Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 11. Februar 2014
Aktenzeichen: 10 U 1/12

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 11.02.2014, Az.: 10 U 1/12)

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 9. April 2013 wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. August 2012 (Az.: 11 O 354/05) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.679,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.008,27 € seit dem 15. August 2004 und aus weiteren 671,04 € seit dem 1. Juni 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Versäumnisurteil wird im Übrigen aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die weiteren Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.679,31 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung aufgrund eines Auftrages zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Anspruch.

Die Klägerin ist aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 23.12.2003 Alleinerbin ihres Ehemannes, des am 29.11.2005 verstorbenen T€ C€.

Dieser war leiblicher Vater der am €.2.1988 geborenen Y€ C€ und der am €.7.1991 geborenen S€ C€. Die Ehe mit der Mutter, M€ C€ wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 19.3.1998 geschieden. Y€ C€ lebte von Juli 1999 bis zum 18.5.2003 im Haushalt des Vaters und zog sodann zu ihrer Mutter.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt (Az. 7 F 184/00) nahm Y€ C€, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, ihre Mutter auf Zahlung von Unterhalt für den Zeitraum ab dem 1.3.2000 in Anspruch. Y€ C€ wurde anwaltlich durch den Beklagten des hier geführten Verfahrens vertreten. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt verpflichtete M€ C€ mit dem am 16.5.2002 verkündeten Urteil zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 375 DM für den Zeitraum vom 1.3.2000 bis zum 31.12.2000, von 456,50 DM für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 30.6.2001, von 312,82 DM für den Zeitraum vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2001 und von 159,55 € ab dem 1.1.2002. Gegen das Urteil legte die Beklagte M€ C€ Berufung. Im Berufungsverfahren vor dem 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 10 UF 202/02) wurde der Rechtsstreit im Termin am 8.7.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Klägerin Y€ C€ am 18.5.2003 zu ihrer Mutter gezogen war, konnte sie nicht mehr gesetzlich durch ihren Vater vertreten werden, die Klage war daher unzulässig geworden. Der Beklagten M€ C€ wurde im Termin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt. Auf eine Prozesskostenhilfebeschwerde der Beklagten M€ C€ bewilligte das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 10 WF 168/02) mit Beschluss vom 8.7.2003 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz nur insoweit, als sich die Verteidigung gegen den Betrag richtete, der die vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt ausgeurteilte Forderung überstieg. Im Übrigen wurden Prozesskostenhilfeantrag und Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beklagte hatte einen Zwangsvollstreckungsauftrag aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16.5.2002 (Az.: 7 F 184/00) erteilt. Ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 12.3.2003 war die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der M€ C€ erfolglos. Andere Vollstreckungsmaßnahmen wurden nicht beantragt.

T€ C€ beauftragte den Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2003, einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau geltend zu machen. Der Auftrag wurde in einem Gespräch mit dem Beklagten am 22.3.2004 besprochen. In einem weiteren Termin am 7.7.2004 wurde dem Beklagten Vollmacht erteilt.

Mit Schreiben vom 8.7.2004 machte der Beklagte im Auftrag von T€ C€ gegenüber M€ C€ einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 18.5.2002 in Höhe von insgesamt 5.003,12 € geltend. Zur Berechnung des Anspruchs legte er die im Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16.5.2002 ausgeurteilten Beträge zugrunde. Ebenfalls unter dem 8.7.2004 übersandte er seinem Mandanten für die Geltendmachung des Anspruchs eine Gebührenrechnung für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 546,94 €. Dieser Betrag wurde an den Beklagten gezahlt. Mit Schreiben vom 10.8.2004 beauftragte T€ C€ den Beklagten, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wobei er als Betreff €Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch€ angab. Der Beklagte übersandte T€ C€ am 16.8.2004 eine Kostenrechnung für die außergerichtliche und die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs in Höhe von insgesamt 1.320,66 €. Der Betrag wurde dem Beklagten am 24.8.2004 überwiesen. Am 16.11.2004 erkundigte sich T€ C€ schriftlich bei dem Beklagten nach dem Stand der Klageerhebung.

Die Klägerin fragte nach dem Tod ihres Ehemannes den Beklagten am 30.6.2006 nach dem Sachstand. Am 18.10.2006 nahm sie einen Gesprächstermin bei dem Beklagten wahr, in dem er sie auf das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs der Töchter hinwies sowie darauf, dass der Ausgleichsanspruch Bestandteil des Nachlasses sei. Am 8.6.2008 erinnerte die Klägerin den Beklagten erneut an die Klageerhebung. Mit Schreiben vom 4.1.2010 teilte der Beklagte ihr mit, dass ihm die aktuelle Anschrift von M€ C€ nicht vorliege und er eine Auskunft des Einwohnermeldeamts angefordert habe. Mit Schreiben vom 10.4.2010 kündigte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten das dem Beklagten erteilte Mandat und forderte ihn auf, den geleisteten Vorschuss in Höhe von 1.320,66 € zurückzuzahlen. Eine Mahnung über diesen Betrag wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 25.4.2010 per Telefax übersandt.

