Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 26. Februar 2014
Aktenzeichen: 14 U 14/13

(OLG Stuttgart: Urteil v. 26.02.2014, Az.: 14 U 14/13)

1. Zu Voraussetzungen, Darlegung und Beweis im Zusammenhang mit der Frage der Passivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von in der Gesellschafterversammlung einer Personenhandelsgesellschaft gefassten Beschlüssen.

2. Zum Eintritt in eine bestehende Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter.

3. Zur Ausschließung eines Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grund.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.01.2013 - 32 O 15/12 KfH - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten Ziff. 1 im Übrigen

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten Ziff. 2 und 3 festgestellt, dass folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 09.01.2012 nichtig sind:

€1. Es wird festgestellt, dass Herr A. X nicht wirksam Komplementär der Gesellschaft geworden ist.€

€2. Der Gesellschafter A. X wird wegen Fehlerhaftigkeit des Beitritts, vorsorglich für den Fall, dass Herr A. X nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als Komplementär zu behandeln ist, mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen.€

€3. Der Gesellschafter A. X wird aus wichtigem Grund gemäß § 18 Abs. 1 lit. a) des Gesellschaftsvertrages, höchst vorsorglich für den Fall, dass er wirksam Komplementär geworden ist, ausgeschlossen.€

b) Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 37.873,41 EUR zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag in Höhe von 826,40 EUR seit 01.11.2011, jeweils aus einem Betrag in Höhe von 2.307,31 EUR seit 01.12.2011, 01.01.2012 und 01.02.2012 sowie jeweils aus einem Betrag in Höhe von 2.849,77 EUR seit 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012 und 01.12.2012. Es wird festgestellt, dass sich die Klage im Hinblick auf die sich auf den Monat Oktober 2011 beziehende Hauptforderung in Höhe von 2.849,77 EUR sowie im Hinblick auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.023,37 EUR der sich auf den Monat November 2011 beziehenden gesamten Hauptforderung in Höhe von 2.849,77 EUR erledigt hat.

c) Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger ab 01.01.2013 jeweils monatlich spätestens zum ersten Werktag eines Monats einen Betrag in Höhe von 2.849,77 EUR zu bezahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger sowie die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 jeweils 1/4 der Gerichtskosten. Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 tragen jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten selbst. Ferner trägt der Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1, diese trägt die andere Hälfte selbst. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens: 164.174,42 EUR.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 09.01.2012 gefasst wurden, ferner über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Haftungsvergütung und Entrichtung von Leasingraten gegen die Beklagte Ziff. 1.

Zur Sachdarstellung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Maßgabe, dass die Parteien nicht übereinstimmend vortragen, der Kläger sowie die Beklagte Ziff. 3 hätten am 18.01.2008 den als Anlage B 7 (Bl. 216 ff.) vorgelegten schriftlichen Aufnahmevertrag unterzeichnet.

Das Landgericht hat der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichteten Klage insoweit stattgegeben, wie diese Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtet ist; soweit diese Klage gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 gerichtet ist, hat das Landgericht sie als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich der gegen die Beklagte Ziff. 1 geltend gemachten Zahlungsansprüche, hat das Landgericht antragsgemäß erkannt. Der Senat verweist auf die Formel sowie wegen der von dem Landgericht gegebenen Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich der Kläger sowie die Beklagte Ziff. 1 mit der Berufung, in der sie jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen. Der Kläger begehrt die Verurteilung auch der Beklagten Ziff. 2 und 3 auf die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichtete Klage hin, die Beklagte Ziff. 1 begehrt die vollständige Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 28.03.2013 (Bl. 388 f.),

das Urteil des Landgerichts abzuändern und, soweit die Klage vom Landgericht als unzulässig abgewiesen wurde, zu erkennen wie folgt:

Unter Aufhebung der Kostenentscheidung wird in Abänderung der Ziffer 6 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 29.01.2013 (Az. 32 O 15/12 KfH) gegenüber der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 Folgendes festgestellt:

1. Es wird festgestellt, dass der nachfolgend wiedergegebene Beschluss Ziffer 1 der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 09.01.2012 nichtig ist:

€1. Es wird festgestellt, dass Herr A. X nicht wirksam Komplementär der Gesellschaft geworden ist.€

2. Es wird festgestellt, dass der nachfolgend wiedergegebene Beschluss Ziffer 2 der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 09.01.2012 nichtig ist:

€2. Der Gesellschafter A. X wird wegen Fehlerhaftigkeit des Beitritts, vorsorglich für den Fall, dass Herr A. X nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als Komplementär zu behandeln ist, mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen.€

3. Es wird festgestellt, dass der nachfolgend wiedergegebene Beschluss Ziffer 3 der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 09.01.2012 nichtig ist:

€3. Der Gesellschafter A. X wird aus wichtigem Grund gemäß § 18 Abs. 1 lit. a) des Gesellschaftsvertrages, höchstvorsorglich für den Fall, dass er wirksam Komplementär geworden ist, ausgeschlossen.€

Die Beklagte Ziff. 1 beantragt mit Schriftsatz vom 30.04.2013 (Bl. 411),

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten Ziff. 1, die Beklagten Ziff. 2 und 3 beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, weil die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung - anders als das Landgericht gemeint hat - allein gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 zu richten waren, wobei der Senat dem Landgericht in der Auffassung folgt, die im Streit stehenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 09.01.2012 seien nichtig. Dementsprechend hat in Bezug auf die gegen die Beklagte Ziff. 1 erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse jedoch die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten Ziff. 1 Erfolg. Im Übrigen ist deren Berufung hingegen - bis auf eine Korrektur des Zinsausspruchs des angefochtenen Urteils - ohne Erfolg.A.

Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 gegen die Stattgabe der Feststellungsklage durch das Landgericht gemäß Ziff. 1 bis 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist begründet. Die Klage ist insoweit schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers unbegründet. Er trägt selbst vor, die im Streitfall maßgebende gesellschaftsvertragliche Regelung sehe nicht vor, dass Streitigkeiten über Mängel von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 im Verhältnis zu dieser auszutragen, Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Beschlüsse also gegen die Beklagte Ziff. 1 zu richten seien. Das wäre aber erforderlich, damit der Kläger seine Klage auf Feststellung der Beschlussnichtigkeit hier gegen die Beklagte Ziff. 1 richten könnte.

1. Der Senat geht insoweit von folgenden rechtlichen Grundsätzen aus:

a) Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist in der Personenhandelsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen (s. nur etwa BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; BGH, NJW 2006, 2854 - Tz. 14; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77 m. w. N.). Im Besonderen kann in der handelsrechtlichen Personengesellschaft der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; das folgt daraus, dass eine solche Streitigkeit die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses, den Gesellschaftsvertrag, betrifft und die Gesellschaft hierüber keine Dispositionsbefugnis hat (s. etwa BGH, WM 1990, 675 - Tz. 10).

b) Abweichend von dem Grundsatz, dass der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden muss, ist es - auch bei der Kommanditgesellschaft (vgl. nur BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8) - rechtlich möglich, durch Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist. Der Gesellschaft wird in diesem Fall materiell-rechtlich die Befugnis übertragen, an Stelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren. Damit kann zwar über die Frage der Wirksamkeit eines Beschlusses nicht mit Rechtskraft gegenüber den Mitgesellschaftern entschieden werden. Nach Sinn und Zweck einer solchen Vertragsbestimmung hat aber ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (s. BGH, WM 1990, 675 - Tz. 11).

