ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum UWG a.F. die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die nicht herabgesetzten Preise früher - auch ernsthaft - gefordert hatte (vgl. BGH GRUR 1975, 78 - Preisgegenüberstellung I; Köhler/Piper, UWG-Komm., 3. Aufl., Vor § 13 Rn. 337). Diese heute in § 5 Abs. 4 Satz 2 UWG ausdrücklich geregelte Beweislastverteilung rechtfertigt sich daraus, dass dem Angreifer die früher geforderten Preise häufig nicht bekannt sind, während sie der Werbende kennt und leicht beweisen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 Rn. 7.75ff). Danach genügt es, dass der Angreifer den nachvollziehbaren Verdacht äußert, dass der früher geforderte Preis nicht ernsthaft verlangt wurde; es obliegt dann dem Werbenden, die früher ernsthaft verlangten Preise und die Einräumung der behaupteten "Rabatte" in der Praxis zu beweisen (vgl. OLG Hamm WRP 2005, 638) bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen. Einen entsprechend ausreichenden Verdacht einer irreführenden Werbung hat der Verfügungskläger mit der wenige Wochen zuvor stattgefundenen Werbung, die kurz nach der Geschäftsübernahme erfolgte, in der bereits eine Preissenkung auf alle Orientteppiche bis zu 82 % angeboten worden war, begründet. Der danach die Verfügungsbeklagte treffende Verpflichtung, substantiiert darzutun und glaubhaft zu machen, dass sie die durchgestrichenen Preise tatsächlich gefordert hatte, ist sie nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Richtig ist schon nicht, dass die von der Werbeaktion im Mai erfassten Orientteppiche und die Orientteppiche, für die die Werbeaktion im Juli gelten sollte, nicht identisch seien. Denn nach dem Werbeinhalt betrafen die dargestellten Preissenkungen alle Orientteppiche im Bestand des Geschäftes der Verfügungsbeklagten in Wustermark.

Aufgrund des bereits begangenen Wettbewerbsverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Dringlichkeit nicht widerlegt. Denn in der Werbung von Mai 2006 hatte die Verfügungsbeklagte nicht mit einer Eigenpreisgegenüberstellung geworben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






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Urteil v. 31.08.2006
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