Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2010
Aktenzeichen: 8 W (pat) 48/05

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2010, Az.: 8 W (pat) 48/05)

Tenor

Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 197 22 667.5-14 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Betätigen eines automatisierten Schaltgetriebes" ist am 20. Mai 1998 beim Patentamt eingegangen -die Priorität einer inländischen Voranmeldung (197 22 691.4-14) vom 30. Mai 1997 war in Anspruch genommen worden -und von dessen Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 zurückgewiesen worden, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 196 27 980 A1 (D1) und der JP 4-19462 A (Patent abstracts of Japan, M-1242, April 30, 1992, Vol. 16 / No. 181) (D2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Prüfungsstelle hat in dem genannten Beschluss die Auffassung vertreten, dass die baulichen Elemente der beanspruchten Vorrichtung zum Betätigen eines automatisierten Schaltgetriebes bis hin zu einem in einem Zwischengehäuse aufgenommenen, elektromotorisch angetriebenen Zwischengetriebe bereits durch den Stand der Technik nach D1 bekannt seien, während die öldichte Abdichtung des Inneren des Zwischengehäuses gegenüber dem Inneren des Getriebegehäuses eine fachübliche Maßnahme darstelle, wie bereits aus dem Abstract nach D2 ersichtlich sei und die Abdichtung des Zwischengehäuses zum Getriebegehäuse mittels Deckel, durch den ein angetriebenes Bauteil unter Zwischenanordnen einer Dichtung hindurch geführt ist sowie die Ausstattung des Deckels mit jeweils einer Dichtung zum Getriebegehäuse und zum Zwischengehäuse hin jeweils fachübliche, im Griffbereich des Fachmanns liegende Maßnahmen darstellen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin hat die Anmeldung weiterhin auf der Grundlage der mit Eingabe vom 15. April 2002 im Rahmen des patentamtlichen Prüfungsverfahrens vorgelegten Ansprüche 1 bis 15 verteidigt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Betätigen eines automatisierten Schaltgetriebes, enthaltend ein Getriebegehäuse, einen in einem Motorgehäuse untergebrachten Elektromotor, ein von dem Elektromotor angetriebenes Zwischengehäuse dessen Abtriebsglied mit einem Betätigungsglied des automatisierten Schaltgetriebes verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischengetriebe in einem Zwischengehäuse aufgenommen ist, das mit dem Motorgehäuse und dem Getriebegehäuse verbunden ist, wobei das Innere des Zwischengehäuses gegenüber dem Inneren des Getriebegehäuses in der Weise öldicht abgedichtet ist, dass das Zwischengehäuse zum Getriebegehäuse hin mittels eines Deckels abgedichtet ist, durch den hindurch ein vom Zwischengetriebe angetriebenes Bauteil unter Zwischenanordnen einer Dichtung hindurch geführt ist und der Deckel zum Getriebegehäuse und zum Zwischengehäuse hin jeweils eine Dichtung aufweist."

Die Anmelderin hat ausgeführt, dass eine Kombination der Lehren von D1 und D2 nicht in naheliegender Weise auf das Kennzeichen des Anspruchs 1, nämlich einen Zwischendeckel vorzuschlagen, der gleichzeitig eine Dichtfläche zwischen Deckel und Zwischengehäuse, Deckel und Getriebegehäuse sowie Welle und Deckel bilde, hinführe. Die D1 offenbare nach Auffassung der Anmelderin zwar zwei getrennte Gehäuse, nämlich ein Getriebegehäuse und ein davon abgetrenntes separates Gehäuse für ein Zwischengetriebe, jedoch seien zur Frage der Abdichtung dieser Räume gegeneinander dort keine Angaben gemacht. Andererseits werde durch den Stand der Technik nach D2 eine entsprechende Vorrichtung dargestellt und beschrieben, bei der zwar ein angetriebenes Bauteil durch die Grenzfläche zwischen dem Zwischengetriebe und dem Getriebegehäuse hindurch geführt werde, wobei dieses angetriebene Bauteil auch in ähnlicher Weise wie beim Anmeldungsgegenstand abgedichtet sei. Allerdings weise die D2 keine zwei voneinander getrennten Gehäuse im Sinne des Anmeldungsgegenstandes auf. Vielmehr seien das Getriebe sowie das Zwischengetriebe nach der D2 im gleichen Gehäuse, nämlich dem Getriebegehäuse untergebracht, wobei das Getriebegehäuse eine spezielle äußere Struktur aufweise, dessen Hohlraum von außen her das Zwischengetriebe aufnehme. Dadurch könne nach Auffassung der Anmelderin zwar das Zwischengetriebe trocken und öldicht erhalten werden gegenüber dem Raum des Fahrzeuggetriebes, jedoch sei durch diese einstückig ausgeführte Raumteilung nach D2 das Baukastenprinzip des Anmeldungsgegenstandes nicht zu verwirklichen, so dass für die Zusammenfügung unterschiedlicher Zwischengetriebe mit unterschiedlichen Fahrzeuggetrieben jeweils eigene Getriebegehäuse konstruiert und gefertigt werden müssen. Nach alledem sei die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Auffassung der Anmelderin gegenüber dem Stand der Technik nach D1 und D2 jeweils neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber diesem Stand der Technik, in einer fachmännischen Zusammenschau betrachtet.

