Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Mai 2006
Aktenzeichen: 10 W (pat) 39/05

(BPatG: Beschluss v. 11.05.2006, Az.: 10 W (pat) 39/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 21. April 1992 reichte die Anmelderin unter der Beanspruchung der Priorität einer US-Anmeldung vom 25. April 1991 beim Patentamt die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Cache-Steuergerät und Verfahren zur Auswahl eines Pfades eines Cache-Verzeichnisses bei einem Zeilen-Füll-Zyklus" ein.

Im November 1997 stellte sie Prüfungsantrag. Mit (erstem) Prüfungsbescheid vom 7. April 1999 wies die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F, besetzt mit A..., u. a. darauf hin, Patentanspruch 1 sei nicht gewährbar, denn er gebe dem Fachmann - auch unter Hinzuziehung der übrigen Unterlagen - keine klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln, was auch für die als Nebenansprüche formulierten Patentansprüche 2 und 3 zutreffe. Aufgrund der unklaren Wirkungsweise sei derzeit eine exakte Recherche nicht durchführbar. Vorsorglich werde aber auf Druckschrift 2 hingewiesen. Die Anmelderin werde aufgefordert, die Wirkungsweise des Anmeldungsgegenstandes darzulegen. Geschehe dies nicht bzw. sei dies im Rahmen des Offenbarten nicht möglich, so sei die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten. Die Anmelderin reichte hierauf im Dezember 1999 neue Patentansprüche 1 und 13 und geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 15 ein und bat darum, die Einreichung angepasster Unteransprüche und die Einreichung von Reinschriften der Beschreibung solange zurückstellen zu dürfen, bis über die Gewährbarkeit unabhängiger Patentansprüche Einvernehmen erzielt werden könne. Zu der Beschreibung trug sie vor, im Verlaufe des Prüfungsverfahrens der prioritätsbegründenden US-Anmeldung sei eine (im deutschen Prüfungsverfahren so nicht mögliche) Korrektur der Beschreibungsunterlagen durchgeführt worden. Die ursprünglichen Beschreibungsunterlagen, auf denen auch die deutsche Beschreibung basiere, wiesen eine Reihe von Mängeln auf. In den dem Schriftsatz beigefügten geänderten Beschreibungsseiten 1 bis 15 sei eine Reihe von im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung möglichen Änderungen vorgenommen worden, die u. a. der Klarstellung des Patentgegenstandes dienten. Am Ende des Schriftsatzes bat sie u. a. um Anhörung.

Mit (zweitem) Prüfungsbescheid vom 7. August 2003 wies die Prüfungsstelle im Abschnitt A darauf hin, dass der Prüfung die mit Eingabe vom Dezember 1999 eingereichten Unterlagen und ansonsten die ursprünglich eingereichte Beschreibungsseite 11 und die Figuren 1 bis 4 zugrunde lägen; neben den Patentansprüchen 1 und 13 seien keine weiteren Patentansprüche anhängig. Im Abschnitt B wies die Prüfungsstelle darauf hin, dass der neue Patentanspruch 1 im Hinblick auf die Druckschrift 2 mangels Erfindungshöhe seines Verfahrens nicht gewährbar sei, was sinngemäß auch auf Patentanspruch 13 zutreffe. Am Ende des Bescheides heißt es in Abschnitt C: "Bei dieser Sachlage wird die von der Anmelderin hilfsweise beantragte Anhörung nicht mehr für sachdienlich erachtet, da nicht mehr erkennbar ist, wie aufgrund der zugegebenen Mängel in den Ursprungsunterlagen noch ein gewährbares Patentbegehren möglich wäre. Bei dieser Sachlage ist vielmehr die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten."

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 hat die Anmelderin gebeten, den Prüfer der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F, A..., von der weiteren Prüfung der Pa- tentanmeldung wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 27 PatG i. V. m. § 42 ZPO zu entbinden. Denn eine Vielzahl von Indizien in diesem und in parallelen Verfahren verdichteten sich zusammen mit den Ausführungen des vorliegenden zweiten Prüfungsbescheides zu einem die Ablehnung rechtfertigenden Grund. Zum Verhalten des Prüfers in parallelen Prüfungsverfahren verweise sie auf die Ablehnungsgesuche vom 6. Februar 2004, 27. Mai 2004 und 1. Juni 2004 in den Patentanmeldungen P 43 91 002.5-53, 197 82 06.5-53, 199 34 515.5-53 (diese sind Gegenstand der Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 15/05, 10 W (pat) 38/05 und 10 W (pat) 41/05), auf deren Ausführungen zum allgemeinen Verhalten und zum Verhalten des Prüfers in den dortigen Verfahren ausdrücklich Bezug genommen werde.

