Landgericht Aachen:
Urteil vom 31. März 2010
Aktenzeichen: 42 O 70/09

(LG Aachen: Urteil v. 31.03.2010, Az.: 42 O 70/09)

Tenor

I.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.

ehemalige eigene Kunden zum Zwecke der Werbung anzuschreiben, wenn sie hierbei die Information nutzt, dass diese zu den Klägerinnen gewechselt sind, eine Einwilligung der Verbraucher in die Nutzung dieser Information nicht vorliegt und dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Im Urteil befindet sich hier auf Seite 3 eine Fotokopie

eines Schreibens der Beklagten an Frau BM von

Februar 2009.

2.

Verbraucher nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für Zwecke der Werbung anzuschreiben, ohne diese über die verantwortliche Stelle und ihr Recht zum Widerspruch gegen die werbliche Nutzung ihrer Daten gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 BDSG zu unterrichten.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I.1. und I.2 genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstand der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 3.304,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag von 2.186,40 € seit dem 10.03.2009 und aus einem weiteren Betrag von 1.117,60 € seit dem 07.07.2009 zu zahlen.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtliche aus dem Versand der Schreiben von Februar 2009 (siehe vorstehend wiedergegebenes Schreiben) an ehemalige Kunden der Beklagten entstandene und künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen.

V.

Der Antrag der Klägerinnen, das Urteil bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in der überregionalen Tagespresse öffentlich bekannt zu machen, wird abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Punkte I. 1, I, 2 gegen Sicherheitsleistung von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Punktes III. und der Kostenentscheidung ist es für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist es auch für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Strommarkt. Dem Rechtsstreit liegt eine Briefwerbeaktion der Beklagten zugrunde.

Die Beklagte ist zweitgrößter Stromanbieter in Deutschland. Auch die Klägerinnen bieten seit Anfang 2007 bundesweit Geschäfts- und Privatkunden die Belieferung mit Strom an.

Die Klägerinnen haben ihre Geschäftstätigkeit dahin aufgeteilt, dass die Klägerin zu 1) Strombelieferungsverträge mit Kunden anbahnt und abschließt, die Klägerin zu 2) die sich aus dem Strombelieferungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt und die Strombelieferung durchführt.

Die Beklagte hat Kunden der Klägerinnen, die von der Beklagten zu den Klägerinnen gewechselt sind, unter Nutzung ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere auch der Information, dass die Kunden zu den Klägerinnen gewechselt waren, umworben. Zu diesen Kunden gehörte auch eine Frau B M. Frau M war bis zum 31.12.2007 Stromkunde bei der Beklagten. Seit dem 01.01.2008 ist Frau M Stromkundin der Klägerinnen. Die Beklagte ließ Frau M im Februar 2009 das im Tenor wiedergegebene Schreiben zukommen.

Die Klägerinnen meinen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, bei ihrer Werbeaktion die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Kundin, die sie aufgrund des inzwischen beendeten Vertragsverhältnisses erlangt habe, jedenfalls aber die Information, dass die Kundin zu den Klägerinnen gewechselt sei, für solche Werbeaktionen zu nutzen.

Die Klägerinnen beantragen,

I.

der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.

ehemalige eigene Kunden zum Zwecke der Werbung anzuschreiben, wenn sie hierbei die Information nutzt, dass diese zur Klägerin gewechselt sind, eine Einwilligung der Verbraucher in die Nutzung dieser Information nicht vorliegt und dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Im Urteil befindet sich hier auf Seite 7 eine Fotokopie

eines Schreibens der Beklagten an Frau BM von

Februar 2009.

2.

Verbraucher nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für Zwecke der Werbung anzuschreiben, ohne diese über die verantwortliche Stelle und ihr Recht zum Widerspruch gegen die werbliche Nutzung ihrer Daten gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 BDSG zu unterrichten;

II.

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I.1. und I.2 genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstand der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf;

III.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 3.304,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag von 2.186,40 € seit dem 10.03.2009 und aus einem weiteren Betrag von 1.117,60 € seit dem 07.07.2009 zu zahlen.

IV.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtliche aus dem Versand der Schreiben von Februar 2009 (siehe vorstehend wiedergegebenes Schreiben) an ehemalige Kunden der Beklagten entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

V.

den Klägerinnen die Befugnis zuzusprechen, das Urteil bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in der überregionalen Tagespresse öffentlich bekannt zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Nutzung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Werbeaktion sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gerechtfertigt, weil sie insoweit zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt habe, ohne dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Nutzung überwogen hätten. Die Versendung von Werbebriefen per Post sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei solchen Werbeaktionen würden notwendigerweise personenbezogene Daten genutzt. Auch sei die Nutzung der Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG erlaubt.