Die Anmelderin hat ferner vorgetragen, dass wegen einer fehlenden patentamtlichen Stellungnahme zu der beanspruchten Merkmalskombination und einer offenbar pauschalisierenden Begründung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit ein die Anmelderin beschwerender Verfahrensfehler vorliege, der den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr begründe, denn der Beschluss der Prüfungsstelle enthalte Gründe, die nicht in einem vorausgehenden Bescheid benannt worden seien.

Die Anmelderin stellt den Antrag, 1.

den Beschluss der Prüfungsstelle des DPMA aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 15, eingegangen am 15. April 2002, sowie einer ggf. anzupassenden Beschreibung zu erteilen;

2.

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Wegen der geltenden Patentansprüche 2 bis 15 und weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, denn der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar.

Die anmeldungsgemäße Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 mag durch diesen Patentanspruch zwar in zulässiger Weise beschrieben werden und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch die erforderliche Neuheit aufweisen. Sie beruht aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Betätigen eines automatisierten Schaltgetriebes.

Derartige Vorrichtungen enthalten, wie in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung Seite 6, 1. Absatz angegeben, ein Getriebegehäuse, einen in einem Motorgehäuse untergebrachten Elektromotor sowie ein von dem Elektromotor angetriebenes Zwischengetriebe, dessen Abtriebsglied mit einem Betätigungsglied des automatisierten Schaltgetriebes verbunden ist.

Eine solche Vorrichtung ist gemäß Beschreibungseinleitung Seite 6, 2. Absatz, beispielsweise aus dem Stand der Technik nach der DE 196 27 980 A1 (D1) bekannt geworden, von dem in der vorliegenden Anmeldung ausgegangen wird. Nachdem bei solchen Vorrichtungen häufig Elektromotoren in Verbindung mit mechanischen Übertragungsgliedern eingesetzt werden, müssen solche elektromotorischen Aktoren nicht nur gegen das Eindringen von Schmutz und Wasser abgedichtet werden, sondern es ist auch im Bereich des Betätigungsgliedes eine Abdichtung gegen das Getriebeöl erforderlich, da sonst die Gefahr der Zündung von Öldämpfen durch Funken besteht. Ferner sind Teile der elektromotorischen Aktoren im Allgemeinen nicht ölbeständig (Beschreibung, Seite 7, 1. Absatz).

Gemäß ursprünglicher Beschreibung Seite 7, 2. Absatz, liegt dem Anmeldungsgegenstand daher die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung dahingehend weiterzubilden, dass der Elektromotor zuverlässig vor dem normalerweise im Inneren des Getriebegehäuses vorhandenen Öl oder gegen Schmutz und/oder Wasser von außen, sowie das Getriebe gegen Schmutz und/oder Wasser geschützt ist.

Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Vorrichtung zum Betätigen eines automatisierten Schaltgetriebes mit den folgenden Merkmalen:

1.

Die Vorrichtung enthält ein Getriebegehäuse.

2.

Die Vorrichtung enthält einen in einem Motorgehäuse untergebrachten Elektromotor.

3.

Die Vorrichtung enthält ein Zwischengetriebe.

3.1 Das Zwischengetriebe ist von dem Elektromotor angetrieben.

3.2 Das Zwischengetriebe weist ein Abtriebsglied auf.

3.2.1 Das Abtriebsglied ist mit einem Betätigungsglied des automatisierten Schaltgetriebes verbunden.

3.3 Das Zwischengetriebe ist in einem Zwischengehäuse aufgenommen.

3.3.1 Das Zwischengehäuse ist mit dem Motorgehäuse und dem Getriebegehäuse verbunden.

3.3.2 Das Innere des Zwischengehäuses ist gegenüber dem Inneren des Getriebegehäuses in der Weise öldicht abgedichtet, dass das Zwischengehäuse zum Getriebegehäuse hin mittels eines Deckels abgedichtet ist.

