(BPatG: Beschluss v. 10.08.2004, Az.: 33 W (pat) 366/01)
Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 10. August 2004 (Aktenzeichen 33 W (pat) 366/01) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2001 im Zusammenhang mit der Teillöschung der angegriffenen Marke 397 42 198 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 39 086 wirkungslos ist.
Die Markenstelle hatte am 19. September 2001 die Teillöschung der Marke 397 42 198 angeordnet, da ein Widerspruch aus der Marke 396 39 086 vorlag. Die Markeninhaberin hat daraufhin fristgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.
Infolge dessen hat die Widersprechende den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen. Aus diesem Grund hat das Bundespatentgericht gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und 3 ZPO beschlossen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist. Dies dient der Rechtssicherheit und berücksichtigt den Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen.
Es besteht kein Grund für eine Kostenauferlegung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Absatz 1 und 4 MarkenG.
Diese Entscheidung wurde von den Richtern Winkler, Dr. Hock, Kätker und Cl getroffen.
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2001 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 397 42 198 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 39 086 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 19. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 397 42 198 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 39 086 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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