Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Juni 1997
Aktenzeichen: 4 O 237/96

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.06.1997, Az.: 4 O 237/96)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die Klägerin zu 1. ist eine X nach dem Recht der Niederlande. Die Klägerin zu 2. ist seit dem 11. Oktober 1991 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer X mit dem Unternehmensgegenstand "Vertrieb von kosmetischen Produkten jeder Art (ausgenommen erlaubnispflichtige Produkte), insbesondere unter dem Warenzeichen "X" (Nr. X) eingetragen. Sie hat ursprünglich als "X" firmiert. Seit dem 6. September 1996 firmiert sie als "X".

Beide Klägerinnen gehören zum weltweit tätigen X. Innerhalb dessen nimmt die Klägerin zu 1. die Stellung einer von zwei Konzernobergesellschaften wahr. Ausgenommen im Bereich des ehemaligen Britischen Commonwealth und der USA sind ihr Gesellschaften" untergeordnet, die sie entweder unmittelbar oder über Zwischenholdinggesellschaften hält.

Die Klägerin zu 1. ist als Inhaberin folgender Marken (nachfolgend: Klagemarken) im Markenregister des Deutschen Patentamts eingetragen:

Die am 3. Februar 1979 angemeldete Wortmarke X "X" (Klagemarke 1; vgl. Anlage K 1), genießt Schutz für folgende Waren:

Waren/Dienstleistungen: Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, einschließlich Mittel gegen Schweißbildung, Haarwässer; Zahnputzmittel; Deodorants; Geräte für Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen Rasiermesser und Rasierapparate, Geräte und Instrumente aus Metall für die Hand- und Fußpflege, Massagegeräte; Kämme, Schwämme, Bürsten, mit Ausnahme von Pinseln; Rasierpinsel; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit jeweils in Klasse 21 enthalten; Haushaltswaren oder kunstgewerbliche Gegenstände aus Glas, Porzellan, Steingut; Textilwaren, soweit sie in Klasse 24 fallen, nämlich Vorhänge, Gardinen, Stores, Duschvorhänge, Dekorations-Meterware, Wandbehänge aus Textilstoffen, Bett- und Tischwäsche, Einziehdecken, Unterlagtücher, Taschentücher, Kissenbezüge, Handtücher und Handtuchstoffe, Gästetücher, Seiftücher, Waschhandschuhe, Badetücher, Liegetücher, Küchentücher, WC-Deckelbezüge, Glasplattenauflagen für Badezimmer, Grundgewebe für Stickereien, Webe-Etiketten für Bekleidungs- und Textilprodukte, Filz, auch in Platten und Folien; Bekleidungsstücke, Halstücher, Krawatten, Strumpfwaren; Stiefel, Schuhe, Hausschuhe, Badeschuhe; kleine Schmuckgegenstände für den persönlichen Gebrauch (nicht aus Edelmetall oder mit Edelmetall plattiert), einschließlich Haarschmuck; Perücken, Spitzen, Stickereien, Bänder; Knöpfe; künstliche Blumen; Geräte und Utensilien zur Pflege und zum Befestigen der Haare, nämlich Haarnetze, Haarschleier, Frisierhauben, Regenhauben, Duschhauben, Haarnadeln, Lockenwickel, Schaumgummiwickler, Haarwickel, Nadel für Haarwickel, Haarklemmen, Haarzierbänder, Stirnbänder, Haarunterlagen und -stützen, Haarwellformer, Haarsschleifen und Haarhalter. GK. 3, 5, 21, 24, 25, 26.

Als Inhaberin der Klagemarke 1 war ursprünglich die X, eine Gesellschaft nach dem Gesetz des Staates Minnesota, New York, USA, im Markenregister (in der Warenzeichenrolle) eingetragen. 1991 wurde die Klagemarke 1 auf die niederländische Gesellschaft X umgeschrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 1996 (vgl. Anlage K 41) beantragte diese beim Deutschen Patentamt die Umschreibung der Klagemarke 1 auf die Klägerin zu 1. Gemäß Mitteilung des Deutschen Patentamtes vom 20. Juni 1996 (vgl. Anlage K 43) wurde die Klagemarke 1 daraufhin gemäß Verfügung vom 28. Mai 1996 auf die Klägerin zu 1. umgeschrieben.

Die Klägerin zu 1. ist ferner als Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Marke X (Klagemarke 2; vgl. Anlage K 2) eingetragen, die am 4. Juli 1989 angemeldet wurde und für die nachstehend aufgeführten Waren geschützt ist:

Waren/Dienstleistungen: Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel; Mittel gegen Schweißbildung, Deodorants für den persönlichen Gebrauch; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte, Brillen, Sonnenbrillen, Brillenfassungen, Brillenfutterale; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren einschließlich Modeschmuck, Edelsteine, Uhren und Zeitmeßinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien, Schreibwaren; Pinsel; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Spielkarten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial, Putzzeug; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut, für den Haushalt und Küche; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Partygeschirr; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. GK. 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25.

Als Inhaberin der Klagemarke 2 war ursprünglich die X eingetragen. Diese beantragte gegenüber dem Deutschen Patentamt mit dem vorgenannten anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 1996 (vgl. Anlage K 41) auch die Umschreibung der Klagemarke 2 auf die Klägerin zu 1. Gemäß der Mitteilung des Deutschen Patentamtes vom 20. Juni 1996 (vgl. Anlage K 43) wurde die Klagemarke 2 auf diesen Antrag hin ebenfalls gemäß Verfügung vom 28. Mai 1996 auf die Klägerin zu 1. umgeschrieben.