Im vorliegenden Verfahren gebe der zweite Prüfungsbescheid vom 7. August 2003 Anlass zur Annahme der Befangenheit, vor allem die Abschnitte A und C. Die Feststellungen in Abschnitt A ignorierten die Ausführungen der Anmelderin in ihrer Eingabe vom Dezember 1999. Nach Eingang dieser Eingabe habe der Prüfer weder die vermeintlich fehlende Seite 11 nachgefordert noch habe sich der Prüfer dagegen geäußert, dass angepasste Unteransprüche und Reinschriften der Beschreibungsseiten aus Gründen der Verfahrensökonomie nachgereicht werden könnten. Die im Abschnitt C gegebene Begründung für fehlende Sachdienlichkeit einer Anhörung sei nicht nur völlig unverständlich, sie entspreche auch nicht der Rechtsprechung zur Frage der Sachdienlichkeit. Es sei darüber hinaus nicht erkennbar, weshalb Übersetzungsmängel und Schreibfehler in den Ursprungsunterlagen nicht korrigierbar oder derart schwerwiegend sein könnten, dass ein gewährbares Patentbegehren nicht mehr möglich sei. Nähere Ausführungen hierzu enthalte der Prüfungsbescheid nicht, vielmehr werde lediglich die Zurückweisung der Anmeldung angedroht. In diesem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 hat die Anmelderin auch inhaltlich auf den Prüfungsbescheid vom 7. August 2003 erwidert.

In der dienstlichen Äußerung des Prüfers vom 24. Juni 2004 hat der Prüfer erklärt, dass er sich nicht für befangen halte. Zur Begründung werde sinngemäß auf die dienstliche Äußerung zum Befangenheitsantrag in der Akte P 43 91 002.5-53 hingewiesen.

Auf die dienstliche Äußerung des Prüfers hat die Anmelderin vorgetragen, die Äußerung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 27 Abs. 6 PatG i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO, wonach sich der Prüfer zu den Tatsachen zu äußern habe. Ausführungen zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs seien daher unangebracht, das gleiche gelte für die Feststellung, dass sich der Prüfer nicht für befangen halte. Die dienstliche Äußerung verweise zudem auf die Äußerung in einem Verfahren, in dem das Ablehnungsgesuch auf anderen Tatsachen basiere; die Äußerung in dem dortigen Verfahren enthalte wenig, was vorliegend relevant sein könne. Indem auf die dortige dienstliche Äußerung verwiesen werde, ergebe sich hier vielmehr eine in wesentlichen Punkten falsche Tatsachendarstellung, was als solches einen weiteren Ablehnungsgrund darstelle. Denn in der dortigen dienstlichen Äußerung werde behauptet, es treffe nicht zu, dass die Prüfungsstelle eine Anhörung nicht für sachdienlich erachtet habe, ferner werde behauptet, die Annahme, die Anhörung solle von vornherein lediglich der Zurückweisung der Anmeldung dienen, sei völlig abwegig. Im vorliegenden Verfahren sei aber im Prüfungsbescheid ausdrücklich festgestellt worden, dass eine Anhörung nicht für sachdienlich erachtet werde und die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten sei. Auch die Knappheit der dienstlichen Äußerung im vorliegenden Verfahren gebe Anlass zur Annahme der Befangenheit. Denn durch diese Art der dienstlichen Äußerung bringe der Prüfer lediglich zum Ausdruck, dass er das Ablehnungsgesuch nicht ernst nehme und inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe.

Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 3. Mai 2005 den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die von der Anmelderin vorgebrachten Gründe rechtfertigten bei vernünftiger Betrachtung nicht die Befürchtung, der Prüfer A... stehe der Anmeldung nicht unvoreingenom- men und unparteiisch gegenüber. Hinsichtlich des Abschnitts A des Prüfungsbescheides vom 7. August 2003 könne nichts Negatives darin gesehen werden, am Beginn eines Bescheides die derzeit geltenden Unterlagen aufzulisten, zumal es ins Auge fallend sei, wenn plötzlich ein Patentanspruch 13 gültig sei, nachdem bisher die höchste Nummerierung ein Patentanspruch 3 gewesen sei. Bei der überarbeiteten Beschreibung scheine der Prüfer bei der Abfassung des Bescheides die geänderte Seite 11 zu vermissen, was nachträglich nicht nachvollziehbar sei, da diese in der Akte vorhanden sei. Ein derartiges Versehen könne aber keinesfalls in irgendeiner Form als absichtlich angesehen werden. Richtigerweise habe der Prüfer statt der vermeintlich fehlenden geänderten Seite 11 die ursprüngliche Seite 11 der Beschreibung zugrunde gelegt, so dass für die Prüfung kein Defizit entstanden sei; eine sofortige Nachforderung dieser Seite sei daher entbehrlich gewesen. Im Abschnitt C bringe der Prüfer in keiner Weise zum Ausdruck, dass Übersetzungsfehler und Schreibfehler nicht zu korrigieren seien. Zu der hilfsweise beantragten Anhörung äußere er sich dahingehend, dass aufgrund des genannten Sachverhalts die Sachdienlichkeit möglicherweise nicht mehr gegeben sei. Eine Anhörung solle in der Regel nur dann stattfinden, wenn sie sachdienlich sei, wobei insoweit der Prüfer einen Beurteilungsspielraum habe. Bei einer Sachlage, bei der sich bestimmte Auffassungen von Anmelderin und Prüfer unverrückbar gegenüber stünden, könne auch eine sofortige Entscheidung ohne Anhörungstermin eine sachgerechte Vorgehensweise darstellen, was aus Sicht des Prüfers offensichtlich der Fall gewesen sei. Die abschließende Aussage, dass bei der gegebenen Sachlage die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten sei, sei als vorläufige Auffassung zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides anzusehen. Der Hinweis auf eine mögliche Zurückweisung der Anmeldung sei bereits in dem einschlägigen Bescheidsvordruck des Patentamts vorgesehen und per Ankreuzung einzurücken.

Das Verhalten eines Prüfers in Parallelverfahren sei für die Frage der Befangenheit nur soweit beachtlich, als dieses den Rückschluss auf eine Voreingenommenheit des Prüfers in dem durch das Ablehnungsgesuch betroffenen Verfahren zulasse, was hier jedoch nicht der Fall sei. Aus dem vorgetragenen Verhalten in den anderen Verfahren sei nicht auf eine Voreingenommenheit zu schließen, stattdessen scheine dem ursächlich zugrunde zu liegen, dass der Prüfer die Patentanmeldungen fachlich anders bewerte als die Anmelderin.

Es sei auch nicht erkennbar, dass der Prüfer in seiner dienstlichen Äußerung Tatsachen falsch wiedergebe. Er greife vielmehr die Argumentationskette der Anmelderin auf, die ihrem Ablehnungsgesuch ausdrücklich das Ablehnungsgesuch in der Patentanmeldung P 43 91 002.5-53 als Anlage beigefügt und darauf Bezug genommen habe. Der Prüfer sei auch berechtigt gewesen, das ihm Wesentliche aufzugreifen und nicht verpflichtet, im Detail auf jeden einzelnen Vorwurf einzugehen. Die Kürze der Stellungnahme könne jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass der Prüfer den Vortrag der Anmelderin inhaltlich nicht zur Kenntnis oder nicht ernst nehme.

Schließlich erwecke das Verhalten des Prüfers in dem betroffenen sowie in anderen Verfahren auch nicht insgesamt den Eindruck, dass er der Patentanmeldung voreingenommen oder parteiisch gegenüberstehe; das Verhalten erscheine vielmehr insgesamt bestimmt durch seine fachliche Beurteilung der Patentanmeldung. Wartezeiten von 3 Jahren und mehr zwischen Eingabe und Bescheid seien in der Tat geeignet, das "Betriebsklima" zwischen der Anmelderin und dem Patentamt zu vergiften, dies sei jedoch aufgrund der insgesamt hohen Arbeitsbelastung allenfalls dem Patentamt als Ganzes zuzurechnen, nicht einem einzelnen Prüfer. Es müsse auch als gegeben angesehen werden, dass die Spruchpraxis des amerikanischen, britischen, europäischen und des deutschen Patentamts im Einzelfall durchaus unterschiedlich sein könne, auch wenn alle beteiligten Prüfer aller Patentämter nach bestem Wissen und Gewissen handelten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses dem Antrag auf Ablehnung des Prüfers wegen Befangenheit stattzugeben.