Was die Unterrichtung über das Widerspruchsrecht betreffe, so habe sie Frau M nicht nur anlässlich des Vertragsschlusses, sondern nochmals im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses nach § 28 Abs. 4 BDSG belehrt. Eine einmalige Widerspruchsbelehrung sei ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden.

Gründe

A. Antrag zu I.1.

Der Unterlassungsantrag gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 4, 28 BDSG begründet.

I.

Das Verbot gemäß § 4 Abs. 1 BDSG, personenbezogene Daten zu nutzen, wenn der Betroffene nicht eingewilligt oder dies durch das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist, ist insoweit eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Markverhalten zu regeln, als § 28 BDSG die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmt.

§ 28 BDSG ist eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, weil die Datenschutzbestimmung nämlich zumindest auch dazu bestimmt, das Markverhalten der Marktteilnehmer zu regeln.

Ob ein entsprechender Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln.

Als Marktteilnehmer ist dabei nicht nur der Mitbewerber, sondern auch der Verbraucher anzusehen. Die datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes bezwecken den Schutz des Persönlichkeitsrechtes. Sie stellen zwar nicht schon allein aus diesem Grund Markverhaltensregeln zum Schutze der Verbraucher dar; vielmehr ist zu fragen, ob die verletzte Norm das Auftreten auf einem Markt regelt oder nicht. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn es um das bloße betriebsinterne Speichern und Verarbeiten von Daten geht. Dagegen kann das Erheben von Daten, wenn es zu kommerziellen Zwecken geschieht, durchaus ein Markverhalten sein. Gleiches gilt für die Nutzung oder Übermittlung von Daten zu kommerziellen, insbesondere Werbezwecken. So ist denn auch anerkannt, dass § 28 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 BDSG als Markverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers anzusehen sind (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330,331 ff; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.42). Die für § 28 Abs. 3 BDSG angeführte Erwägungen gelten für § 28 Abs. 1 S. 1 BDSG in gleicher Weise. Der Markbezug ergibt sich vorliegend daraus, dass die nach Beendigung der Vertragsbeziehung rechtswidrig gespeicherten Daten zum Zweck der Werbung verwandt worden sind, und zwar mit der Absicht, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen und insofern gezielt in den Markt hinein zu wirken.

II.

Die Beklagte hat durch die Nutzung der personenbezogenen Information, dass die Verbraucherin zu den Klägerinnen gewechselt war, wie dies aus der konkreten Verletzungsform ersichtlich ist, gegen § 4 Abs. 1 BDSG verstoßen. Eine Einwilligung der ehemaligen Kundin lag nicht vor und die Nutzung war auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 BDSG erlaubt.

1.

Die Nutzung der Daten war nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG gerechtfertigt.

Nach dieser Bestimmung ist die Nutzung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Danach ist die Speicherung und nachfolgende Verwendung der Daten gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus einem mit dem Betroffenen geschlossenen Vertrag vorgenommen wird. Damit kommt es maßgeblich auf die „Erforderlichkeit“ der Datenspeicherung und Datennutzung für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses an (Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 28 Rn. 13, 16).

Ist, wie hier, das Vertragsverhältnis gekündigt, ist eine Speicherung und Nutzung der Daten nur noch insoweit zulässig, wie es für die Abwicklung des beendeten Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine über die Vertragsbeendigung hinausgehende Speicherung und Nutzung der Daten zum Zwecke späterer Werbemaßnahmen ist von der Zweckbestimmung des Vertrages nicht mehr gedeckt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf die Nutzung der Daten hätte angewiesen sein können.

2.

Das Werbeverhalten der Beklagten war auch nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG gerechtfertigt.

a)

Dabei kann dahinstehen, ob § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unmittelbar oder aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BDSG herangezogen werden kann. Jedenfalls kann § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG schon deshalb nicht eingreifen, weil sich die Zulässigkeit der Verwendung von Daten, die, wie vorliegend, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhoben worden sind, ausschließlich nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDSG richtet.

b)