2. Eine solche Befugnis der Beklagten Ziff. 1 ist hier aber nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers (etwa S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 10.07.2012 [Bl. 266 ff.], insbesondere S. 9 [Bl. 269] oben; ferner z. B. S. 20 [Bl. 280]), den er auf S. 2 ff. seiner Berufungsbegründung (Bl. 389 ff.) nochmals bekräftigt, nicht gegeben.

a) Der Kläger macht geltend, es gelte im Streitfall unverändert der Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2005 (Anlage K 13; Bl. 120 ff.), es sei nicht etwa am 18.01.2008 ein neuer Gesellschaftsvertrag (Anlage K 14; Bl. 133 ff.) in Kraft getreten (vgl. nur S. 3 seiner Berufungsbegründung [Bl. 390] sowie S 12 f., 20 ff. seines Schriftsatzes vom 23.10.2013 [Bl. 464 f., 472 ff.]). Anders als dieser neue Gesellschaftsvertrag in § 12 Abs. 7 sieht jedoch derjenige vom 05.01.2005 in § 11 Abs. 6 nicht vor, dass Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere betreffend den Streit über die Zugehörigkeit eines Gesellschafters zur Beklagten Ziff. 1, gegen diese zu erheben seien. § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags vom 05.01.2005 bestimmt lediglich: €Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Beschlusses der Gesellschafter ist innerhalb eines Monats seit Zugang des betreffenden Protokolls durch gerichtliche Feststellungsklage geltend zu machen€. Darin liegt weder eine weitgehende Annäherung des Beschlussmängelrechts an die kapitalgesellschaftsrechtlichen Regeln, die ggf. die Auslegung erlaubte, es sei zumindest stillschweigend bestimmt, dass die in Frage stehenden Klagen gegen die Gesellschaft zu richten seien (zu diesem Ansatz etwa BGH, WM 1990, 675 - Tz. 15), noch erlaubt allein der Umstand, dass die aktienrechtliche Fristbestimmung des § 246 Abs. 1 AktG hier übernommen worden ist, eine solche Auslegung (vgl. die Erwägungen bei BGH, NJW 2006, 2854 - Tz. 14).

b) Damit ist die Klage insoweit unschlüssig. Ob eine nach § 11 Abs. 2 f des Gesellschaftsvertrags vom 05.01.2005, der Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterstellt, zumindest erforderliche Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Ingeltungsetzung des neuen, auf den 18.01.2008 datierten Gesellschaftsvertrags an diesem Tag oder ggf. später stattgefunden hat - allenfalls dann hätte, was eine rechtliche Frage ist, der neue Gesellschaftsvertrag wirksam werden können (dazu noch unten unter B 1 c aa) - stellt eine tatsächliche Frage dar. Der eigene Sachvortrag des Klägers geht dahin, dass es an einer solchen Beschlussfassung fehlte und noch immer fehlt. Folglich gilt auf der Basis dieses Sachvortrags des Klägers der Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2005 fort mit der weiteren Folge, dass die Feststellungsklage allein gegen die Mitgesellschafter zu richten ist. Also ist die gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtete Feststellungsklage schon auf der Basis dieses eigenen Sachvortrags des Klägers mangels Passivlegitimation der Beklagten Ziff. 1 (s. etwa Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 109 Rn. 40) als unbegründet abzuweisen, weil ihr nicht - was aber erforderlich wäre - materiell-rechtlich die Befugnis übertragen worden ist, an Stelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren (s. oben unter A 1 b).

c) Der Kläger, der die Unschlüssigkeit seiner Klage insoweit mittlerweile wohl selbst sieht (s. S. 24 seines Schriftsatzes vom 23.10.2013 [Bl. 476], hat keinen Erfolg mit seiner Argumentation (S. 25 dieses Schriftsatzes [Bl. 477]), die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 sei als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Für eine solche Klage gilt das Dargelegte entsprechend. Es ist auf der Basis des eigenen Sachvortrags des Klägers für die Feststellungsklage schon mangels Dispositionsbefugnis nicht die Gesellschaft passivlegitimiert, damit auch nicht für eine Zwischenfeststellungsklage.B.

Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 gerichteten Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gemäß Klaganträgen Ziff. 1 bis 3 ist begründet.

1. Die Feststellungsklagen sind zu Recht gegen die Mitgesellschafter gerichtet. Denn der Entscheidung des Senats ist zugrunde zu legen, dass nicht § 12 Abs. 7 des als Anlage K 14 (Bl. 133 ff.) vorgelegten, sondern § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags vom 05.01.2005 (vorgelegt als Anlage K 13; Bl. 120 ff.) gilt; letztgenannte Bestimmung aber sieht - wie erwähnt (oben unter A 2 a) - nicht vor, dass Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere betreffend den Streit über die Zugehörigkeit eines Gesellschafters zur Beklagten Ziff. 1, gegen diese zu erheben seien.

a) Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen und im Besonderen in der handelsrechtlichen Personengesellschaft der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, ist - wie erwähnt (oben unter A 1 a) - in der Personenhandelsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen. Ist allerdings - was, wie dargelegt (oben unter A 1 b), auch bei der Kommanditgesellschaft rechtlich möglich ist - durch Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist, so ist für die Austragung entsprechender Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mit den einzelnen Gesellschaftern kein Raum (s. BGH, NJW 2006, 2854 - Tz. 15).

b) Mithin stellt die Geltendmachung gegenüber den Mitgesellschaftern den Regelfall dar, die Geltendmachung gegenüber der Gesellschaft ist dagegen die Ausnahme. Dementsprechend ist die Darlegungs- und Beweislast verteilt.

aa) Im Rahmen einer gegen die Mitgesellschafter erhobenen Klage auf Feststellung der Beschlussnichtigkeit für das Eingreifen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, wonach eine solche Feststellungsklage gegen die Gesellschaft zu erheben sei, sind, handelt es sich insoweit doch - wie gesagt - um eine Ausnahmekonstellation, die in Anspruch genommenen Mitgesellschafter darlegungs- und beweisbelastet (s. zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, etwa BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 01.04.2013, § 284 Rn. 74 sowie z. B. BGH, NJW-RR 2007, 1490 - Tz. 4).

bb) Jedenfalls trifft die Beklagten Ziff. 2 und 3 hier eine sekundäre Darlegungslast, da in Rede steht, dass der fragliche Gesellschaftsvertrag am 18.01.2008 zwar unter Beteiligung der Beklagten Ziff. 3 und der Beklagten Ziff. 2, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte Ziff. 3 ist, in Geltung gesetzt worden sei, woran jedenfalls der Kläger jedoch - unstreitig - nicht beteiligt worden ist. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (s. BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 01.04.2013, § 284 Rn. 85 ff. m. w. N.). Das ist hier hinsichtlich der in Rede stehenden Ingeltungsetzung des Gesellschaftsvertrags vom 18.01.2008 der Fall.

c) Im Streitfall hätte es, soweit sich die Beklagten Ziff. 2 und 3 mit der Begründung gegen ihre Inanspruchnahme wehren, ihnen fehle die Passivlegitimation, zumindest der Darlegung durch sie bedurft, zudem ggf. des von ihnen zu erbringenden Beweises, es gelte - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht etwa unverändert der Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2005, sondern vielmehr der am 18.01.2008 in Kraft getretene neue Gesellschaftsvertrag, der - anders als derjenige vom 05.01.2005 in § 11 Abs. 6 - in seinem § 12 Abs. 7 vorsieht, dass Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen €gegen die Gesellschaft zu richten€ seien. An dieser Darlegung durch die Beklagten Ziff. 2 und 3 bzw. an der Erbringung des ggf. ihnen obliegenden Beweises fehlt es hier indes.

aa) Rechtlich wäre hierzu, wie sich aus § 11 Abs. 2 f, der Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterstellt, sowie aus § 10 des Gesellschaftsvertrags vom 05.01.2005 ergibt, zumindest eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Ingeltungsetzung des neuen, auf den 18.01.2008 datierten Gesellschaftsvertrags erforderlich. Soweit eine solche Beschlussfassung erst zeitlich nach dem Beitritt des Klägers, der bis zum heutigen Tag Gesellschafter geblieben ist (dazu noch nachfolgend unter B 2 und 3), erfolgt sein soll, wäre sie zudem - dem Kläger steht ein Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen unabhängig davon zu, dass er kein Stimmrecht hat (s. etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 20 m. w. N. und Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 72 sowie zum GmbH-Recht Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 6 m. w. N.) - fehlerfrei nur möglich gewesen, wurde der Kläger, woran es indes unstreitig fehlte, wenigstens an ihr beteiligt. Dementsprechend hätte es den Beklagten Ziff. 2 und 3 oblegen, Vortrag zu halten und diesen ggf. zu beweisen.

bb) Dem sind die Beklagten Ziff. 2 und 3 nicht gerecht geworden.