Die Klägerin hat vorgetragen:

T€ C€ habe ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau zugestanden, da deren Unterhaltspflicht im Verfahren vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt festgestellt worden und seine Absicht, Ersatz für seine Unterhaltsleistung zu verlangen, durch die Erhebung der Unterhaltsklage zum Ausdruck gekommen sei. Dem Beklagten sei eine Verletzung seiner Pflichten aus dem mit T€ C€ geschlossenen Anwaltsvertrag vorzuwerfen, weil er den Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht habe mit der Folge, dass jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2007 Verjährung eingetreten sei. Eine Mahnung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs hätte spätestens Ende Juli 2004 versandt werden müssen, sodass der Anspruch jedenfalls ab dem 1.8.2004 zu verzinsen gewesen sei.

Die Unterhaltsklage der Y€ C€ sei nicht auf die Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs umgestellt worden, weil der Senat die Klageänderung nicht für zulässig gehalten und darauf im Termin am 8.7.2003 hingewiesen habe. M€ C€ sei im Zeitraum vom 1.3.2000 bis 18.5.2002 und auch danach leistungsfähig gewesen. Jedenfalls im Wege der Gehalts- oder Kontenpfändung hätte die Forderung erfolgreich gegen sie vollstreckt werden können.

Gegenansprüche der Töchter seien im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch gegen M€ C€ unerheblich. Der Beklagte habe T€ C€ und ihr gegenüber erklärt, dass Unterhaltsansprüche der Töchter S€ und Y€ der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht entgegenständen und dass für den Ausgleichsanspruch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Nur zur Verteidigung gegenüber Unterhaltsforderungen der Töchter, nicht aber in Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch habe der Beklagte die Aufstellung der geleisteten Zahlungen von T€ C€ erbeten. Es hätten allenfalls vorübergehend Unterhaltsrückstände bestanden, die aber zeitnah ausgeglichen worden seien. Ein nennenswertes zu verwaltendes Vermögen der Töchter habe nicht bestanden. Pflichtteilsansprüche seien seit November 2008 verjährt, sie seien € insoweit unstreitig € von den Töchtern, die unmittelbar nach dem Tod ihres Vaters von dessen Ableben unterrichtet worden waren, nicht geltend gemacht worden.

Den mit der Klage geltend gemachten Betrag hat die Klägerin wie folgt berechnet:

01.03.2000 bis 31.12.2000 (10 Mon.), monatlich 375,- DM = 3.750,00 DM01.01.2001 bis 30.06.2001 (6 Mon.), monatlich 456,50 DM = 2.739,00 DM01.07.2001 bis 31.12.2001 (6 Mon.), monatlich 312,82 DM = 1.876,92 DMGesamtbetrag 01.03.2000 bis 31.12.2001 8.365,92 DMGesamtbetrag in Euro 4.277,43 €01.01.2002 bis 18.05.2002 (4 Mon. 18 Tage), mtl. 159,55 €= 730,84 €Gesamtbetrag des Ausgleichsanspruchs 5.008,27 €Gebührenvorschuss 1.320,66 €Gesamtbetrag Klageforderung 6.328,93 €Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.328,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.008,27 € seit dem 1.8.2004 und aus weiteren 1.320,66 € seit dem 25.4.2010 zu zahlen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2011 die Forderung in Höhe von 649,62 € nebst Zinsen seit Klagezustellung anerkannt. Antragsgemäß hat das Landgericht am 22.12.2011 ein Teilanerkenntnisurteil verkündet, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 649,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2011 verurteilt worden ist.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 5.679,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.008,27 € ab dem 1.8.2004 und aus weiteren 671,04 € seit dem 25.4.2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Die Berufung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 10 UF 202/02) der im Unterhaltsprozess von Y€ C€ beklagten M€ C€ hätte Aussicht auf Erfolg gehabt, wie sich aus der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren im Termin am 8.7.2003 ergebe. T€ C€ sei von seinen Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch im Wege der Klageänderung geltend gemacht werden könnte. Diesem Vorschlag sei er nicht gefolgt. Der Ausgleichsanspruch wäre aber auch wirtschaftlich wertlos gewesen, weil M€ C€ weder leistungsfähig gewesen, noch leistungsfähig geworden sei.