Wenn, wie hier, eine vertragliche Beziehung i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG vorliegt, ist diese Sonderbeziehung ausschließlich für die Frage der Zulässigkeit der Datenspeicherung und Datenbenutzung maßgeblich ist. Dem § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG kommt alsdann keine selbständige Bedeutung mehr zu (vgl. hierzu Gola/Schomerus, a.a.O. Rn. 9). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass dann, wenn Parteien in eine Sonderbeziehung im Sinne eines vertraglichen Verhältnisses getreten sind, die beiderseitigen Rechte und Pflichten primär aus dieser Sonderbeziehung und den zu dieser Sonderbeziehung ergangenen gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen sind und anderweitige, allgemeine, nicht für das Vertragsverhältnis geltende gesetzliche Regelungen nur subsidiäre Bedeutung haben. Dieser Gedanke hat für den Bereich des Datenschutzes besondere Bedeutung. Wer sich in eine vertragliche Beziehung begibt, stellt dem Vertragspartner regelmäßig, so auch hier, persönliche Daten in wesentlich größerem Umfange zur Verfügung, offenbart wesentlich mehr aus seinem persönlichen Bereich als es ohne vertragliche Beziehung der Fall wäre. Der vorliegende Fall belegt dies. Die Beklagte hat die Information, dass Frau B M zu den Klägerinnen gewechselt ist, nur aufgrund des Vertragsverhältnisses erhalten. Ist aber ein Vertragsverhältnis regelmäßig mit der Preisgabe besonderer persönlicher Daten verbunden, dann hat auch der Betroffene ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Diesem erhöhten Schutzbedürfnis trägt die enge Fassung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG Rechnung. Nur für denjenigen, der nicht aufgrund dieser besonderen Rechtsbeziehung in erhöhtem Maße schutzwürdig ist, gelten die allgemeinen Regelungen.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, wie bereits erwähnt, sehr eng gefasst sind und es nicht angeht, diese gesetzgeberische Wertung über eine Heranziehung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG auszuhöhlen und dem § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG die Funktion eines Auffangtatbestandes zuzuweisen, über den eine Verwendung von Daten selbst dann noch zulässig sein kann, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht vorliegen (vgl. zu dieser Problematik Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. § 28 Rn. 9).

Bei einem anderen Verständnis wäre die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG praktisch bedeutungslos. Denn in allen Fällen, in denen die Nutzung der Daten im Sinne dieser Bestimmung „erforderlich“ ist, liegt auch die Wahrung „berechtigter Interessen“ i.S.d. § 28 Abs. 2 BDSG vor. Der Gesetzgeber hätte dann auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG verzichten können.

Abgesehen davon besteht, sofern ein Vertragsverhältnis vorliegt, kein Bedürfnis, die Nutzung personenbezogener Daten, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSDG zu gestatten. Sind nämlich die Beteiligten in Form eines Vertragsverhältnisses miteinander verbunden, ist es dem an der Nutzung der Daten des Verbrauchers Interessierten ohne weiteres möglich, bei seinen Vertragspartner um eine entsprechende Einwilligung nachzufragen.

Die Erwägungen der Beklagten zur freien Berufsausübung (Art. 12 GG), zum Wesen des freien Wettbewerbs als Voraussetzung für das Funktionieren des Marktes und ihrem dadurch geschützten Interesse, um Kunden zu kämpfen, hat in Gestalt der vertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG seine Regelung gefunden. Die Beklagte mag in der gegebenen vertraglichen Beziehung ihr Interesse an der Datennutzung artikulieren und das Einverständnis des Vertragspartners einholen.

c)

Aber auch dann, wenn man ein solches Gesetzesverständnis nicht teilt und der Beklagten die Möglichkeit einräumt, „berechtigte Interessen“ i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG geltend zu machen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht vorliegen, hilft das der Beklagten nicht weiter.

Der Begriff der „berechtigten Interessen“ ist nämlich in jedem Falle unter Berücksichtigung der Wertungen, die dem § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zugrunde liegen, auszulegen. Danach gilt, dass der Vertragspartner sich in aller Regel darauf verlassen können muss, dass eine Daten nur für den Zweck verwendet werden, zu dem er sie gegeben hat, so dass bei einer anderweitigen Verwendung meist seine schutzwürdigen Belange beeinträchtigt sind (Gola/Schomerus, a.a.O. ,§ 28 Rn. 9). Die Zweckbestimmung des Vertrages bestimmt regelmäßig auch die „berechtigten Interessen“ des Datenbenutzers im Sinne jener Nr. 2.

„Berechtigte Interessen“ in einem solchen Sinne kann die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen.

