Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 13. Mai 2004
Aktenzeichen: 7a D 30/03.NE

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 13.05.2004, Az.: 7a D 30/03.NE)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet "B. Kreuz". Sie sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks St.-K. -Straße 47, das in einem als Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkungen ausgewiesenen Bereich liegt.

Der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung ist seit November 1990 rechtsverbindlich. Sein Geltungsbereich erfasst insgesamt eine über 300.000 qm große Fläche, die im Süden an die BAB 4 und im Osten an die BAB 44 grenzt. Als Art der baulichen Nutzung sind in voneinander abgegrenzten Bereichen Mischgebiete (MI), (gegliederte) Gewerbegebiete (GE), Gewerbegebiete mit Nutzungsbeschränkungen (GE(N)) sowie Sondergebiete festgesetzt. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplans sind zwei ursprünglich als GE ausgewiesene Bereiche als GE(N) sowie ein bisheriges GE(N) als MI festgesetzt worden. Nr. 4 der geänderten textlichen Festsetzungen enthält "Nutzungsbeschränkungen in den Gewerbe- und Mischgebieten nach § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO". Nach Nr. 4.2 sind in den Gewerbegebieten und Mischgebieten Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden, grundsätzlich nicht zulässig. Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen in ihrer Ursprungsfassung schloss in allen Mischgebieten und Gewerbegebieten mit Nutzungsbeschränkungen grundsätzlich Einzel- und Großhandelsbetriebe aus; ausnahmsweise war der Einzel- und Großhandel von Handwerksbetrieben und anderen gewerblichen Betrieben zugelassen, soweit das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammte, im Wege der handwerklichen Leistung verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise weiterverarbeitet wurde. Nunmehr heißt es in Nr. 4.3 in der Fassung der 5. Änderung:

"In allen Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung GE(N) sind Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten nicht zulässig. Dies gilt auch für Einzelhandel im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe. Innenstadtrelevante Sortimente sind nachfolgend aufgeführte, in Anlage 1, Teil A und Teil B des Einzelhandelserlasses für Nordrhein- Westfalen vom 07.05.1996 genannte zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente:

1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation 2. Kunst/Antiquitäten 3. Baby-/Kinderartikel 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 5. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren 6. Foto/Optik 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe 8. Musikalienhandel 9. Uhren/Schmuck 10. Spielwaren, Sportartikel 11. Lebensmittel, Getränke 12. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren 13. Blumen 14. Fahrräder u. Zubehör, Mofas

Als im Einzelhandelserlass nicht genanntes Sortiment wird 15. Telekommunikation als zentrenrelevant festgelegt."

In Nr. 4.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Großhandelsbetrieben in den Mischgebieten gegenüber (damals) Nr. 4.3 der Ursprungsfassung dahin geändert, dass (nur noch) Einzelhandelsbetriebe, die nicht der Versorgung des Gebietes dienen, nicht zulässig sind. Satz 2 der Regelung nimmt ausnahmsweise Einzelhandel von Handwerksbetrieben von diesem Ausschluss aus, "soweit das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt, im Wege der handwerklichen Leistung verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise weiterverarbeitet wird." Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen lautet:

"Abweichend von der Regelung nach 4.2 ist der Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausnahmsweise zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist."

In den GE-Gebieten ist Einzel- und Großhandel weiterhin nicht ausgeschlossen.

Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschloss am 20. September 2001 die Aufstellung des Bebauungsplans sowie nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 16. Juli 2002 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Nach Bekanntmachung am 13. September 2002 fand die Offenlage in der Zeit vom 23. September bis zum 23. Oktober 2002 statt. Im Wesentlichen der Antragsteller I. (für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Antragsteller L. ) sowie verschiedene Gesellschaften, deren Geschäftsführer er ist, machten Anregungen und Bedenken geltend. Der Industrie- und Handelskammer als Träger öffentlicher Belange ging die vorgesehene Steuerung des Einzelhandels nicht weit genug.

Der Ausschuss für Umwelt- und Stadtentwicklung sowie der Rat befassten sich im Folgenden ausführlich mit den eingegangenen Einwendungen. Der Rat beschloss am 6. März 2003 den mit einer gegenüber dem bisherigen Entwurf ergänzten Begründung versehenen Bebauungsplan Nr. 143 / 5. Änderung als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 3. April 2003 ausgefertigt und am 4. April 2003 öffentlich bekannt gemacht.