Die Klägerin zu 1. ist ferner als Inhaberin der am 13. Januar 1990 angemeldeten Wortmarke X "X" (Klagemarke 3; vgl. Anlage K 3) im Markenregister eingetragen, deren Warenverzeichnis wie folgt lautet:

Waren/Dienstleistungen: Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nichtmedizinische Haarpflegemittel, nichtmedizinische Zahnpflegemittel, Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Mittel gegen Schweißbildung; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektronische und elektrotechnische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Feuerlöschgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Verkaufsautomaten, Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigte), Registrierkassen, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Brillen, Sonnenbrillen; Brillenfassungen, Brillenfutterale; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände und plattierte Gegenstände (ausgenommen Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), nämlich Medaillen, Münzen, Broschen, Reversnadeln, Amuletts, Haarspangen, Schlüsselketten und Ringe, Gürtel und Gürtelschnallen, Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, -nadeln und -sicherungen, Geldscheinklammern, Serviettenhalter; Juwelierwaren, Schmuckwaren und Edelsteine; Modeschmuck; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Webstoffe; Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Taschentücher, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, insbesondere Gürtel, Schals, Kopf-, Hals- und Schultertücher, T-Shirts; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum; Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff oder textilem Material; Tapeten (auch aus textilem Material, Bast oder Kork). GK. 3, 9, 14, 18, 24, 25, 26, 27.

Als Inhaberin der Klagemarke 3 war ursprünglich ebenfalls die X eingetragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 1995 (vgl. Anlage K 40) beantragte diese beim Deutschen Patentamt die Umschreibung der Klagemarke 3 auf die Klägerin zu 1. Gemäß Mitteilung des Deutschen Patentamtes vom 20. Juni 1996 (vgl. Anlage K 42) wurde die Klagemarke 3 daraufhin gemäß Verfügung vom 5. Juni 1996 auf die Klägerin zu 1. umgeschrieben.

Die Klägerin ist außerdem als Inhaberin der am 10. Juni 1972 angemeldeten Wortmarke X "X" (Klagemarke 4; vgl. Anlage K 4) im Markenregister eingetragen, der das Deutsche Patentamt für die folgenden Waren Schutz bewilligt hat:

Waren: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, nichtmedizinische Toilettenpräparate, Zahnputzmittel, kosmetische Puderdosen; pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Körper- und Schönheitspflegemittel; Desodorierungsmittel für persönlichen Gebrauch; kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Strumpfwaren, Halstücher, Krawatten, gewebte, gestrickte und gewirkte Bekleidungsstücke; kleine Schmuckgegenstände für persönlichen Gebraucht (nicht aus Edelmetall oder mit Edelmetallen plattiert) einschließlich Haarschmuck; Perücken, Spitzen, Stickereien; Bänder, Knöpfe; künstliche Blumen; Geräte und Utensilien zur Pflege und zum Befestigen der Haare. GK. 3, 5, 21, 25, 26.

Als Inhaberin der vorgenannten Klagemarke 4 war ursprünglich wiederum die X eingetragen. Die Klagemarke 4 wurde 1991 auf die X umgeschrieben. Mit dem anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 1996 (vgl. Anlage K 41) wurde beim Deutschen Patentamt auch die Umschreibung der Klagemarke 4 auf die Klägerin zu 1. beantragt, woraufhin diese gemäß Mitteilung des Deutschen Patentamtes vom 20. Juni 1996 (vgl. Anlage K 43) auf die Klägerin zu 1. umgeschrieben wurde.

Die Klägerin zu 1. trägt außerdem vor, sie sei auch Inhaberin folgender Marken (Klagemarken 5 bis 14):

- X "X" (Klagemarke 5; Anlage K 5), angemeldet am 23. Juni 1971;

- X "X" (Klagemarke 6; vgl. Anlage K 6), angemeldet am 22. März 1994;

- X X" (Klagemarke 7; vgl. Anlage K 7), angemeldet am 26. Juli 1991;

- X "X" (Klagemarke 8; vgl. Anlage K 8), angemeldet am 5. November 1980;

- X "X" (Klagemarke 9; vgl. Anlage K 9), angemeldet am 27. November 1981;

- X "X" (Klagemarke 10; vgl. Anlage K 10), angemeldet am 18. Dezember 1984;

- X "X" in kyrillischer Schrift (Klagemarke 11; vgl. Anlage K 11), angemeldet am 30. August 1985;

- X "X" in kyrillischer Schrift mit Doppeladler (Klagemarke 12; vgl. Anlage K 12), angemeldet am 30. August 1985;

- X "X" (Klagemarke 13; vgl. Anlage K 13); angemeldet am 26. Mai 1978,

- "X" (Klagemarke 14; Anlage K 14), angemeldet am 8. Juni 1978.

Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 3. Oktober 1996 (vgl. Anlage B 2) beim Deutschen Patentamt die Löschung sämtlicher Klagemarken wegen Nichtbenutzung beantragt.

Die Beklagte ist seit dem 13. März 1992 im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer X mit dem Unternehmensgegenstand "Herstellung und Vertrieb von Spirituosen, insbesondere Kornbränden, Weinbränden und Likören sowie sonstigen Destillerie-Erzeugnissen und alkoholfreien Getränken" eingetragen. Sie ist eingetragene Inhaberin folgender Wortmarken:

- X (vgl. Anlage K 32), angemeldet am 22. April 1992 und eingetragen am 13. August 1992 für "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)";

- X (vgl. Anlage K 33), angemeldet am 22. Mai 1995, eingetragen am 5. Oktober 1995 für "Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis, Gewürze; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)";

- X (vgl. Anlage K 34), angemeldet am 21. Juni 1995 und eingetragen am 24. November 1995 für "Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis, Gewürze; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken".

In einer von den Klägerinnen als Anlage K 35 vorgelegten "Spirituosen Produktpalette" der Beklagten sind Etiketten für verschiedene alkoholische Getränke, nämlich für einen Sekt ("X") und diverse andere Spirituosen, mit der Bezeichnung "X" abgebildet.

Die Klägerinnen sehen in der Benutzung der Bezeichnung "X" durch die Beklagte zur Kennzeichnung der Waren, die von den Marken der Beklagten erfaßt werden, eine Verletzung der Rechte aus den Klagemarken und des Rechts der Klägerin zu 2. an ihrer geschäftlichen Bezeichnung sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG. Mit ihrer Klage nehmen sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Einwilligung in die Löschung der Marken der Beklagten in Anspruch.