Zur Begründung nimmt sie auf das Ablehnungsgesuch und ihren weiteren Vortrag vor dem Patentamt Bezug. Ferner nimmt sie vollinhaltlich Bezug auf den Beschwerdeschriftsatz in der Patentanmeldung 197 82 106.5-53 (diese ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 W (pat) 38/05).

II Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 27 Abs. 6 Satz 1 PatG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören hierzu nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Prüfer stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 9). Hiervon ausgehend geben die von der Anmelderin geltend gemachten Gründe - weder hinsichtlich der genannten weiteren Verfahren noch hinsichtlich des hier zu entscheidenden Verfahrens selbst - bei objektiver Betrachtung auch aus ihrer Sicht keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Prüfers zu zweifeln.

1. Den im Ablehnungsgesuch - durch Bezugnahme auf die Ablehnungsgesuche vom 6. Februar 2004, 27. Mai 2004 und 1. Juni 2004 in den Patentanmeldungen P 43 91 002.5-53, 197 82 106.5-53, 199 34 515.5-53 - genannten weiteren Verfahren sind keine Gründe zu entnehmen, die im hier zu entscheidenden Verfahren eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen können. Zur Begründung wird insoweit Bezug genommen auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 38/05 (betreffend die Patentanmeldung 197 82 106.5.53) gegenüber derselben Anmelderin ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag, und zwar auf die dortigen Ausführungen unter II.1.

2. Ebenso wenig ist dem hier zu entscheidenden Verfahren selbst ein Ablehnungsgrund zu entnehmen, insbesondere weder dem zweiten Prüfungsbescheid noch der dienstlichen Äußerung.

a. Im Abschnitt A des Prüfungsbescheides vom 7. August 2003 bezeichnet der Prüfer die geltenden Unterlagen, wobei ersichtlich ist, dass der Prüfer davon ausgeht, dass eine geänderte Seite 11 der Beschreibung nicht vorliegt, so dass er auf die ursprüngliche Seite 11 Bezug nimmt. Da die geänderte Beschreibungsseite aber tatsächlich vorgelegen hat, wie der patentamtlichen Akte zu entnehmen ist, ist dem Prüfer hier ein Fehler unterlaufen, der aber, worauf im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen wird, die Prüfung nicht substantiell beeinträchtigt haben kann, da stattdessen die ursprüngliche Seite 11 zugrunde gelegt worden ist. Im Übrigen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass selbst fehlerhafte Entscheidungen in der Regel kein Ablehnungsgrund sind, sondern nur, wenn dargetan ist, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 28). Hierfür besteht aber kein Anhalt. Ebenso wenig kann aus der im Abschnitt A enthaltenen Aussage, dass neben den Patentansprüchen 1 und 13 keine weiteren Patentansprüche anhängig seien, geschlossen werden, der Prüfer habe die Bitte der Anmelderin in ihrer Eingabe vom Dezember 1999 ignoriert, die Einreichung angepasster Unteransprüche zurückstellen zu dürfen. Tatsache ist, dass zur Zeit der Abfassung des Prüfungsbescheides keine angepassten Unteransprüche vorgelegen haben und vom Prüfer auch nicht erwartet werden konnte, solche anzufordern, da er ja ersichtlich von der Nichtgewährbarkeit der Hauptansprüche ausgegangen ist. Ob die Beurteilung des Prüfers zutrifft oder nicht, ist in dem hierfür vorgesehenen Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu prüfen, nicht in einem Ablehnungsgesuch.

Der Abschnitt C enthält zunächst den Hinweis, dass bei dieser Sachlage eine Anhörung nicht mehr für sachdienlich erachtet werde, da nicht erkennbar sei, wie aufgrund der zugegebenen Mängel in den Ursprungsunterlagen noch ein gewährbares Patentbegehren möglich sei. Hierzu ist anzumerken, dass der Prüfer bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit der Anhörung einen Beurteilungsspielraum hat (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 46 Rdn. 13 ff.). Selbst wenn er hier diesen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, folgt daraus nicht notwendigerweise die Annahme einer Voreingenommenheit des Prüfers. Denn es gilt, wie schon ausgeführt worden ist, der Grundsatz, dass selbst fehlerhafte Entscheidungen in der Regel kein Ablehnungsgrund sind, sondern nur, wenn dargetan ist, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 28). Über die möglicherweise fehlerhafte Ablehnung der Anhörung hinaus besteht für eine solche Annahme kein Anhalt. Denn der Prüfer bedient sich einer sachlichen Ausdrucksweise; er hat mit den vorhergehenden Ausführungen im Prüfungsbescheid unter B mit nachvollziehbarer Begründung die aus seiner Sicht vorliegende Nichtgewährbarkeit des Patentbegehrens dargelegt, woraus aus Sicht des Prüfers unter C folgt, dass angesichts der von der Anmelderin genannten Mängel in den Ursprungsunterlagen eine Anhörung nicht mehr sachdienlich sei. Ob die Beurteilung des Prüfers zur Sachdienlichkeit der Anhörung zutrifft oder nicht, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Zurückweisung der Patentanmeldung zu prüfen, nicht im Verfahren über das Ablehnungsgesuch.