Die Antragsteller haben am 23. April 2003 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung machen u.a. geltend, ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass bisher der Handwerkshandel ohne Sortimentsbeschränkung zulässig gewesen sei. Hieraus habe sich ein sehr intensiver Handwerkshandel im Gewerbegebiet B. Kreuz entwickelt. Im Übrigen seien das Anpflanzungsgebot ausgeweitet und die Errichtung von Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden, ausgeschlossen worden. In der Sache führen die Antragsteller aus, der angegriffene Bebauungsplan leide an einem formellen Fehler, da die Bekanntmachungsanordnung am 26. März 2003 unterschrieben, der Plan jedoch erst am 3. April 2003 ausgefertigt worden sei. Materiell wird beanstandet, die Regelung in Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen sei nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls dem Begriff "Telekommunikation" fehle es an jeglicher Bestimmtheit. Der angegriffene Bebauungsplan leide darüber hinaus an Abwägungsmängeln. Mit Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen werde angesichts der erheblichen Breite des Sortimentsausschlusses massiv in die Nutzungsrechte der Grundstückseigentümer eingegriffen, ohne dass hierfür eine überzeugende Rechtfertigung geliefert werde. Dem Aufstellungsvorgang seien keinerlei Untersuchungen zur Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente, insbesondere "Telekommunikation" und "Fahrräder", zu entnehmen. Die verwerteten Gutachten des Instituts für Stadt-, Standort-, Handelsforschung und -Beratung Dr. E. und Partner GmbH aus dem Jahre 1998 (im Folgenden: j. -Gutachten) sowie der Firma K. und L. Stadtforschung Stadtplanung aus März 1999 seien nicht zeitnah zum Aufstellungsverfahren erstellt worden, obwohl die Einzelhandelsstruktur einer Stadt sich ständig verändere. Außerdem liege den Gutachten jeweils eine sehr spezielle Fragestellung zu den Auswirkungen einer Erweiterung eines großen Möbelgeschäfts in einem der Sondergebiete zugrunde. Soweit die Gutachten Aussagen auch über diese Auswirkungen hinaus enthielten, böten sie keine fundierte Grundlage für die jetzt beschlossenen Sortimentsausschlüsse. Es fehle gänzlich an der notwendigen Betrachtung, wie sich die konkrete Situation zu den einzelnen Sortimenten in der Stadt X. darstelle. Nach Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen könne in den eingeschränkten Gewerbegebieten nicht einmal ein Kiosk zugelassen werden. Dies sei städtebaulich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar. Die Begründung zum Bebauungsplan liefere auch keine Argumente für den in Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen erneut sehr weitreichenden Eingriff in die Eigentümerrechte. Die dortige Ausnahmeregelung berücksichtige nicht die vitalen Interessen des Handwerkshandels daran, zu einem selbst hergestellten bzw. verarbeiteten Sortiment ein Ergänzungssortiment einschließlich eines zentrenrelevanten Randsortiments anzubieten. Mit der Verweisung in Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen auf Ziffer 4.2 sei offensichtlich eine Ausnahme von Nr. 4.3 gemeint. Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen erfasse nicht den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Randsortimenten zu, so dass dieser für den Handwerkshandel in den Gewerbegebieten mit Nutzungsbeschränkungen zulässig sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung zu dem in den Mischgebieten weitergehend ausgeschlossenen Handwerkshandel dar. Die Antragsgegnerin verwende in den Mischgebieten und den eingeschränkten Gewerbegebieten jeweils unterschiedliche Definitionen des Handwerkshandels.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 143 / 5. Änderung der Stadt X. für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, der Bebauungsplan sei vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden. Welche Waren der "Telekommunikation" im Sinne von Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen zuzurechnen seien, lasse sich ohne Schwierigkeiten feststellen. Da dort das Sortiment "Unterhaltungselektronik/Computer" gesondert aufgeführt sei, ergebe sich, dass mit Aufnahme des Sortiments "Telekommunikation" die Telefonläden erfasst werden sollen. Im Übrigen seien mit Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen nur Haupt-, nicht Randsortimente ausgeschlossen worden. Die Begründung des Bebauungsplans lege auf den Seiten 6 bis 8 unter Bezugnahme auf das j. -Gutachten dar, weshalb jeglicher Handel mit bestimmten Warengruppen untersagt sein solle. Für die Errichtung eines kleinen Kiosk komme im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Ziffer 4.4 der textlichen Festsetzungen erweitere in den Mischgebieten die Möglichkeit zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben gegenüber dem bisher geltenden Recht. Es sei zutreffend, dass sich Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen auf Nr. 4.3 beziehe. Eine berichtigende Interpretation sei insoweit möglich. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf Hauptsortimente erkläre sich daraus, dass auch Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen nur Hauptsortimente betreffe. Im Übrigen beziehe sich Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen nicht allein auf den Handwerkshandel, sondern auch auf sonstigen Einzelhandel mit Gütern aus eigener Herstellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsunterlagen nebst Plänen und Gutachten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Jedenfalls ist - wie die Antragsteller auch geltend machen - durch Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen nunmehr grundsätzlich auch für ihr Grundstück die Errichtung so genannter Fremdwerbung ausgeschlossen.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Der Bebauungsplan leidet entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht an einem Ausfertigungsmangel, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Anordnung zur Bekanntmachung am 26. März 2003, mithin vor der Ausfertigung des Bebauungsplans am 3. April 2003 unterzeichnet hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss nach der Ausfertigung, nämlich am 4. April 2003, öffentlich bekanntgemacht wurde.

Die Ausfertigung eines Bebauungsplans muss aus rechtsstaatlichen Gründen der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, das heißt dem Bekanntmachungsakt vorausgehen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41, und vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft, wobei sich die Art und Weise der ortsüblichen Bekanntmachung nach Landesrecht richtet

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21 (Seite 65/66), mit weiteren Nachweisen -,

vorliegend u.a. nach der nordrheinwestfälischen Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -. Der Bekanntmachungsakt, durch den der Bebauungsplan in Kraft gesetzt wird, ist hiernach nicht das Unterzeichnen der Bekanntmachungsanordnung nach § 2 Abs. 3 und 4 BekanntmVO, sondern die öffentliche Bekanntmachung bzw. ihr Vollzug - hier - nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO. Diese fand nach der Ausfertigung statt.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch im Übrigen nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich sind. Rügepflichtige Mängel sind nicht geltend gemacht worden.

Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die textlichen Festsetzungen in Nr. 4 sind hinreichend bestimmt. Insbesondere besteht kein Zweifel daran, dass die in Anlehnung an den nordrheinwestfälischen Einzelhandelserlass vom 7. Mai 1996 (MBl. NRW. Seite 922; im Folgenden: Einzelhandelserlass) in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen gewählten Bezeichnungen der ausgeschlossenen Hauptsortimente hinreichend bestimmbar sind. Die ausgeschlossenen Sortimente sind im Einzelnen und abschließend bestimmt.

Vgl. zu einer anderen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 (Seite 185/186).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch das Hauptsortiment "Telekommunikation" bestimmbar. Da es zur Bezeichnung eines Einzelhandelssortiments benutzt wird, ist die von den Antragstellern herangezogene, in einem völlig anderen Zusammenhang für die Begriffsbestimmung eines technischen Vorgangs geschaffene Definition in § 3 Nr. 16 TKG zur Inhaltsbestimmung untauglich. Vielmehr drängt sich in Abgrenzung zu und im Zusammenhang mit dem in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen ebenfalls genannten Hauptsortiment "Unterhaltungselektronik/Computer" auf, dass Sortimente gemeint sind, die Telefone nebst Zubehör erfassen. Dies wird bestätigt durch die Begründung des Bebauungsplans, auf die zur Auslegung zurück gegriffen werden kann. Dort ist auf Seite 4 ausgeführt, dieses Sortiment zeichne sich durch geringen Flächenverbrauch aus und könne problemlos transportiert werden. Es sei bereits in vielfältiger Weise in der Innenstadt vertreten. Hieraus folgt, dass mit der Bezeichnung "Telekommunikation" in diesem Zusammenhang so genannte "Telefon- und Handy- Läden" gemeint sind.