(1) Dazu, dass die erforderliche Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Ingeltungsetzung des neuen, auf den 18.01.2008 datierten Gesellschaftsvertrags an diesem Tag erfolgt sei, genügt der gehaltene Beklagtenvortrag nicht, jedenfalls ist Solches nicht feststellbar.

(a) Aus der von Beklagtenseite (S. 22 der Berufungsbegründung vom 30.04.2013 [Bl. 431]) zitierten tatbestandlichen Feststellung auf S. 5 des angefochtenen Urteils ergibt sich für die erforderliche Beschlussfassung am 18.01.2008 nichts. Dass die Beklagte Ziff. 3 das als Anlage K 14 (Bl. 133 ff.) vorgelegte Dokument €mit€ dem Datum 18.01.2008 unterzeichnet hat, besagt weder, dass die Unterzeichnung an diesem Tag stattfand, noch kommt es auf die Unterzeichnung des Dokuments als solche an.

(b) Es fehlt an konkretem Vortrag der Beklagten Ziff. 2 oder 3 zu der erforderlichen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Der Kläger selbst trägt dazu ebenfalls nicht vor, er behauptet, ihm sei, was unstreitig ist, der von der Beklagten Ziff. 3 unterzeichnete neue Gesellschaftsvertrag im Juni 2009 zur Kenntnis gebracht worden, im Übrigen bestreitet er, dass der als Anlage K 14 (Bl. 133 ff.) vorgelegte Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2008 in Kraft getreten sei, sowie mit Nichtwissen, dass die Beklagte Ziff. 3 die Unterschriften unter diesen Gesellschaftsvertrag am 18.01.2008 geleistet habe.

(aa) Das Vorbringen der Beklagten auf S. 8 f. des Schriftsatzes vom 03.05.2012 (Bl. 170 f.) ist ohne Substanz, dort wird lediglich, ohne Sachvortrag dazu zu halten, unterstellt, dass der vorgelegte Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2008 an diesem Tag in Kraft getreten sei und den früheren abgelöst habe.

(bb) Dass der Aufnahmevertrag vom 18.01.2008 (Anlage B 7; Bl. 216 ff.) auf den neuen Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2008 verweise (s. S. 10 des Schriftsatzes vom 03.05.2012 [Bl. 172]), trifft nicht zu, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10.01.2012 - 14 U 29/11 - S. 20 bereits ausgeführt hat und worauf er verweist.

(cc) Der Beklagtenvortrag auf S. 10 des Schriftsatzes vom 03.05.2012 (Bl. 172) zur gesellschaftsrechtlichen Lage am 18.01.2008 ersetzt nicht denjenigen, der hier erforderlich ist.

(dd) Lediglich auf S. 24 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.05.2012 (Bl. 186) findet sich die Behauptung, der Beklagten Ziff. 3 sei es in ihrer Funktion als Kommanditistin und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der einzigen Komplementärin am 18.01.2008 möglich gewesen, €Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu beschließen€, was geschehen sei (entsprechend S. 22 bis 24 der Berufungsbegründung vom 30.04.2013 [Bl. 431 bis 433]). Darin mag sinngemäß der Vortrag liegen, es sei am 18.01.2008 der erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst worden. Doch ist die Darlegung formelhaft und unkonkret. Sie genügt angesichts des Bestreitens des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

(c) Es fehlt an einem Beweisantritt der Beklagten, dass die entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Ingeltungsetzung des neuen, auf den 18.01.2008 datierten Gesellschaftsvertrags an diesem Tag erfolgt sei. Der von der Beklagten Ziff. 3 unterzeichneten, auf den 18.01.2008 datierten Urkunde (Anlage K 14; Bl. 133 ff.) ist das wenigstens nicht ohne weiteres zu entnehmen. Abgesehen davon kommt ihr zumindest hinsichtlich des Datums der Erstellung die Beweiswirkung des § 416 ZPO nicht zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 737, 738; BGH, NJW-RR 1993, 1379, 1380; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 416 Rn. 4; MüKo-ZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 416 Rn. 9) und auch nicht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Privaturkunde (s. BGH, NJW-RR 1990, 737, 738; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2012, § 125 Rn. 94), vielmehr gilt jedenfalls insoweit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hier bestehen Zweifel an der Richtigkeit des in der Urkunde angegebenen Datums schon deswegen, weil die Beklagte Ziff. 3 - unstreitig - noch im April 2009 dem Kläger den Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2005 übersandte; dass es sich - wie von Beklagtenseite behauptet - um ein Versehen gehandelt hat, erscheint ebenfalls zumindest zweifelhaft.

(2) Dass die erforderliche Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Ingeltungsetzung des neuen, auf den 18.01.2008 datierten Gesellschaftsvertrags an einem Tag nach dem 18.01.2008, insbesondere also in dem Zeitraum nach dem Beitritt des Klägers, der bis zum heutigen Tag Gesellschafter geblieben ist (dazu nachfolgend unter B 2 und 3), zu der Beklagten Ziff. 1 erfolgt sei, tragen die Beklagten von vornherein nicht vor. Schon deshalb hat der Senat ein solches Geschehen der Entscheidung nicht zugrundezulegen. Abgesehen davon wäre eine solche Beschlussfassung fehlerfrei nur möglich gewesen, wurde der Kläger wenigstens an ihr beteiligt, woran es indes unstreitig fehlte (s. dazu soeben unter B 1 c aa sowie sogleich unter B 1 c bb 4 a).

(3) Aus den von Beklagtenseite für eine Ingeltungsetzung des neuen, auf den 18.01.2008 datierten Gesellschaftsvertrags angeführten Indizien ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dass sich allein aus § 12 Abs. 6 des als Anlage K 14 (Bl. 133 ff.) vorgelegten, auf den 18.01.2008 datierten Gesellschaftsvertrags ergebe, dass der Kläger kein Stimmrecht habe, ist unzutreffend; dass der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter ohne Kapitalanteil aufgenommen werde, war von Anfang an klar, dass er als solcher ohne Stimmrecht ist, folgt aus § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 05.01.2005 (Anlage K 13; Bl. 120 ff.). Ebenso wenig verfängt der Verweis auf § 4 des als Anlage K 14 (Bl. 133 ff.) vorgelegten, auf den 18.01.2008 datierten Gesellschaftsvertrags; die Möglichkeit der Aufnahme eines neuen Gesellschafters ist etwa bereits in § 11 Abs. 2 a des Gesellschaftsvertrags vom 05.01.2005 (Anlage K 13; Bl. 120 ff.) erwähnt, dass die Aufnahme des Klägers auf der Basis des Gesellschaftsvertrags vom 05.01.2005 erfolgt ist, hat auch der Senat in seinem Beschluss vom 10.01.2012 - 14 U 29/11 - S. 19 f. angenommen; die Beklagtenseite zeigt nicht auf, warum es anders gewesen sein sollte.

(4) Der Senat folgt dem Landgericht nicht in seiner Auffassung, der neue, auf den 18.01.2008 datierte Gesellschaftsvertrag sei €mangels Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Wirksamkeit des Satzungsänderungsbeschlusses bestandskräftig€ geworden (s. S. 9 der angefochtenen Entscheidung).

