Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 326/05

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2011, Az.: 8 W (pat) 326/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2011 (Aktenzeichen 8 W (pat) 326/05) festgestellt, dass das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Eine Einsprechende hatte Einspruch gegen ein Patent erhoben, jedoch hat der Patentinhaber auf das Patent verzichtet. Dem Einsprechenden wurde die Gelegenheit gegeben, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen, worauf sie jedoch nicht reagiert hat. Das Gericht ist für die Entscheidung in diesem Einspruchsverfahren auch nach der Aufhebung der Übergangsvorschriften zuständig. Das Streitpatent ist erloschen, weshalb kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents besteht. Da die Einsprechende kein Rechtsschutzinteresse für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und auch kein solches erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt. Zur fomrlichen Abschließung des Verfahrens und zur Klärung der Sach- und Rechtslage wird die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss ausgesprochen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.07.2011, Az: 8 W (pat) 326/05


Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben.

Der Patentinhaber hat mit Eingabe vom 3. Mai 2011 auf das Patent verzichtet.

Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 16. Mai 2011 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Sie hat sich hierauf nicht geäußert.

II.

1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der -mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten -Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 -Radauswuchtmaschine und v. 13. April 2011, 21 W (pat) 308/08 -Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf).

3.

Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS3 -Radauswuchtmaschine).

Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2011
Az: 8 W (pat) 326/05


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