Die Klägerinnen machen geltend:

Die Klägerin zu 1. sei materielle Inhaberin der Klagemarken. Soweit die Klagemarken noch für die X, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1. handele, eingetragen worden seien, seien diese inzwischen auf die Klägerin zu 1. übertragen worden. Durch Vereinbarung vom 4. November 1993 (vgl. Anlage K 38) habe die X der Klägerin zu 1. eine Vielzahl für diese Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt eingetragener oder angemeldeter Marken mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen. Zu diesen Marken hätten unter anderem die auf die Klägerin zu 1. sodann umgeschriebenen Klagemarken 1 bis 4 gehört. Die ursprünglich für die X eingetragenen Klagemarken 1 und 4 seien von dieser zunächst auf die X übertragen worden, die sie sodann auf die Klägerin zu 1. übertragen habe. Die X, die von Herrn X gegründet worden sei, der 1951 sämtliche Rechte an dem Namen "X" und den zum Schutz dieses Namens eingetragenen Marken von den Erben des Juweliers X erworben gehabt habe, habe zeitweise zum US-amerikanischen Konzern X gehört. Im August 1989 sei die X vom X in der Weise aufgekauft worden, daß sämtliche Betriebsmittel einschließlich der Marken- und Firmenrechte auf die X, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der X handele, übertragen worden seien. Die X habe das Geschäft der X unter dem Handelsnamen "X" als rechtlich unselbständigen Teilbetrieb weitergeführt. Die erworbenen Markenrechte seien in den jeweiligen Markenregistern entsprechend der damals gültigen X im Namen der beiden internationalen Holdinggesellschaften X oder X oder zumindest einer der jeweiligen Holdinggesellschaft zugeordneten Tochtergesellschaft eingetragen worden. Dementsprechend seien die Klagemarken, die zunächst für die X eingetragen gewesen seien, auf die X und sodann auf die Klägerin zu 1. übertragen worden.

Der Name "X", der eine bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückreichende Geschichte aufweise, sei - wie sich aus der Anlage K 15 ergebe - in Alleinstellung sowie in Verbindung mit anderen Namensbestandteilen weltweit für die Klägerin zu 1. bzw. für mit der Klägerin im X verbundene Gesellschaften als Marke geschützt. Außer der Klägerin zu 2. gehörten eine ganze Reihe weiterer Unternehmen, die den Namen "X" in ihrer Firma führten, zum X.

In Deutschland würden die "X" von Lizenznehmern der Klägerin zu 1. oder anderer X für eine Vielzahl von Waren eingesetzt. So biete die Firma X aus Pforzheim aufgrund eines Lizenzvertrages seit Jahren unter der Bezeichnung "X" hochpreisige Schmuckwaren, darunter auch verschiedene Ausführungen des berühmten X, an. Die Firma X habe zunächst als Lizenznehmerin der X gehandelt. Am 25. November 1993 habe sodann die Klägerin zu 1. einen Lizenzvertrag (vgl. Anlage K 46) mit der Firma X geschlossen, der im März/April 1995 (vgl. Anlage K 47) geändert worden und auch weiterhin in Kraft sei. Die Umsätze der Firma X mit unter der Bezeichnung "X" verkauften Schmuckwaren hätten sich 1992 auf 1,6 Mio. DM, 1993 auf 2,5 Mio. DM, 1994 auf 4,75 Mio. DM und 1995 auf 5,5 Mio. DM belaufen. Im Zeitraum 1992 bis 1995 habe die vorgenannte Lizenznehmerin Werbeaufwendungen zwischen 300.000,-- und 500.000,-- DM getätigt. Ferner vertreibe die X in Hamburg auf der Grundlage des von ihnen als Anlage K 48 vorgelegten, mit der Klägerin zu 1. am 1. Januar 1990 geschlossenen Lizenzvertrages unter anderem in Deutschland unter der Bezeichnung "X" Seidenstoffe. Der ursprünglich bis zum 31. Dezember 1992 begrenzte Lizenzvertrag sei verlängert worden und auch heute noch in Kraft. Die Umsätze der vorgenannten Lizenznehmerin in Deutschland hätten sich 1991 auf 643.000,-- DM, 1992 auf 1,193 Mio. DM, 1993 auf 1,863 Mio. DM, 1994 auf 2,238 Mio. DM, 1994 auf 2,238 Mio. DM, 1995 auf 1,748 Mio. DM und 1996 auf 1.839 Mio. DM belaufen. Für Werbung habe die X in den Jahren 1991 und 1996 Aufwendungen zwischen 129.000,-- DM und 329.000,-- DM getätigt. Die X vertreibe als weitere Lizenznehmerin unter anderem in Deutschland auf der Grundlage eines Lizenzvertrages vom 1. Juni 1992 (vgl. Anlage K 49) unter der Bezeichnung "X" Brillengestelle. Der Umsatz dieser Lizenznehmerin mit X habe 1993 1.283.500,-- FF, 1994 1.295.800,-- FF und 1995 1.452.775,-- FF betragen. Die Werbeaufwendungen der X hätten sich im vorgenannten Zeitraum auf 95.000,-- FF bis 115.000,-- FF belaufen. Schließlich biete das weltweit tätige Versandhaus X auf der Grundlage eines im Jahre 1986 mit der X abgeschlossenen Lizenzvertrages (vgl. Anlage K 51) unter den Bezeichnungen "X", "X" und "X" eine Vielzahl von Produkten und Geschenkartikeln im Luxusbereich an, darunter diverse Schmuckwaren, Uhren, Lampen, Gläser, insbesondere Sektgläser, an. Der Lizenzvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb des Geschäftsbetriebes der X auf die X übergegangen sei, sei weiterhin in Kraft. Die Umsätze der X in Deutschland mit X hätten sich im ersten Quartal 1995 auf 663.000,-- US-$, im dritten Quartal 1995 auf 314.000,-- US-$ und in den ersten drei Quartalen des Jahres 1996 auf insgesamt 1,471 Mio. US-$ belaufen.

Die Klägerin zu 2) biete seit September 1991 die Herrenserie "X" in Deutschland an, mit der sie 1991 einen Umsatz von 3,78 Mio. DM, 1992 einen Umsatz von 10,539 Mio. DM, 1993 einen Umsatz von 11,178 Mio. DM und 1994 einen solchen von 6,068 Mio. DM erzielt habe.