Ob die Beklagte ein berechtigtes Interesse hat, Daten zu dem Zwecke zu speichern, mit ehemaligen Kunden weiter Kontakt zu halten und sie durch werbliche Ansprachen zurückzugewinnnen, braucht vorliegend aufgrund der im Verhältnis zur Klageschrift nur noch eingeschränkten Antragsfassung nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist es nicht „erforderlich“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, auch die Information zu nutzen, dass ein Kunde Vertragspartner der Klägerinnen ist. Auch wenn man nicht eine Erforderlichkeit im Sinne einer zwingenden Notwendigkeit verlangt, sondern es für ausreichend ansieht, dass der Nutzer bei vernünftiger Betrachtung auf das fragliche Mittel angewiesen ist (Gola/Schomerus, a.a.O., § 28 Rn. 34), lässt sich auch ein solches „Angewiesensein“ nicht erkennen. Die Beklagte ist für eine effektive Werbung keineswegs auf die Information angewiesen, dass ein Verbraucher Kunde der Klägerinnen ist. Der Beklagten steht es offen, den Anschreiben an ihre ehemaligen Kunden einen umfassenderen Preisvergleich unter Berücksichtigung der wichtigsten Mitbewerber beizufügen. Der angeschriebene Kunde ist dann hinreichend nachhaltig motiviert, den Vergleich zu seinem eigenen Versorger anzustellen. Ein Vergleich speziell mit den Klägerinnen als jetzigen Vertragspartner ihrer ehemaligen Kunden mag die Wirksamkeit der Werbung der Klägerinnen deutlich steigern, ein „Angewiesensein“ lässt sich damit nicht begründen.

d)

Wie auch der Fassung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu entnehmen ist, geht es letztlich um eine Interessenabwägung zwischen den berechtigten Belangen des Datennutzers einerseits und des Verbrauchers andererseits. Die Beklagte hat selber aufgezeigt, wie den berechtigten Belangen beider Parteien Rechnung getragen werden kann. Da Beklagte bringt nämlich vor, Kunden, die das Vertragsverhältnis gekündigt hätten, regelmäßig mit einem entsprechenden Fragebogen anzuschreiben und nach dem Grund der Kündigung zu fragen. Im Rahmen dieser Frageaktion ist es für die Beklagte ein Leichtes, das Einverständnis des Kunden mit einer weiteren Speicherung und Nutzung der hier in Streit stehenden Information einzuholen.

3.

Die Nutzung der Daten war auch nicht nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt. Die Beklagte hat nämlich nicht lediglich sog. Listendaten im Sinne dieser Vorschrift genutzt. Zur Definition einer Personengruppe im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit a) BDSG darf nämlich lediglich ein einziges Merkmal herangezogen werden; bereits die Kombination nur zweier Merkmale würde zu einer zu starken Individualisierung führen und ist daher unzulässig (Gola/Schomerus, a.a.O. § 28 Rn. 56a). Die Beklagte hat dagegen zwei Merkmale in Kombination verwendet, nämlich „früherer eigener Kunde“ und „Kunde der Klägerinnen“.

Zudem geht es auch bei dieser Bestimmung - wie bei § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG - um eine Abwägung der beiderseitigen Belange. Auch hier gilt, dass es der Beklagten durchaus zuzumuten ist, das Einverständnis der Kunden mit einer Weiterverwendung der Daten einzuholen.

B. Antrag zu I, 2

Dieser Antrag ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 2 BDS begründet.

Die Klägerinnen haben nach diesen Vorschriften einen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese es unterlässt, Verbraucher zu Werbezwecken anzuschreiben, ohne diese über das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG zu unterrichten.

Auch insofern handelt es sich um eine Marktverhaltungsregelung. § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG verpflichtet ausdrücklich zu einem Verhalten bei der Ansprache eines Marktteilnehmers zum Zweck der Werbung. Das geschützte Recht des Verbrauchers wird auch hier in dessen Rolle als Marktteilnehmer, nämlich als Empfänger des Werbeschreibens, berührt; ihn insoweit zu schützen, ist ein Zweck des § 28 Abs. 4 BDSG.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist der Betroffene bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten. Dabei genügt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass sie die Kundin einmal zuvor über diese Rechte unterrichtet hat. Die Unterrichtung ist vielmehr bei jeder Werbeaktion zu wiederholen.

