Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 286/04

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az.: 27 W (pat) 286/04)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2004 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Bildmarkemit folgender Beschreibung:

"Bei der Marke handelt es sich um ein weißes Gitter, das nur zu Darstellungszwecken auf einem grauen Untergrund dargestellt ist. Das weiße Gitter weist vier horizontal verlaufende, zueinander gleich beabstandete, längere Gitterstäbe und vier vertikal verlaufende, zueinander gleich beabstandete, kurze Gitterstäbe auf. Die Enden aller Gitterstäbe sind frei angeordnet, nicht von einem Rahmen umgeben. Die längeren Gitterstäbe stehen zu den kürzeren Gitterstäben in einem Verhältnis von etwa 2 1/3:1."

für allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erweise sich die angemeldete Darstellung als geläufige, einfache grafische Gestaltung, welche die angesprochenen Verkehrskreise für ein übliches Aufmachungselement hielten. In Bezug auf die seitens der Anmelderin unter Klasse 16 aufgeführten, beanspruchten Waren erweise sich die angemeldete Darstellung eines Gitters mit einer regelmäßigen Struktur als ein gängiges Ausstattungselement, wie es häufig auf derartigen Waren, insbesondere Druckerzeugnissen jeglicher Art, erscheine, sei es, dass es sich um bestimmte Muster oder die Wiedergabe von Tabellen o. ä. handele. Im Handel seien Papierwaren mit einer solchen gitterförmigen Oberflächenstruktur erhältlich. Hinsichtlich der in Klasse 25 aufgeführten, beanspruchten Waren werde sich die angemeldete Darstellung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise lediglich als ein gängiges (Stoff-)Muster darstellen, da es möglich und üblich sei, dass die Oberflächen derartiger Bekleidungsstücke bzw. Schuhwaren mit einem Muster der angemeldeten Art aufgemacht seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gerade auf diesem Warensektor eine breit gefächerte Vielfalt an derartigen Aufmachungen feststellbar sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erweise sich die angemeldete Marke ebenfalls als unmittelbar beschreibende Angabe bzw. als gängiges Aufmachungselement ohne betrieblichindividualisierende Wirkung. Es sei möglich und denkbar, dass jene auf Papier erbracht oder angeboten würden bzw. an einem Bildschirm oder sonst wie visualisiert dem Publikum gegenüberträten, wobei eine Gitterstruktur der angemeldeten Art verwendet werde, sei es als ornamentale Verzierung, sei es als tabellenartige Grundlage für Schemata, Übersichten o. ä.. Die angemeldete Darstellung weise daher keine charakteristischen Merkmale auf, die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen betrieblichindividualisierend wirkten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Abbildung somit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen und auffassen. Der angemeldeten Marke wohne auch keine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit inne, die das Publikum zum Nachdenken anregen würde und daher als schutzbegründend anzusehen wäre.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle wegen der besonderen Maße des Gitters eine einprägsame und charakteristische Darstellung enthalte und keine der in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorgelegt, mit dem sie nur noch Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen begehrt:

