Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Januar 2013
Aktenzeichen: X ZR 66/12

(BGH: Beschluss v. 23.01.2013, Az.: X ZR 66/12)

Tenor

Der Antrag der Beklagten, gemäß § 144 Abs. 1 PatG anzuordnen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 50.000 € bemisst, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 Abs. 1 PatG kann dann angeordnet werden, wenn die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage der Partei erheblich gefährden würde. Dies hat die Partei glaubhaft zu machen.

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Vorlage der Bilanz der Beklagten genügt hierzu nicht. Es ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte, die Inhaberin mehrerer Patente ist, über Vermögenswerte verfügt, die sie zur Prozessführung einsetzen kann. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargelegt, aus welchen anderen Quellen sie bisher die laufenden Verfahren finanziert hat und warum dies nun nicht mehr möglich ist. Die negativen wirtschaftlichen Prognosen, die die Beklagte nach ihrem Vortrag veranlasst haben, den Geschäftsbe-1 trieb ruhen zu lassen, belegen ebenfalls nicht, dass die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage eine Folge der Belastungen mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ist.

Meier-Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Deichfuß

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.02.2012 - 5 Ni 58/10 -






BGH:
Beschluss v. 23.01.2013
Az: X ZR 66/12


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