Landgericht Aachen:
Urteil vom 4. September 2012
Aktenzeichen: 41 O 56/12

(LG Aachen: Urteil v. 04.09.2012, Az.: 41 O 56/12)

Ein Unternehmer ist für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines Beauftragten und / oder Unterbeauftragten auch dann verantwortlich, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das gewählte Verhalten unzulässig ist.

Tenor

Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr handelnd, im Stadtgebiet B Verbraucher aufzusuchen und/oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, Mitarbeiter und/oder Beauftragter der T1 zu sein.

Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt die T1 in Form einer Aktiengesellschaft und ist auf dem Energieversorgungsmarkt, insbesondere im Stadtgebiet B tätig. Sie bietet die Belieferung privater Haushalte unter anderem mit Strom und Gas an.

Die Beklagte ist die Vertriebsgesellschaft eines großen deutschen Energieversorgungsunternehmens. Sie führt zur Zeit im Stadtgebiet B eine Werbeaktion durch, um Produkte dieses Energieversorgungsunternehmens zu vertreiben. In diesem Zusammenhang suchen Mitarbeiter einer von der Beklagten beauftragten Marketinggesellschaft unter anderem private Haushalte auf.

Die Klägerin behauptet, dass am 06.08.2012 einer dieser Mitarbeiter sich Zugang zu dem Haus, in dem die Zeugin T2 wohnt, dadurch verschafft habe, dass er sich als Mitarbeiter der T1 ausgegeben habe, der die Zählerstände ablesen komme. Im weiteren Verlauf des Gespräches habe er erklärt, dass die Zeugin Schmitz ihre Abrechnung nicht mehr von der T3 (Kürzel der Klägerin) erhalte, sondern von S1 und dabei auch noch 120,00 € pro Jahr sparen würde.

Die Klägerin beantragt,

1.

Es der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr handelnd, im Versorgungsgebiet der T1 Verbraucher / Kunden aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, Mitarbeiter und / oder Beauftragter der T4 zu sein;

2.

Der Antragsgegnerin anzudrohen, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das Vorbringen der Klägerin. Keiner ihrer Mitarbeiter sei in der geschilderten Art und Weise bei der Zeugin T1 vorstellig geworden. Ihre Mitarbeiter würden umfangreich geschult und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vorgehensweise, wie sie von der Klägerin geschildert werde, unzulässig und zu unterlassen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf den Inhalt er Sitzungsniederschrift vom 04.09.2012.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T1 sowie des Zeugen S2 gemäß Inhalt des Beweisbeschlusses vom 04.09.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.09.2012.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Hinsichtlich des Urteilstenors ist allein der Tatsache Rechnung zu tragen, dass entgegen der Darstellung in der Antragsschrift es sich bei den T1 nicht um eine GmbH, sondern um eine Aktiengesellschaft handelt.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß den §§ 3, 5 UWG zu. Nach diesen Vorschriften sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Dabei handelt nach § 5 UWG unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, wobei eine Handlung dann irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben enthält, § 5 Abs. 1 UWG.

Hier steht fest, dass ein Mitarbeiter der von der Beklagten beauftragten Marketingfirma, für dessen Verhalten die Beklagte nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, im Zusammenhang mit einer Bewerbung für die von der Beklagten vertriebenen Stromprodukte unwahre und damit irreführende Angaben im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 5 UWG gemacht hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Beauftragter der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG am 06.08.2012 bei der Zeugin T2 vorstellig geworden ist und sich als Mitarbeiter der T1, also der Klägerin, ausgegeben hat, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach, um in ein Verkaufsgespräch über Produkte der Beklagten mit der Zeugin T2 zu kommen.

Die Zeugin T2 hat glaubhaft und als Person glaubwürdig geschildert, wie sie mittels Türöffner die Hauseingangstür geöffnet hat, nachdem ihr von einer unbekannten männlichen Person auf ihre Frage, wer da sei, geantwortet worden sei, man käme von den T1, um den Zählerstand abzulesen.

Im weiteren Verlauf der Ereignisse sei es dann zu einem Gespräch gekommen, in deren Verlauf seitens dieser Person dargelegt worden sei, sie erhalte die Abrechnung demnächst vom S1 und könne 120,00 € im Jahr verdienen.

Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Die 78jährige Zeugin war erkennbar geprägt von dem Bemühen, den Sachverhalt anschaulich, detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern.