"Abreißkalender; Anfeuchter (Büroartikel); Anzeigekarten (Papeteriewaren); Aquarelle (Gemälde); Armbänder zum Befestigen von Schreibgeräten; Atlanten; Befeuchter (Büroartikel); Bierdeckel; Bilder; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftminen; Bleistiftspitzer; Bleistiftspitzmaschinen; Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefmarken; Broschüren; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen (Büroausstattung); Buchbinderleinen; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Büroklammern; Chromolithographien; Comic-Hefte; Falzmesser (Büroartikel); Farbbänder; Farbbänder für Drucker von Computern; Farbbänder für Schreibmaschinen; Farbbandspulen; Farbdrucke; Federhalter; Federhalterclips; Federkästen; Federn (Büroartikel); Federwischer (Tintenwischer); Figuren (Statuetten) aus Papiermache; Fingerlinge (Büroartikel); Fischleim für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; flüssige Korrekturmittel (Büroartikel); Füllfederhalter; Globen (Erdkugeln); Gluten (Kleber) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; graphische Darstellungen; graphische Reproduktionen; Graviernadeln für Radierungen; Gravierungen; Gummi (Leim) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Gummibänder für Bürozwecke; gummierte Bänder (Papier- und Schreibwaren); Gummitücher (Schreibbedarf); Handbücher; Handstützen für Maler; Hefter (Bürogeräte); Heftzwecken; Hektographen (Vervielfältigungsgeräte); Kartenreiter; Kartenspiele; Klebegeräte für Photographien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Konfetti; Kopierpapier (Schreibwaren); Korrekturtinten für Lichtpausen; Kreide für die Lithographie; Kreidehalter; Kugeln für Kugelschreiber; Kunstgegenstände (lithographische); Kurvenlineale; Leime für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Lettern aus Stahl; Lithographien (Steindrucke); lithographische Steine; Locher (Büroartikel); Lochkarten für Jacquardmaschinen; Lochzangen (Büroartikel); Loseblattbinder; Malerbürsten; Malerleinwand; Malerrollen; Malstaffeleien; Markierkreide; Marmorierkämme; Minenschreibgeräte; Modelliermasse; Modelliermaterial; Modelliermaterial aus Kunststoff; Modellierton; Modellierwachs, nicht für zahnärztliche Zwecke; Musikglückwunschkarten; Notizklemmen (Papeteriewaren); Nummerierapparate, Paginierstempel; Öldrucke; Pantographen (Zeichengeräte); Papiermesser (Büroartikel); Papierzerkleinerer (Büroartikel); Pastellstifte; Pausen (Zeichnungskopien); Pausleinwand; Pauspapier; Petschafte; Photographien; Photogravuren; Pinsel; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Portraits; Radiergummis; Radiermesser; Radierungen; Reißfedern; Reißnadeln zum Zeichnen; Reißnägel (Heftzwecken); Reißschienen; Rosenkränze; Rundschreiben; Sahnegefäße aus Papier; Schiefergriffel; Schneiderkreide; Schnelltrennsätze (Papier- und Schreibwaren); Schreibetuis; Schreibfedern; Schreibfedern aus Gold; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibkreide; Schreibmaschinen, elektrisch oder nicht elektrisch; Schreibmaschinentasten; Schreibmaschinenwalzen; Schreibnecessaires (Schreibgarnituren); Schreibpinsel; Schriften (Veröffentlichungen); Setzschiffe (Druckerei); Siegel (Stempel); Siegellack; Siegelmaschinen für Bürozwecke; Siegelmaterial; Siegeloblaten; Siegelstempel; Stahlfedern; Ständer für Photographien; Stärkekleister für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Statuetten aus Papiermache; Steatit (Schneiderkreide); Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelkissen für Siegel; Stempelunterlagen; Stiche (Gravuren); Tinte, soweit in Klasse 16 enthalten; Tintenfässer; Tintensteine (offene Tintenbehälter); Tintenstifte; Tuschen; Umschlagschließmaschinen (Bürogeräte); Vervielfältigungsgeräte; Vervielfältigungsgeräte und -maschinen; Vignettengeräte; Winkelhaken (Druckerei); Zeichenetuis; Zeichenkohle; Zeitungen; Zerkleinerungsgeräte für Papier (Büroartikel); Zettelspieße für Bürozwecke (Haken); Ziffern (Drucklettern); Zimmeraquarien; Zimmerterrarien (Vivarien); Zirkel zum Zeichnen; Absätze (für Schuhe); Absatzstoßplatten für Schuhe; Anzüge; Babywäsche; Babywindelhosen (Bekleidungsstücke); Babywindeln aus textilem Material; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Baskenmützen; Bekleidung aus Leder; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten; Boas (Bekleidung); Bodysuits (Teddys, Bodys); Büstenhalter; Camisoles; Chasubles; Damenkleider; Einlegesohlen; Faschings-, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fußballschuhe; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Gleitschutz für Schuhe; Gürtel (Bekleidung); Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbschuhe; Halbstiefel (Stiefeletten); Halstücher; Handschuhe (Bekleidung); Hausschuhe; Hemdblusen; Hemdeinsätze; Hemden; Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung); Hemdkragen (lose); Hemdplastrons; Holzschuhe; Hosen, soweit in Klasse 25 enthalten; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung; Joppen (weite Tuchjacken); Käppchen (Kopfbedeckungen); Kapuzen; Kleidertaschen (vorgefertigt); konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen (Bekleidung); Krawatten; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leibwäsche; Livreen; Manipels (Priesterbekleidung); Manschetten (Bekleidung); Mäntel; Mantillen; Mieder; Mitren (Bischofsmützen); Morgenmäntel; Muffe (Kleidungsstücke); Mützen; Mützenschirme; nicht elektrisch beheizte Fußsäcke; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer (Bekleidung); Overalls; Pantoffeln; Parkas; Pelerinen; Pelze (Bekleidung); Petticoats; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Saris; Schals; Schals, Schärpen; Schlafanzüge; Schleier (Bekleidung); Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhbeschläge; Schuhe, soweit in Klasse 25 enthalten; Schuhrahmen; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schuhwaren, soweit in Klasse 25 enthalten; Schürzen; Schweißblätter; Skischuhe; Slips; Socken; Sockenhalter; Sportschuhe (Halbschuhe); Stiefel, soweit in Klasse 25 enthalten; Stiefelschäfte; Stirnbänder (Bekleidung); Stoffschuhe (Espadrillos); Stolen (Pelzschals); Stollen für Fußballschuhe; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; Togen (Bekleidungsstücke); Trikotkleidung; Trikots; T-Shirts; Überzieher (Bekleidung); Uniformen; Unterbekleidungsstücke; Unterhosen; Unterwäsche; Wadenstrümpfe; Wäsche (Bekleidungsstücke); Wasserskianzüge; Westen, soweit in Klasse 25 enthalten; Wirkwaren (Bekleidung); Zylinderhüte; Aktualisierung von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Betrieb eines Teleshoppingkanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Betrieb eines Teleshoppingkanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Onlineshops; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Fernsehwerbung; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Knowhow; Geschäftsführung; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; heliographische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing; Merchandising; Öffentlichkeitsarbeit (Publicrelations); Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von Werbeveranstaltungen; Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Personalberatung; Personalmanagementberatung; Plakatanschlagwerbung; Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten über einen Teleshoppingkanal; Rundfunkwerbung; Schätzung auf dem Gebiet der Wolle; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schaufensterdekoration; Sponsoring in Form von Werbung; Sponsoring, nämlich Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Stenographiearbeiten; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telemarketing; Überlassung von Zeitarbeitskräften; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung für Waren und Leistungen Dritter; Vermietung von Büromaschinen und -geräten, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Büroräumen, Bürogeräten und Büropersonal; Vermietung von Photokopiermaschinen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Versandwerbung; Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debetkarten; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken; Ausgabe von Kreditkarten; Ausgabe von Reiseschecks; Bankgeschäfte; Beleihen von Gebrauchsgütern; Clearing (Verrechnungsverkehr); Clearing, nämlich Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften; Depotverwahrung von Wertsachen; Dienstleistungen einer Hausverwaltung; Dienstleistungen eines Aktuars; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuergutachten; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Dienstleistungen von Rentenkassen; Effektengeschäfte; Einziehen von Außenständen (Inkassogeschäfte); Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Einziehung von Außenständen; elektronischer Kapitaltransfer; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Facility-Management, nämlich die Verwaltung von Gebäuden jeder Art; Factoring; Feuerversicherung; finanzielles Sponsoring; Franchising, nämlich Vermittlung von finanziellem Knowhow; Gebäudeverwaltung; Grundstücks- und Immobilienverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienwesen; Krankenversicherung; Sammeln von Spenden für andere; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Scheckprüfung; Seeversicherung; Sponsoring in Form von finanzieller