Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2016
Aktenzeichen: X ZR 33/16

(BGH: Beschluss v. 28.06.2016, Az.: X ZR 33/16)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Bei der vorliegenden Gerichtsentscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2016 mit dem Aktenzeichen X ZR 33/16. In dem Verfahren ging es um die Nichtigkeit eines europäischen Patents, welches von der Beklagten gehalten wird. Das Patent umfasst zehn Ansprüche, wobei die Patentansprüche 2 bis 8 als Unteransprüche auf die vorangegangenen Ansprüche zurückbezogen sind. Die Klägerin beantragte in erster Instanz die Nichtigkeit des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie der Ansprüche 2 bis 5 für bestimmte Alternativen. Das Patentgericht gab der Klage statt und erklärte das Patent teilweise für nichtig, indem die im Antrag genannten Ansprüche gestrichen wurden.

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein, mit dem Ziel, das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 6 und 8 für nichtig zu erklären. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Berufung unzulässig ist. Die Klägerin ist weder formell noch materiell beschwert, da das Patentgericht nach dem Klageantrag entschieden hat. Die Formulierung in der Entscheidungsformel, dass die betroffenen Patentansprüche gestrichen werden, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung als die Feststellung der Nichtigkeit des Patents. Der Umfang der Nichtigerklärung ist daher klar. Falls Patentansprüche auf bereits gestrichene Teile zurückbezogen sind, bleiben diese unverändert. Ebenso ändert sich die Bedeutung eines Rückbezugs nicht durch die Streichung.

Schließlich wurde die Berufung auf Kosten der Klägerin verworfen. Die Kostenfolge beruht auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Vorangegangen war die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 22. September 2015 mit dem Aktenzeichen 1 Ni 30/14 (EP). (231 Wörter)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 28.06.2016, Az: X ZR 33/16


Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 156.250 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 832 315 (Streitpatents). Das Streitpatent umfasst zehn Ansprüche, von denen die Patentansprüche 2 bis 8 als Unteransprüche auf die jeweils vorangegangenen Patentansprüche rückbezogen sind. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 vollständig sowie im Umfang der Patentansprüche 2 bis 5 jeweils hinsichtlich eines Teils der in diesen Ansprüchen enthaltenen Alternativen für nichtig zu erklären. Das Patentgericht hat der Klage stattgegeben, indem es das Streitpatent "dadurch für teilweise nichtig erklärt" hat, dass die im Klageantrag genannten Patentansprüche beziehungsweise deren Teile "gestrichen werden".

Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel, das Streitpatent im Wege einer Klageerweiterung im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 und 8 für nichtig zu erklären.

II. Die Berufung ist unzulässig.

Die Klägerin ist durch das angegriffene Urteil weder formell noch materiell beschwert, denn das Patentgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Soweit es nach der Entscheidungsformel die antragsgemäße teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents dahin ausgedrückt hat, dass Patentansprüche vollständig oder im Umfang bestimmter Alternativen "gestrichen" werden, hat dies keine über den - im Patentnichtigkeitsverfahren allein möglichen - Ausspruch, dass das Streitpatent insoweit nichtig ist, hinausgehende Bedeutung. Der Umfang der Nichtigerklärung ist mithin auch nicht unklar. Soweit nach dem angefochtenen Urteil unverändert bestehen bleibende Patentansprüche auf Patentansprüche rückbezogen sind, die von der Teilnichtigerklärung erfasst sind, bleiben jene Patentansprüche - unbeschadet der "Streichung" - unverändert. Entsprechendes gilt, soweit Patentanspruch 5 in bestehen gebliebenen Alternativen einen Rückbezug auf eine "gestrichene" Alternative aufweisen sollte; durch die "Streichung" verändert sich die Bedeutung dieses Rückbezugs nicht.

III. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.09.2015 - 1 Ni 30/14 (EP) -






BGH:
Beschluss v. 28.06.2016
Az: X ZR 33/16


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