Schließlich begegnet die Verwendung des Begriffs "Hauptsortiment" keinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Insbesondere kann unter Heranziehung von Seite 12 der Planbegründung durch Auslegung ermittelt werden, dass im Rahmen eines Einzelhandels diese Sortimente nicht mehr als 10 bis 15 % der Verkaufsfläche ausmachen dürfen, um noch nicht als Hauptsortiment zu gelten. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass ein auf Branchen bezogenes Hauptsortiment auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit grundsätzlich geeignet ist, eine Nutzungsunterart im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darzustellen.

Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 (Seite 99).

Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Dabei bedarf es lediglich in Bezug auf den von den Antragstellern ausdrücklich in Frage gestellten Ausschluss verschiedener Nutzungen in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen einer vertieften Prüfung.

Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.

Dafür, welche öffentliche Belange eine Bauleitplanung städtebaulich rechtfertigen können, enthält § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung. Vorliegend lassen sich die angeführten städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin ohne weiteres auf mehrere der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB angeführten Belange zurückführen.

Nach der Planbegründung hatte bereits der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung insbesondere durch den grundsätzlichen Einzel- und Großhandelsausschluss in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten das Ziel, die Einzelhandelskonzentration im Plangebiet so weit einzuschränken, dass die gewachsenen Stadtzentren in ihrer Versorgungsfunktion und die Aufwertung der Stadtmitte X. durch städtebauliche Umgestaltung nicht gefährdet werden (Seite 1). Dieses Ziel ist insoweit nicht erreicht worden, als sich auf der Grundlage der Ausnahmeregelung für Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben in der Praxis auch Einzelhandelsbetriebe (mit zentrenrelevanten Sortimenten) angesiedelt haben, auch wenn die handwerklichen Leistungen nur in geringem Umfang erbracht wurden (Seite 2); diese tatsächliche Entwicklung geben die Antragsteller ebenfalls wieder, indem sie auf die Entwicklung des intensiven Handwerkshandels (ohne Sortimentsbeschränkung) verweisen.

Die 5. Änderung hält an dem bereits mit dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung verfolgten Ziel fest und will es darüber hinaus nunmehr auch effektiv durchsetzen. Es soll u.a. sichergestellt werden, dass der bisherige Ausschluss von Einzelhandel für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel nicht mehr - wie in der Vergangenheit - "leicht zu unterwandern" ist (Seite 4) und "häufig ins Leere" läuft (Seite 2). Gleichzeitig werden jedoch im Interesse der Grundstückseigentümer zusätzliche Handelsnutzungen, die mit dem vorgenannten Ziel zu vereinbaren sind, zugelassen. Namentlich sollen - in den GE(N)-Gebieten - die Nutzungsmöglichkeiten auf Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten sowie alle Randsortimente erweitert werden, um Leerstand zu vermeiden und "die Entwicklung von ungenutzten Flächen zu forcieren" (Seite 2). In den Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung soll nur noch "Einzelhandel, der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf und zentrenrelevant (zentrenschädlich) ist, ausgeschlossen" werden (bzw. bleiben). Durch die Einschränkung (gemeint: den Ausschluss) der innenstadtschädlichen und nahversorgungsrelevanten Sortimente in den GE(N)-Gebieten soll "die Funktion der Innenstadt als belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich gestärkt werden" (Seite 5). Die Expansionsmöglichkeiten für Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten soll in den bisherigen uneingeschränkten Gewerbegebieten angesichts der dortigen Einzelhandelsentwicklung, "der beabsichtigten Stärkung der Innenstadt Würselens durch erhebliche öffentliche Investitionen" und der vorliegenden Gutachten zur Einzelhandelsstruktur in X. dabei nur insoweit beschränkt werden, als die als GE ausgewiesenen Gebiete verringert werden (Seite 3). Die Entwicklung der uneingeschränkten Gewerbegebiete zu einem "monostrukturierten Einzelhandelsbereich" mit Unternehmen, "die in ihrer Ausrichtung und Sortimentsstruktur gemäß Zentrenkonzept in den zentralen Versorgungsbereich am Standort X. -Mitte gehören würden", gefährde das Ziel der Stärkung der einzelnen Stadtteilzentren (Seite 6). Die Stadt X. habe sich zum Ziel gesetzt, mit hohen Investitionen die "Innenstadt zu attraktivieren" und aufzuwerten (Seite 7). Die "Entwicklung eines Gegenzentrums mit ähnlicher Sortimentsstruktur am Standort B. Kreuz" würde die Maßnahmen entwerten (Seite 8). Die Vielfalt der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen in der Innenstadt soll erhalten und ausgebaut sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte für die Innenstadt gewonnen werden (Seite 8), um einen "Branchenmix" in der Innenstadt zu erhalten und so auch einer Verödung der Innenstadt entgegen zu wirken (Blatt 284, 286 der Beiakte 1 - insoweit nicht in dem Exemplar abgedruckt, der in der Heftung "1. Ausfertigung" enthalten ist -).

Zusammenfassend will die Antragsgegnerin die Versorgungsfunktion der Innenstadt (bzw. der Stadtteilzentren) einschließlich deren Funktion als Treffpunkt und Aufenthaltsbereich und damit die Attraktivität der Innenstadt schützen und darüber hinaus ausbauen. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Zielsetzungen für eine verbindliche Bauleitplanung.

Die zentrale Zielsetzung einer Erhaltung der Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der Innenstadt

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 (Seite 97) -

ist von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB gedeckt. Diese Regelung, nach der bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. "die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung", zu berücksichtigen sind, ist ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen ist, dem Interesse an gut erreichbaren und an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben Rechnung zu tragen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE - (Seite 11/12 der Urteilsausfertigung), unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10 (Seite 48).