3.3.2.1 Durch den Deckel hindurch ist ein vom Zwischengetriebe angetriebenes Bauteil unter Zwischenanordnen einer Dichtung hindurch geführt.

3.3.2.2 Der Deckel weist zum Getriebegehäuse und zum Zwischengehäuse hin jeweils eine Dichtung auf.

Derartige Vorrichtungen bestehen aus einem Getriebegehäuse, einem in einem separaten Motorgehäuse untergebrachten Elektromotor und einem von dem Elektromotor angetriebenen Zwischengetriebe, welches seinerseits ein Abtriebsglied aufweist, das wiederum die Verbindung zu einem Betätigungsglied des automatisierten Schaltgetriebes herstellt (Merkmale 1. bis 3.1.1).

Nach Merkmal 3.3 soll das Zwischengetriebe -dieses ist gemäß Beschreibung, Seite 13, letzter Absatz bis Seite 14, 1. Absatz, zwischen dem Elektromotor und der Schalt-/Wählwelle des Getriebes mit elastischer Wirkung positioniert -in einem eigenen Zwischengehäuse aufgenommen werden. Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 sind auf die Ausgestaltung dieses Zwischengehäuses bzw. Teilen davon (Deckel) gerichtet. Nachdem das Zwischengehäuse zwischen dem Motorgehäuse (des Elektromotors) und dem Getriebegehäuse angeordnet ist (vgl. oben), ist es auch sowohl mit dem Motorgehäuse als auch dem Getriebegehäuse verbunden (Merkmal 3.3.1). Zur öldichten Abdichtung des Inneren des Zwischengehäuses gegenüber dem Inneren des Getriebegehäuses ist das Zwischengehäuse sozusagen in einem ersten Schritt zum Getriebegehäuse hin mittels eines Deckels abgedichtet (Merkmal 3.3.2), wobei als weiterer Schritt bei der Abdichtung durch den Deckel hindurch ein vom Zwischengetriebe angetriebenes Bauteil unter Zwischenanordnen einer Dichtung hindurch geführt ist (Merkmal 3.3.2.1). Dies hat den Vorteil, dass die mit hoher Drehzahl arbeitende Abtriebswelle des Elektromotors, die in das Zwischengehäuse vorsteht, nicht abgedichtet werden muss und somit eine aufwendige Dichtung, welche hoher Reibungsbelastung widerstehen muss, nicht erforderlich ist (Seite 9, 1. Absatz). Ferner weist der Deckel nach einem weiteren Schritt der Abdichtungsmaßnahmen zum Getriebegehäuse hin und zum Zwischengehäuse hin jeweils eine Dichtung auf (Merkmal 3.3.2.2), um die Grenzflächen des Deckels zu den beiden Gehäusewänden hin jeweils öldicht abzudichten.

Das Zwischengehäuse nach dem geltenden Patentanspruch 1 schafft durch seine beanspruchte Positionierung und Ausgestaltung einen Abstand zwischen dem ölgefüllten Schaltgetriebe und dem Elektromotor, wobei die Betriebssicherheit vor allem dadurch erreicht wird, dass das Innere des Zwischengehäuses gegenüber dem Inneren des Getriebegehäuses öldicht abgedichtet wird (vgl. Seite 9, 1.

Absatz).

2.