Zwischen den Klagemarken einerseits und den angegriffenen X der Beklagten andererseits bestehe, jedenfalls soweit die angegriffenen Marken Schutz für "alkoholische Getränke" genössen, Verwechslungsgefahr. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien identisch. Die Klagemarken 1 und 2 erfaßten unter anderem Glaswaren und kunstgewerbliche Gegenstände aus Glas. Die vorgenannten Klagemarken würden durch die Lizenznehmerin X unter anderem für besonders kostbare und hochpreisige Sektgläser und andere Gläser bzw. Becher benutzt. Die Beklagte benutze die Bezeichnung "X" unter anderem für Sekt. Zwischen Sektgläsern und Sekt bestehe zwar keine Gleichartigkeit im Sinne des alten Warenzeichenrechts, beide Waren seien jedoch im Sinne des neuen Markenrechts ähnlich. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich bei ihrer X infolge ihrer langen Geschichte und einer langjährigen umfangreichen Benutzung für diverse Luxusgüter um eine Marke mit besonders starker Kennzeichnungskraft handele. Auch gebe es zwischen Sekt und Spirituosen sowie den zu ihrem Konsum benutzten Gläsern Berührungspunkte bei den Vertriebswegen. Sektgläser und andere Gläser würden längst nicht mehr ausschließlich über Fachgeschäfte für Glaswaren oder Haushaltswaren angeboten. In Getränkeläden würden zunehmend zu den jeweiligen alkoholischen Getränken auch die dazugehörigen Gläser angeboten. Auch wenn der Verkehr nicht annehmen sollte, daß die identisch gekennzeichneten Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammten, werde er doch geneigt sein, zwischen den identisch gekennzeichneten Waren eine gedankliche Verbindung herzustellen.

Bei der Bezeichnung "X" handele es sich jedenfalls um eine bekannte Marke, deren Wertschätzung die Beklagte in unlauterer Weise ausnütze. Der Name "X" sei seit mehr als einhundert Jahren weltweit bekannt. Während dieser Bekanntheitsgrad sich zunächst auf die Produkte des russischen Hofjuweliers X beschränkt habe, sei nach dem ersten Weltkrieg allmählich eine Ablösung des Begriffes von seinen Ursprüngen erfolgt. In den letzten Jahrzehnten sei die Bezeichnung auch für Produkte anderer Herkunft, so etwa für hochwertige Kosmetika, benutzt worden. Seit dem der X seit 1989 ausschließlicher Inhaber der Rechte an der Bezeichnung "X" sei, werde die Bezeichnung für qualitativ besonders hochwertige Luxusgüter im oberen Preissegment eingesetzt. Die Marke "X" werde umfangreich beworben, und unter ihrer Verwendung würden ganz erhebliche Umsätze erzielt. Es sei deshalb davon auszugehen, daß diese Marke einen ganz erheblichen und deutlich über 50 % liegenden Bekanntheitsgrad besitze. Die Bezeichnung "X" genieße im Verkehr wegen der besonderen Qualität der unter der Bezeichnung angebotenen Waren einen besonders guten Ruf. Die Bezeichnung sei sozusagen Synonym für besonders kostbare, qualitätvolle, überragende Produkte. Die unter der Bezeichnung angebotenen Waren hätten in den Augen des Verbrauchers einen ganz besonderen Prestigewert. Den überragenden Ruf, den die Bezeichnung "X" genieße, versuche die Beklagte in unlauterer Weise für sich auszunutzen, indem sie durch die Übernahme dieser Bezeichnung für die Waren, für welche sie ihre Marken habe schützen lassen, die Wertschätzung, die der Verkehr den mit dieser Bezeichnung versehenen Waren entgegenbringe, auf ihre Produkte überleite. Es finde ein Image-Transfer von den bekannten prioritätsälteren Klagemarken auf die Marke der Beklagten statt.

Verwechslungsgefahr bestehe zudem auch zwischen der Firma der Klägerin zu 2. und der angegriffenen Bezeichnung. Der Name "X" sei unterscheidungskräftiger Bestandteil der Firma der Klägerin zu 2.. Dieser genieße einen ganz erheblichen Bekanntheitsgrad, weshalb der Bezeichnung ein großer Schutzumfang zukomme. Die Beklagte benutze eine identische Bezeichnung. Die erforderliche Branchennähe sei gegeben. Die von der Klägerin zu 2. angebotenen Waren - nämlich die unter den Bezeichnungen "X" und "X" angebotene Herrenserie - und die von der Beklagten angebotenen Waren richteten sich an die gleichen Käuferkreise. Es sei daher zumindest die Gefahr gegeben, daß die beteiligten Verkehrskreise geschäftliche Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmen annehmen würden.

Schließlich liege aus den vorgetragenen Gründen auch eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung sowie eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin zu 1. bei der wirtschaftlichen Verwertung der Klagemarken, die einen wirtschaftlich selbständig verwertbaren und lizenzierten Eigenwert besäßen, vor. Die Klägerin zu 1. verhandele gegenwärtig über eine Lizenzierung der Marke "X" für Schaumweine.

Die Klägerinnen beantragen,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben wird, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

auf Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis, Gewürzen, Bieren, Mineralwässern, kohlensäurehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Getränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken sowie alkoholischen Getränken oder ihrer Aufmachung oder Verpackung oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern oder dergleichen die Bezeichnung "X" anzubringen, die so bezeichneten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen, oder auszuführen oder die Bezeichnung "X" in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,

2.

ihnen, den Klägerinnen, über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Angabe der unter der Bezeichnung "X" mit den genannten Waren erzielten Umsätze sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern,

II.

die Beklagte zu verurteilen , in die Löschung

1.

der für die Waren "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" am 22. April 1992 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 13. August 1992 eingetragenen Marke Nr. X "X"

und

2.

der für die Waren Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis, Gewürze, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken , alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) am 22. Mai 1995 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 5. Oktober 1995 eingetragenen Marke Nr. X "X"

und

3.

