Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 25. Juni 2009
Aktenzeichen: 3 U 115/08

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 25.06.2009, Az.: 3 U 115/08)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden € 1. Zivilkammer € vom 25.04.2008 (1 O 309/07) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden.

Die Beschwer des Klägers beträgt 670.000,-- €.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Freistellung aufgrund einer Berufshaftpflichtversicherung als selbständiger Steuerberater. Als der Kläger selbständig wurde, beauftragte und bevollmächtigte er seinen Bruder, der ebenfalls als selbständiger Steuerberater tätig war, für ihn, den Kläger, eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten zu beantragen. Der Bruder des Klägers, Herr X, teilte der Beklagten mit, der Kläger werde ab 01.03.2001 als Partner in sein Steuerbüro eintreten. Im Antrag an die Beklagte gab Herr X an, der Kläger werde seinen Beruf nach außen gemeinschaftlich mit ihm ausüben. Die Beklagte nahm den Antrag an und gewährte dem Kläger und seinem Bruder jeweils einen Sozietätsrabatt von 25 %. Der Bruder des Klägers unterhält ebenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zugrunde (AVB/S).

Gegenstand der Inanspruchnahme ist ein Treuhandgeschäft, welches der Kläger und sein Bruder als Treuhänder mit einem Herrn Y als Treugeber vereinbarten. Auf das Schreiben vom 14.08.2001 (Bl. 87, 88 d. A.) wird Bezug genommen. Der Bruder des Klägers veranlasste die Überweisung eines Betrages von 600.000,--US-$ durch Herrn Y auf ein Konto, welches entgegen den Angaben des Bruders des Klägers nicht sein eigenes war. Dieses Konto wurde beschlagnahmt. Wegen der Rückerstattung des Betrages wurden der Kläger und sein Bruder antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte entzog dem Kläger daraufhin den Versicherungsschutz. Die Beklagte begründet dies damit, dass Herr X seine Pflicht aus dem Treuhandvertrag wissentlich verletzt habe, weswegen sie gemäß § 4 Nr. 5 AVB/S leistungsfrei geworden sei. Da der Kläger mit seinem Bruder eine Sozietät betrieben habe, bestehe der Haftungsausschluss gemäß § 12 Abs. 3 AVB/S auch dem Kläger gegenüber.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Freistellungsklage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes aus §§ 4 Nr. 5 und 12 Abs. 3 AVB/S vorlägen. Herr X habe den streitgegenständlichen Schaden durch wissentliche Pflichtverletzung verursacht. Der deswegen greifende Ausschluss der Haftung gelte über § 12 Abs. 3 AVB/S auch zu Lasten des Klägers, weil dieser sich zumindest im Verhältnis zur Beklagten nicht darauf berufen könne, kein Sozius im Sinne der Vorschrift gewesen zu sein.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und im Hinblick auf eigene Zahlungen auf die titulierten Verbindlichkeiten ergänzend deren Erstattung von der Beklagten fordert. Er rügt die Wertungen des Landgerichts. Dessen Feststellung, Herr X habe sich ausdrücklich als Inhaber des Kontos bezeichnet, sei nicht zugrunde zu legen. Nach den Feststellungen des Haftpflicht-Urteils habe Herr X den Treugeber veranlasst, auf ein auf X lautendes Unterkonto bei der Z-Bank zu zahlen. Die mittlerweile bekannt gewordene Zahlungsanweisung des Herrn X an Herrn Y (K 23, Bl. 192 d. A.) spreche nur von einer Überweisung €auf das Ihnen bereits bekannte Unterkonto€. Im Übrigen habe das Landgericht die Sozienklausel unzutreffend ausgelegt. Falsche Angaben gegenüber der Beklagten stellten keine Berufsausübung nach außen dar und hätten der Beklagten Anlass zu Rechtsbehelfen sein können, die sie nicht ergriffen habe. Das Landgericht habe ferner die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung missverstanden, denn es gehe nicht um die Haftung des Klägers gegenüber der Beklagten. Scheinsozien müssten auch nach außen gegenüber einem Dritten als Sozien auftreten. Soweit das Landgericht eine Sozietät im Hinblick auf den abgeschlossenen Treuhandvertrag annehme, handele es sich um eine echte Sozietät, jedoch werde deren Dauerhaftigkeit nicht geprüft. Im Hinblick auf den Schutz vor kollusivem Zusammenwirken sei es das Problem der Beklagten, die Ausschlussklausel entsprechend zu formulieren. Bei zwei getrennten Versicherungsverträgen sei die Sozienklausel ohnehin nicht anwendbar. Die Sozienklausel sei überdies als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25.04.2008, 1 O 309/07, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