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die DE 196 27 980 A1 (D1) gebildet. Durch diesen Stand der Technik ist eine Vorrichtung zum Betätigen eines automatisierten Schaltgetriebes bekannt geworden (vgl. allgemein Spalte 1, Zeilen 22 bis 24 und insbesondere Spalte 31, Zeilen 29 bis 35 sowie Fig. 27). Die Vorrichtung enthält ebenfalls ein Getriebegehäuse (1405), einen in einem Motorgehäuse untergebrachten Elektromotor (hier der für die Wählvorgänge vorgesehene Motor 1403) und ein Zwischengetriebe (1408, 1409, 1410) (vgl. Fig. 27 sowie Spalte 31, Zeile 29 ff.), so dass die entgegengehaltene Vorrichtung die Merkmale 1. bis 3. gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II. 1. aufweist. Das Zwischengetriebe (1408 bis 1410) nach der D1 wird ebenfalls von einem Elektromotor (1403) angetrieben (Merkmal 3.1) und weist ein Abtriebsglied (1409) auf (Merkmal 3.2), welches mit einem Betätigungsglied (1413 bis 1417) des automatisierten Getriebes (1401) verbunden ist (Merkmal 3.2.1). Auch ist das Zwischengetriebe beim Stand der Technik nach der D1 in einem Zwischengehäuse (1404) aufgenommen (Merkmal 3.3), welches seinerseits mit dem Motorgehäuse (Motor 1403) und dem Getriebegehäuse (1405) verbunden ist (Merkmal 3.3.1). Wie aus Fig. 27 der D1 weiter ersichtlich ist, wird das Innere des Zwischengehäuses (1404) gegenüber dem Inneren des Getriebegehäuses in der Weise öldicht abgedichtet, dass das Zwischengehäuse (1405) mittels eines Deckels abgedichtet ist (Merkmal 3.3.2). Der entsprechende Deckel trägt selbst zwar keine eigene Bezugsziffer. Er ist aber in Fig. 27 am unteren Ende des Zwischengehäuses (1404), zwischen diesem und dem Getriebegehäuse deutlich sichtbar, wobei auch Befestigungsmittel (1406) in der Zeichnung erkennbar sind, die den Deckel selbst und das Zwischengetriebe an dem Getriebegehäuse (1405) befestigen (vgl. auch Spalte 31, Zeilen 40 bis 45). Dadurch, dass überhaupt ein Deckel zwischen den Räumen des Zwischengehäuses und des Getriebegehäuses vorgesehen ist, wird sowohl beim Anmeldungsgegenstand als auch bei der entgegengehaltenen Vorrichtung nach der D1 gleichsam eine "erste Stufe" der öldichten Abdichtung des Innenraums des Zwischengehäuses vom Getriebeinnenraum erreicht. Auch wird durch die Vorrichtung nach der D1 bereits ein insoweit anpassungsfähiges und variables Baukastenprinzip verwirklicht.

Der Anmeldungsgegenstand unterscheidet sich von dem entgegengehaltenen Stand der Technik darin, dass im Deckel sowohl im Bereich des durch diesen hindurch ragenden Bauteils als auch im Anlagebereich des Deckels an den Gehäusewänden des Zwischenund Getriebegehäuses weitere Dichtmittel vorgesehen sind (Merkmale 3.3.2.1 und 3.3.2.2), denn solche sind in der D1 weder dargestellt noch beschrieben.

Aus der Zeichnung des JP-Abstracts 4-19462 A (D2) sind jedoch Dichtmittel (als Rechtecke mit darin befindlichen Kreuzen) oberhalb des Lagers (23) erkennbar. Damit vermittelt die D2 dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Ausgestaltung von Fahrzeuggetrieben, bereits die Lehre, den Getriebe-Innenraum (unterer Bereich der Zeichnung mit nach links abragenden Schaltgabeln (30, 31, 32)) von dem darüber liegenden Zwischengehäuse des Zwischengetriebes (Stirnradgetriebe oberhalb der Lager (23)) mit Hilfe von Dichtmitteln abzudichten, wobei der Elektromotor wiederum über dem Gehäuse des Zwischengetriebes und entgegengesetzt zu dem Gehäuse des Schaltgetriebes angeordnet ist. So wird hier auch bereits die Lehre vermittelt, den Elektromotor möglichst entfernt vom Schaltgetriebe und somit eben auf der dem Getriebegehäuse entgegengesetzten Seite des Zwischengehäuses anzuordnen. Ein Deckel oder eine ähnliche separate Struktur im Sinne der Anmeldung indes ist beim Stand der Technik nach der D2 nicht zu erkennen. Vielmehr nimmt eine besonders ausgeformte Gehäusewandung des Getriebegehäuses von außen her das Zwischengetriebe auf, so dass der Anmelderin hierin zugestimmt werden kann, dass ein variabel einsetzbares Baukastenprinzip durch diesen Stand der Technik nicht offenbart wird. Andererseits führt aber die Bauweise nach D1 zu einem vom Getriebeinnenraum öldicht abgedichteten Raum für das Zwischengetriebe, wie auch die Anmelderin einräumt, denn die einzige abzudichtende Stelle ist diejenige, durch die das vom Zwischengetriebe angetriebene Bauteil durch die trennende Gehäusewandung hindurch geführt wird. Diese Abdichtung erfolgt auch beim Stand der Technik nach D2 durch Zwischenanordnen einer Dichtung (hier Wellendichtung), so dass die Abdichtung an dieser Stelle ähnlich wie beim Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 (dort ähnlich dem Merkmal 3.3.2.1) ausgestaltet ist, wie auch die Anmelderin einräumt.

