Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 6. Mai 1997
Aktenzeichen: 2 S 651/97

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 06.05.1997, Az.: 2 S 651/97)

1. Für einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 67 Abs 1 S 1 VwGO ein Rechtsbeistand auch dann nicht vertretungsberechtigt, wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.

Gründe

Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Er ist unzulässig, da der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Nach § 67 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I, S. 1626) muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach S. 2 der genannten Bestimmung gilt dies u.a. auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der Kläger damit in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand nicht zu einer Antragstellung in den genannten Fällen befugt. Daß er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, ändert am rechtlichen Ergebnis nichts. Denn durch diese Mitgliedschaft wird der Kläger nicht selbst Rechtsanwalt im Sinne der §§ 18ff. BRAO. Daß dieses Ergebnis im übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, läßt sich der amtlichen Begründung zum genannten VwGO-Änderungsgesetz entnehmen (dazu BT-Drs. 13/3993, S. 11). Danach soll durch die Neufassung des § 67 Abs. 1 und 2 VwGO der Vertretungszwang, der bislang für die Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegolten hat, auf die Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten ausgedehnt werden. Eine weitere Ausdehnung mit Blick auf den Kreis der postulationsfähigen Personen ist demgegenüber nicht vorgesehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt sich eine andere Entscheidung auch nicht wegen der Bestimmung des § 157 ZPO. Nach deren Absatz 1 S. 1 sind Personen mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Diese Bestimmung findet nämlich im Verwaltungsprozeß - auch nicht über § 173 VwGO entsprechend - keine Anwendung, da § 67 VwGO insoweit eine abschließende Regelung trifft (vgl. dazu Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 157 Rdnr. 29 m.w.N.; Meissner in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pitzner, VwGO, § 67 (a.F.) Rdnr. 44 m.w.N.; BVerwGE 51, 345, 348).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im anhängigen Antragsverfahren nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 06.05.1997
Az: 2 S 651/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/37635423739d/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_6-Mai-1997_Az_2-S-651-97




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share