Oberlandesgericht Braunschweig:
Urteil vom 31. Oktober 2002
Aktenzeichen: 2 U 33/02

(OLG Braunschweig: Urteil v. 31.10.2002, Az.: 2 U 33/02)

Tenor

1. Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das am 1. März 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig hinsichtlich der dort erkannten Klageanträge zu 1, 2 und 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Äußerungen wie nachstehend gekennzeichnet zu werben:

- In Erwartung der Einführung der Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" hatte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwalt Akademie einen Spezialisierungslehrgang durchgeführt, an dem ich erfolgreich teilgenommen habe.

- Sie wissen ja: Wer sich durch einen Verkehrsanwalt vertreten lässt, erhält fast immer höhere Entschädigungszahlungen als Geschädigte ohne spezialisierten Rechtsbeistand.

- Seit mehr als 20 Jahren bin ich als Rechtsanwalt in besonderem Umfang auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts tätig und würde mich freuen, wenn Sie Ihre Kunden darüber informieren könnten.

b) Dem Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eines der vorstehenden Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

2. Die weitergehende Klage wird/bleibt abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 5/8 und der Beklagte 3/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Rechtsanwälte mit Kanzleien in K. und L. Der Beklagte, der der Arbeitsgemeinschaft "Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein" angehört, versandte unter dem 4. 12. 2001 an verschiedene Autohäuser im Raum L./K. das im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Werberundschreiben. Die Kläger haben in der Zielsetzung sowie in einzelnen Passagen dieses Schreibens eine unzulässige Anwaltswerbung gesehen und Unterlassung nach Maßgabe der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Anträge begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung im Übrigen nach Maßgabe der Klageanträge zu 2) und 4) verurteilt, wogegen sich beide Parteien mit ihren rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufungen wenden. Der Beklagte erstrebt damit eine Klagabweisung in vollem Umfang, die Kläger eine Verurteilung des Beklagten auch hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 1), wobei sie sich gegen die Wertungen des Landgerichts mit den zugrunde liegenden Feststellungen wenden, auf die Bezug genommen wird.

II.

Die Berufungen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg. Hinsichtlich der letzten drei Absätze des angegriffenen Werbeschreibens, die den Kern der im Berufungsrechtszug angefallenen Klageanträge zu 1), 2) und 4) bilden, können die Kläger nämlich Unterlassung verlangen. Auf diese Unterlassung kann jedoch nicht, wie es das Landgericht hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 4) getan hat, in den von den Klägern erstinstanzlich begehrten Fassungen erkannt werden. Denn diese Antragsfassungen sind, wie der Beklagte mit Recht rügt, viel zu unbestimmt und treffen auch sonst teilweise den Unrechtskern nicht genau genug, sondern verallgemeinern darüber hinaus. Dementsprechend haben sich die Kläger in der Verhandlung vor dem Senat schließlich darauf beschränkt, ihr Unterlassungsbegehren sachlich nur noch in der Form zu verteidigen, wie es in vorstehender Urteilsformel wiedergegeben ist. Insoweit gilt:

1. Der drittletzte Absatz des Werberundschreibens, an den der Klageantrag zu 2) anknüpft, ist dem Beklagten gem. §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG wegen Irreführung über seine Qualifikation zu untersagen. Denn hieraus zieht ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs nach Maßgabe der Hilfserwägungen des Landgerichts den unzutreffenden Schluss, die Einführung der streitigen Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" stehe unmittelbar bevor oder sei jedenfalls in allernächster Zeit zu erwarten. Wenn der Beklagte dort ausführt, dass er in Erwartung der Einführung der streitigen Berufsbezeichnung einen Spezialisierungslehrgang erfolgreich absolviert habe, dann ist dies im gegebenen Zusammenhang zwanglos dahin zu verstehen, dass es sich bei dem Spezialisierungslehrgang um die zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Fortbildung, also den Fachanwaltslehrgang, gehandelt habe. Hieran knüpft der Verkehr in naheliegender Weise die weitere Überlegung, dass der Beklagte den für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung notwendigen Qualifikationsstand erreicht habe, mithin ein Quasi-Fachanwalt, und dass die Verleihung dieser Bezeichnung an ihn nur noch Formsache sei, nämlich von der in Kürze bevorstehenden Einführung der Fachanwaltsbezeichnung abhänge. Genauso wie aber das eigenmächtige Führen einer Fachanwaltsbezeichnung als irreführende Werbung anzusehen ist, genauso täuscht auch derjenige über seine Qualifikation, der einen Qualifikationsgrad vorgibt, den er nicht hat. Denn der angesprochene Spezialisierungslehrgang ist gerade noch kein zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung anerkannter oder sonst ausreichender Lehrgang. Vor allem hat die erfolgreiche Teilnahme an dieser Spezialisierung aber auch nicht die suggerierte Folge, nämlich dass der Beklagte dadurch in Kürze automatisch Fachanwalt sein werde, die Verleihung der Bezeichnung an ihn mithin nur noch Formsache sei.