T€ C€ habe sich einen Ausgleich für die geleisteten Zahlungen eigenmächtig verschafft. Er habe für seine beiden Töchter keine Unterhaltszahlungen geleistet und nicht das von ihm verwaltete Vermögen beider Töchter herausgegeben. M€ C€ habe ihn unstreitig mit Schreiben vom 4.6.2003 zur Unterhaltsleistung und zur Abrechnung verwahrter Vermögenswerte der Töchter aufgefordert. Wegen der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen ab 18.5.2003 habe M€ C€ ihrerseits ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen T€ C€ zugestanden. Die Töchter hätten Ansprüche auf Abrechnung und Herausgabe ihres Vermögens geltend machen können. Diese Ansprüche hätten, jedenfalls nach Abtretung an M€ C€, dem Ausgleichsanspruch von T€ C€ im Wege der Aufrechnung oder unter Berufung auf § 162 BGB analog entgegengehalten werden können. T€ C€ und die Klägerin seien in einem Gespräch am 22.3.2004 vom Beklagten auf die möglichen Gegenansprüche hingewiesen worden. Eine Aufstellung der nach dem 18.5.2003 geleisteten Unterhaltszahlungen habe T€ C€ € insoweit unstreitig € trotz Aufforderung am 22.3.2004 und Erinnerung vom 19.11.2004 dem Beklagten nicht übersandt. Die Klägerin habe wegen der vom Beklagten angesprochenen Pflichtteilsberechnung im Gespräch am 18.10.2006 um Bedenkzeit gebeten. In einem Gespräch am 22.10.2008 habe die Klägerin mitgeteilt, dass Unterlagen über geleistete Unterhaltszahlungen nicht vorgelegt werden könnten und Pflichtteilsansprüche und die Abrechnung des Kindesvermögens ungeklärt seien. Er habe erklärt, dass der Ausgleichsanspruch verjährt sei. Sie habe daraufhin gebeten, nichts weiter zu unternehmen.

Ihm stände für seine außergerichtliche Tätigkeit bei der Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ein Betrag von 671,04 € zu. Nur in Höhe des übersteigenden Betrages sei die Vorschussforderung zurückzuzahlen. Der Betrag in Höhe von 546,94 € aus der Rechnung vom 8.7.2004 sei nicht Gegenstand der Klage.

Das Landgericht hat durch das am 9.8.2012 verkündete Schlussurteil nach Beweisaufnahme über die Frage der Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruchs durch Vernehmung der Zeugin M€ C€ den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.679,31 € nebst Zinsen aus 5.008,27 € seit dem 1.8.2004 und aus weiteren 671,04 € seit dem 1.6.2011 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das am 14.8.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 11.9.2012 eingelegten Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.11.2012 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Er trägt vor:

Die Klage habe er nicht eingereicht, weil er von dem Mandanten nicht ausreichend informiert worden sei. Nach dem Auszug der Tochter Y€ hätten die Eltern € unstreitig € eine Vereinbarung getroffen, mit der sich T€ C€ €zur Zahlung des gesetzlichen Unterhalts€ verpflichtet habe. Er, der Beklagte, habe seinen Mandanten € ebenfalls unstreitig € mit Schreiben vom 17.6.2003 auf die Höhe des von ihm zu zahlenden Unterhalts von 404 € monatlich hingewiesen und darauf, dass ein Unterhaltstitel des AG Eisenhüttenstadt betreffend S€ vom 6.11.2000 abgeändert werden müsse. Die Klägerin habe ihn daraufhin € ebenfalls unstreitig € mit Schreiben vom 20.6.2003 gebeten, eine Abänderungsklage zunächst nicht einzureichen. Wegen der unterbliebenen Zahlungen ergebe sich für den Zeitraum vom 18.5.2003 bis zum 29.11.2005 eine Unterhaltsforderung gegen T€ C€ von monatlich 404 €, insgesamt 12.120 € (= 404 € Unterhalt für Y€ und S€ x 30 Monate). Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin M€ C€ habe Zahlungen des am 29.11.2005 verstorbenen T€ C€ nicht ergeben. Diese rechtswidrig unterlassenen Unterhaltszahlungen hätten den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Erblassers erheblich überstiegen. In dieser Situation hätte er pflichtwidrig gehandelt, wenn er die Klage auftragsgemäß eingereicht und die Aufrechnung und Geltendmachung der Gegenansprüche damit provoziert hätte.

Der Vorschuss sei im Vertrauen darauf, dass ihm die angeforderten Unterlagen übersandt würden, erhoben worden. Die Rechnung vom 16.8.2004 habe die Rechnung vom 8.7.2004 nur ersetzen sollen. Eine Über- oder Doppelzahlung liege nicht vor. Schließlich hätte das Landgericht ihn nur Zug um Zug gegen Abtretung des verjährten Ausgleichsanspruchs zur Zahlung verurteilen dürfen.

Im Senatstermin vom 9.4.2013 ist für den Beklagten niemand erschienen. Der Senat hat durch Versäumnisurteil von diesem Tag die Berufung des Beklagten auf seine Kosten zurückgewiesen. Gegen das am 9.4.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 18.4.2013 Einspruch eingelegt.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 9.4.2013 aufzuheben, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 9.4.2013 aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