Der Abschnitt C schließt mit dem Hinweis, dass bei dieser Sachlage vielmehr die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten sei. Hierzu ist anzumerken, dass Hinweise auf die Sach- und Rechtslage schon aufgrund der auch im patentamtlichen Verfahren geschuldeten Aufklärungs- und Hinweispflicht entsprechend § 139 ZPO (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., Einl. Rdn. 99 ff.) sowie aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich sind, wozu auch der Hinweis auf eine mögliche Zurückweisung einer Anmeldung gehört. Äußerungen zur Erfolgsaussicht eines Antrags oder zum möglichen Verfahrensausgang bilden dementsprechend keinen Ablehnungsgrund (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 26 m. w. N.; Busse, a. a. O., § 27 Rdn. 77 a. E.; Schulte, a. a. O., § 27 Rdn. 44 unter Nr. 5). Um einen solchen Hinweis handelt es sich hier. Bei Äußerungen zur Sach- und Rechtslage ist nur dann die Grenze zur Befangenheit überschritten, wenn eine vorzeitige, endgültige Festlegung in einer Form erfolgt, die erkennen lässt, sich nicht mit einer Gegenmeinung auseinander setzen zu wollen bzw. bei sturem Festhalten an einer Meinung, die jede Bereitschaft zu einer sachlichen Überprüfung vermissen lässt (vgl. Busse, a. a. O., § 27 Rdn. 76; Schulte, a. a. O., § 27 Rdn. 45 unter Nr. 5 u. 8, mit Hinweis auf BPatGE 24, 144, 148). Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Denn bei dem Hinweis auf die Zurückweisung der Anmeldung, wenn die Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden kann, handelt es sich lediglich um den schon formularmäßig vorgegebenen Hinweis bei allen derartigen Prüfungsbescheiden, worauf im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen wird.

b. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch eine dienstliche Äußerung einen (weiteren) Ablehnungsgrund darstellen, so etwa eine unzulängliche oder unsachliche Stellungnahme zu den zum Ablehnungsgesuch führenden Vorgängen oder eine in wesentlichen Punkten falsche Tatsachendarstellung in der dienstlichen Äußerung (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 24, S. 192; Thomas/Putzo, a. a. O., § 42 Rdn. 12). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.

Der als Ablehnungsgrund angeführte Umstand, der Prüfungsbescheid vom 7. August 2003, steht als Tatsache unstreitig fest und diese wird als solche auch vom Prüfer nicht in Abrede gestellt. Es geht lediglich darum, wie Formulierungen im Prüfungsbescheid auszulegen und zu bewerten sind. Hier mag der Prüfer eine andere Ansicht vertreten als die Anmelderin, eine falsche Tatsachenbehauptung liegt hierin nicht. Auch daraus, dass die dienstliche Äußerung im Wesentlichen aus einer Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung in der Patentanmeldung P 43 91 002.5-53 besteht, kann nicht auf eine Voreingenommenheit des Prüfers geschlossen werden. Denn die Anmelderin selbst hat, worauf im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen wird, auf das Ablehnungsgesuch in dieser anderen Patentanmeldung Bezug genommen.

3. Auch die Umstände zusammengenommen bieten keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme einer Voreingenommenheit des Prüfers. Die in diesem Zusammenhang angeführte Vielzahl von Patentanmeldungen, die bisher ebenfalls nicht zum Erfolg geführt hätten, ändern ebenfalls nichts, da nicht dargetan ist, dass die Erfolglosigkeit auf einer unsachlichen, voreingenommenen Haltung des zuständigen Prüfers beruht.






BPatG:
Beschluss v. 11.05.2006
Az: 10 W (pat) 39/05


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