2. Hinsichtlich des vorletzten Absatzes des Werberundschreibens, der den Kern des Klageantrags zu 1) bildet, ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte sich darauf beschränkt habe, auf seine besonderen Erfahrungen und Qualifikationen hinzuweisen, und dass er dabei nicht über die jeder Werbeaussage wesensmäßig innewohnende Behauptung einer Vorrangstellung hinausgegangen sei. Denn der Kläger hat sich in der angegriffenen Äußerung nicht nur als Verkehrsanwalt oder verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalt dargestellt, sondern sich unmittelbar mit nichtspezialisierten Anwälten verglichen und hierbei eine fast immer anzutreffende höhere Erfolgsquote für sich in Anspruch genommen. Dies ist nicht mit dem Sachlichkeitsgebot zu vereinbaren, welches im anwaltlichen Werberecht seinen Niederschlag in § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BORA gefunden hat, sich in vergleichbarer Form aber auch schon aus § 1 UWG ergibt. Denn bei dem vom Beklagten aufgestellten Vergleich handelt es sich um eine unzulässige pauschale Herabsetzung der nicht auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsbeistände. Das bei jedem Werbevergleich zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt nämlich, dass der Werbende dem unkundigen Publikum die wesentlichen Umstände mitteilen muss, aus denen es sich dann ein zutreffendes Gesamtbild machen kann. Deshalb wird es unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Werbeangabe mit Recht als stets wettbewerbswidrig erachtet, wenn der Werbende von einer sachlich vergleichenden Gegenüberstellung der tatsächlichen Grundlagen seines Vergleichs überhaupt absieht und statt dessen eine Gesamtabwertung vornimmt, die der angesprochene Verkehr nicht nachprüfen kann, weil er nicht weiß, was miteinander verglichen wird. Vor allem darf der Verkehr auch nicht - wie es vorliegend geschehen ist - mit einprägsamen Schlagworten verleitet werden, sich von der in dieser Form als unterlegen hingestellten Art einer Leistungserbringung abzuwenden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rz. 394). Der Beklagte hat für die von ihm beanspruchte Überlegenheit nämlich allein auf die von ihm hervorgehobene Spezialisierung abgestellt, obgleich jedenfalls in Fachkreisen allgemein bekannt ist, dass Spezialisierung allenfalls ein Baustein für anwaltlichen Erfolg ist, keinesfalls jedoch mehr. Auch sonstiges fachliches Können, forensisches Geschick und Sorgfalt bei der Ermittlung und Aufbereitung des Sachverhalts sind Erfolgskomponenten, die der Beklagte mit seiner vergröbernden Darstellungsweise übergeht. Bei dem angesprochenen Verkehr wird deshalb das zugleich nach § 3 UWG zu beanstandende unzutreffende Verständnis nahegelegt, das eigentlich nur der vom Beklagten herausgestellte Verkehrsanwalt über das notwendige Handwerkszeug zur optimalen Erledigung von Verkehrsunfallprozessen verfüge, während ein nicht spezialisierter Rechtsanwalt allenfalls eingeschränkt zur Interessenvertretung in der Lage sei (vgl. OLG Düsseldorf 22. Februar 2000 MDR 2000, 607, 608).

Zugleich ist die in Rede stehende Werbeaussage deshalb nach § 3 UWG sowie nach § 1 UWG, § 6 Abs. 3 Satz 1 BORA zu beanstanden, weil sie eine irreführende Erfolgsaussage trifft. "Fast immer" suggeriert im angesprochenen Verkehr nämlich, dass Verkehrsanwälte mit einem Prozentsatz von nahe an 100 für ihre Mandanten mehr an Entschädigungszahlungen aus vergleichbaren Fallgestaltungen herausholen würden als nicht entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte. Dahingehende empirische Untersuchungsergebnisse, für die der Beklagte als Werbender darlegungs- und beweispflichtig wäre, sind nicht aufgezeigt. Derart hohe Prozentwerte widersprechen im übrigen auch grundlegend den langjährigen Erfahrungen der Mitglieder des Senats, die aus ihrer Praxis wissen, dass Spezialisierungen, die im übrigen nicht notwendig in einer Fachanwaltsbezeichnung ihren Ausdruck gefunden haben müssen, allenfalls ein Baustein für anwaltlichen Erfolg sind.

