Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. Dezember 2006
Aktenzeichen: 2 Ws 151/06

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.12.2006, Az.: 2 Ws 151/06)

Verletzter im Sinne von § 172 Abs.1 S.1 StPO ist nur, wer durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässigverworfen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs.1 S.1 StPO ist.

Der Antragsteller ist Aktionär der X-Bank AG. Er sieht sich durch angeblich pflichtwidrige Abfindungszahlungen der X-Bank AG an das frühere Vorstands- und heutige Aufsichtsratsmitglied € bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise verletzt, weil die Zahlungen das Gesellschaftsvermögen und damit den auszuschüttenden Gewinn verringert hätten, was wiederum auch den Aktienkurs beeinflusst habe.

Verletzter im Sinne von § 172 Abs.1 S.1 StPO ist nur, wer durch die behauptete Tat € ihre tatsächliche Begehung unterstellt € unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 172 Rdn.9 m.w.N.). Daran fehlt es. Bei Untreuehandlungen zum Nachteil einer AG ist grundsätzlich nur diese unmittelbar Verletzte im Sinne von § 172 Abs.1 S.1 StPO. Die Aktionäre sind als nur mittelbar Verletzte und damit nicht als antragsberechtigt im Klageerzwingungsverfahren anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, wistra 2001,198). Das folgt zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen aus der zivilrechtlichen Regelung der §§ 117, 147 AktG, wonach Handlungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern zum Schaden der Gesellschaft regelmäßig nur der Gesellschaft selbst einen Ersatzanspruch gewähren. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Minderheiten ist darüber hinaus durch § 147 AktG erheblich eingeschränkt.

Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 21.12.2006
Az: 2 Ws 151/06


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