(a) Eine Anwendung von § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags vom 05.01.2005 setzt den €Zugang des betreffenden Protokolls€ über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung voraus. Dass dem Kläger ein solches Protokoll jemals übersandt worden sei, ist nicht ersichtlich und von Beklagtenseite, der dies oblegen hätte, nicht vorgetragen. Unzureichend ist insoweit insbesondere das Vorbringen der Beklagtenseite zur angeblichen Kenntnis des Klägers; entscheidend ist zumindest grundsätzlich nicht die Kenntniserlangung, sondern die Protokollübersendung. Allenfalls könnte unter Verwirkungsaspekten (vgl. nur etwa Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 76) anders entschieden werden. Doch ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall die Voraussetzungen dafür - insbesondere im Hinblick auf das Umstandsmoment - erfüllt wären (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 87 ff.), was erneut zu Lasten der Beklagten geht.

(b) Letztlich käme es darauf indes noch nicht einmal an. Denn jedenfalls ist - wie gesagt - von Beklagtenseite nicht vorgetragen, dass in der Zeit nach dem 18.01.2008 überhaupt etwas stattgefunden hat, was man als Beschlussfassung der Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1 über die Ingeltungsetzung des neuen Gesellschaftsvertrages bezeichnen könnte, außerdem ist wenigstens nicht feststellbar, dass am 18.01.2008 die erforderliche Gesellschafterversammlung stattfand, in der der neue Gesellschaftsvertrag in Kraft gesetzt wurde. Auch das Landgericht hat hierzu nichts festgestellt. Schon deshalb fehlt den Überlegungen des Landgerichts zur Bestandskraft die Grundlage. Gibt es, wovon hier auszugehen ist, den erforderlichen Gesellschafterbeschluss nicht, kann er schon deshalb nicht bestandskräftig werden.

2. Die mit gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 gerichteten Klaganträgen Ziff. 1 und 2 angegriffenen Beschlüsse widersprechen der materiellen Rechtslage, weil der Kläger wirksam Komplementär der Beklagten Ziff. 1 geworden ist. Die Beschlüsse leiden somit an einem Inhaltsmangel, was zur Feststellung ihrer Nichtigkeit führt (vgl. etwa Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 73; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 79, 86 f.). Dementsprechend haben die gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 gerichteten Feststellungsklagen insoweit Erfolg und ist die Berufung des Klägers insoweit begründet.

a) Zwischen dem Kläger und den seinerzeitigen Gesellschaftern der Beklagten Ziff. 1 ist im Januar/Februar 2008 zumindest konkludent ein Gesellschafteraufnahmevertrag mit dem in der Handelsregisteranmeldung vom 20.02.2008 (Anlage K 3; Bl. 43 ff.) wiedergegebenen Inhalt geschlossen worden. Dieser Vertrag war formlos wirksam. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 10.01.2012 - 14 U 29/11 - S. 18 ff. bereits ausgeführt, hierauf sei verwiesen. Die hiergegen von Beklagtenseite erhobenen Einwände greifen nicht durch.

aa) Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass - wie der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an geltend gemacht hat - seinerzeit jedenfalls der übereinstimmende Wille bestand, den Kläger aufzunehmen, und dies auch verbindlich vereinbart und durchgeführt wurde, wie sich an der Anmeldung vom 20.02.2008 zeigt, ist das Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Der mit Einverständnis beider Parteien erfolgten Anmeldung lag eine entsprechende, sie bindende Willenseinigung der Parteien notwendigerweise voraus (vgl. etwa BGH, WM 1972, 1368, 1369; auch BGH, WM 1974, 177, 179; BGH, Urt. v. 23.02.1976 - II ZR 177/74 - Tz. 17 ff.). Abgesehen davon ist ein zusätzliches - wenn auch nicht entscheidendes - Indiz für eine solche Einigung, dass der Kläger in den folgenden Jahresabschlüssen auch als Komplementär behandelt worden ist, die Komplementärstellung des Klägers unstreitig für gut drei Jahre zwischen den Parteien nicht in Frage stand (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.02.1976 - II ZR 177/74 - Tz. 20). Der Kläger hat einen solchen zumindest konkludenten Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Vorprozess nicht bestritten (vgl. Senat, Beschluss vom 10.01.2012 - 14 U 29/11 - S. 19); ohnehin würde es darauf im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend ankommen.

bb) Dass die Aufnahme formbedürftig war, trifft entgegen der von Beklagtenseite vertretenen Auffassung nicht zu (s. hierzu Senat, Beschluss vom 10.01.2012 - 14 U 29/11 - S. 20 f. im Anschluss an BGHZ 49, 364, 366 f.).

cc) Die mit Schreiben vom 19.01.2012 (Anlage K 11; Bl. 111 f.) erklärte Anfechtung greift schon mangels Anfechtungsgrundes nicht durch. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10.01.2012 - 14 U 29/11 - S. 19 eine zumindest konkludente Willensübereinstimmung im Hinblick auf den Beitritt des Klägers und damit einen wenigstens stillschweigenden Vertragsschluss aus den unstreitigen Umständen abgeleitet, zu denen insbesondere die Handelsregistereintragung gehört, in der sich der konkludent gebildete Wille €manifestierte€, also nach außen sichtbar €umgesetzt€ worden ist. Dass eine solche konkludente Willensübereinstimmung seitens der Beklagten Ziff. 3 nicht vorgelegen habe, ist weder ersichtlich noch zeigt die Beklagtenseite dies auf. Zudem ergibt sich aus den Umständen, dass die wenigstens konkludente Willensübereinstimmung zumindest gerade den Inhalt des schriftlichen Aufnahmevertrags vom 18.01.2008 hatte, wurde doch der Eintritt des Klägers in den Folgejahren den dort festgehaltenen Bestimmungen entsprechend umgesetzt. Ein Irrtum der Beklagten Ziff. 3 über den Inhalt der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen lag nach allem nicht vor.

b) Abgesehen davon legt der Senat seiner Entscheidung bereits die Feststellung zugrunde, dass der Beitritt des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter aufgrund des als Anlage B 7 (Bl. 216 ff.) vorgelegten, auf den 18.01.2008 datierten schriftlichen Aufnahmevertrags erfolgt ist.

aa) Es spricht - ohne dass dies abschließender Entscheidung bedarf - Manches dafür, dass sich diese Feststellung schon daraus ergibt, dass die Beklagten den dahin gehenden Vortrag des Klägers mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO nicht wirksam bestritten haben.

(1) Der einschlägige erstinstanzliche Vortrag lässt sich wie folgt zusammenfassen:

(a) Der Kläger hat sich zunächst (S. 9, 14, 16, 19 der Klagschrift vom 07.02.2012 [Bl. 9, 14, 16, 19]) auf das im u.a. unter 14 U 29/11 vor dem Senat geführten Vorprozess unstreitige Tatsachenvorbringen bezogen, wonach der schriftliche Aufnahmevertrag von ihm nicht unterzeichnet worden sei, zudem hat er (S. 23 der Klagschrift vom 07.02.2012 [Bl. 23]) vorgetragen, er sei am 18.01.2008 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich mit diesem Dokument zu befassen. Darin ist der Vortrag zu sehen, der schriftliche Aufnahmevertrag sei von ihm nicht unterzeichnet worden.

(b) Die Beklagten haben (S. 3 der Klagerwiderung vom 03.05.2012 [Bl. 165]) vorgetragen, der Aufnahmevertrag sei nicht unterzeichnet worden. Im weiteren Vortrag findet sich dann mehrfach zumindest sinngemäß die Erklärung, die Beklagten stellten den Vortrag des Klägers, der Aufnahmevertrag sei nicht unterzeichnet worden, unstreitig (etwa S. 13, 15, 25, 30 der Klagerwiderung vom 03.05.2012 [Bl. 175, 177, 187, 192]).