der für die Waren Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis, Gewürze, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken am 21. Juni 1995 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 24. November 1995 eingetragenen Marke X

gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;

III.

festzustellen, daß die Beklagte, verpflichtet ist, ihnen, den Klägerinnen, denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerinnen zur Aktivlegitimation. Hinsichtlich der Klagemarke 1 und 4 bestreitet sie insoweit die von den Klägerinnen behauptete Rechtskette und macht geltend, daß die behaupteten Übertragungen dieser Klagemarken von der X auf die X wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Warenzeichengesetz (WZG) nicht wirksam gewesen seien und diese Klagemarken deshalb durch die behaupteten Weiterübertragungen auch nicht wirksam von der Klägerin zu 1. hätten erworben werden können. Bei diesen Klagemarken habe es sich nach dem klägerischen Vortrag auch um sog. Holdingmarken gehandelt. Holding-Gesellschaften hätten nach der alten Rechtslage mangels eines eigenen Geschäftsbetriebs aber gar nicht Zeicheninhaber sein können. Hinsichtlich der Klagemarken 2 bis 6 werde bestritten, daß die X ursprünglich materielle Inhaberin dieser Klagemarken gewesen sei. Daß die Klagemarke 2. von der X auf die Klägerin zu 2. übertragen worden sei, gehe aus den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Bezüglich dieser Klagemarke fehle es im übrigen auch deshalb an einer wirksamen Übertragung und Umschreibung, weil der Umschreibungsantrag vom 9. Januar 1996 gemäß Anlage K 41 entgegen § 181 BGB von demselben Vertreter unterzeichnet worden sei. Gleiches gelte für die Klagemarke 4. Hinsichtlich der Klagemarken 8 bis 10 werde zum einen bestritten, daß die X die Rechte an diesen Marken originär erworben habe, zum anderen, daß diese Klagemarken unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG wirksam von der X auf die X übertragen worden seien. Entsprechendes gelte bezüglich der Klagemarken 11 und 12; auch insoweit werde die Inhaberschaft und wirksame Übertragung dieser Klagemarken auf die Klägerinnen bestritten. Dies gelte im übrigen auch für die Klagemarken K 13 und K 14, hinsichtlich derer im übrigen eine etwaige Übertragung auf die X und/oder die Klägerin zu 1. bestritten werde.

Der Abschluß und die gegenwärtige Existenz der von den Klägerinnen behaupteten Lizenzverträge sowie die in diesem Zusammenhang genannten Umsätze und Werbeaufwendungen würden ebenfalls bestritten. Die behaupteten lizenzvertraglichen Beziehungen und die aufgrund dieser Beziehungen angeblich erzielten Umsätze seien im übrigen von vornherein nicht geeignet, eine besondere oder gesteigerte Bekanntheit und/oder Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "X" darzulegen. Lizenzvertragliche Tätigkeiten in demjenigen Marksegment, das mit den Lebensmitteln im Klageantrag zu I. 1. beschrieben sei, hätten die Klägerinnen ohnehin nicht dargelegt. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. werde zudem bestritten, daß diese seit September 1981 eine Herrenserie "X" anbiete.

Aus den von den Klägerinnen überreichten Unterlagen und dem dazugehörigen klägerischen Sachvortrag ergebe sich, daß die Nutzung des Namens oder der Kennzeichnung "X" rechtlich und wirtschaftlich in eine Vielzahl von Produkten aufgespalten sei. Es gebe mehrere Unternehmen, die die Rechte an dem Namen für sich reklamierten. Der Name "X" stehe heute nicht mehr für eine bestimmte Familie oder ein bestimmtes Unternehmen, sondern statt dessen für einen "X". Der Gebrauch des Namens "X" sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vielfältiger Weise aufgespalten; eine Zuordnung der Rechte gerade zu den Klägerinnen sei nicht möglich.

Eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken werde ebenfalls bestritten. Ein konkreter Benutzungstatbestand sei weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht dargelegt. Dies gelte insbesondere für die Klagemarken 1 und 2. Es sei nicht dargelegt, daß den angeführten Lizenznehmern gerade Rechte an den einzelnen Klagemarken lizenziert worden seien.

Markenrechtliche Ansprüche scheiterten zudem an der fehlenden Verwechslungsgefahr. Die angegriffenen Marken einerseits und die Klagemarken 8 bis 10 ("X"), die Klagemarken 11 und 12 (X) sowie die Klagemarke 13 ("X") und die Klagemarke 14 ("X") andererseits seien weder identisch noch ähnlich. Gegenüber der Klagemarke 6 sei ihre Marke X prioritätsälter. Hinsichtlich der verbleibenden Klagemarken fehle es an einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren. Die Warenverzeichnisse, die für die Klagemarken 1 bis 4 eingetragen worden seien, hätten mit den Waren, die für die angegriffenen Marken registriert worden seien, nichts zu tun. Insbesondere bestehe auch zwischen "Glaswaren sowie Haushaltswaren oder kunstgewerbliche Gegenstände aus Glas" und "Waren aus Glas für Haushalt und Küche sowie Kunstgegenstände aus Glas" einerseits und denjenigen Waren, die für die angegriffenen Marken eingetragen seien, keine Ähnlichkeit.

Eine gesteigerte Bekanntheit und/oder gesteigerte Kennzeichnungskraft komme den Klagezeichen - wie sich aus dem von ihr als Anlage B 4 vorgelegtem demoskopischen Gutachten des Instituts X ergebe - nicht zu. Diesbezüglich fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Es komme hinzu, daß die Klägerinnen die erhobenen Ansprüche auf eine Vielzahl von Marken oder Firmen, zu denen sie angeblich lizenzvertragliche Beziehungen unterhielten, stützten. Selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen eine erhöhte Bekanntheit unterstelle, würde sich sogleich die Anschlußfrage stellen, welcher der zahlreichen Marken oder welchem Unternehmen, die die Bezeichnung "X" in ihrem Namen führen, eine solche Bekanntheit zugerechnet werden könne. Die Bekanntheit stehe nicht beziehungslos im Raum, sondern müsse an einer konkreten Marke oder Firma festgemacht werden. Die Vielzahl der von den Klägerinnen vorgelegten Marken und Kennzeichen zwinge indes zu der Schlußfolgerung, daß der Name "X" abgegriffen sei und einer bestimmten Marke oder Firma gerade nicht mehr zugerechnet werden könne.