a) den Kläger von den Schadensersatzansprüchen des Herrn Y, Stadt1, gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.06.2006, €, freizustellen,

b) den Kläger von den Forderungen des Herrn A, Stadt2, die dieser als Gläubiger des Herrn Y durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.10.2007, 232 M €/07, gepfändet und sich hat überweisen lassen, freizustellen;

c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klageänderung und dann zum 2. eines jeden Monats erstmalig zum 02.09.2008 1.250,-- € zu bezahlen, solange die Vollstreckungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Gläubiger A Bestand hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen.

Der Streit im Berufungsverfahren dreht sich um die Frage, ob der Ausschlussgrund des § 4 Ziff. 5 AVB/S eingreift, ob sich der Kläger diesen Ausschlussgrund über die Sozienklausel des § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 AVB/S zurechnen lassen muss, und ob die Sozienklausel im Hinblick auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist.

Das Landgericht hat zunächst mit Recht eine wissentliche Pflichtverletzung des Herrn X angenommen. Soweit der Kläger meint, die Feststellung des Landgerichts, Herr X habe sich ausdrücklich als Inhaber des Kontos bei der Z-Bank bezeichnet, sei im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Zahlungsanweisung an Herrn Y (K 23, Bl. 192 d. A.) nicht zugrunde zu legen, folgt der Senat dem nicht. Auch wenn im Haftpflicht-Urteil des OLG Karlsruhe lediglich ausgeführt war, dass Herr X den Treugeber Y veranlasst habe, auf ein auf X lautendes Unterkonto bei der Z-Bank zu zahlen, hinderte dies eine entsprechende Feststellung durch das Landgericht nicht. Denn die Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung war im Haftpflicht-Urteil des OLG Karlsruhe nicht zu entscheiden. Hier ging es um die Haftung des Klägers und seines Bruders gegenüber dem Treugeber, die das Landgericht und das Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung der aus dem Treuhandvertrag resultierenden Sorgfaltspflichten bejaht haben. Da es somit an der für die Bindungswirkung notwendigen €Voraussetzungsidentität€ fehlte, konnte das Landgericht zur Frage der wissentlichen Pflichtverletzung eigene Feststellungen treffen (BGH VersR 2007, 641). Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei erfolgt, wobei insbesondere auf die Erläuterungen im Tatbestandsberichtigungs-Beschluss des Landgerichts verwiesen wird (Bl. 138 a-138 c d. A.). Die Vorlage der Zahlungsanweisung des Herrn X an Herrn Y ändert daran nichts. Zum einen bemerkt die Beklagte mit Recht, dass die Anweisung nicht vollständig vorgelegt ist; zum anderen schließt dies den Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift, wonach Herr X angegeben habe, das sei sein Konto, nicht aus. Da in der Zahlungsanweisung von dem €Ihnen bereits bekannten Unterkonto€ die Rede ist, kann die Erklärung, es handele sich um sein € Herrn X € Konto, bereits zuvor gefallen sein. Selbst wenn sich aber Herr X gegenüber Herrn Y nicht als Inhaber des Kontos bezeichnet hat, war er tatsächlich jedenfalls unstreitig nicht dessen Inhaber, was schon für sich genommen den Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung begründet. Das Landgericht hat daher mit Recht den Ausschlussgrund des § 4 Ziff. 5 AVB/S angenommen.