(c) Sodann korrigierte der Kläger (S. 11, 16, 20 des Schriftsatzes vom 10.07.2012 [Bl. 271, 276, 280]; s. auch S. 3 des Schriftsatzes vom 23.10.2013 [Bl. 455]) seinen Vortrag dahin, dass er nicht mehr bestreite, den schriftlichen Aufnahmevertrag unterzeichnet zu haben, wenngleich er sich weiterhin nicht daran erinnern könne, diesen während seines Krankenhausaufenthaltes, u.a. am 18.01.2008, unterzeichnet zu haben. Damit hat der Kläger vorgebracht, sein Beitritt sei aufgrund des unterzeichneten Aufnahmevertrags erfolgt, was der Entscheidung des Senats als Parteivortrag des Klägers zugrundezulegen ist. Bedenken gegen die Änderung des Vortrags sind nicht ersichtlich; der Verweis der Beklagten auf die Geständniswirkung ist nicht nachvollziehbar, schon weil es an einer Situation fehlt, in der eine Geständniswirkung in Frage kommen könnte (vgl. etwa Musielak/Prütting, ZPO, 10. Aufl., § 288 Rn. 20 ff.).

(d) Zu diesem Vortrag des Klägers haben sich die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht erklärt und auch nicht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz (s. S. 1 f. des Schriftsatzes vom 07.01.2013 [Bl. 341 f.]).

(2) Bei dieser Sachlage spricht Manches dafür, dass der zuletzt gehaltene Vortrag des Klägers bereits nach § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist. Andererseits kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1294; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 10); es mag hier nicht völlig von der Hand zu weisen sein, dass es so liegt, wenngleich der vorangehende Vortrag der Beklagten sich der Sache nach darin erschöpfte, das vom Kläger zunächst gehaltene Vorbringen unstreitig zu stellen.

bb) Letztlich kommt es auf die soeben erörterten Fragen aber nicht entscheidend an. Denn unabhängig von der Frage, ob bereits unstreitiges Parteivorbringen vorliegt, ist der Senat aufgrund des ihm vorliegenden Prozessstoffs im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Beitritt des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter aufgrund des als Anlage B 7 (Bl. 216 ff.) vorgelegten, auf den 18.01.2008 datierten schriftlichen Aufnahmevertrags erfolgt ist, und er legt dies als festgestellt seiner Entscheidung zugrunde. Diese Überzeugung beruht im Wesentlichen auf folgenden Umständen:

(1) Es liegt das als Anlage B 7 (Bl. 216 ff.) eingeführte Schriftstück vor, das augenscheinlich die Unterschrift des Klägers trägt, wie dieser selbst nicht in Abrede stellt. Dafür, dass die Beklagte Ziff. 3 die Unterschrift des Klägers gefälscht hat, gibt es keinen Anhaltspunkt. Unabhängig von der sich aus §§ 416, 440 ZPO ergebenden Beweiswirkung, auf die es nicht ankommt, bildet das ein wesentliches Indiz dafür, dass die Parteien den als Anlage B 7 vorgelegten schriftlichen Aufnahmevertrag unterzeichneten und dieser die Grundlage der Aufnahme des Klägers bildete.

(2) Dem entspricht, dass die Parteien unstreitig jahrelang davon ausgingen, der Beitritt des Klägers sei auf der Grundlage dieses schriftlichen Aufnahmevertrags erfolgt. Auch das ist ein wesentliches Indiz, das zur Überzeugungsbildung des Senats führt.

(3) Dass sich der Kläger nicht daran erinnern könne, während seines Klinikaufenthalts und damit u.a. am 18.01.2008 das Dokument unterzeichnet zu haben (s. S. 11 des Schriftsatzes vom 10.07.2012 [Bl. 271]), steht der Überzeugungsbildung nicht im Wege. Tatsächlich bestehen gewichtige Zweifel, dass der Vertrag am 18.01.2008 unterzeichnet wurde, und zwar gerade wegen des Gesundheitszustands des Klägers in dieser Zeit. Das Datum ist in dem Vertrag vorgedruckt, nicht von den Parteien handschriftlich eingefügt worden. Es ist gut möglich, sogar wahrscheinlich, dass es erst nach dem 18.01.2008 zur Unterschrift zumindest des Klägers kam. Doch berührt das nicht die Überzeugung, dass der Vertrag zumindest irgendwann im Zeitraum zwischen dem 18.01.2008 und der Handelsregisteranmeldung vom 20.02.2008 von dem Kläger unterzeichnet worden ist; dazu war der Kläger so sehr in der Lage wie zu der ja unstreitig erfolgten Unterzeichnung der Anmeldung.

(4) Dass die Haftungsvergütung des Klägers unstreitig erst ab März 2008 bezahlt worden ist, steht der Überzeugungsbildung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Das mag allenfalls dagegen sprechen, dass die Vereinbarung schon am 18.01.2008 - und nicht erst später bis zum 20.02.2008 - unterzeichnet worden ist, wenngleich die Beklagtenseite diesen Umstand damit erklärt hat, der Kläger habe erst ab diesem Zeitpunkt Rechnungen gestellt. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass in den Jahresabschlüssen der Beklagten Ziff. 1 von einem Eintritt des Klägers zum 20.02.2008 ausgegangen worden sein mag.

(5) Der entgegenstehende unstreitige Vortrag der Parteien in dem u.a. vor dem Senat unter 14 U 29/11 geführten Vorprozess steht ebenso wenig der Überzeugungsbildung des Senats entgegen wie der auch im vorliegenden Rechtsstreit anfänglich gehaltene. Dass es sich insoweit um prozesstaktisch motiviertes Vorbringen handelt, zeigt bereits die Korrektur des Klägervortrags. Für den Beklagtenvortrag gilt nichts Anderes, was sich schon daran zeigt, dass die Beklagtenseite sich stets darauf beschränkte, den Vortrag des Klägers, wonach der schriftliche Aufnahmevertrag nicht unterzeichnet worden sei, mehr oder weniger ohne eigene inhaltliche Stellungnahme auch ihrem Vorbringen zugrunde zu legen und ihn unstreitig zu stellen sowie dass sie sich zu dem geänderten Vorbringen des Klägers weder im Termin vor dem Landgericht noch in ihrem Schriftsatz vom 07.01.2013 (dort S. 1 f.; Bl. 341 f.) explizit und nachvollziehbar erklärte. Schon deshalb geht der Verweis der Beklagtenseite auf OLG Köln, VersR 2002, 1006 fehl, unabhängig davon, ob die Erklärung des Klägers überzeugt, er könne sich an die Unterzeichnung nicht mehr erinnern.

3. Die mit Klagantrag Ziff. 3 gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 erhobenen Feststellungsklagen sind begründet, weil der nach dem Gesellschaftsvertrag - wobei insoweit dahinstehen kann, ob der Vertrag in der Fassung vom 05.01.2005 oder vom 18.01.2008 gilt, weil sich aus § 17 Abs. 1 a bzw. aus § 18 Abs. 1 a jeweils eine sachlich identische Regelung ergibt - erforderliche wichtige Grund im Sinne von §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB nicht vorlag. Dementsprechend haben die gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 gerichteten Feststellungsklagen insoweit Erfolg und ist die Berufung des Klägers insoweit begründet.

a) Der Inhalt der genannten gesetzlichen Vorgaben ist wie folgt zu konkretisieren (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 84 ff.).

aa) Nach §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1 HGB ist die Ausschließung des Gesellschafters aus der KG möglich, wenn der zur Auflösung der Gesellschaft berechtigende wichtige Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt; grundsätzlich müssen also die Voraussetzungen des Auflösungsanspruchs gegeben sein, wenn die Ausschließung in Betracht kommen soll (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 2, 4), der wichtige Grund muss hier wie dort ebenso schwerwiegend sein, bei der Ausschließung muss er sich jedoch auf einen oder einzelne Gesellschafter beschränken (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 4, 15), die relevanten Umstände müssen in der Person des auszuschließenden Gesellschafters begründet sein, soweit sie Bedeutung für das Gesellschaftsverhältnis haben (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 6; vgl. auch Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 140 Rn. 5).