S€ C€ habe € insoweit unstreitig € bis Oktober 2004 bei der Mutter und von November 2004 bis Sommer 2007 bei der Klägerin gelebt. Y€ habe bis Februar 2004 bei ihrer Mutter gelebt und sei anschließend in eine Pflegefamilie aufgenommen worden. T€ C€ habe Unterhalt gezahlt. Er habe aufgrund einer Einkommensberechnung durch das Jugendamt des Kreises P€ durch die Urkunden vom 1.9.2003 (Registernummern 203/2003 und 204/2003, Az.: 22010-LS C€) anerkannt, seinen Töchtern ab dem 1.7.2003 Unterhalt in Höhe von 38,8 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe der Regelbetragsverordnung zu schulden. Diesen Betrag in Höhe von jeweils rund 111 € habe T€ C€ für beide Töchter bis Februar 2004 an seine geschiedene Ehefrau gezahlt, nach Unterbringung von Y€ in einer Pflegefamilie insoweit an den Kreis P€. Einen Rückstand des Unterhalts für Y€ im Sommer 2005 in Höhe von 282,49 € habe er bis Oktober 2005 ausgeglichen. Sofern, wie der Beklagte behaupte, im Jahr 2004 Rückstände bestanden hätten, seien diese im Sommer 2005 jedenfalls ausgeglichen gewesen, da sämtliche vorherigen Zahlungen auf die ältesten Forderungen zu verrechnen gewesen wären. Die Voraussetzungen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs von M€ C€ seien nicht dargelegt. Pflichtteilsansprüche der Töchter seien gegenüber dem gegen M€ C€ gerichteten Ausgleichsanspruch unerheblich. Der Beklagte habe nach dem Tod von T€ C€ auf ihre Anfragen zum Sachstand nicht reagiert. Einen Hinweis auf die eingetretene Verjährung habe sie erst bei der außergerichtlichen Beratung durch ihren auch im hier geführten Verfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten erhalten.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 9.4.2013 ist teilweise begründet. Die zulässige Berufung hat hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs Erfolg. Im Übrigen hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 1922 BGB. Zwischen dem Beklagten und dem Erblasser T€ C€ bestand aufgrund der unstreitigen Beauftragung am 20.10.2003 ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), dem ein Dienstvertrag zugrunde lag. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist mit dem Tod des Auftraggebers nicht erloschen (§§ 675 Abs. 1, 672 Abs. 1 BGB). Die Klägerin ist als Alleinerbin von T€ C€ Rechtsnachfolgerin in Bezug auf dessen Ansprüche (§ 1922 BGB).

a.

Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten verletzt. Die Pflichten des Rechtsanwaltes und deren Umfang sind unter Berücksichtigung des Gegenstandes des Anwaltsvertrages und der Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen (BGH, Urteil vom 1.3.2007, Az.: IX ZR 261/03, juris, Rn. 10). Gegenstand des Anwaltsvertrages war nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zunächst aufgrund des Auftrages vom 20.10.2003 die außergerichtliche Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs für die Aufwendungen von T€ C€ für die Tochter Y€ im Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 18.5.2002. Am 10.8.2004 wurde dem Beklagten der Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung erteilt.

b.

Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehören die Pflicht zur Belehrung über das Ergebnis einer Sach- und Rechtsprüfung und die Pflicht, Schäden des Mandanten zu verhüten (vgl. Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwaltes, 8. Aufl., Kap. 2 Rz. 429, 430). Der Rechtsanwalt muss verhindern, dass dem Auftraggeber rechtliche Nachteile durch Zeitablauf entstehen und dafür Sorge tragen, dass die Rechte des Mandanten gegen eine drohende Verjährung gesichert werden (st.Rspr., BGH, Urteil vom 19.12.1991, Az.: IX ZR 41/91, juris, Rn. 10). Weil die Versäumung von materiellen und prozessualen Fristen in der Regel für den Mandanten zu endgültigen Rechtsverlusten führt, muss der Anwalt vor der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts eine sorgfältige Überprüfung von möglicherweise zu beachtenden Fristen durchführen.Maßstab der für den Rechtsanwalt geltenden objektiven Pflicht ist dabei ein gewissenhafter (Durchschnitts -) Anwalt, der die allgemein anerkannten Erfordernisse der anwaltlichen Berufsausübung unter den konkreten Umständen beachtet (Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille aaO, Kap. 2, Rz. 678).

c.

Der Kläger hat die Verjährungsfrist nicht geprüft und keine Maßnahmen ergriffen, die den Mandanten vor dem Eintritt des Anspruchsverlustes durch Ablauf der Verjährungsfrist bewahrt haben. Der Ausgleichsanspruch für die Jahre 2000 und 2001 ist mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt; hinsichtlich der im Jahr 2002 entstandenen Forderung trat Verjährung mit Ablauf des 31.12.2005 ein. Bis zu diesen Zeitpunkten wurde vom Beklagten weder Klage eingereicht noch sind andere die Verjährung hemmenden Schritte unternommen worden.

d.

Der Ausgleichsanspruch ist jedenfalls hinsichtlich der Verjährung als Anspruch auf wiederkehrende Leistung (§ 197 BGB a.F.) zu behandeln (BGH, Urteil vom 9.12.1959, Az.: IV ZR 178/59 = BGHZ 31, 329, (333, 335)). Er entsteht monatlich und ist auf eine von Monat zu Monat zu bewirkende Geldleistung gerichtet (BGH, Urteil vom 26.4.1989, Az.: IV b ZR 42/88, juris, Rn. 24).