Mit der verbrauchernahen Versorgung sind dabei Fragen der flächenmäßigen Zuordnung von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten zu Wohnstandorten, der Sicherung der Vielfalt von Warenangeboten und Dienstleistungen an bestimmten Standorten sowie der räumlich ausgewogenen Verteilung des Waren- und Dienstleistungsangebots angesprochen.

Vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Randnr. 68 zu § 1.

Letztlich geht es dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten. Nichts anderes soll mit dem strittigen Bebauungsplan erreicht werden, wenn dieser nach der oben wiedergegebenen Planbegründung darauf abzielt, in den GE(N)-Gebieten solche Hauptsortimente auszuschließen, die "typischerweise einer städtebaulichen Integration" bedürfen und deren Verkauf außerhalb des Zentrums zu einer Schädigung der Innenstadt sowie zur Bildung eines "Gegenzentrums" führen könnten.

Soweit die Antragsgegnerin über die bloße Erhaltung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt hinaus auch deren Stärkung und eine Verbesserung der Attraktivität der Innenstadt anstrebt, geht es nach den Ausführungen auf Seite 8 der Planbegründung zusätzlich darum, die mit demselben Zweck getätigten Investitionen nicht zu entwerten. Die unerwünschte weitere städtebauliche Entwicklung des Plangebiets hin zu einem "Gegenzentrum" würde die Funktion der Innenstadt als "belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich" gefährden. Diese Zielsetzung einer Stärkung der Attraktivität in diesem Sinne entspricht der Vorgabe des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach neben der Erhaltung auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Mit den positiv zu fördernden städtebaulichen Kriterien "Attraktivität", "belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich" sind darüber hinaus auch die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB angeführten sozialen und im weitesten Sinne auch kulturellen Belange der Bevölkerung erfasst. Plastisch wird dies z.B. an dem allgemein verbreiteten Schlagwort "Erlebniseinkauf", das gerade die den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragende Möglichkeit erfasst, in einem städtebaulich attraktiven, auch Möglichkeiten zum Verweilen und Kommunizieren bietenden Umfeld zugleich die Versorgungsbedürfnisse befriedigen zu können.

Vgl. grundlegend zur städtebaulichen Rechtfertigung der Stärkung einer Innenstadt: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE - .

Inwieweit eine städtebauliche Erforderlichkeit auch daraus folgt, dass "die weitere Konzentration von zentren- und nachversorgungsrelevanten Sortimenten" angesichts einer bereits vorhandenen Verkaufsfläche im "Gewerbegebiet B. Kreuz" von fast 110.000 qm (Seite 72, 74 des j. -Gutachtens) auch die umliegenden Gemeinden gefährden" würde (Seite 8 der Planbegründung), bedarf vorliegend keiner Vertiefung.

Vgl. zu einer Planungspflicht im Fall einer Einzelhandelsverkaufsfläche in einem "Gewerbepark" von insgesamt 120.000 qm: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, ZfBR 2004, Seite 171, 173.

Städtebaulich gerechtfertigt ist auch der konkrete Ausschluss der in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen aufgelisteten Sortimente des Einzelhandels in den GE(N)- Gebieten.

Anhaltspunkte für die Annahme, diese Festsetzungen seien untauglich, das von der Antragsgegnerin verfolgte planerische Ziel des Schutzes und Stärkung der Innenstadt, insbesondere ihrer Einzelhandelsfunktion, zu erreichen

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 55.01 -, BRS 64 Nr. 29 (Seite 158) -,

sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin aus den auf den Seiten 8 bis 11 der Planbegründung dargelegten Gründen die bisher uneingeschränkten Gewerbegebiete nur zu etwas mehr als der Hälfte der Fläche nunmehr als GE(N)- Gebiete festgesetzt und die Ausschlussregelung von Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen nicht auf die verbleibenden, insgesamt höchstens ca. 40.000 qm großen GE-Gebiete erstreckt hat. Die Grundstücke in den fortbestehenden GE- Gebieten sind bereits, auch durch Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, weitgehend ausgenutzt, so dass nur eingeschränkt mit weiteren Ansiedlungen dieser Art gerechnet werden musste. Die bauliche Ausnutzung der GE-Gebiete ergibt sich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, auch aus dem vor dem Senat anhängigen, gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 der Antragsgegnerin gerichteten Normenkontrollverfahren - 7a D 126/02.NE -. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin (allerdings in einem anderen Zusammenhang) in Rechnung gestellt, dass in den uneingeschränkten Gewerbegebieten großflächige Einzelhandelsbetriebe insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht uneingeschränkt zulässig, sondern bereits nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sind (Blatt 283 der Beiakte 1).

Die Ausschlussregelung in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen ist gestützt auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, u.a. bei Anwendung von Absatz 5 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen Anlagen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die - vorliegend - nach § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern - wie hier - die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

§ 1 Abs. 9 BauNVO lässt auch Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, wenn diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28.

Die hier gewählten Sortimentsbezeichnungen, die im Wesentlichen der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass entnommen sind, entsprechen marktüblichen Gegebenheiten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE - (Seite 18 der Urteilsausfertigung).

Allerdings fordert eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf dieser Grundlage eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Absätzen 5 bis 8 des § 1 BauNVO geben muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.

Für Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass spezielle städtebaulichen Gründe vorliegen.

Vgl. BVerwG, Urteil 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9 (insoweit nicht abgedruckt in BRS 49 Nr. 30).

Demgemäss bedarf es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (Seite 186) -.

Aus dieser konkreten örtlichen Situation ist abzuleiten, weshalb der Ausschluss der gewählten Sortimente für die betroffenen Bereiche im Rahmen der planerischen Konzeption der Gemeinde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit legitimerweise der Verfolgung des Planziels (hier: Schutz, Stärkung und Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt) dient.

Ob oder inwieweit es zur Beantwortung der Frage nach der städtebaulichen Erforderlichkeit eines festgesetzten Einzelhandelsausschlusses nach § 1 Abs. 9 iVm. Abs. 5 BauNVO mit dem Ziel, beispielsweise das Stadtzentrum zu schützen, in jedem Fall eines Nachweises durch ein Einzelhandelsgutachten bedarf, dass ohne den Ausschluss im Plangebiet diese Nutzungsarten an anderen Standorten gefährdet sind, bedarf vorliegend keiner Vertiefung.