An der Unzulässigkeit der streitigen Werbeaussage ändert nichts, dass der Beklagte mit seiner Erfolgsaussage an eine dahingehende Presseveröffentlichung seines Berufsverbandes angeknüpft haben will. Denn dieser unterliegt den Schranken des Standes- und des Wettbewerbsrechts allenfalls eingeschränkt, so dass solche berufspolitisch geprägten Äußerungen nach anderen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind als Äußerungen, die der Beklagte im Rahmen seines anwaltlichen Werbeverhaltens tätigt.

3. Den letzten Absatz des Werbeschreibens, der dem Klageantrag zu 4) zugrunde liegt, hat das Landgericht zutreffend als eine nach § 6 Abs. 4 BORA untersagte Fallgestaltung angesehen, wonach der Rechtsanwalt nicht daran mitwirken darf, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. Denn die angegriffene Werbeaussage zielt bereits nach ihrem Wortlaut ersichtlich darauf ab, die angeschriebenen Autohäuser zu veranlassen, hereinkommende Kunden mit Unfallschäden gerade auch auf die konkret anstehende Schadensregulierung anzusprechen und dabei den Beklagten als Spezialisten zu empfehlen. Dieser hat sich entgegen seiner Auffassung nicht auf die Bitte beschränkt, vom angeschriebenen Autohaus im Falle einer Kundennachfrage nach geeigneten Anwälten für die vorzunehmende Schadensregulierung gegebenenfalls mit empfohlen zu werden. In seiner Äußerung, er würde sich freuen, wenn das Autohaus seine Kunden über seine beruflichen Erfahrungen und Fertigkeiten informieren könnte, liegt vielmehr die unübersehbare Aufforderung, dass das angeschriebene Autohaus auch ungefragt Kunden gegenüber informierend tätig werden möge, und zwar vor allem gegenüber solchen Kunden, die mit einem Unfallschaden hereinkommen und deshalb konkret der anwaltlichen Beratung bedürfen. Die angeschriebenen Autohäuser sollen also nach einer naheliegenden Verständnismöglichkeit gerade das machen, was dem Anwalt selbst verboten ist, nämlich den verunfallten Kunden ansprechen und ihn darüber informieren, dass sie selbst nur die unmittelbare Schadensbeseitigung vornehmen können, dass für die aus dem Schadensanlass erwachsenen Bedürfnisse nach rechtlicher Interessenwahrnehmung jedoch der Beklagte als qualifizierter Berater zur Verfügung stehe. Die beanstandete Werbeaussage zielt mithin ersichtlich auf eine dem Anwalt sonst nicht ohne Weiteres zugängliche Präsenz in einer Situation ab, die typischerweise durch das unabweisbare Bedürfnis nach einer Mandatserteilung im Einzelfall geprägt ist, nämlich dadurch, dass der Umworbene einen konkreten Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf hat und der Werbende sich eines Mittlers bedient, um dem Umworbenen in dieser Situation seine Tätigkeit konkret anzubieten (vgl. BGH 15. März 2001 NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben -; KG 13. Juli 2001 NJW 2001, 3132).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen der Kläger ist in diesem Zusammenhang als erheblich gewertet worden, da sie abgesehen von der Unbestimmtheit der von ihnen gewählten Antragsfassung die verbotene Verletzungsform in einer Weise abstrahiert haben, die auch eine Vielzahl von Werbeaussagen erfasst hätte, die nicht ohne Weiteres zu beanstanden gewesen wären. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2) und 4) war das Maß des Obsiegens und Unterliegens deshalb als jeweils hälftig einzuschätzen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 710 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO beschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Soweit spezifisch anwaltliches Werberecht betroffen ist, erscheinen die Grundlagen angesichts der bislang schon ergangenen Rechtsprechung gesichert. Im übrigen folgt das erkannte Unterlassungsgebot bereits aus einer Anwendung der seit langem von der wettbewerbsrechtlichen Spruchpraxis erarbeiteten Grundlagen.






OLG Braunschweig:
Urteil v. 31.10.2002
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