Mit der Neuregelung des Verjährungsrechts wurde die bis zum 31.12.2001 geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. aufgehoben. Es gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Abweichend vom früheren Recht ist auch der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist geregelt, die nach § 198 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach neuem Recht ist der Schluss des Jahres maßgeblich, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste § 199 Abs. 1 BGB.

Nach der für die Verjährungsfristen geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB finden die ab dem 1.1.2002 geltenden Vorschriften über die Verjährung Anwendung, wenn die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach dem bis dahin geltenden Recht. Die Frist wird ab dem 1.1.2002 berechnet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Frist nach der ab dem 1.1.2002 geltenden Gesetzesfassung später endet als die (längere) Frist nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).

Für die im Jahr 2000 entstandenen Ansprüche begann die nach den §§ 197, 198 BGB a.F. berechnete Verjährungsfrist am 1.1.2001 und endete mit Ablauf des 31.12.2004. Auch in Anwendung der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB ergibt sich derselbe Zeitpunkt für den Verjährungseintritt, da nach neuem Recht der nach § 199 Abs. 1 BGB vorgesehene Fristbeginn unmittelbar auf das Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.1.2002 zu bestimmen ist.

Für die Bestimmung des Fristbeginns nach § 199 Abs. 1 BGB ist nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Rechtslage, sondern von den anspruchsbegründenden Tatsachen maßgeblich. Auch der nicht rechtskundige Anspruchsinhaber muss sich innerhalb der Verjährungsfrist beraten lassen, welche Ansprüche ihm zustehen könnten (BGH, Beschluss vom 19.3.2008, Az.: III ZR 220/07, zitiert nach juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 29.1.2008, Az.: XI ZR 160/07, zitiert nach juris, Rn. 23). Etwas anderes kann bei einer unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage gelten, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19.3.2008, aaO, Rn. 7). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

Die maßgebliche Kenntnis von dem Anspruch und der Person des Schuldners trifft hier mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen zusammen. Bereits bei Erbringung seiner Leistungen wusste T€ C€, dass seine geschiedene Ehefrau keinen Barunterhalt für die bei ihm lebende Tochter Y€ zahlte. Ihm war auch bekannt, dass er nicht nur durch die Betreuung der Tochter, sondern auch durch finanzielle Aufwendungen allein für Y€ aufkam. Die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht ist mithin ab dessen Inkrafttreten am 1.1.2002 zu berechnen und endet wie die Frist nach altem Recht am 31.12.2004.

Für die im Jahr 2001 entstandenen Ansprüche begann die nach § 195 BGB berechnete dreijährige Verjährungsfrist am 1.1.2002 und endete ebenfalls am 31.12.2004. Bei Anwendung der §§ 197, 198 BGB a.F. ist Beginn der Verjährungsfrist am 1.1.2002 und Ablauf am 31.12.2005. Da die Frist nach altem Recht nicht früher endet als die nach neuem Recht berechnete kürzere Frist, findet nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung.

Für die im Jahr 2002 entstandenen Ausgleichsansprüche gilt nach der Stichtagsregelung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) auch die Verjährungsfrist nach neuem Recht, § 195 BGB. Die Frist begann für die Ansprüche aus 2002 am 1.1.2003 und endete am 31.12.2005.

e.

Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten unterliegt keiner abweichenden Einschätzung im Hinblick auf die von ihm behaupteten Weisungen seiner Mandantschaft. Der streitige Vortrag, dass die Klägerin im Gespräch am 18.10.2006 €um Bedenkzeit gebeten€ und ihn am 22.10.2008 angehalten habe, €nichts zu unternehmen€, betrifft Zeitpunkte nach Ablauf der Verjährungsfristen. Die Weisungen hatten auf den spätestens am 31.12.2005 eingetretenen Ablauf der Verjährungsfristen keinen Einfluss.

Auch die Behauptung, T€ C€ und nach seinem Tod die Klägerin seien säumig mit der Übergabe von Unterlagen gewesen, steht der Pflichtverletzung des Beklagten nicht entgegen. Selbst wenn der Beklagte trotz Aufforderung keine Unterlagen zu geleisteten Zahlungen erhalten haben sollte, berechtigte ihn dies nicht dazu, ohne Rücksprache mit dem Mandanten untätig zu bleiben. Der Beklagte hätte vielmehr gegenüber dem Mandanten darauf hinweisen müssen, dass ihm für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage Unterlagen fehlten und der Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 beziehungsweise des 31.12.2005 drohte (vgl. zur Hinweispflicht BGH, Urteil vom 8.10.1981, Az.: III ZR 190/79, juris, Rn. 14). Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten (BGH, Urteil vom 30.9.1993, Az.: IX ZR 73/93, juris, Rn. 18) ist nämlich davon auszugehen, dass der Beklagte die notwendigen Informationen einschließlich der Auskünfte über Unterhaltsrückstände rechtzeitig erhalten hätte und auch über die Jugendamtsurkunden vom 1.9.2003 informiert worden wäre. Daraus hätte der Beklagte ersehen können, dass der vom Jugendamt ermittelte Unterhalt deutlich geringer war als vom Beklagten behauptet und die Entscheidung, von der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs abzusehen, nicht gerechtfertigt hätte.

