Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. August 2006
Aktenzeichen: 19 W (pat) 56/04

(BPatG: Beschluss v. 04.08.2006, Az.: 19 W (pat) 56/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmelder hatten für ihre, am 26. Januar 2004 eingereichte, ein

" ... "

betreffende Patentanmeldung, mit einer am 10. Februar 2004 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Eingabe vom 9. Februar 2004 Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Nach einem ablehnenden Bescheid vom 19. März 2004, auf den hin der Anmelder einen neuen Anspruch 1 eingereicht hat, hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2004 zurückgewiesen, weil die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents habe.

Gegen den Beschluss haben die Anmelder am 12. Juli 2004 mit Schreiben vom gleichen Tage Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, weil die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der gebotenen, aber ausreichenden kursorischen Prüfung die Aussicht auf Erteilung eines Patents zu Recht verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss der Patentabteilung vom 28. Mai 2004 verwiesen.

Auch die Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2004 konnte zu keiner anderen Beurteilung führen, denn entgegen der Auffassung der Patentinhaber lag der Überprüfung der Aussicht auf Erteilung eines Patents der gesamte ursprünglich offenbarte Gegenstand ("die Konstruktionseinheitlichkeit") zugrunde, wobei die Patentabteilung zu Recht nur die ursprünglich offenbarten Merkmale berücksichtigt hat. Ein nicht sachgerechtes Vorgehen bei der Beurteilung der Aussicht auf Patenterteilung kann der Senat in dem angegriffenen Beschluss nicht erkennen.

Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Da die Beschwerde im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kostenfrei ist (Geschmacksmusterformgesetz vom 12. März 2004, Artikel 2, Abs. 12, Nr. 7., Gebührenverzeichnis b) Nr. 401 300; BlPMZ 2004, 220), brauchte die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt zu werden.






BPatG:
Beschluss v. 04.08.2006
Az: 19 W (pat) 56/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a7717fd837dc/BPatG_Beschluss_vom_4-August-2006_Az_19-W-pat-56-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share