Diese Frage verneinend: HessVGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 4 N 1372/01 -, JURIS- Dokumentation.

Jedenfalls hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ein entsprechendes Gutachten eingeholt, das sie zur städtebaulichen Begründung der Festsetzungen in Ziffer 4 herangezogen hat. Im Übrigen will die Antragsgegnerin mit den textlichen Festsetzungen ihre Innenstadt und ihre Stadtteilzentren nicht nur vor einem weiteren Verlust an Attraktivität insbesondere durch Abwanderung von bestimmten Einzelhandelsnutzungen schützen, sondern - positiv - ihre Innenstadt in ihrer Versorgungsfunktion für innenstadtrelevante Sortimente ausbauen und stärken. Dazu sollen, gestützt auf ihr Einzelhandelskonzept und das j. -Gutachten, diese Arten von Einzelhandel einschließlich Erweiterungen und Neuansiedlungen vor allem in der Innenstadt konzentriert werden. Im Plangebiet hingegen werden die uneingeschränkten Gewerbegebiet flächenmäßig erheblich verkleinert sowie der bisher vollständige grundsätzliche Ausschluss von Einzel- und Großhandel in den GE(N)-Gebieten aufgehoben und auf einen Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten innenstadttypischen Hauptsortimenten reduziert.

Gemessen an diesen Vorgaben und der Plankonzeption der Antragsgegnerin genügt der in Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen festgelegte Ausschluss bestimmter Einzelhandelssortimente in den Gewerbegebieten mit Nutzungsbeschränkungen den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO.

Die Antragsgegnerin hat sich zur Gewährleistung des Planziels "Schutz und Stärkung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt" dazu entschlossen, den Ausschluss auf sämtliche 10 Sortimentsgruppen zu erstrecken, die nach Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 als "zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten". Dieser Erlass nimmt allerdings nicht für sich in Anspruch, die Zentrenrelevanz bestimmter Sortimentsgruppen abschließend festzulegen. Vielmehr knüpft die Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 daran an, dass sich Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien ergeben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (Seite 185/186).

Solche Anhaltspunkte sind in dem j. -Gutachten, das Grundlage der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin war, konkret ermittelt und dargestellt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bestehen gegen dessen Verwertung keine grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere bedurfte es keiner erneuten, "zeitnahen" Untersuchung. Dies gilt bereits deshalb, weil das auf Erhebungen aus dem Jahre 1998 basierende Gutachten eine Prognose für das Jahr 2005 enthält. Das Aufstellungsverfahren begann formell im Jahre 2001 und war im April 2003 abgeschlossen. Zudem waren Vorarbeiten innerhalb der Verwaltung für ein Entwicklungskonzepts für den Einzelhandel vorausgegangen, die in dem erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vgl. z.B. Seite 22 des Gutachtens. Unabhängig hiervon sind keine Umstände dafür ersichtlich oder von den Antragstellern aufgezeigt, dass die tatsächliche Entwicklung bis zum Satzungsbeschluss in einem solchen Maße von den Feststellungen im Gutachten abgewichen ist, dass diese nicht zur Grundlage der Entscheidungen der Antragsgegnerin hätten gemacht werden dürfen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass auslösender Anlass für das Gutachten eine mögliche Erweiterung eines Möbelhauses war. Im Gegenteil diente das Gutachten, wie bereits der Titel zum Ausdruck bringt, sogar in erster Linie der "Zentrenplanung und Stadtentwicklung", indem "Analysen, Prognosen und Empfehlungen zur Entwicklung des Einzelhandels im Zentrensystem" erstellt wurden. Dies entspricht auch seinem Inhalt. In Nr. 1.1 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, es stelle auf Wunsch der Antragsgegnerin eine "fundierte Entscheidungshilfe für Belange von Städtebau und Einzelhandel" dar, auf die sich das Gutachten konzentriere; die Vereinbarkeit der Möbelhauserweiterung werde hingegen in einem gesonderten Gutachten vertieft. Ziel des Gutachtens war die Erarbeitung eines aktuellen Zentrenkonzepts mit nachprüfbaren Bestandsdaten und damit einer aktualisierten Gesamtkonzeption für die Entwicklung der Stadt (Nr. 1.2). In Kapitel 11 des Gutachtens wird die Struktur des Einzelhandels in X. dargestellt. Aus der Tabelle 64 Blatt 1 (Seite 75) folgt, dass nach der Bestandsermittlung 1998 die Sortimente der Nummern 1 bis 10 des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 bzw. von Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen in der Tat von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen in der nach der planerischen Zielvorstellung der Antragsgegnerin zu schützenden Innenstadt mit relativ hohen Anteilen am Verkaufsflächenangebot der Gesamtstadt vertreten sind. Obwohl die Verkaufsflächen der Innenstadt nach dieser Tabelle und deren Blatt 2 lediglich 16 % der Gesamtverkaufsflächen ausmachen (allein das Plangebiet "B. Kreuz" weist hiernach 73,4 % der Verkaufsflächen für Einzelhandelssortimente auf), ergibt sich hieraus, dass die von der Antragsgegnerin als schützenswert erachtete Versorgungsfunktion der Innenstadt hinsichtlich nahezu aller Sortimente des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 zutrifft.

Dass auch einzelne Sortimente der Nummern 1 bis 10 des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996, die in der Innenstadt (möglicherweise) nicht vertreten sind, in die Liste der ausgeschlossen Hauptsortimente aufgenommen sind, macht die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin nicht fehlerhaft. In den Einzelhandelsausschluss können im Interesse der Stärkung des Zentrums auch solche Sortimente einbezogen werden, die dort (noch) nicht oder nur mit einem geringen Prozentanteil vertreten sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -.