Der Einwand, dass T€ C€ im Unterhaltsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 10 UF 202/02) die Klage im Wege des Parteiwechsels auf Klägerseite hätte umstellen und direkt den Unterhaltsanspruch hätte gelten machen können, lässt unberücksichtigt, dass der Parteiwechsel im Wege der Anschlussberufung wohl schon nicht zulässig gewesen wäre. Bei Mandatierung für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Oktober 2003 war das Unterhaltsverfahren aber auch bereits abgeschlossen. Das prozessuale Vorgehen im Termin vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 8.7.2003 war für die Frage, wie der Beklagte das ihm danach erteilte Mandat zu bearbeiten hatte, ohne Bedeutung.

f.

Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht auch für sein Verschulden. Umstände, die belegen, dass ihn an der Pflichtwidrigkeit kein Verschulden trifft, hat der Beklagte nicht dargelegt, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

g.

Die Pflichtverletzung des Beklagten war für den eingetretenen Schaden auch kausal. Wird dem Rechtsanwalt ein Unterlassen € hier die unterlassene gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs € vorgeworfen, ist maßgeblich, ob bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01, juris, Rn. 11). Bei auftragsgemäßer Geltendmachung wäre der familienrechtliche Ausgleichsanspruch von T€ C€ im gerichtlichen Verfahren zuerkannt worden.

h.

Die Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs lagen vor. Er entsteht, wenn ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes allein aufkommt, obwohl der andere Elternteil barunterhaltspflichtig war und seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Der den Ausgleich fordernde Elternteil muss die Unterhaltsleistung in der Absicht erbracht haben, Ersatz zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.1968, Az.: IV ZR 601/68, juris, Rn. 19). Führt ein Elternteil nach der Scheidung als Vertreter des Kindes dessen Unterhaltsklage, kommt darin zum Ausdruck, dass er die Verurteilung des Gegners zur Zahlung zu seinen Händen erreichen will (BGH, Urteil vom 26.4.1989, Az.: IV b ZR 42/88, zitiert nach juris, Rn. 14). Auch die Beschränkung des § 1613 BGB wird hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs durch die Unterhaltsklage des Kindes überwunden (BGH, Urteil vom 26.4.1989, Az.: IV b ZR 42/88, juris, Rn. 16).

T€ C€ hat im Zeitraum vom 1.3.2000 bis zum 18.5.2002 den Unterhalt für die bei ihm lebende Tochter Y€ allein geleistet und mit der Unterhaltsklage, die er für Y€ geführt hat, die beabsichtigte Inanspruchnahme der Mutter zum Ausdruck gebracht. Die Mutter M€ C€ war nach §§ 1601 ff BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Sie war auch leistungsfähig. Aus der beigezogenen Akte und dem Urteil des AG Eisenhüttenstadt (Az.: 7 F 184/00), auf die die Klägerin Bezug nimmt, ergibt sich, dass M€ C€ im fraglichen Zeitraum von März 2000 bis Mai 2002 Einkünfte erzielte. Im Januar und Februar 2000 betrug das Monatseinkommen 2.212,88 DM netto. Es setzte sich zusammen aus Arbeitseinkommen und vom Arbeitsamt gezahltem Unterhaltsgeld. Ab März 2000 bestand eine Halbtagsbeschäftigung. Das sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebende Jahreseinkommen betrug 19.367 DM im Jahr 2001, das Unterhaltsgeld belief sich auf 4.231 DM. Aus dem Gesamteinkommen von 23.798 DM für 2001 berechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.967 DM. M€ C€ hätte monatlich ein um rund 250 DM höheres Einkommen erzielen können, wenn sie vollzeitbeschäftigt gewesen wäre. Danach war für die Unterhaltsberechnung ein Einkommen von 2.200 DM anzusetzen. Die Erwerbsobliegenheit war unter Berücksichtigung des Alters der Tochter, die am €.7.2000 neun Jahre alt wurde, gerechtfertigt. Abzüge für Nachhilfeunterricht waren nicht vorzunehmen, weil es sich dabei um den Bedarf der bei der Beklagten lebenden Tochter S€ handelte, der im Verhältnis zur unterhaltsberechtigten Tochter Y€ nicht zu berücksichtigen war. Ein Abzug in Höhe von 5 % war für berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen. Damit ergab sich als anrechenbares Einkommen ein Betrag von 2.090 DM = 1.069 €.

Da M€ C€ ab Januar 2001 mit einem Lebensgefährten zusammenlebte, ist nach damaliger Rechtsprechung eine Ersparnis von 12,5 % der Lebenshaltungskosten angenommen worden. Der Selbstbehalt, der aufgrund des Wohnortes der Kindesmutter nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Schleswig zu bestimmen war und ihr nach diesen Leitlinien verbleiben muss, belief sich bis Juni 2001 auf 1.400 DM, von Juli 2001 bis Dezember 2001 auf 1.600 DM und ab Januar 2002 auf 820 € (s. Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Stand 01.01.2002, lit. D. 2). Unter Berücksichtigung der Kürzung um 12,5 % und nach Abzug des Selbstbehalts von dem berechneten Einkommen ergab sich, dass die Mutter leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch von Y€ jedenfalls in Höhe der vom Amtsgericht berechneten Unterhaltsbeträge bestand.