Sie versuchte den Ablauf förmlich "nachzuleben", was sich daran manifestierte, dass die Zeugin mehrfach im Verlauf ihrer Aussage, den Zeugenstuhl verließ um den Sachverhalt auch bildlich nachzustellen, dies insbesondere anschaulich im Zusammenhang mit der Darstellung, wie der von ihr beschriebene Werber eine Werbemappe in der Hand hielt. Auch der Hinweis darauf, dass sie, die Zeugin T2, ein Ablesen des Zählerstandes durch T3-Mitarbeiter für naheliegend hielt, weil im September die Jahresabrechnung fällig sei, und sie sich gefreut habe, etwas zurückzubekommen, weist darauf hin, dass ein tatsächliches Erleben hinter der Aussage der Zeugin steht.

Es spricht auch nicht gegen die Bekundungen der Zeugin T2, dass, wie bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung ersichtlich wurde, auf der Vorderseite und der Rückseite der Mappe, welche nach der Darlegung der Beklagten den Beauftragten mitgegeben wird, das Firmenkürzel S1 deutlich zu erkennen ist. Diese Umstände würden nur dann gegen die Aussage der Zeugin T2 sprechen, wenn diese Mappe tatsächlich auch einer derartigen Form dargeboten worden wäre, dass das Firmenkürzel zu lesen gewesen wäre. Die Zeugin T2 hat jedoch bekundet, dass die Mappe aufgeschlagen war und hat durch ihre oben beschriebene Gestik in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass für diesen Fall die Firmenkürzel S1 nicht zu erkennen waren. Vielmehr sei -so die glaubhafte Darlegung der Zeugin- in der aufgeschlagenen Mappe ein Briefkopf mit dem Firmenkürzel der Klägerin T3 zu erkennen gewesen.

Auch die Bekundungen des Zeugen S2 sprechen nicht gegen die Aussage der Zeugin T2.

Nach der Aussage des Zeugen S2 verfährt er bei seinen Werbeaktionen für die Beklagte nie in der von der Zeugin T2 beschriebenen Art und Weise. Allerdings wird die Aussagekraft dieser Bekundungen dadurch geschmälert, dass er nicht ausschließen kann, die Frau T2 nicht gesehen zu haben. Bei so vielen Kontakten könne er einzelne Personen nicht nachhalten. Da der Zeuge - im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten - darüber hinaus bekundet hat, dass es noch möglich sei, dass andere Beauftragte der Beklagten im gleichen Zeitraum im gleichen Einzugsgebiet und damit im Bereich, in dem die Zeugin T2 wohnt, im B Stadtgebiet Werbemaßnahmen für die Beklagte betrieben hat, ist es durchaus naheliegend, dass einer dieser Mitarbeiter und nicht der Zeuge S2 bei der Zeugin T2 vorstellig geworden ist.

Ob die Aussage des Zeugen S2 glaubhaft ist, muss abschließend nicht geklärt werden.

Ist sie nicht glaubhaft, so kann mit ihr die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin T2, die im Gegensatz zum Zeugen S2 in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer der Parteien steht, jedenfalls nicht erschüttert werden.

Ist sie indes glaubhaft, so kommt als einzige lebensnahe Alternative zum Besuch des Zeugen S2 bei der Zeugin T2 in Betracht, dass ein anderer Mitarbeiter der von der Beklagten beauftragten Marketingfirma den von der Zeugin T2 bekundeten Vorfall veranlasst hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass irgendein unbekannter Dritter im Namen der T3 aufgetreten ist, ohne von der Klägerin autorisiert worden zu sein. Denn nur die Werber der Beklagten, die zum genannten Zeitpunkt im Wohngebiet der Zeugin T2 tätig waren, haben Veranlassung, gerade für das S1 aufzutreten und die von der Beklagten vertriebenen Produkte anzubieten.

Nach alledem kommt es nicht so sehr darauf an, ob die Zeugin T2 den Zeugen S2 tatsächlich erkannt hat. Für ihre diesbezügliche Unsicherheit hat die Zeugin, ohne es ausdrücklich zu erwähnen, einen plausiblen Grund genannt: Das Treppenhaus, in dem sich der Mann, der sich als Mitarbeiter der T3 ausgab, aufgehalten hat, verfügte über keinen natürlichen Lichteinfall und die elektronische Beleuchtung ist nicht eingeschaltet worden.

Die Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass sie ihre Beauftragten dahin schule und vertragliche Weisungen erteile, die das festgestellte Verhalten untersagen.

Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftrage und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl.: BGH, Beschluss vom 4.12.2012 zu I ZR 103/11).

Nach alledem ist dem Antrag der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entsprechen.

Streitwert:30.000€

Q

D






LG Aachen:
Urteil v. 04.09.2012
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