Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Januar 2011
Aktenzeichen: 20 W (pat) 15/10

(BPatG: Beschluss v. 17.01.2011, Az.: 20 W (pat) 15/10)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 9. Dezember 2008, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 11. Dezember 2008, ein Patent mit der Bezeichnung

"Lautsprecherzeile in 90¡-Winkelanordnung, auch mit Dipolschallwänden"

angemeldet und zugleich einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Mit Zwischenbescheid vom 31. Juli 2009 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, die beantragte Verfahrenskostenhilfe könne mit den vorgelegten Unterlagen nicht gewährt werden, da eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 130 Abs. 1 PatG zur hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents nicht getroffen werden könne. Es fehle für eine ordnungsgemäße Anmeldung gem. § 34 Abs. 3 PatG an der Einreichung von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen, weshalb die Mindesterfordernisse einer Anmeldung gem. § 35 Abs. 2 PatG nicht erfüllt seien. Dieser Mangel könne auch durch ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen nicht behoben werden, da insoweit eine unzulässige Erweiterung im Sinne von § 38 PatG vorliege.

Mit Schreiben vom 19. September 2009 erbat der Antragstellerin dennoch eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.

Durch Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat die Patentabteilung 1.35 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da es sich bei der Eingabe vom 11. Dezember 2008 nicht um eine rechtswirksame Patentanmeldung handle.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009, eingegangen am 9. Dezember 2009, Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 2010 mitgeteilt, dass -entgegen seiner Auffassung -durch die Einreichung der Unterlagen vom 9. Dezember 2008 kein formaler Anmeldetag begründet worden sei, da entscheidende Angaben im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG gefehlt hätten und seine Beschwerde damit nicht erfolgversprechend sei. Der Antragsteller hat darauf nicht erwidert.

II.

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist formund fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG).

Sie ist unbegründet, da das Deutsche Patentund Markenamt den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.

Gem. § 130 Abs. 1 PatG besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da gem. § 35 Abs. 2 S. 1 PatG die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und Nr. 4 PatG nicht erfüllt sind. Damit liegt keine rechtswirksame Anmeldung vor, da es Anmeldungen ohne Anmeldetag nicht gibt (Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 8. Auflage, § 35 Rn. 74). Die vom Antragsteller der Anmeldung beigefügte "Zusammenfassung"

vom 9. Dezember 2008 erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine Beschreibung der Erfindung im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG. Damit kann ein Patent nicht erteilt werden.

Mayer Kleinschmidt Mittenberger-Huber Musiol prö






BPatG:
Beschluss v. 17.01.2011
Az: 20 W (pat) 15/10


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