Vorliegend handelt es sich um die in der genannten Tabelle 64 Blatt 1 (Seite 75) des j. -Gutachtens nicht aufgeführten Sortimente "Kunst/Antiquitäten" und "Musikalienhandel". Sie konnten nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Antragsgegnerin bereits deshalb in die Ausschlussliste aufgenommen werden, weil sie in der Tat einer Stärkung der Innenstadt dienen. Ihr Ausschluss hat immerhin zur Folge, dass eventuelle Neuansiedlungen in der Innenstadt oder einem der Stadtteilzentren, in die diese Sortimente nach der planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin eigentlich hineingehören, zumindest eher wahrscheinlich sind. Von dieser Überlegung hat sich die Antragsgegnerin insoweit leiten lassen, wie aus der Planbegründung folgt. Auf Blatt 285 der Beiakte 1 ist ausführlich begründet, warum auch diese Hauptsortimente in den GE(N)-Gebieten im Plangebiet ausgeschlossen wurden. Zwar seien sie im Zentrum von X. nicht vertreten. Allerdings solle eine eventuelle Ansiedlung dieser Branchen im Innenstadtbereich erfolgen, um die Sortimentsvielfalt und Qualität (des Einzelhandels in der Innenstadt) zu erhöhen. Im Ergebnis stützt sich die Antragsgegnerin damit auf die Empfehlung im j. -Gutachten, insbesondere Seite 103 ff, wonach in der Innenstadt Verkaufsflächendefizite bei zentrumstypischen Gütern abzubauen (Seite 105, 112) und auch aus diesem Grunde insbesondere am B. Kreuz auf Dauer jegliche Einzelhandelsgroßbetriebe mit zentrumstypischen Sortimenten auszuschließen seien (Seite 107).

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin ebenfalls die Sortimentsgruppen Nr. 11 und 12 - "Lebensmittel, Getränke" sowie "Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren" - im Plangebiet ausgeschlossen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweitung der Verkaufsflächen für diese Warengruppen als Hauptsortiment im Plangebiet (in den GE- und MI-Bereichen) für die Nahversorgung einer Wohnbevölkerung im Plangebiet - soweit vorhanden - oder in angrenzenden Bereichen erforderlich sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit diese Sortimente im engeren Sinne auch zentrenrelevant sind. In Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 sind diese Sortimente als "nahversorgungs- (ggf. auch zentren-)relevante Sortimentsgruppen" bezeichnet. In der hier gegebenen örtlichen Situation sind sie zumindest nahversorgungsrelevant und damit im Sinne von Ziffer 4.3 Satz 3 der textlichen Festsetzungen innenstadtrelevant. Dies folgt bereits aus dem räumlich funktionalen Zentrenkonzept der Antragsgegnerin, wie es sich aus Abbildung 7 (Seite 24) des j. -Gutachtens ergibt. Außerdem beträgt nach der bereits angesprochenen Tabelle 64 Blatt 1 (Seite 75) des j. -Gutachtens der Anteil der Innenstadt an den in der Gesamtstadt angebotenen Verkaufsflächen immerhin: - Nahrungs- und Genussmittel insgesamt 23,6 % - Drogerie, Parfümerie 36,5 % - Hausrat, Werkzeug, Eisenwaren (= Teil von Haushaltswaren) 15,8 % - Porzellan, Glas (= Teil von Haushaltswaren) 10,4 %

Gleichzeitig sind im "Gewerbegebiet B. Kreuz" - das nach der Einzeichnung in der Abbildung nur den westlichen Teil des Plangebiets erfasst, auf den sich der Einzelhandel konzentriert, vgl. Seite 2 der Planbegründung - nach Tabelle 64 Blatt 2 (Seite 76) des j. -Gutachtens beispielsweise bereits 26,4 % der Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel insgesamt vorhanden. Es liegt auf der Hand, dass eine weitere Ausweitung dieser Flächen an diesem nicht integrierten Standort die Nahversorgung der (nicht motorisierten) Bevölkerung in der Innenstadt und den Stadtteilen mit diesen Sortimenten gefährden kann.

Darüber hinaus wird das Ziel der Antragsgegnerin, ihr Zentrum zu stärken und dort gegebenenfalls Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten anzusiedeln, durch den Ausschluss auch dieser Sortimente gefördert. Dies rechtfertigt es, die genannten Sortimente jedenfalls in den GE(N)-Bereichen im Plangebiet als zentren- und nahversorgungsrelevant auszuschließen.

Entsprechendes gilt für die Sortimente "Blumen" und "Fahrräder u. Zubehör, Mofas", die in Teil B der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass als in der Regel zentrenrelevant benannt sind. Die Antragsgegnerin hat auch nicht unreflektiert diese fünf Sortimente umfassende Liste einfach übernommen, sondern nach der Planbegründung (Blatt 285 und 286 der Beiakte 1) die Zentrenrelevanz im Einzelnen geprüft. Sie ist hiernach - in Anwendung des vorletztes Absatzes in Ziffer 2.2.5 des Einzelhandelserlasses - mit plausiblen Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich diese beiden Sortimentsgruppen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in der Gemeinde zentren- und nahversorgungsrelevant sind. Ergänzend ist, auch auf Seite 4 der Planbegründung, dargelegt, warum hingegen Teppiche, Campingartikel, Tiere und Tiernahrung sowie Zooartikel nicht in den Ausschluss in Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen übernommen wurden. Auch dies zeigt auf, dass die Antragsgegnerin sehr wohl in Rechnung gestellt hat, welche Hauptsortimente im Plangebiet nicht ausgeschlossen bleiben müssen, um die Umsetzung ihrer geplanten "Städtebaupolitik", insbesondere ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu fördern.

Schließlich hat der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass - wie auf Seite 4 der Bebauungsplanbegründung ausgeführt - das Hauptsortiment "Telekommunikation" in dem oben dargelegten Verständnis bereits in vielfältiger Weise in der Innenstadt der Antragsgegnerin ("und den benachbarten Städten") vertreten ist und deshalb zu Recht als zentrenrelevant gewertet wurde. Auch die Antragsteller zeigen entgegenstehende Umstände nicht auf.

Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung gerügt, es sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, dass in den Mischgebieten nach Nr. 4.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen alle Einzelhandelsbetriebe - insbesondere auch mit zentrenrelevanten Sortimenten - ausgeschlossen sind, die nicht der Versorgung des Gebiets dienen, während in den GE(N)-Gebieten jeglicher Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Haupt- und allen Randsortimenten zugelassen wird. Diese unterschiedliche Regelung steht im Einklang mit dem Planungskonzept der Antragsgegnerin. Nach Seite 3 der Planbegründung sollen in Mischgebieten Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, zugelassen werden. Diese - zugegebenerweise sehr kurze Begründung - ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Grundsätzlich war nach der Ursprungsfassung des angegriffenen Bebauungsplans in den eingeschränkten Gewerbegebieten und den Mischgebieten u.a. jeder Einzelhandel ausgeschlossen. Warum in der Praxis die Bauaufsichtsbehörde auf Grund der - nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegenden - Ausnahmeregelung in Satz 2 der Ziffer 4.3 der ursprünglichen textlichen Festsetzungen die Ansiedlung eines "intensiven Handwerkshandels" bzw. von weiterem Einzelhandel auch mit zentrenrelevanten Sortimenten ermöglichen musste, erschließt sich nicht ohne weiteres. Jedenfalls ist das erklärte Ziel der Bauleitplanung der Antragsgegnerin, dieser Entwicklung im Plangebiet entgegenzutreten. Hierbei hat sie sich nicht darauf beschränkt, den bisherigen grundsätzlichen (Groß- und) Einzelhandelsausschluss beizubehalten und lediglich die Ausnahmeregelung so zu fassen, dass ein Missbrauch ausgeschlossen wird. Vielmehr hat sie im Einzelnen geprüft, welche weiteren Nutzungen sie von dem bisherigen Ausschluss ausnehmen kann, ohne insbesondere das Ziel "Schutz und Stärkung der Innenstadt" zu gefährden. In den GE(N)-Gebieten, in denen sich ein nennenswerter Einzelhandel bereits entwickelt hatte, hat sie dessen Bestandsschutz und den bisherigen Gegebenheiten Rechnung getragen. Im Interesse der Grundstückeigentümer hat sie den bisherigen Ausschluss auf Einzelhandel mit im Einzelnen bestimmten, innenstadtrelevanten Hauptsortimenten zurückgenommen. In den Mischgebieten, aus denen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Anregungen und Bedenken nicht erhoben wurden, stellte sich die Situation anders dar. Dort hatte es eine Fehlentwicklung wie in den GE(N)-Gebieten nicht gegeben. Offenkundig war, wie von dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung bezweckt, kein nennenswerter Einzelhandel entstanden. Deshalb ist es gerechtfertigt, dort den grundsätzlichen Ausschluss jeglichen Einzelhandels beizubehalten, jedoch im Interesse der Grundeigentümer und der Wohnbevölkerung im umliegenden Gebiet solche Einzelhandelbetriebe mit beliebigen Sortimenten (erstmals) zuzulassen, die der Versorgung des Gebiets dienen.

Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.

Die Antragsteller sehen einen Abwägungsmangel darin, dass durch die textlichen Festsetzungen massiv in die Eigentümerrechte eingegriffen werde, ohne hierfür eine überzeugende Rechtfertigung zu liefern. Während die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Gutachten einen vollständigen Ausschluss des Einzelhandels im Plangebiet empfohlen hätten, seien in den textlichen Festsetzungen nur die in Nr. 4.3 genannten Sortimente ausgeschlossen worden. Hierfür fehle eine fachliche Untersuchung für eine notwendige differenzierte Begründung, warum gerade die genannten Hauptsortimente ausgeschlossen worden seien. Hiermit ist ein Abwägungsfehler nicht dargetan.

Es trifft bereits nicht zu, dass das j. -Gutachten den Ausschluss jeglichen Einzelhandels empfohlen hat. Beispielsweise wird auf den Seiten 107 und 116 (nur) empfohlen, weitere Einzelhandelsgroßbetriebe mit zentrumstypischen Sortimenten u.a. am "B. Kreuz" auszuschließen und den Zusatzbedarf an allen zentrumstypischen Gütern ausschließlich auf das Stadtzentrum zu konzentrieren. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin, wie oben dargelegt, umfangreiche Erwägungen darüber angestellt, warum der Einzelhandel mit den 15 von ihr als zentren- und nahversorgungsrelevant bewerteten Hauptsortimenten in den GE(N)- Gebieten ausgeschlossen bleiben und nicht wie anderer Einzelhandel, jede Form von Großhandel und Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO gegenüber der bisherigen Rechtslage zugelassen werden sollte. Angesichts des j. -Gutachtens konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Einzelhandel mit den ausgeschlossenen Sortimenten im Plangebiet die Attraktivität der Innenstadt und ihre Funktion zur wohnungsnahen Grundversorgung beeinträchtigen würde, vgl. Seite 6 der Planbegründung. Das ergänzend berücksichtigte Gutachten der Firma K. und L. Stadtforschung Stadtplanung aus März 1999 bestätigt diese Einschätzung, indem es auf den Seiten 43 und insbesondere 45 gerade mit Blick auf die "bipolare" Struktur zwischen dem Gewerbegebiet B. Kreuz und der Innenstadt u.a. empfiehlt, die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsgroßbetriebe (der Lebensmittelbranche) und anderer Fachmärkte am "B. Kreuz" zu unterbinden, um die Attraktivität der Innenstadt zu stärken. Insoweit ist es folgerichtig und plausibel, wenn die Antragsgegnerin die Entwicklung eines Gegenzentrums (auch) mit zentrenrelevanten Sortimenten als Abwertung ihrer Bemühungen ansieht, die Innenstadt und Stadtteilzentren zu stärken sowie u.a. weitere Einzelhandelsgeschäfte für die Innenstadt zu gewinnen, vgl. Seite 8 der Planbegründung.

Desweiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit hinter den Empfehlungen der genannten Gutachten zurückgeblieben ist, als sie den Einzelhandelsausschluss nicht auf die verbleibenden uneingeschränkten Gewerbegebiete ausgeweitet hat. Die Entwicklung im Plangebiet erforderte eine Bauleitplanung, um der teilweise nach dem j. -Gutachten (Seite 80) bereits eingetretene Schwächung der Innenstadt entgegenzuwirken. Dabei mag dahinstehen, ob insoweit ein städtebaulicher Missstand bereits eingetreten oder zumindest zu erwarten war. Unter "Ausnutzung" der Ausnahmeregelung für Handwerkshandel waren im Plangebiet bereits nahezu 110.000 qm Verkaufsfläche für Einzelhandel entstanden. Ohne planungsrechtliches Tätigwerden drohte eine weitere Verschlechterung bis hin zur Verödung der Innenstadt. In dieser Situation hat die Antragsgegnerin allerdings zutreffend auch die Interessen der Grundeigentümer im Plangebiet in ihre Abwägung eingestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die vollständige Aufgabe der GE-Gebiete sei nicht vertretbar, da hierdurch übermäßig in bestehende Strukturen und Nutzungsrechte eingegriffen und im Übrigen bei bestimmten Grundstücken die Gefahr der Bildung von Gewerbebrachen bestünde (Seite 8/9 der Planbegründung). Dies ist sachgerecht und plausibel. Diesen Überlegungen steht nicht entgegen, dass auf der anderen Seite die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke insbesondere in den GE(N)-Gebieten erheblich, und zwar speziell auf Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Sinne von Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen erweitert wurden. Diese Art von Einzelhandel im Plangebiet berührt nicht die Plankonzeption der Antragsgegnerin, nämlich die Innenstadt zu schützen und zu stärken.

Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass durch Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen die Errichtung eines Kiosk in einem GE(N)-Gebiet planungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen ist. Im Plangebiet sind in den festgesetzten Misch- und (uneingeschränkten) Gewerbegebieten Kioske ohne weiteres zulässig. Im Übrigen sind zumindest für Kioske typische Sortimente als Nebensortimente in den Sondergebieten als "gastronomische Dienstleistungen" zugelassen und in den eingeschränkten Gewerbegebieten durch die textlichen Festsetzungen nicht ausgeschlossen. Unabhängig von der Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zeigen die Antragsteller nicht auf, warum der Umstand, dass der Einzelhandelsausschluss in den GE(N)-Gebieten grundsätzlich auch einen so kleinen Einzelhandel wie einen Kiosk erfasst, im vorliegenden Fall abwägungsrelevant sein soll.

Die Antragsteller meinen, Ziffer 4.4 der textlichen Festsetzungen sei abwägungsfehlerhaft, weil erneut weitgehend in die Eigentümerrechte eingegriffen werde. Dies trifft bereits deshalb nicht zu, weil diese Regelung die Nutzungsrechte gegenüber der bisherigen Rechtslage ausschließlich erweitert (Satz 1) oder teilweise erweitert und im Übrigen unverändert lässt (Satz 2). Unabhängig hiervon erschließt sich nicht, warum Nr. 4.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen deshalb zu beanstanden sein könnte, weil der "Handwerkshandel" auf das Anbieten eines Ergänzungssortiments angewiesen sein soll. Satz 2 der Regelung stellt eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss jeglichen Einzelhandels in den Mischgebieten dar, soweit sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen. Es steht der Antragsgegnerin rechtlich frei, ob sie und welche Ausnahmen sie hiervon zulassen will. Wenn sie bestimmte Einzelhandelsnutzungen im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben, soweit sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen, ausnahmsweise von diesem Ausschluss ausnimmt, nicht aber darüber hinaus auch damit zu verbindenden Einzelhandel mit Rand- oder Ergänzungssortimenten, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist es sachgerecht und nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin den zentrumstypischen Einzelhandel - mit Blick auf die Fehlentwicklung in den GE(N)-Gebieten auf Grund einer unklaren Ausnahmeregelung - wirksam auch in den MI-Gebieten im Plangebiet ausschließen und nur noch mischgebietstypische Handwerksbetriebe zulassen will, vgl. Seite 13 der Planbegründung.

Schließlich ist Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig und bedarf deshalb keiner Vertiefung, dass die Nennung von Nr. 4.2 als offensichtlicher redaktioneller Fehler berichtigend als Bezugnahme auf Nr. 4.3 auszulegen ist.

Die Antragsteller rügen eine Ungleichbehandlung, namentlich eine günstigere Regelung gegenüber dem nach Ziffer 4.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise zulässigen Einzelhandel von Handwerksbetrieben. Im Mischgebiet dürfe der "Handwerkshandel" ausschließlich Sortimente aus eigener Herstellung anbieten, während in den GE(N)-Gebieten nur das Hauptsortiment des "Handwerkshandels" aus eigener Herstellung stammen müsse. Eine Ungleichbehandlung in diesem Sinne liegt bereits deshalb nicht vor, weil Ziffer 4.4 Satz 2 und Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen völlig unterschiedliche Sachverhalte betreffen. So bezieht sich Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen auf jede Art von Einzelhandel, der Sortimente aus eigener Herstellung anbietet, nicht nur auf "Handwerkshandel". Dies ist auch in der Planbegründung auf Seite 4/5 nochmals hervorgehoben. Ziffer 4.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen begründet hingegen ausdrücklich nur eine Ausnahme für Einzelhandel von bestimmten Handwerksbetrieben. Außerdem stellt Nr. 4.5 eine Abweichung nur von Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen dar. In dieser Regelung ist jeder Einzelhandel - auch der "Handwerkshandel" - mit bestimmten Hauptsortimenten, nicht jedoch mit entsprechenden Nebensortimenten ausgeschlossen. Folgerichtig wird betreffend den Einzelhandel mit entsprechenden Nebensortimenten in Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen keine (Ausnahme-)Regelung getroffen. Hingegen ist in den Mischgebieten schon nach Nr. 4.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nur jeder Einzelhandel - grundsätzlich auch "Handwerkshandel" - unabhängig von der Zentrenrelevanz der angebotenen (Haupt- und Rand-)Sortimente unzulässig, der nicht der Versorgung des Gebietes dient. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 verhält sich demzufolge ebenso wenig zur Art des Sortiments. Im Übrigen dürfte sich eine Ungleichbehandlung auch aus den oben zur städtebaulichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelungen in Nr. 4.3 und Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen dargelegten Gründen rechtfertigen.

Sonstige Umstände, die die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 13.05.2004
Az: 7a D 30/03.NE


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