Der Einwand des Beklagten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für M€ C€ in der Berufungsinstanz weise darauf hin, dass der Unterhaltsanspruch unbegründet gewesen sei, ist unzutreffend. Denn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist erkennbar wegen des Wegfalls der Vertretungsbefugnis des Vaters nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt. Die Erfolgsaussichten der Berufung waren zum Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe am 6.6.2003 nämlich allein schon deshalb gegeben, weil durch den Auszug von Y€ am 18.5.2003 die Klage unzulässig geworden war. Demgegenüber ergibt sich aus der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) zu Lasten von M€ C€, dass die von ihr geführte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hatte. So hatte auch die von ihr eingelegte Prozesskostenhilfebeschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages in erster Instanz nur in dem Umfang Erfolg, in dem der Unterhaltsanspruch vom Amtsgericht nicht zuerkannt worden war.

Zur Begründung der Höhe seiner Baraufwendungen im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann der Anspruchsteller sich auf die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts berufen, er muss seine Aufwendungen nicht im Einzelnen belegen (Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., Rz. 822; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1606 Rz. 18; MüKo/Born, BGB, 6. Aufl., § 1606 Rz. 77; OLG Koblenz, Urteil vom 24.6.1996, Az.: 13 UF 961/95, FamRZ 1997,S. 368 (369)).

i.

Dem Ausgleichsanspruch hätten auch nicht die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen entgegengestanden.

Die Behauptung, M€ C€ hätte ihrerseits einen Ausgleichsanspruch wegen der Betreuung von Y€ für den Zeitraum nach dem 18.5.2003 in einer den Anspruch des Vaters übersteigenden Höhe gehabt, ist vom Beklagten nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Im Rahmen der Prüfung des hypothetischen Ausgangs eines Vorprozesses gelten die Darlegungs- und Beweisregeln, die in dem Prozess gegolten hätten. Der Anwalt rückt an die Stelle des Anspruchsgegners (BGH, Urteil vom 6.5.2004, Az.: IX ZR 211/00, juris, Rn. 8).

Der Ausgleichsanspruch von M€ C€ hätte sich, berechnet nach dem Unterhaltsanspruch der Töchter, höchstens auf jeweils 111 € monatlich belaufen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz dargelegt, dass Unterhalt für beide Kinder in Höhe von jeweils 111 € monatlich ab 1.7.2003 in den Urkunden vom 1.9.2003 festgesetzt und auch gezahlt worden sei. Sie hat die Höhe der Forderung belegt. Höhere Unterhaltsansprüche als der vom Jugendamt berechnete Betrag sind in der Folgezeit weder von Y€ und S€ noch vom Jugendamt erhoben worden. Der Beklagte, der für einen höheren Unterhalts- und Ausgleichsanspruch darlegungs- und beweispflichtig wäre, ist dem klägerischen Vortrag nicht durch gegenteilige Darstellung begegnet. Seine Unterhaltsberechnung, auf die er sich beruft, bezieht sich auf den Zeitraum vor Errichtung der Jugendamtsurkunden.

Auch der Nachweis der Klägerin für die tatsächliche Erfüllung des Unterhaltsanspruchs ist geführt. Für die Darlegung des Schadens im Rahmen des Anwaltsregresses findet § 287 ZPO Anwendung (BGH, Urteil vom 20.3.2008, Az.: IX ZR 104/05, juris, Rn. 12). Es muss keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt vorliegen, eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit genügt vielmehr (BGH, Urteil vom 3.12.1999, juris, Rn. 10).

Die Zeugin M€ C€ erklärte im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 28.6.2012, dass ihr Mann Unterhalt gezahlt habe, allerdings nicht in voller Höhe. Sie konnte keine genauen Angaben mehr zur Höhe des Unterhaltes machen. Die von ihr angegebenen Beträge von 50 bis 100 € für Y€ und 100 bis 150 € für S€ stehen nicht in deutlichem Widerspruch zu dem geschuldeten Betrag von jeweils 111 € monatlich. Für die Erfüllung der Ansprüche spricht ferner, dass das Jugendamt P€ im Schreiben vom 28.7.2005 eine offene Unterhaltsforderung für Y€ in Höhe von nur 282,49 € feststellte. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass dieses Schreiben wegen der Verrechnung von Zahlungen auf die älteste Schuld (§ 366 Abs. 2 BGB) gegen offene Unterhaltsforderungen für die Jahre 2003 und 2004 spreche.

Ergänzend weist auch das im Übrigen pflichtgemäße Verhalten von T€ C€ in den Jahren 2003 bis 2005 darauf hin, dass er fällige Unterhaltsansprüche erfüllte: Die Urkunden des Jugendamtes hat er unterzeichnet; ausweislich des Schreibens des Jugendamtes vom 28.7.2005 hatte er sich auch mit dem Jugendamt wegen einer Ratenzahlung zum Unterhaltsrückstand in Höhe von 282,49 € in Verbindung gesetzt. Weitere Unterhaltsrückstände oder ein Ausgleichsanspruch gegen T€ C€ sind für den Zeitraum ab Mai 2003 nicht geltend gemacht worden.