bb) Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 4), eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 10 f., § 140 Rn. 9, 17). Zu diesen Umständen gehören die Art und der Zweck sowie die bisherige Dauer der Gesellschaft und der Umfang der dabei geschaffenen Werte, ferner die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und die Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft, weiter das Ausmaß der eingetretenen Störung des Vertrauensverhältnisses und der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschafterbeziehungen (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 11, § 140 Rn. 4).

cc) Im Rahmen der Interessenabwägung muss auch das - in Zusammenhang mit den in Rede stehenden Ausschlussgründen stehende - Verhalten der übrigen Gesellschafter berücksichtigt werden (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 11 f.). Insbesondere wenn auch auf ihrer Seite Pflichtwidrigkeiten vorliegen oder sie zu dem beanstandeten Verhalten des Auszuschließenden Anlass gegeben haben, bedarf es der Prüfung, ob nicht etwa nur die Auflösung der Gesellschaft in Betracht kommt, wobei es allerdings zu eng wäre, den Ausschluss überhaupt nur bei ganz überwiegendem oder bei Alleinverschulden des Auszuschließenden anzuerkennen, vielmehr kann bereits der Nachweis überwiegenden Verschuldens des Auszuschließenden am Ausschlussgrund den Ausschluss rechtfertigen, soweit er im Übrigen der Billigkeit entspricht und das Verschulden der anderen Seite nicht seinerseits einen Ausschlussgrund bildet (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 11 m. w. N. in Fn. 44; s. etwa BGH, NZG 2003, 625 - Tz. 25, 33).

dd) Nach den von BGH, NJW 1995, 597 - Tz. 7 f. formulierten Grundsätzen gibt persönliche Zerstrittenheit allein keinen wichtigen Grund für eine Ausschließung ab (vgl. auch Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 26), von dem Zerwürfnis müssen zumindest nachhaltige Auswirkungen auf das Gesellschaftsverhältnis ausgehen, ein mehr oder minder lockerer Gesellschaftsbezug und das Vorliegen eines Verhaltens gegen die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft genügen nicht ohne weiteres, solange schädliche Auswirkungen auf die Gesellschaft nicht feststellbar sind. Der Gesichtspunkt der verwandtschaftlichen Bindungen ist in seiner Bedeutung als ein die Unzumutbarkeit verstärkender Faktor ambivalent: Er kann zwar unter Umständen ein Fehlverhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen, andererseits kann er aber auch die Pflicht begründen, über gewisse gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hinwegzusehen und gegen sie mit weniger einschneidenden Maßnahmen vorzugehen, so etwa bei einem ererbten Familienunternehmen (s. BGHZ 51, 204, 206).

ee) Zugunsten des Auszuschließenden ist zu berücksichtigen, wenn er sich um den Aufbau der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat, ferner, wenn sich aus seinem Verhalten keine für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteiligen Folgen ergeben haben (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 13). Eine langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit gibt dem Bestandsinteresse mehr Gewicht (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 19). Ob der Ausschluss eines Kommanditisten strengeren Anforderungen als der Ausschluss eines voll haftenden Gesellschafters unterliegt, wird unterschiedlich beurteilt (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 14 m. w. N.); jedenfalls fallen Verfehlungen eines Gesellschafters mit zentraler Stellung in der Gesellschaft stärker ins Gewicht als gleichartige anderer (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 14), umso stärker, je zentraler die Rolle ist (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 21), etwa bei zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Gesellschaftern, wobei andererseits insbesondere deren erhebliche Verdienste um die Gesellschaft ggf. gegenläufig zu berücksichtigen sind (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 21).

ee) Im Rahmen der Ausschließungsklage nach § 140 HGB trägt - wie auch beim Streit um die Auflösung nach § 133 HGB (vgl. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 133 Rn. 42; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 54; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 56) - die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast für die den Ausschlussanspruch begründenden Tatsachen, vor allem für die, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, allerdings bei sekundärer Darlegungslast der beklagten Partei hinsichtlich eines zur Verfügung stehenden milderen Mittels sowie bei Beweislast der beklagten Partei für die ihr günstigen Tatsachen, insbesondere für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch auf Seiten der klagenden Partei (s. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 140 Rn. 34 sowie § 133 Rn. 42). Diese Grundsätze gelten in der Sache auch für die hier erhobene Feststellungsklage, darlegungs- und beweisbelastet sind also im Grundsatz die den Ausschluss betreibenden Beklagten, die Umkehrung der Parteirollen durch die Feststellungsklage ändert die Darlegungs- und Beweislast nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 18).

b) Nach diesen Maßgaben fehlt es hier an dem erforderlichen wichtigen Grund. Die Beklagten haben sich auf das persönliche Zerwürfnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 3 berufen, im Wesentlichen ausgelöst durch den unter 14 U 2/13 beim Senat anhängigen Prozess, den der Kläger gegen die Beklagte Ziff. 3 führt. Dies trägt aus folgenden Gründen nicht die Ausschließung.

aa) Zu über die persönliche Zerstrittenheit des Klägers und der Beklagten Ziff. 3 andererseits hinaus für eine Ausschließung erforderlichen nachhaltig schädlichen Auswirkungen auf das Gesellschaftsverhältnis tragen die Beklagten - was allein die Entscheidung des Senats bereits rechtfertigt - nicht konkret vor, sondern behaupten allenfalls, es sei auch €im geschäftlichen Bereich€ eine gedeihliche und vertrauensvolle, konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich, ohne dies näher zu konkretisieren. Konkrete, schädliche Auswirkungen auf das Gesellschaftsverhältnis sind hier auch nicht ersichtlich, zumal der Kläger an weiteren Gesellschaften der Gruppe beteiligt ist, ohne dass die Beklagtenseite - zumindest derzeit - dort seine Ausschließung betriebe. Solche Auswirkungen liegen auch fern, ist der Kläger doch an der Leitung des Unternehmens nicht mehr beteiligt.

(1) Die negativen Äußerungen, die der Kläger gegenüber Rechtsanwalt Dr. T. über die Beklagte Ziff. 3 gemacht haben mag, ergeben nichts Anderes, gesellschaftsschädliche Auswirkungen sind von vornherein nicht ersichtlich; sollte die Beklagtenseite diese Äußerungen in die Öffentlichkeit getragen haben oder tragen, ergäbe das ohnehin keinen Ausschlussgrund.

(2) Das zuletzt gehaltene - vom Kläger bestrittene - Vorbringen, der Kläger habe €auch Verwandten und Geschäftspartnern gegenüber€ geäußert, man müsse die Beklagte Ziff. 3 €mürbe€ machen, ist bereits unsubstantiiert, ergibt jedenfalls keinen Ausschließungsgrund; erst recht gilt das für das weitere Vorbringen, der Bruder der Beklagten Ziff. 3 verbreite über diese in der Öffentlichkeit ein schlechtes Bild. Entsprechendes gilt schließlich für den Vorwurf, der Kläger habe sich - was er ebenfalls bestreitet - Dritten, insbesondere Geschäftspartnern des Unternehmens und Kunden, gegenüber mehrfach kritisch über die Fähigkeiten der Beklagten Ziff. 3 als Geschäftsführerin geäußert.

(3) Dass der Kläger erwog, eine Scheinehe einzugehen, ergibt - unabhängig davon, ob das zutrifft - keinen Ausschließungsgrund, schon weil es dazu nicht kam und nicht ersichtlich ist, inwieweit die bloße Erwägung gesellschaftsschädlich gewesen sein soll.