Die Sozienklausel führt im vorliegenden Fall zum Ausschluss der Haftung auch gegenüber dem Kläger. Sie bestimmt in § 12 Abs. 1 S. 1 AVB/S Folgendes:

€Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag gebunden sind.€

In Abs. 3 heißt es:

€Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien.€

Den Parteien eines Versicherungsvertrages steht es zunächst frei, den Begriff des Sozius den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu definieren, wie hier in § 12 Abs. 1 S. 1 geschehen (OLG Hamm, VersR 1996, 1006).

Die Berufung meint allerdings, die Sozienklausel sei hier nicht anwendbar, weil hier zwei getrennte Versicherungsverträge mit zwei verschiedenen Versicherungsnummern und zwei verschiedenen Versicherungsnehmern bestünden. Der Kläger und sein Bruder sind jedoch beim selben Versicherungsunternehmen € der Beklagten € versichert und zahlen den um den Sozietätsrabatt geminderten Versicherungsbeitrag. Sie sind daher, wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, gegenüber der Beklagten als Sozien aufgetreten, ohne dass es darauf ankäme, ob hier die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung eingreifen. Sollte Herr X im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten unzutreffende Angaben gemacht haben, muss sich der Kläger diese, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, über § 166 BGB zurechnen lassen, weil Herr X als sein bevollmächtigter Vertreter aufgetreten ist.

Mit Recht hat das Landgericht den Kläger und Herrn X als Sozien im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AVB/S behandelt. Zutreffend hat es dabei eine gemeinschaftliche Berufsausübung in dem Abschluss des Treuhandvertrages mit Herrn Y gesehen. Diesen haben sowohl der Kläger, als auch sein Bruder unterzeichnet (Bl. 87, 88 d. A.) und sich darin beide verpflichtet, den Abschluss des Treuhandvertrages der Beklagten anzuzeigen. Die Berufung meint allerdings, das Landgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit der Berufsausübung nicht geprüft. Darauf kommt es indessen nicht an. Nach der Sozienklausel ist für deren Anwendung nicht Voraussetzung, dass die nach außen wie Sozien auftretenden Berufsangehörigen durch einen Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag gebunden sind. Bei derartigen Verträgen handelt es sich im Regelfall um Dauerschuldverhältnisse. Wenn aber das Vorliegen derartiger Verträge für die Anwendung der Sozienklausel nicht vorausgesetzt wird, kann bei unbefangener Betrachtungsweise hieraus gefolgert werden, dass das Merkmal der Dauerhaftigkeit gerade nicht vorausgesetzt wird. Das Landgericht hebt in diesem Zusammenhang mit Recht hervor, dass das Risiko kollusiven Zusammenwirkens, welches durch die Regelungen der Sozienklausel verhindert werden soll, bereits beim ersten gemeinschaftlichen Geschäft besteht. Daher hat das Landgericht den Rechtsschein einer Sozietät ausreichen lassen.

Die Sozienklausel ist auch nicht nach den Regelungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Frage beurteilt sich nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes a. F., da der streitige Versicherungsvertrag im Jahr 2001 abgeschlossen wurde (Palandt-Grüneberg BGB 68. Aufl., Überblick vor § 305, Rz. 2). Bereits darin liegt ein Unterschied zu der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG München vom 08.08.2008 (25 U 5188/07, abgedruckt in VersR 2009, 59 f.), der überdies den Fall einer angestellten Rechtsanwältin betraf, die als €Scheinsozia€ eingestuft wurde, während es sich beim Kläger um einen selbständigen Steuerberater handelt. Dies vorausgeschickt, benachteiligt die Sozienklausel den Kläger nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG a. F.. Weder ist die Sozienklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, noch sind wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der damals gültigen Fassung vom 24.06.2000 lautete:

€Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.