Ungeachtet der fehlenden Bekanntheit hätten die Klägerinnen auch weder einen guten Ruf der Bezeichnung "X" noch die Ausnutzung eines guten Rufes durch sie, die Beklagte, dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g ü n d e:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägerinnen stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Löschung der angegriffenen Marken aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

A.

Markenrechtliche Ansprüche sind nicht gegeben.

I.

Soweit die Klägerin zu 1. die von ihr gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf die Klagemarken 1, 4 und 5 bis 14 stützt, fehlt es bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation. Denn insoweit hat die Klägerin zu 1. nicht schlüssig darzulegen vermocht, daß diese Klagemarken rechtswirksam auf sie übertragen worden und sie damit Inhaberin dieser Klagemarken geworden ist. Soweit die Klägerin zu 2., die von der Klägerin zu 1. gemäß ihrer Handelsregistereintragung offenbar jedenfalls zur Benutzung der Klagemarke 1 berechtigt worden ist, als vermeintliche Nutzungsberechtigte auf diese Klagemarken gestützte Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen sollte, können ihr solche aus diesem Grund ebenfalls von vornherein nicht zustehen.

1.

Hinsichtlich der Klagemarken 1 und 4 haben die Klägerinnen zwar dargelegt, daß diese durch die "Vereinbarung" vom 4. November 1993 gemäß Anlage K 38 von ihrer Tochtergesellschaft, der X, auf die Klägerin zu 1. übertragen worden seien. Auch ist die Klägerin zu 1. ausweislich der Mitteilung des Deutschen Patentamtes vom 20. Juni 1996 gemäß Anlage K 43 nunmehr als Inhaberin dieser Klagemarken im Markenregister eingetragen, weshalb gemäß § 28 Abs. 1 Markengesetz zunächst einmal zu vermuten ist, daß das durch die Eintragung der Klagemarken begründete Recht ihr zusteht. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerinnen ergibt sich jedoch, daß die Klägerin zu 1. die Klagemarken 1 und 4 nach der hier maßgeblichen Gesetzeslage des § 8 Abs. 1 WZG a. F. nicht rechtswirksam erworben haben kann.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, daß die ursprünglich für die X eingetragenen Klagemarken von dieser zunächst auf die X übertragen worden seien, die sie sodann auf die Klägerin zu 1. übertragen habe. Die ursprünglich eingetragene Markeninhaberin, die X, sei im August 1989 vom "X" aufgekauft worden, und zwar in der Weise, daß sämtliche Betriebsmittel einschließlich der Marken- und Firmenrechte auf die X, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der X handele, übertragen worden seien. Die X habe das Geschäft der X unter dem Handelsnamen "X". als rechtlich unselbständigen Teilbetrieb weitergeführt. Die erworbenen Markenrechte seien in den jeweiligen Markenregistern "im Namen der beiden internationalen Holdinggesellschaften X oder X oder zumindest einer der jeweiligen Holdinggesellschaft zugeordneten Tochtergesellschaft eingetragen worden". Dementsprechend seien die in Rede stehenden Klagemarken auf die X und sodann auf die Klägerin zu 1. übertragen worden. Nach dem Vortrag der Klägerinnen sollen damit offenbar zunächst die Klagemarken 1 und 4 nebst dem Geschäftsbetrieb der X auf die X übertragen worden seien, was die Klägerinnen schon durch Vorlage entsprechender Unterlagen nicht spezifiziert dargelegt haben. Hiernach sollen jedenfalls die Klagemarken 1 und 4 dann auf die X übertragen worden sein, jedoch ohne den Geschäftsbetrieb der X bzw. des zu den Klagemarken gehörenden Teils des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft. Damit wäre die Übertragung der Klagemarken 1 und 4 auf die X aber gemäß § 8 Abs. 1 WZG a.F., der hier zur Anwendung kommt, weil die Übertragung zwischen August 1989 (Aufkauf der X) und Februar 1991 (Umschreibung der Klagemarken 1 und 4 auf die X) erfolgt sein soll, unwirksam gewesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG a. F. konnte das Zeichenrecht nämlich nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehörte, auf einen anderen übergehen. Dieser Grundsatz der Bindung der Marke (des Warenzeichens) an den Geschäftsbetrieb gehörte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1987, 525 - LITAFLEX) zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Warenzeichenrechts. Wurde ein Warenzeichenrecht entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG ohne den Geschäftsbetrieb übertragen (sog. Leerübertragung), konnte das Zeichenrecht nicht übergehen, mochte das Zeichen auch auf den Erwerber umgeschrieben sein (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 8 WZG Rdnr. 28). Eine Leerübertragung war gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 WZG unwirksam.

Der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit etwaiger Übertragungen der Klagemarken 1 und 4 von der X auf die X steht nicht entgegen, daß die Bindung des übertragenen Zeichens an den dazugehörigen Geschäftsbetrieb durch § 47 Nr. 3 Erstreckungsgesetz (ErstrG) zum 1. Mai 1992 aufgehoben worden ist. Denn der Änderung der Rechtslage durch § 47 ErstrG kommt keine Rückwirkung zu (BGH, GRUR 1995, 117, 119 - NEUTREX; vgl. ferner BGH, GRUR 1994, 288, 290 - MALIBU; Fezer, Markenrecht, § 27 MarkenG Rdnr. 28). Rechtshandlungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 47 ErstrG unterliegen der rechtlichen Beurteilung der bis dahin geltenden Rechtsnormen. Sind Warenzeichenübertragungen - wie hier - wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 WZG a. F. fehlgeschlagen, so bleibt ihre Unwirksamkeit trotz der im Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung geänderten Gesetzeslage unberührt (vgl. BGH, a.a.O. - NEUTREX).