(4) Auch dass der Kläger über den mit der Beklagten Ziff. 3 über die Rückübertragung des lebzeitig übertragenen Kommanditanteils vor dem Senat unter 14 U 2/13 geführten Rechtsstreit Dritten gegenüber, konkret gegenüber dem Bürgermeister a. D. G., aus seiner Sicht und damit ggf. subjektiv gefärbt berichtet haben mag, ergibt nichts Anderes. Zum einen sind auch insoweit konkrete gesellschaftsschädliche Auswirkungen nicht erkennbar. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht im Prinzip offen stände, sich über den Gegenstand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens, das ohnehin in öffentlicher Verhandlung ausgetragen wird, auch Dritten gegenüber zu äußern. Hinzu kommt, dass es sich bei Herrn G. nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um einen €Vertrauten€ des Klägers handelt, gegenüber dem das Gesagte erst recht gilt. Selbstredend ist im Prinzip nicht zu beanstanden, wenn der Kläger Unterlagen über den von ihm geführten Prozess in seiner Wohnung aufbewahrt; er muss das Vorhandensein solcher Unterlagen vor Besuchern auch nicht grundsätzlich verbergen, so dass es auf die Richtigkeit des weiteren, von Beklagtenseite hierzu gehaltenen Vortrags nicht ankommt.

(5) Nichts Anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass der Kläger in persönlicher Verbundenheit zu den Herren G. und P. sowie zum Bruder der Beklagten Ziff. 3 stehen mag, selbst wenn diese Personen allesamt der X M ... GmbH & Co. KG nahe stehen mögen in einer Art und Weise, wie sie die Beklagtenseite geschildert hat (s. S. 8 f., 19 des Schriftsatzes vom 23.12.2013 [Bl. 486 f., 497]. Auch insoweit sind gesellschaftsschädigende Auswirkungen, die einen Ausschließungsgrund ergeben könnten, nicht ersichtlich. Zu konkret nachteiligen Folgen, die gerade die in Rede stehende Verbindung nach sich ziehe, fehlt es an Vortrag der Beklagtenseite. Der allgemeine Hinweis auf u.a. von den genannten Personen ausgehenden Konkurrenzdruck genügt nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern konkret die persönliche Verbundenheit des Klägers zu den in Rede stehenden Personen hierauf greifbare Auswirkungen haben soll.

(6) Die etwaige Nichteinhaltung der von Beklagtenseite angeführten Zusage, Jahresabschlüsse der Jahre 2008 und 2009 nicht an Herrn Steuerberater P. weiterzugeben, ergibt nichts Anderes, diesem Aspekt kommt für die in Rede stehende Ausschließung nach Ansicht des Senats kein relevantes Gewicht zu. Dass der Kläger absprachewidrig €sensible geschäftliche Unterlagen€ Dritten zugänglich gemacht habe (s. S. 18 des Schriftsatzes vom 30.04.2013 [Bl. 427]), ist schon unsubstantiiert, rechtfertigte im Übrigen auch nicht ohne weiteres die Ausschließung des Klägers.

bb) Hinzu kommt, dass die Beklagten nicht aufzeigen und dass dies auch sonst nicht ersichtlich ist, dass der Kläger die Zerstrittenheit allein oder auch nur überwiegend verursacht hat. Auf diesen Aspekt kommt es zwar nicht mehr entscheidend an; er wäre aber geeignet, die Entscheidung des Senats selbstständig zu tragen.

(1) Der Umstand, dass der Kläger - unabhängig davon, ob, was hier nicht zur Entscheidung steht, er dies mit Erfolg tut oder nicht - die lebzeitige Übertragung des Kommanditanteils an der das Unternehmen in W tragenden Gesellschaft an die Beklagte vom 19.12.2007 klageweise rückgängig zu machen versucht, genügt als solcher für die genannte Bewertung nicht. Dem Kläger steht es grundsätzlich offen, seinen Standpunkt auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Der Prozess mag €mit harten Bandagen€ und unter mannigfacher Verletzung der Regeln und Gebräuche geführt worden sein, deren Einhaltung im Verhältnis zwischen Familienmitgliedern unter regelmäßigen Umständen der Erwartung entspricht. Daraus resultiert indes nicht eine alleinige oder auch nur überwiegende Verantwortlichkeit des Klägers, die seine Ausschließung rechtfertigen könnte.

(2) Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzungen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen der Beklagten Ziff. 1 durch die Beklagte Ziff. 3 gegenüber dem Kläger. Die genannten Parteien kämpfen auch darum verbissen, unter Bruch der Regeln, die insbesondere innerhalb einer Familie regelmäßig eingehalten werden, sowie immer in dem Bemühen, sich Vorteile auf Kosten des jeweils anderen Teils zu verschaffen. Jedenfalls eine auch nur überwiegende Verantwortung des Klägers für den entstandenen Zwist ist insofern ebenfalls nicht zu erkennen.

cc) Zusätzlich ist - worauf bereits das Landgericht zu Recht abgehoben hat - zu berücksichtigen, dass sich der Kläger unstreitig um den Aufbau des Unternehmens besonders verdient gemacht hat, ja dass es sich dabei um seine Lebensleistung handelt; dass die Beklagte Ziff. 3 seit einigen Jahren das Unternehmen leitet und auch schon davor Beiträge erbracht haben mag, ändert daran nichts, wenngleich man auch das Wirken der Beklagten Ziff. 3 berücksichtigen mag, doch nicht mit dem gleichen Gewicht. Ferner streitet gegen die Berechtigung der Ausschließung der Umstand, dass dem von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossenen Kläger, der auch nicht mehr mit der Beklagten Ziff. 3 unter einem Dach, sondern mittlerweile in einem Wohnstift bei H wohnt, keine unternehmerischen Leitungsbefugnisse mehr zustehen. Beides fällt zusätzlich gegen das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes ins Gewicht, zumal die Beklagte Ziff. 3 ihre Kommanditistenstellung der lebzeitigen Übertragung durch den Kläger am 19.12.2007 verdankt. Ob die Ausschließung dem Kläger den letzten verbliebenen gesellschaftsrechtlichen Anknüpfungspunkt zu der von ihm gegründeten und aufgebauten Unternehmensgruppe nehmen würde, ist letztlich nicht entscheidend und somit auch nicht, ob die Begründung der Komplementärstellung des Klägers zumindest auch ihm diese Verbindung erhalten sollte oder aber ob sie allein auf den von Beklagtenseite vorgetragenen Gründen - Verhinderung, dass die Beklagte Ziff. 1 zur Publikation ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet gewesen wäre, zudem nach Erwägung verschiedener alternativer Gestaltungsmöglichkeiten, ferner Erlangung von Haftungsvergütung und Dienstfahrzeug - beruhte. Allein der Umstand, dass eine Weiterführung des Unternehmens durch die Beklagte Ziff. 3, nicht aber durch den Kläger in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1951 - II ZR 109/51 - Tz. 6), vermag keine entscheidende Bedeutung zu erlangen. Ebenso wenig kann sich die Beklagtenseite mit Erfolg darauf berufen, es handle sich bei der Komplementärstellung des Klägers um €eine rein formale Position ohne Vertretungsmacht und ohne Geschäftsführungsbefugnisse€ (S. 3 des Schriftsatzes vom 07.01.2013 [Bl. 343]); das reduziert die Anforderungen an eine Ausschließung des Klägers bei Gesamtbetrachtung zumindest nicht entscheidend.C.

Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung durch das Landgericht gemäß Ziff. 4 und 5 des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist - abgesehen von der Korrektur des Zinsausspruchs - ohne Erfolg.