Wenn nun der eingangs genannte Fachmann die Vorteile der öldichten Abtrennung des Getriebegehäuses von dem Gehäuse des Zwischengetriebes hinsichtlich einer zuverlässigen Abschirmung des Elektromotors gegenüber Öl und Öldämpfen aus dem Innern des Getriebegehäuses gemäß dem Stand der Technik nach der D2 auch bei einer variabler gestaltbaren, nach dem Baukastenprinzip aufgebauten Vorrichtung nach der D1 zur Geltung bringen will, so erhält er aus der D2 zunächst den direkten Hinweis, das vom Zwischengetriebe ausgehende angetriebene Bauteil mit einer Wellendichtung zu versehen. Diese Wellendichtung wäre dann im Deckel der Vorrichtung nach D1 (Fig. 27) anzubringen, so dass eine direkte fachmännische Zusammenschau von D1 und D2 unmittelbar zum Merkmal 3.3.2.1 des geltenden Patentanspruchs 1 führt. Um den Deckel nach D1 aber an seinen Fügeflächen zum Getriebegehäuse im Sinne einer kompletten öldichten Abtrennung des Getriebegehäuses von den übrigen Räumen (Zwischengetriebe, Motorgehäuse) nach dem Vorbild der D2 ebenfalls abzudichten, bedarf es zusätzlich der Einbringung einer Dichtung im Bereich dieser Fügeflächen, nämlich zwischen Deckel und Getriebegehäuse. Nachdem des weiteren der Deckel der vorliegenden Vorrichtung nach D1 kein äußeres Abschluss-Bauteil, sondern ein Zwischenbauteil darstellt, welches auch noch mit dem entgegengesetzt zum Getriebegehäuse angeordneten Zwischengehäuse eine entsprechende Fügefläche aufweist, bedarf auch diese der Abdichtung durch Einlegen entsprechender Dichtmittel, um das Eindringen von Schmutz und Feuchtigkeit von außen zu verhindern. Diese technischen Mittel sind dem maßgeblichen Fachmann seit langem bekannt (z. B. aus der Anwendung bei Zwischenflanschen aller Art), so dass er sich ihrer ohne weiteres bedienen kann, wenn er die Vorrichtung nach D1 entsprechend der Lehre nach D2, also der öldichten Abtrennung des Getriebegehäuses, ausgestalten will. Eine derartige Ausgestaltung der Vorrichtung nach D1 führt den Fachmann daher unmittelbar und alternativlos zu einem technischen Handeln, wie in Merkmal 3.3.2.2 angegeben.

Nach alldem ist die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und dieser Anspruch somit nicht gewährbar.

Nach Wegfall des tragenden Patentanspruchs 1 sind auch die direkt oder indirekt auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 nicht gewährbar.

III.

Auch der Antrag der Patentanmelderin, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückzuzahlen, weil die Prüfungsstelle ihr nach der Einreichung neugefasster Patentansprüche nicht einen weiteren Prüfungsbescheid übersandt, sondern die Patentanmeldung unter Berücksichtigung der neugefassten Ansprüche und des neuen Vorbringens unmittelbar zurückgewiesen und ihr damit die Gelegenheit zu einer erneuten Stellungnahme genommen habe, kann keinen Erfolg haben.

Die Beschwerdegebühr ist grundsätzlich mit der Zahlung verfallen. Die Anordnung der Rückzahlung einer verfallenen Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats und ist dann, aber auch nur dann gerechtfertigt, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entsprechen würde, die Gebühr einzubehalten (st. Rspr., vgl. z. B. BPatGE 26, 17, 22). Anlass für eine Rückzahlung der Gebühr kann insbesondere auch ein Verfahrensfehler der Prüfungsstelle geben. Ein solcher Verfahrensfehler der Prüfungsstelle kann grundsätzlich darin zu sehen sein, dass die Prüfungsstelle dem Anmelder nach neuem Vorbringen nicht einen weiteren Prüfungsbescheid über neue Einwände gegen die Gewährbarkeit zustellt. Hierin kann im Einzelfall zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Anmelders liegen. Jedoch rechtfertigt nicht jeder Verfahrensfehler der Prüfungsstelle -quasi automatisch -bereits die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Vielmehr ist es regelmäßig nur dann unbillig, die Beschwerdegebühr einzubehalten, wenn der Verfahrensfehler für die Erhebung der Beschwerde ursächlich geworden ist (st. Rspr., vgl. z. B. BPatGE 49, 154, 160). Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr scheidet dagegen aus, wenn auch ohne das gerügte Fehlverhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung des Patentamts ergangen wäre und deshalb ohnehin Beschwerde hätte eingelegt werden müssen (BPatGE 30, 207, 211). So liegt der Fall auch hier, so dass der Rückzahlungsantrag der Patentanmelderin zurückzuweisen ist.

Dehne Reker Dr. Huber Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2010
Az: 8 W (pat) 48/05


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