§ 28 Abs. 4 S. 2 BDSG bestimmt, dass der Betroffene „bei der Ansprache zum Zweck der Werbung“ zu unterrichten ist. Diese Fassung des Gesetzes lässt nicht erkennen, dass es genügen soll, wenn der Betroffene bei früherer Gelegenheit einmal unterrichtet worden ist. Im Gegenteil kann der vom Gesetz verfolgte Zweck, dem Verbraucher eine selbstbestimmte Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu ermöglichen, nur verwirklicht werden, wenn diese Unterrichtungspflicht für jede Werbung gilt. Liegt etwa die vom Verbraucher erteilte Einwilligung längere Zeit zurückliegt, wird er sich dieses Vorgangs und seines Rechts auf Widerruf häufig nicht mehr bewusst sein, also einer erneuten Belehrung bedürfen (vgl. Simitis, BDSG, § 28 Rn. 283). Der gegenteiligen Ansicht von Gola/Schimerus, a.a.O., § 23 Rn. 63) kann deshalb nicht gefolgt werden. Für eine solche Erleichterung für den Datennutzer besteht auch kein Bedürfnis. So führen Gola/Schimerus a.a.O. selber aus, dass die Belehrung ohnehin vielfach stets von neuem erteilt wird, weil aufgrund des Massengeschäftes nicht erkennbar ist, welche Adressaten schon belehrt worden sind.

C. Antrag III.

Der Antrag ist begründet.

Die Klägerinnen können gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 24.02.2009 in Höhe von 2.186,40 € verlangen (vgl. Abmahnschreiben Anlage K 3 mit näherer Spezifizierung der Rechnung).

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann derjenige, der zu Recht eine Abmahnung ausspricht, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Die Klägerinnen haben die Kosten der Abmahnung zutreffend auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 € ermittelt.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 08.09.2009 geltend macht, sie habe die Kostennote von 2.186,40 € bereits ausgeglichen, ist der Vortrag unsubstanziiert. Es hätte angegeben müssen, wann sie auf welchem Überweisungswege jene Forderung ausgeglichen hat.

Die Verzinsung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Zahlung weiterer 1.117,60 € können die Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 9 S.1 UWG) im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Erteilung von Auskünften und zur Anerkennung des Schadensersatzanspruchs verlangen (vgl. Kostenrechnung gemäß Anlage K 6). Die Verzinsung ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.

D. Antrag zu IV.

Die Klägerinnen begehren zu Recht Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche aus dem Versand des strittigen Schreibens an ehemalige Kunden der Beklagten entstandene und künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht folgt insoweit aus §§ 9, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 28 BDSG.

E. Antrag zu V.

Dem Antrag der Klägerinnen, ihnen die Befugnis zuzusprechen, das Urteil bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in der überregionalen Presse öffentlich bekannt zu machen, ist nicht stattzugeben. Insoweit fehlt es an dem hierfür erforderlichen berechtigten Interesse (vgl. § 12 Abs. 3 UWG). Das Vorbringen der Klägerinnen, die personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen einer personenbezogenen Information der von der Beklagten angeschriebenen Kunden sei beträchtlich, überzeugt nicht, ist auch nicht näher dargetan. Die Klägerinnen haben die Daten ihrer Kunden gespeichert. An diese Kunden ein entsprechendes Schreiben zu versenden, ist nicht mit einem unangemessenen Aufwand verbunden, zumal dann, wenn dies mit einem der Schreiben verbunden wird, das die Klägerinnen ohnehin ihren Kunden in bestimmten Abständen zukommen lassen.

F.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zunächst mit der Klageschrift ein weitergehenderes Begehren verfolgt haben und zudem der Antrag zu V. keinen Erfolg hatte.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO, § 12 Abs. 3 S. 4 UWG

Streitwert:

bis zum 04.09.2009:

Anträge zu I: 60.000 €

Antrag zu III: 3.304,00 €

Antrag zu IV: 10.000,00 €

Antrag zu V: 2.500,00 €

Insgesamt: 75.804,00 €

danach:

Anträge zu I: 40.000 €

Antrag zu III: 3.304,00 €

Antrag zu IV: 10.000,00 €

Antrag zu V: 2.500,00 €

Insgesamt: 55.804,00 €

Dr. C

Berichtigungsbeschluss

Der Tatbestand des Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 31.03.2010 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass im Tat­be­stand Sei­te 5 Ab­satz 3 der Text wie folgt lau­tet:

Die Klägerinnen haben ihre Geschäftstätigkeit dahin aufgeteilt, dass die Klägerin zu 2) Strombelieferungsverträge mit Kunden anbahnt und abschließt, die Klägerin zu 1) die sich aus dem Strombelieferungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt und die Strombelieferung durchführt.

Aachen, 14.05.2010

2. Kammer für Handelssachen

Dr. C

Vorsitzender Richter am Landgericht






LG Aachen:
Urteil v. 31.03.2010
Az: 42 O 70/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3b65e5198d8d/LG-Aachen_Urteil_vom_31-Maerz-2010_Az_42-O-70-09




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