Der Einwand, dem Ausgleichsanspruch hätte der Vorwurf der Treuwidrigkeit entgegengehalten werden können, ist mangels Unterhaltsrückständen nicht erheblich.

j.

Ansprüche auf Abrechnung und Auszahlung von Kindesvermögen und Pflichtteilsansprüche standen dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen, da M€ C€ hinsichtlich beider Forderungen nicht Gläubigerin war. Umstände, die eine Abtretung möglicher Ansprüche an die Mutter wahrscheinlich machten, hat der Beklagte nicht dargelegt. Die Abtretung wäre bis zur Volljährigkeit der Töchter gemäß § 181 BGB auch unzulässig gewesen.

k.

Dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden steht auch nicht entgegen, dass ein gegen M€ C€ erstrittener Titel wegen Vermögenslosigkeit nicht hätte durchgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2004, Az.: IX ZR 255/00, juris, Rn. 26).

Der titulierte Ausgleichsanspruch ist nämlich für einen Zeitraum von 30 Jahren vollstreckbar (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dass eine Vollstreckung erfolglos gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Denn die Zeugin C€ hat angegeben, dass ihr Nettoeinkommen als Altenpflegerin seit dem 1.1.2012 monatlich 1.400 € bis 1.500 € betrage, da sie 29,75 Stunden arbeite. Aus den Angaben der Zeugin ergab sich weiter, dass eine Unterhaltspflicht für die Töchter ab Januar 2012 nicht mehr besteht. Die Zeugin hat erklärt, dass Y€ erst im Jahr 2012 eine Ausbildung begonnen habe und verheiratet sei und dass sie keinen Unterhalt mehr für Y€ zahle. S€ habe 2011 ihre Ausbildung abgeschlossen. Die Unterhaltspflicht für S€ endete nach einer Frist zur Ausbildungsplatzsuche, die mit drei Monaten zu bemessen ist (vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn. 85). Ausgehend von dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.400 € beträgt der pfändbare Betrag zum 1.1.2012 noch 259,78 € gemäß der Anlage zu § 850 c ZPO (Stand: 1.7.2011).

l.

Inwiefern der Ausgleichsanspruch Pflichtteilsansprüche der Töchter des Erblassers erhöht hätte, ist für die Schadensberechnung unerheblich, weil Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht worden und zwischenzeitlich verjährt sind.

m.

Hinsichtlich des Zinsanspruchs gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB ist die Berufung teilweise begründet. Der Anspruch ist erst ab dem 15.8.2004 zu verzinsen. Der Beklagte handelte nicht deshalb pflichtwidrig, weil er nicht unmittelbar nach Ablauf der im Schreiben vom 8.7.2004 gesetzten Frist am 29.7.2004 eine Mahnung zum 1.8.2004 versandte. Er war berechtigt, seinen Mandanten über den fruchtlosen Fristablauf zu informieren und dessen Entscheidung abzuwarten. Nach Erteilung des Klageauftrages am 10.8.2004 hätte der Beklagte aber verzugsbegründende Schritte einleiten und eine Mahnung versenden müssen. Dann wäre Verzug am 15.8.2004 eingetreten.

n.

Die wegen des Verjährungseintritts wertlose Forderung ist dem Beklagten nicht Zug um Zug gegen Zahlung abzutreten. Die Voraussetzungen des § 255 BGB liegen nicht vor. Mit Eintritt der Verjährung des Ausgleichsanspruchs sind mit Ausnahme des Regressanspruchs gegen den Beklagten keine Rechte gegen Dritte entstanden.

2.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Gebühren aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auch in Höhe der vom Beklagten nicht anerkannten Teilforderung in Höhe von 671,04 €. Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, da der Beklagte für die außergerichtliche Vertretung zuvor bereits den Betrag von 546,93 € erhalten hatte. Sein erst in der zweiten Instanz erhobenes Bestreiten der Zahlung ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.

Die Vergütung des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Vertretung richtete sich, da der Auftrag mit Schreiben vom 20.10.2003 erteilt worden ist, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem vor dem 1.7.2004 geltenden Recht der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO betrug die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung 5/10 bis 10/10. Eine volle Gebühr belief sich nach dem Streitwert gemäß § 11 Abs. 1 BRAGO auf 338 €. Unter Berücksichtigung der Postauslagenpauschale in Höhe von 20 € (§ 26 BRAGO) und der Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) in Höhe von 19 % zum Zeitpunkt der Kündigung des Mandats im Jahr 2010 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 426,02 €, der mit dem gezahlten Betrag von 546,93 € ausgeglichen ist.

Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch auf die Rückzahlung der Gebühren ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 31.1.2014 gab zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung des Rechts auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 11.02.2014
Az: 10 U 1/12


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