Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 22/06

(BPatG: Beschluss v. 06.09.2006, Az.: 5 W (pat) 22/06)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin hat am 21. Juni 2004 eine "Taucherausrüstung" beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Gebrauchsmusterregister eingereicht. Die mit der Anmeldung vorgelegten Schutzansprüche betreffen eine Tauchermaske und lauten wie folgt:

"1. Tauchermaske ohne oder mit weniger Seheinschränkungen.

Dies wird ermöglicht durch die oder das Material/en und ihre Form.

2. Diese Tauchermaske besteht aus einem, mehreren oder vielen Materialien zum Beispiel wie Kunststoffen, Glas oder Latex.

Das oder diese sorgfältig ausgewählten Materialien sind geeignet, um die veränderten Druckbelastungen in der Tiefe standzuhalten.

Die notwendige Formbeständigkeit der Tauchermaske ist so gegeben.

Die Formbeständigkeit sind notwendige Voraussetzungen zum Beispiel, um einen hohen Druck aufs Gesicht und Körperhohlräume beim Tiefentauchen gesund zu ertragen und das Tauchen generell zu ermöglichen.

3. Die Materialformen der Tauchermaske, die diese weite Sehen ermöglichen sind gebogen oder haben andere Formen Biegungen/Krümmungen. Dieses ist die Neuerung.

4. Diese Tauchermaske ist in Idealform sogar eine Lebende Kontaktlinse mit oder ohne Nasenschutz, die Tieftauchen zulässt.

5. Die Vorrichtung ist so gestaltet, das Blickfeld und alle Blickwinkel intra- oder interspezifisch beleuchtet oder überhaupt einsehbar ist.

6. Dass die Vorrichtung so gestaltet werden kann, dass klares Sehen unter Wasser ermöglicht ist obwohl andere physiologische Gegebenheiten im Wasser vorhanden sind.

7. Die Tauchermaske ermöglicht das Sehen 1:1."

Die Gebrauchsmusterstelle hat der Anmelderin mit Bescheid vom 26. Juli 2004 zunächst mitgeteilt, dass die mit der Anmeldung vorgelegten Schutzansprüche nicht zur Eintragung geeignet seien. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Oktober 2004 hat sie der Anmelderin, nachdem die von dieser zwischenzeitlich vorgelegten Schutzansprüche ebenfalls nicht zur Eintragung geeignet waren, Formulierungsvorschläge für 2 Schutzansprüche zugesandt. Die Anmelderin hat in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 zwar erklärt, dass sie dem Deutschen Patent- und Markenamt die gewünschten Änderungen zusende, hat aber nicht die vorgeschlagen Schutzansprüche übernommen sondern erneut neue Schutzansprüche vorgelegt:

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 hat die Gebrauchsmusterstelle der Anmelderin mitgeteilt, dass auch diese Schutzansprüche nicht zur Eintragung geeignet seien, da sie nicht die technische Gestaltung wiedergäben sondern lediglich das Einsatzgebiet, Vorteile und Hinweise für die Anwendung enthielten. In dem Bescheid wird die Anmelderin außerdem - wie auch in anderen Bescheiden - darauf hingewiesen, dass in neuen Schutzansprüchen nur Merkmale genannt werden dürften, die bereits in den ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Unterlagen enthalten waren.

Nachdem sich die Anmelderin auf diesen Bescheid trotz mehrerer Aufforderungen in der Sache nicht geäußert hatte, hat die Gebrauchsmusterstelle durch Beschluss vom 12. April 2006 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 27. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2006 neue Schutzansprüche 1 bis 4 mit Beschreibung vorgelegt. Diese Schutzansprüche lauten wie folgt:

"1. Tauchermasken-Schwimmbrille ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus einem oder mehreren Materialien gefertigt ist, die wasserfest, chlorwasserfest, salzwasserstabil, schmutzabweisend, bakterienabweisend, hautverträglich, atmungsaktiv, klarsichtig, transparent, keine Allergien auslösend, UV-stabil, druckstabil, ozonstabil, geruchsneutral, gefühlsdurchlässig, hitzestabil, farbstabil sind.

2. Tauchmaske-Schwimmbrille ist dadurch gekennzeichnet, dass die Materialform gebogen oder glatt ist sowie andere Formen (Biegungen/Krümmungen) haben kann. Tauchermebranschwimmglaskunststoffmaske ändert durch Steuerung Farbe, Sehschärfe, Gleitsichtigkeit, Nachtsichtigkeit, Ausleuchtung und Helligkeit.

3. Die Taucher-Schwimmbrille hat Klarsichtigkeit und Unbeschlagbarkeit.

4. Das Schwimmmaskenkunststoffmembranglas kann Bilder oder bewegte Bilder/Filme haben. Kameras sind für Außenaufnahmen auf der Taucherkopfhaube mit Befestigungen. Ausleuchtungen hat das Kammerauge."

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den angemeldeten Gegenstand einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende Zurückweisungsgrund, dass die Schutzansprüche nicht den Anforderungen des GebrMG § 4 Abs. 3 Ziff. 3 entsprechen, liegt weiterhin vor. Nach dieser Vorschrift ist in den Schutzansprüchen das anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll.

Wie die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in ihren Beanstandungsschreiben an die Beschwerdeführerin zutreffend gerügt hat, waren die eingereichten Schutzansprüche nicht zulässig, da sie keine klare Lehre zum technischen Handeln enthalten und die Erfindung nicht für den Fachmann erkennbar zum Ausdruck bringen.

Die geltenden Schutzansprüche vom 7. Juli 2006 sind ebenfalls an sich schon unzulässig, weil sie Merkmale enthalten, die in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht enthalten sind. Dies betrifft insbesondere die Merkmale, dass die Tauchermaske durch Steuerung Farbe, Sehschärfe usw. ändert (Schutzanspruch 2), dass ihr Kunststoffmembranglas bewegte Bilder/Filme haben kann und dass die Maske mit einer Kamera mit Ausleuchtung des Kammerauges ausgestattet ist (Schutzanspruch 4).

Auch wenn die geltenden Schutzansprüche 1 und 2 Teile des o. g. Formulierungsvorschlages der Gebrauchsmusterstelle aufgreifen, enthalten insbesondere die Schutzansprüche 2 bis 4 überwiegend Angaben zu angestrebten Wirkungen bzw. Funktionen, die als solche nicht schutzfähig sind. Für den Fachmann - hier ein Techniker mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Ausrüstungen für den Tauchsport - ist nämlich nicht erkennbar, welche besondere Ausgestaltung der Tauchermaske aus diesen Angaben resultieren. So bleibt z. B. offen, durch welche Mittel erreicht werden soll, dass die Tauchermaske durch Steuerung Farbe, Sehschärfe, Gleitsichtigkeit usw. ändert. Auch die in Schutzanspruch 3 spezifizierte Unbeschlagbarkeit und die bewegten Bilder/Filme des Membranglases der Maske sowie die Ausleuchtung des Kammerauges nach Schutzanspruch 4 sind keine Angaben für eine konkrete technische Ausgestaltung sondern geben angestrebte Ergebnisse an und stellen daher keine schutzfähigen Merkmale dar.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Weder hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt, noch erachtet sie der Senat für sachdienlich (§ 18 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 78 Nr. 1, 3 PatG), da keine Möglichkeit erkennbar ist, auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen zu zulässigen Schutzansprüchen zu gelangen.






BPatG:
Beschluss v. 06.09.2006
Az: 5 W (pat) 22/06


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