Unterstützung; Unfallversicherung; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Verpachtung von Immobilien; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Versicherungsberatung; Versicherungswesen; Verwahrung von Wertsachen in Depots; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Wohnungsvermietung; Wohnungsvermittlung; Ausbildung; Ausbildungsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Gesundheitsclubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Betrieb von Kinos; Betrieb von Museen; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varieteetheater; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Büchervermietung (Leihbücherei); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen eines Sportzentrums; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages; Durchführung von Liveveranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erziehung; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Erziehungsberatung; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih; Fortbildungsberatung; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Kurberatung; Montage und Bearbeitung von Videobändern; Multimediadienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen; Musikdarbietungen; Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke; Partyplanung (Unterhaltung); Personalentwicklung, nämlich Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Produktion von Teleshoppingsendungen; religiöse Erziehung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Synchronisation; Theateraufführungen; Ticketverkauf; Tierdressur; Turnunterricht; Unterhaltung; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben (Unterhaltung); Verfassen von Drehbüchern; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Büchern (Leihbücherei); Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Kinofilmen (Filmverleih); Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge); Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Dienstleistungen eines Architekten; Bauberatung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; biologische Forschung; Datensicherung; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trustcenter), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Eichen (Kalibrieren); elektronische Datenverarbeitung für Dritte; Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Franchising, nämlich Vermittlung von rechtlichem Knowhow; Franchising, nämlich Vermittlung von technischem Knowhow; geologische Forschungen; Erstellung von geologischen Gutachten; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Hard- und Softwareberatung; Impfen von Wolken; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; integrative Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen (Mediation); Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von Computernetzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konzeptionierung von Webseiten; Kopieren von Computerprogrammen; Landvermessung; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Lizenzierung von Software; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Materialprüfung; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; physikalische Forschungen; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Qualitätsprüfung; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Schlichtungsdienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Sprachspeicherdienste; Stadtplanung; Styling (industrielles Design); technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Materialprüfung bei Textilien; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Umweltschutzberatung; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Webservern; Verwaltung von Urheberrechten; Wartung von Internetzugängen; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; wissenschaftliche Forschung; Wolkenimpfen (cloud seeding); Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing); Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Adoptionsvermittlung; Begleitung von Personen als Gesellschafter; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Bestattungen; Brandbekämpfung; Dienstleistungen eines Detektivs; Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes, einschließlich Personen- und Werkschutz; Ehevermittlung; Erdbestattungen; Erstellung von Horoskopen; Feuerbestattung; Nachforschungen nach vermissten Personen; nächtlicher Wachdienst; Öffnen von Türschlössern; Organisation von religiösen Veranstaltungen; Sicherheitsbegleitung (Eskorte); Übernahme von Behördengängen für Dritte; Überwachung von Einbruchsalarmen; Vermietung von Bekleidungsstücken; Vermietung von Kleidung und Kostümen; Vermittlung von Bekanntschaften; zivile Schutzdienste".

Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung das neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen, soweit es von der Zurückweisung umfasst ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet. Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR aaO - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Nichts anderes gilt für Bildmarken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlt einer Bildmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn es sich bei dem Bild um eine warenbeschreibende Angabe handelt. Einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden, sind nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (BGH, GRUR 1999, 495, 496 - Etiketten: BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 165).

Um eine derartige Bilddarstellung handelt es sich bei der angemeldeten Marke jedoch nicht. Wenn sie auch im Wesentlichen aus Rechtecken oder dieser geometrischen Form angenäherten, an ihren vier Seiten offenen weißen Linien besteht, kann ihr insgesamt als differenzierte Darstellung mit klar definierten Proportionen und zunächst zwar tabellenartiger, in der Gesamtbetrachtung aber letztlich gitterartig erscheinenden Struktur, eine gewisse charakteristische Erscheinung und damit ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen letztlich nicht abgesprochen werden. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke eine im Vordergrund stehende Sachaussage über die noch in Anspruch genommenen Waren oder den Inhalt der noch in Anspruch genommenen Dienstleistungen sehen, sondern von einer von diesen losgelösten Kennzeichnung ausgehen, die sich nicht in einer reinen Beschreibung erschöpft. Die Gitterstruktur mag zwar für Produkte, die aus den hier in Betracht kommenden geometrischen Formen bestehen oder deren Form schon durch ihren Verwendungszweck bedingt ist, oder auch für Dienstleistungen auf deren Gegenstand hinweisen oder darauf, dass sie in nahe liegender Weise unter Verwendung von Tabellen (etwa Excel-Tabellen) erbracht werden, beschreibender Natur sein. Solche Waren bzw. Dienstleistungen hat die Anmelderin jedoch nunmehr von der Anmeldung ausgenommen. Für keine der verbleibenden Waren der Klassen 16 und 25 und keine der nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen kann eine derartige nahe liegende Beschreibung festgestellt werden. Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, bei der angemeldeten Abbildung könne es sich um ein gängiges Aufmachungselement handeln, folgt der Senat dieser Auffassung im Ergebnis nicht. Hinsichtlich der noch in Betracht zu ziehenden Waren der Klasse 16 lässt sich trotz intensiver Recherchen nicht belegen, dass weiße Gitter gängige Ausstattungselemente für sie sein könnten. Im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 sind einzelne Waren feststellbar, bei denen es sogar ausgeschlossen erscheint, dass weiße Gitter gängige Ausstattungselemente sind (etwa bei "Manipels (Priesterbekleidung), Mitren (Bischofsmützen), Zylinderhüte"). Im Hinblick auf Bekleidungsstücke im allgemeinen trifft es zwar zu, dass es eine unüberschaubare Vielfalt von Stoffen gibt, die mit geometrischen, insbesondere Rechteckmustern bedruckt sind und entsprechende Kleidungsstücke daraus hergestellt werden können. Bei der vorliegenden Abbildung handelt es sich jedoch nicht um ein solches fortlaufendes Muster, sondern vielmehr um ein gitterartiges, klar definiertes Zeichen in weißer Farbe. Ein solches Zeichen wird aber vom Verkehr nicht als beschreibender Hinweis angesehen, weil eine Üblichkeit derartiger Hinweise auf das Dessin bzw. die Aufmachung eines Kleidungsstücks in dieser Branche nicht feststellbar ist. Gleiches gilt für Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Mithin spricht nichts für die Annahme, dass das angemeldete Zeichen für die Waren der Klasse 25 der Unterscheidungskraft entbehrt. Die angemeldete Marke "weißes Gitter" kann auch in Bezug auf keine einzige der nunmehr noch in Anspruch genommenen Dienstleistungen in einen nahe liegenden Zusammenhang mit ihrem Inhalt gebracht werden. Trotz umfangreicher Recherchen des Senats war zudem nicht hinreichend sicher festzustellen, dass - was der Schutzfähigkeit entgegenstehen würde - eine gitterförmige, weiße Gestaltung wie hier für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in vielfältigem Zusammenhang und häufig in der Werbung verwendet wird, oder auch auf Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form für die hier in Betracht zu ziehenden Waren und Dienstleistungen anzutreffen ist (anders dagegen für fünf achteckige Sterne: BPatG, Beschluss vom 28. Januar 2002, 30 W (pat) 28/01; für Quadrat mit abgerundeten Ecken: BPatG, Beschluss vom 16. Juni 1995, 32 W (pat) 111/95; für Hexagon: HABM, Beschluss vom 28. März 2001, R0175/00-4).

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist für die jetzt noch in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

Dr. Albrecht Schwarz Prietzel-Funk Hu/Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2005
Az: 27 W (pat) 286/04


Link zum Urteil:
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