Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 162/99

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2000, Az.: 33 W (pat) 162/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und vom 23. Juni 1999 aufgehoben.

Gründe

I Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke VZ 01 für die Waren

"Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugen- und Glaserkitten;

Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten)".

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Zwar könne die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Die Verwendung von Ein-, Zwei- und Dreibuchstabencodes in Verbindung mit Zahlen sei aber für die Waren auf dem Gebiet der Klebstoffe und Baumaterialien übliche Praxis. Hierzu hat die Markenstelle auf Auszüge aus Lieferprospekten verschiedener Hersteller Bezug genommen. Die angemeldete Marke erwecke lediglich die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Bezeichnung mit sachbezogenem Inhalt, ohne daß es darauf ankomme, daß der Verkehr damit eine konkrete Aussage verbinde.

Im Erinnerungsbeschluß hat die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung damit begründet, daß es speziell auf dem Gebiet der Baustoffe und der Bauchemie üblich sei, entsprechende Waren neben der eigentlichen Bezeichnung zusätzlich mit Buchstaben- und/oder Zahlenkodierungen zu versehen, um besondere Abmischungen, Körnungen oder sonstige Angaben innerbetrieblich zu kennzeichnen. Hierzu hat sie auf die Angebote des Baumarkts "BayWa" im Katalog Baustoffe 1998/99 hingewiesen, wonach die Buchstabenfolge "VZ" beispielsweise für "Betonerstarrungsverzögerer" stehe (S 53) oder als Typ und Größenangabe "VZ 57, VZ 59, VZ 62 etc" für Garagentüren und -tore des Herstellers RUKU auf Seite 255 aufgeführt sei. Der Verkehr werde daher nicht in der Lage sein, sich die zahlreichen Bezeichnungen mit der Buchstabenfolge "VZ" in Kombination mit einer zweistelligen Zahl zu merken und sie einem bestimmten Hersteller zuordnen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, daß die angemeldete Bezeichnung ebenso wie die weiteren Anmeldungen seit Jahrzehnten in Benutzung seien. Nach dem Wegfall des früheren Eintragungsverbots für Zahlen und Buchstaben seien diese und weitere Anmeldungen zur Abwehr von Nachahmungen und der Eintragung von Drittzeichen erforderlich geworden. Die Buchstaben- und Zahlenkürzel im Baustoffbereich seien sehr oft individuell vorgenommen und lieferten keine wirkliche Aussage über den zugehörigen Sprachgebrauch. Die Anmelderin verweist außerdem auf ihre Marken "K01", "Z 01" und "B 03" sowie auf Buchstaben- oder Zahlenfolgen wie "HQ, DDM, 442, A3" und ähnliche Kombinationen, die unter der Geltung des Markengesetzes eingetragen worden seien.

Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis in der mündlichen Verhandlung unter Verzicht auf die Waren "Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten), Fertigbeton, Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten)" wie folgt neu gefaßt:

"Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber;

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugen- und Glaserkitten;

Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbautoffe"

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie weiterer Baustoffkataloge, Lieferübersichten und DIN-Normen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Aufgrund des Teilverzichts ist die angemeldete Marke nurmehr für Waren bestimmt, für die die Bezeichnung "VZ" allein oder in Verbindung mit der Zahlenangabe "01" keine beschreibende Bedeutung im Sinne einer Abkürzung für "Betonerstarrungsverzögerer" und einer angenommenen Korngröße oder sonstigen Maßeinheit hat.

Eine relevante Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG besteht nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht. Die Abkürzung "VZ" bezieht sich einerseits auf Eigenschaften, die im Zusammenhang mit Transportbeton stehen, und sie wird andererseits von dem Hersteller der angegebenen Garagentorbezeichnungen im Sinne von "Vorzugsgröße" verwendet. Eine für den angesprochenen Verkehr allgemein gebräuchliche Abkürzung mit festehendem Sinngehalt konnte weder die Markenstelle noch der Senat feststellen. Die Gefahr, daß die angemeldete Bezeichnung in Alleinstellung aus sich heraus beim Publikum hinsichtlich der verbliebenen Waren irrige, den Kaufentschluß beeinflussende Erwartungen iSv § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG hervorruft, ist somit nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betreffende Marke "VK Plus" verwiesen und Bezug genommen, die ua für die selben Waren wie die des beschränkten Warenverzeichnisses beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstaben- und Zahlenkombination "VZ 01" entsprechend, nachdem für sie eine beschreibende Bedeutung hinsichtlich der verbliebenen beanspruchten Waren nicht festgestellt werden konnte.

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Pagenberg Richterin Dr. Schermer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Pagenberg Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2000
Az: 33 W (pat) 162/99


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