1. Zum Grund der Ansprüche gilt Folgendes:

a) Die Ansprüche beruhen dem Grunde nach darauf, dass sich die Parteien auf eine Verpflichtung der Beklagten Ziff. 1 gegenüber dem Kläger, wie sie in § 2 Abs. 3 des Aufnahmevertrags vom 18.01.2008 (Anlage B 7; Bl. 216 ff.) geregelt ist, zumindest stillschweigend geeinigt haben. Ein Formerfordernis bestand insoweit erst recht nicht. Das oben unter B 2 a Ausgeführte gilt auch insoweit. Diese Beurteilung stützt hier insbesondere der Umstand, dass die Ansprüche unstreitig jahrelang bedient worden sind.

b) Abgesehen davon legt der Senat seiner Entscheidung bereits die Feststellung zugrunde, dass der Beitritt des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter aufgrund des als Anlage B 7 (Bl. 216 ff.) vorgelegten, auf den 18.01.2008 datierten schriftlichen Aufnahmevertrags erfolgt ist. Auf den genauen Zeitpunkt der Unterzeichnung im Zeitraum bis 20.02.2008 kommt es nicht an. Das oben unter B 2 b Ausgeführte gilt auch insoweit.

c) Die fraglichen Verpflichtungen sind auch nicht etwa dadurch berührt, dass der Kläger aus der Beklagten Ziff. 1 ausgeschlossen oder von Anfang an nicht wirksam aufgenommen worden wäre; weder das eine noch das andere ist der Fall (s. oben unter B 2 und 3).

2. Die Angriffe der Berufung der Beklagten Ziff. 1 gegen die Nichtberücksichtigung der Aufrechnungsforderung in Höhe von 1.737,53 EUR durch das Landgericht greifen nicht durch.

a) Unstreitig hat der Kläger den auf das Jahr 2010 entfallenden Betrag von 1.192,70 EUR bezahlt. Hiergegen bringt die Berufung der Beklagten Ziff. 1 auch nichts vor.

b) Ansprüche gegen den Kläger hinsichtlich des Jahres 2011 in Höhe weiterer 544,83 EUR hat - wogegen sich die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wendet - das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dass - was der Kläger in Abrede stellt - die Parteien die Kostenbeteiligung des Klägers auch für die Zeit nach dem Auszug vereinbart hätten, liegt nicht nahe. Dass der Kläger, was unstreitig ist, sämtliche auf das Jahr 2010 entfallenden Kosten anteilig getragen hat, obwohl er schon Mitte 2010 auszog, lässt einen tragfähigen Rückschluss zugunsten der Beklagten Ziff. 1 nicht zu, das kann auch aus Kulanz erfolgt sein, wie der Kläger vorbringt. Beweis für die von ihr behauptete Vereinbarung hat die Beklagte Ziff. 1 jedenfalls nicht erbracht, auch keinen zulässigen Beweis angeboten, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vernehmung der Beklagten Ziff. 3 als Partei nach §§ 447, 448 ZPO waren und sind nicht erfüllt. Ansprüche, die sich etwa aus der bloßen Nutzung als solcher ergeben könnten, sind ausdrücklich nicht geltend gemacht; solche Ansprüche sind auch nicht ersichtlich, schon weil der inzwischen gehaltene Vortrag zu den dinglichen Wohnrechten hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit widersprüchlich ist (s. den Vortrag auf S. 11 des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 23.12.2013 [Bl. 489] mit den Anlagen BK 9 und BK 10 sowie den Vortrag auf S. 24 dieses Schriftsatzes [Bl. 502]), zudem, weil ein subsumtionsfähiger Sachverhalt insoweit nicht vorliegt.

3. Gegen die vom Landgericht zuerkannten Beträge wendet sich die Berufung der Beklagten Ziff. 1 im Übrigen nicht. Bedenken gegen die Zuerkennung eines Betrags von 37.873,41 EUR in Ziff. 4 sowie den Ausspruch in Ziff. 5 des Tenors des angefochtenen Urteils, der jedenfalls auf § 259 ZPO rückführbar ist, bestehen auch nicht, ebenso wenig gegen die Feststellung der Erledigung in Ziff. 4 des Tenors, denn die erklärte Aufrechnung bewirkte insoweit Erledigung der Hauptsache (vgl. etwa BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Stand: 01.04.2013, § 91 a Rn. 60 m. w. N.). Der Senat hat allerdings den Zinsausspruch des angefochtenen Urteils abgeändert unter Berücksichtigung des Umstands, dass die begründete Aufrechnung der Beklagten Ziff. 1 - wogegen sich keine der Parteien wendet - die monatliche Zahlung in Höhe von 2.849,77 EUR für den Monat Oktober 2011 vollständig sowie diejenige für den Monat November 2011 teilweise ergriff, wobei der Zinsausspruch für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 antragsgemäß gefasst ist.III.

Für Streitwert, Kostenentscheidung, Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Entscheidung über die Revisionszulassung gilt Folgendes:

1. Der vom Landgericht für die erste Instanz festgesetzte Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend dem im Folgenden Ausgeführten zu korrigieren, dementsprechend ist der Berufungsstreitwert festzusetzen.

a) Der Wert des mit Klagantrag Ziff. 4 geltend gemachten Anspruchs beträgt 42.746,55 EUR, die einseitige Teilerledigungserklärung ändert daran nichts, beruht die Teilerledigungserklärung doch auf der Hilfsaufrechnung der Beklagten Ziff. 1 und haben die Parteien folglich an der Fortsetzung des Rechtsstreits zur Hauptsache ein besonderes Interesse (vgl. etwa Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 a Rn. 47, 55). Die Hilfsaufrechnung der Beklagten Ziff. 1 in Höhe von 1.737,53 EUR wirkt in beiden Instanzen streitwerterhöhend, da jeweils über sie entschieden worden ist (§ 45 Abs. 3 GKG).

b) Klagantrag Ziff. 5 ist gemäß § 9 ZPO (§ 42 GKG enthält hier keine vorrangige Regelung, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1) mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag zu beziffern, was zum 42-fachen des Monatsbetrags in Höhe von 2.849,77 EUR führt, also zu 119.690,34 EUR.

c) Klaganträge Ziff. 1 bis 3 betreffen sämtlich die Gesellschafterstellung des Klägers und sind wirtschaftlich identisch. Der Streitwert einer gegen die Ausschließung aus der Kommanditgesellschaft gerichteten Klage entspricht dem Verkehrswert der Geschäftsanteile desjenigen an der Kommanditgesellschaft, dessen Ausschluss in Frage steht (s. Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 223 m. w. N.). Entsprechendes gilt hier für die Klaganträge Ziff. 1 bis 3. Der Senat beziffert den Wert entsprechend den in Rede stehenden Zahlungsansprüchen des Klägers, also auf den Betrag der Summe der auf die Klaganträge Ziff. 4 und 5 entfallenden Werte, somit auf 162.436,89 EUR.

d) Der Gesamtstreitwert beträgt somit für die erste Instanz wie für die Berufungsinstanz 164.174,42 EUR. Eine Addition der auf die Klaganträge Ziff. 1 bis 3 sowie 4 und 5 entfallenden Beträge scheidet aus, weil es sich um wirtschaftlich identische Begehren handelt. Ebenso wenig ist etwa deshalb zu addieren, weil die Feststellungsklage gegen mehrere Beklagte gerichtet ist, nämlich gegen mehrere Gesellschafter und Gesellschaft (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 222 ff.; zum Begriff der wirtschaftlichen Identität etwa BGH, NJW-RR 2005, 506; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.05.2011 - 3 W 27/11).

2. Der Kläger obsiegt gegen die Beklagte Ziff. 1 zu 164.174,42 EUR, verliert gegen sie zu 162.436,89 EUR und obsiegt gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und 3 jeweils ebenfalls zu 162.436,89 EUR. Das rechtfertigt nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass der Kläger sowie die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 jeweils 1/4 der Gerichtskosten und dass die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen sowie dass dieser 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Ferner trägt der Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1, diese die andere Hälfte selbst. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

4. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).






OLG Stuttgart:
Urteil v. 26.02.2014
Az: 14 U 14/13


Link zum Urteil:
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