§ 152 MarkenG, der bestimmt, daß die Vorschriften des Markengesetzes auch Anwendung auf Marken finden, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen worden sind, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung (vgl. LG Frankfurt, GRUR 1997, 62 - Leerübertragungen; Fezer, a.a.O., § 27 MarkenG Rdnr. 28). Zwar läßt das neue Markengesetz (§ 27) nunmehr auch Leerübertragungen zu. Jedoch werden auch hierdurch vor dem Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes am 1. Mai 1992 vorgenommene unwirksame Leerübertragungen nicht etwa geheilt. Der Aufhebung des Verbots der Leerübertragung kommt keine Rückwirkung zu. Denn die Übergangsvorschrift des § 152 MarkenG ist nur auf vor dem Inkrafttreten des MarkenG am 1. Januar 1995 entstandene Markenrechte anzuwenden. Der wirksame Erwerb des Markenrechts erfordert eine erneute Rechtsübertragung im Sinne des § 27 MarkenG (vgl. Fezer, § 27 MarkenG Rdnr. 28). Der Regelungsgehalt des § 152 MarkenG ist damit insoweit darauf beschränkt, daß künftig auch bei sog. Altzeichen eine Leerübertragung möglich ist. Aus § 152 MarkenG folgt indes nicht, daß auch Leerübertragungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Mai 1992 (Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes) als geheilt anzusehen sind (vgl. LG Frankfurt, GRUR 1997, 62 - Leerübertragungen).

Dies hat zur Folge, daß die Übertragung der Klagemarken 1 und 4 auf die X, weil sie ohne Übertragung des Geschäftsbetriebs erfolgten, in jedem Fall nach § 8 Abs. 1 WZG a.F. unwirksam gewesen sind. Die X konnte an diesen Klagemarken damit keine Rechte erwerben, mit der weiteren Folge, daß sie Rechte an diesen Klagemarken auch nicht auf die Klägerin zu 1. übertragen konnte. Die Klägerin zu 1. kann mithin aus diesen Klagemarken keine eigenen Rechte geltend machen. Daß sie etwa von der X zur Geltendmachung der gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche ermächtigt worden sind, haben die Klägerinnen im übrigen weder dargetan noch unter Beweis gestellt.

2.

Hinsichtlich der Klagemarken 5 bis 14 ist bereits fraglich, ob die erhobenen Ansprüche überhaupt weiterhin auf diese Klagemarken, die sämtlich zunächst für andere Gesellschaften eingetragen worden sind, gestützt werden, weil die Klägerinnen in ihrer Replik auf die diesbezügliche Klageerwiderung der Beklagten überhaupt nicht mehr eingegangen sind. Jedenfalls haben die Klägerinnen in keiner Weise substantiiert dargetan, daß die Klägerin zu 1. (rechtswirksam) Inhaberin dieser Klagemarken geworden ist. Insoweit kann es auch nicht Aufgabe der Kammer sein, die von den Klägerinnen vorgelegten zahlreichen Anlagen dahin zu untersuchen, ob sich aus diesen möglicherweise ergibt, daß diese Klagemarken möglicherweise auf die Klägerin zu 1. übertragen und/oder die in Rede stehenden Klagemarken irgendwann einmal auf diese umgeschrieben worden sind. Hinsichtlich der Klagemarken 5, 13 und 14, die ursprünglich für die X eingetragen worden sind, wären etwaige Übertragungen auf die X im übrigen aus den bereits dargelegten Gründen wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 WZG a. F. unwirksam gewesen. Daß und wie die Klägerin zu 1. Inhaberin der Klagemarken 8, 9, 10, 11, und 12, die für die X eingetragen worden sind, geworden sein könnte haben die Klägerinnen überhaupt nicht vorgetragen. Auch fehlt es insoweit an jeglichem Vortrag dazu, daß bei etwaigen Weiterübertragungen dieser Klagemarken die Vorschrift des § 8 Abs. 1 WZG a. F. beachtet worden sei.

3.

Letztlich bleiben damit allein die Klagemarken 2 und 3. Ursprünglich eingetragene Inhaberin dieser allein relevanten Klagemarken war die X. Die Klägerin zu 1. ist zwischenzeitlich jedoch als Inhaberin dieser Klagemarken im Markenregister eingetragen. Die Klägerinnen haben auch dargelegt, daß diese Klagemarken durch "Vereinbarung" vom 4. November 1993 auf die Klägerin zu 1. übertragen worden seien. Die Klagemarken 2 und 3 werden in dem zur Anlage K 38 gehörenden Computerausdruck genannt. Die Klagemarke 2 ist dort unter "X" auf Seite 16, die Klagemarke 3 auf Seite 8 angeführt. Das Schreiben an das Deutsche Patentamt gemäß Anlage K 38 ist auch von personenverschiedenen Vertretern der X sowie der Klägerin zu 1. unterschrieben worden. Der Wirksamkeit einer Übertragung der Klagemarken 2 und 3 von der X auf die Klägerin zu 1. hätte auch § 8 Abs. 1 WZG a.F. nicht entgegengestanden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob - wie dies in dem Schreiben an das Deutsche Patentamt gemäß Anlage K 38 ausgeführt wird - der Geschäftsbetrieb der X mit den Klagemarken auf die Klägerin zu 1. übertragen worden ist. Denn das Schreiben datiert vom 4. November 1993 und zu diesem Zeitpunkt war die Übertragung des Zeichenrechts bereits nicht mehr an den Übergang des Geschäftsbetriebes geknüpft (§ 47 Nr. 3 ErstrG).

Allerdings ist hinsichtlich des Schreibens an das Deutsche Patentamt gemäß Anlage K 38 keineswegs unzweifelhaft, ob dieses tatsächlich eine Übertragungsvereinbarung beinhaltet und nicht bloß eine Umschreibungsbewilligung gegenüber dem Patentamt darstellt. Für letztere Annahme könnte immerhin sprechen, daß es in dem an das Deutsche Patentamt gerichteten Schreiben heißt, "X erklärt, daß sie ... übertragen hat", und die X hierin die Umschreibung bewilligt. Es kann hier jedoch zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß die Beteiligten durch dieses Schreiben (auch) die genannten Klagemarken übertragen wollten und damit ein Erwerb der Klagemarken 2 und 3 durch die Klägerin zu 1. schlüssig dargelegt ist. Letztlich kommt es hierauf nicht an. Denn auch wenn die Klägerin zu 1. Inhaberin dieser Klagemarken geworden ist, können auch aus den Klagemarken 2 und 3 die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche nicht mit Erfolg hergeleitet werden. Gleiches gilt im übrigen, wenn man die Klägerin zu 1. entgegen den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich weiterer Klagemarken als aktivlegitimiert ansehen wollte.

