Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2000
Aktenzeichen: 9 W (pat) 52/99

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2000, Az.: 9 W (pat) 52/99)

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Am 27. Januar 1997 hat der Antragsteller eine Erfindung mit der Bezeichnung "..." zum Patent angemeldet. Für diese Anmeldung stellte er am 16. April 1997 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Im nachfolgenden Verfahren ließ er sich durch einen Patentanwalt vertreten und beantragte - mit Einverständnis des Patentanwalts - dessen Beiordnung. Durch Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts vom 14. Oktober 1998 wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Beschlusses, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, erfolgte am 4. November 1998 gegen Empfangsbekenntnis des Patentanwalts.

Mit Telefax vom 10. Dezember 1998 legte der Antragsteller persönlich gegen den genannten Beschluß Beschwerde ein.

Auf Anfrage des Rechtspflegers beim Bundespatentgericht teilte der im Verfahren vor dem Amt bevollmächtigte Patentanwalt durch Schreiben vom 7. Juli 1999 mit, daß er von der weiteren Vertretung des Antragstellers Abstand nehme. Mit weiterem Schreiben vom 12. August 1999 machte er diese Mitteilung auch gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Durch Zwischenbescheid des rechtskundigen Senatsmitglieds vom 21. Januar 2000 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, daß nach Aktenlage die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei.

Der Antragsteller stellt sinngemäß die Anträge, ihm im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 14. Oktober 1998 aufzuhebenund die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Auf den Zwischenbescheid vom 21. Januar 2000 antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 2000, der angefochtene Beschluß sei ihm durch den Patentanwalt verspätet zugestellt worden. Der Anwalt habe sich bereits zu der Zeit, in der er die Unterlagen vom Deutschen Patent- und Markenamt bekommen habe, nicht mehr zuständig gefühlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde muß wegen Überschreitung der für ihre Einlegung im Gesetz vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) kann nicht gewährt werden.

Gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines Monats einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer. Die Zustellung erfolgte hier durch Übermittlung des Schriftstücks an den für das Verfahrenskostenhilfeverfahren bestellten Patentanwalt gegen dessen Empfangsbekenntnis (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 5 Abs. 2 VwZG). Die Behörde war gehalten, die Zustellung an den Bevollmächtigten des Antragstellers zu richten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG; BGH GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat), nachdem dieser im Zeitpunkt der Zustellung noch keine Mitteilung von der Niederlegung der Vertretung gemacht hatte.

Die einmonatige Beschwerdefrist begann demnach am 4. November 1998 und endete am 4. Dezember 1998 (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Sie war daher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (10. Dezember 1998) bereits abgelaufen.

Trotz der Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert war (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Dem Schreiben des Antragstellers vom 21. Februar 2000 ist sinngemäß ein Wiedereinsetzungsgesuch zu entnehmen. Der Antragsteller macht geltend, daß ihm der angefochtene Beschluß von seinem früheren Bevollmächtigten erst mit Verspätung zugeleitet worden sei. Dieser Umstand könnte die Wiedereinsetzung allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Beschluß dem Antragsteller erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt wurde. Letztlich kommt es jedoch auf das genaue Datum der Übermittlung nicht an. Die auf die verspätete Zuleitung des Beschlusses gestützte Wiedereinsetzung würde jedenfalls daran scheitern, daß die in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgesehene Frist für die Stellung und die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt worden ist. Der Antragsteller hätte innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm der angefochtene Beschluß zugegangen war, die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, vorbringen und sie gleichzeitig oder zumindest im weiteren Verlauf des Verfahrens glaubhaft machen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG). Wenn man davon ausgeht, daß ihm der Beschluß spätestens am Tag der Beschwerdeeinlegung, d. h. am 10. Dezember 1998, zuging, hätte der Antragsteller die Wiedereinsetzung bis spätestens 10. Februar 1999 beantragen müssen, was er jedoch nicht tat.

Auch eine etwaige (vom Antragsteller nicht geltend gemachte) fehlende Kenntnis von der Beschwerdefrist und von den Folgen ihrer Nichteinhaltung würde keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, zumal dem Antragsteller zusammen mit dem angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde. Sollte er fälschlicherweise angenommen haben, die Beschwerdefrist beginne erst in dem Zeitpunkt, in dem ihm der angefochtene Beschluß von seinem früheren Bevollmächtigten übermittelt worden war, so kann auch dieser Irrtum die Wiedereinsetzung nicht begründen. Er hätte zumindest in Betracht ziehen müssen, daß es für den Fristenlauf maßgeblich auf den Eingang des Beschlusses beim Patentanwalt ankommt. Im Zweifelsfall hätte er sich bei diesem Anwalt oder bei einer anderen rechtskundigen Person, ggf. auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, erkundigen können.

Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegeben sind. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob für die Patentanmeldung im Falle der Zulässigkeit der Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden.

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BPatG:
Beschluss v. 09.03.2000
Az: 9 W (pat) 52/99


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