€€

In § 53 a der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 24.06.2000 heißt es dazu:

€(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2. Ersatzansprüche gegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.

€€€

In § 53 a (1) Ziff. 2 DVStB ist damit anders als in § 51 Abs. 3 Ziff. 5 BRAO der Haftungsausschluss für Sozien nicht vorgesehen, so dass die Sozienklausel des § 12 Abs. 3 AVB den Haftungsausschluss über den gesetzlich vorgesehenen Umfang hinaus erweitert. Insoweit gleicht der Fall der Sachlage, die der Entscheidung des OLG München (a.a.O.) zugrunde lag.

In § 53 a DVStB ist die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen, was dem damals geltenden Prinzip entsprach (s. § 61 VVG a. F.). Die Sonderregel des § 152 VVG a. F. für den Bereich der Haftpflichtversicherung setzte dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung des Klägers als Versicherungsnehmer liegt hier nicht vor. Das OLG München konnte in seiner Entscheidung dahinstehen lassen, ob der Ausschlussgrund greift, wenn der Sozius die wissentliche Pflichtverletzung begangen hat, weil es jedenfalls von einer unangemessenen Benachteiligung bei der Erweiterung des Ausschlusses auf Scheinsozien ausging. Anders im vorliegenden Fall. Hier liegt zwar ebenfalls keine wissentliche Pflichtverletzung des Klägers als Versicherungsnehmer vor; es findet jedoch eine Zurechnung der wissentlichen Pflichtverletzung des X nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung statt. Repräsentant ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 250 = VersR 1993, 828), der der Senat folgt, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Hieran gemessen war X Repräsentant des Klägers. Beide € der Kläger und sein Bruder € haben durch die von ihnen unterzeichnete Vereinbarung vom 14.08.2001 die treuhänderische Verwaltung des von Herrn Y zur Verfügung gestellten Betrages übernommen. Dazu gehörte es, die Gelder auf einem Treuhandkonto zu verwahren. Mit der Bitte des Herrn X an Herrn Y, das Geld auf das (später gepfändete und als Treuhandkonto angegebene) Konto bei der Z-Bank zu überweisen, handelte X im Geschäftsbereich des versicherten Risikos, und zwar nicht nur im eigenen Namen, sondern zumindest auch mit konkludenter Bevollmächtigung des Klägers als weiteren Treuhänders. Wenn aber die Grundsätze der Repräsentantenhaftung eine Zurechnung der Pflichtverletzung des X auf den Kläger erlauben, kann in der Erweiterung des Haftungsausschlusses auf das Fehlverhalten eines Sozius keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 2 oder 1 AGBG a. F. liegen. Die Grundsätze der Repräsentantenhaftung als wesentlicher Grundgedanke werden nämlich nicht durchbrochen oder ausgeweitet, sondern greifen gerade ein. Die übrigen Erwägungen des OLG München (a.a.O.) fußen auf der Stellung der dortigen Klägerin als angestellte Rechtsanwältin, treffen also nicht den vorliegenden Fall, weil der Kläger € wie ausgeführt € als selbständiger Steuerberater tätig war. Letztlich könnte damit sogar dahinstehen, ob die Sozienklausel im Hinblick auf die Bestimmungen des AGB-Rechts wirksam ist, weil sich der Kläger die wissentliche Pflichtverletzung des X in jedem Falle über die Grundsätze der Repräsentantenhaftung zurechnen lassen müsste.

Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO entnommen.

Die Revision war zuzulassen, weil der Senat mit seiner Entscheidung in der Bewertung der Sozienklausel nach den Bestimmungen des AGB-Rechts von der zitierten Entscheidung des OLG München abweicht, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) die Zulassung der Revision gebot.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 25.06.2009
Az: 3 U 115/08


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