II.

Soweit hiernach allein die Klagemarken 2 und 3 als Grundlage für die erhobenen Ansprüche in Betracht kommen, stehen der Klägerin zu 1. - und damit auch der Klägerin zu 2., soweit diese auch zur Benutzung dieser Klagemarken berechtigt sein sollte, was allerdings schon nicht dargetan ist, und auch sie hierauf gestützte Ansprüche geltend machen wollte - keine markenrechtlichen Ansprüche zu.

1.

Dies gilt zunächst für den Ähnlichkeitsbereich.

a)

Soweit die Klägerin zu 1. gestützt auf die vorgenannten Klagemarken die Unterlassung der Benutzung der Marke X (vgl. Anlage K 32) für "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" und die Löschung dieser Marke begehrt, ist, auch wenn die Bezeichnung "X" von der Beklagten zur Kennzeichnung solcher Produkte offenbar noch nicht benutzt wird, im Hinblick auf die vor dem 1. Januar 1995 liegenden Anmeldungen und Eintragungen der in Frage stehenden Marken § 153 Abs. 1 MarkenG anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.1997 - 20 U 5/96). Das hat zur Folge (vgl. hierzu BGH, GRUR 1995, 808, 809 - P3-pastoclin), daß die Klage insoweit nur Erfolg haben kann, wenn der Klägerin zu 1. Ansprüche gemäß § 14 MarkenG zustehen (§ 152 MarkenG) und ihr außerdem die Ansprüche nach den §§ 24, 31 WZG zugestanden haben (§ 153 Abs. 1 MarkenG).

Dies ist nicht der Fall. Denn schon die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil zwischen den Waren, die für die Klagemarken 2 und 3 eingetragen sind - wie auch den Waren, die von den übrigen, nicht relevanten Klagemarken erfaßt werden - einerseits und "alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere)" andererseits keine Warengleichartigkeit die nach früherem Recht die Funktion einer "zweiten Säule" des Markenschutzes hatte (vgl. BGH, GRUR 1995, 216, 217 - Oxygenol II; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 118) besteht.

Die Warengleichartigkeit war nach altem Recht die Grundvoraussetzung für das Bestehen einer zeichenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 24, 31 WZG (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, § 31 WZG Rdnr. 17; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 118). Es wurde als ein Gebot der Rechtssicherheit angesehen, die Warengleichartigkeit nicht von dem Grad der Verwechslungsfähigkeit des Zeichens abhängig zu machen (vgl. BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, GRUR 1957, 125 - Troika; GRUR 1957, 287 - Plasticummännchen; GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen; 1959, 25 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550 - Propan). Bei der Prüfung eines zeichenrechtlichen Schutzes war deshalb grundsätzlich zuerst die Warengleichartigkeit, und, wenn sie zu bejahen war, alsdann die Verwechslungsgefahr festzustellen (vgl. BGH, GRUR 1957, 287 - Plasticummännchen; 1969, 355 - Kim II). Erst wenn feststand, daß die beiderseitigen Waren gleich oder gleichartig waren, bestand Raum für die Prüfung der Verwechslungsgefahr. Waren die beiderseitigen Waren ungleichartig, so schied nach altem Recht eine Verwechslungsgefahr von vornherein aus (vgl. Baumbach/Hefermehl, § 31 WZG Rdnr. 17).

Von Warengleichheit war nach der Rechtsprechung zum alten Recht dann auszugehen, wenn die beiderseitigen Waren im Hinblick auf die regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr bei gleichen Zeichen annimmt, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (vgl. nur BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; BGH, 1959, 25, 26 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550, 551 - Propan; GRUR 1969, 355 - Kim II; GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler; 1992, 108, 109 - Oxygenol; 1995, 216, 217 - Oxygenol II).

Hiervon ausgehend ist im Streitfall eine Warengleichartigkeit nach altem Recht zu verneinen. Eine solche kann ohnehin ernsthaft nur insoweit diskutiert werden, als man auf die Produkte "Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche", die für die Klagemarke 2 eingetragen sind, abstellt. Die weiteren Waren, die unter das Warenverzeichnis der Klagemarke 2 fallen, sowie sämtliche Waren, auf die sich die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin aus der Klagemarke 3 beziehen, sind mit "alkoholischen Getränken (ausgenommen Bieren) offensichtlich nicht gleichartig im Sinne der Rechtsprechung zum alten Recht. Gegenteiliges wird von den Klägerinnen auch nicht konkret geltend gemacht.

Aber auch zwischen "Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche" einerseits und "alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere)" andererseits besteht keine Warengleichartigkeit im Sinne des Warenzeichengesetzes. Diese zu vergleichenden Waren sind im Hinblick auf ihre Herstellungsstätten und stoffliche Beschaffenheit grundverschieden. Auch bei Zeichenidentität wird der Verkehr nicht annehmen, daß die beiderseitigen Waren aus derselben Herkunftsstätte stammen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß Gläser teilweise auch in Geschäften abgegeben werden, in denen Getränke angeboten und verkaufen werden. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, werden die Verkehrsbeteiligten nicht auf den Gedanken kommen, daß beispielsweise die Flaschen, in die die Spirituosen eines Spirituosenherstellers abgefüllt werden, vom Spirituosenhersteller selbst hergestellt werden. Genausowenig werden die Verkehrsbeteiligten annehmen, daß Gläser, aus denen man die alkoholischen Getränke trinkt, vom Getränkehersteller selbst stammen. Eine Warengleichartigkeit ist daher auch insoweit nicht gegeben. Dies sehen im übrigen auch die Klägerinnen offensichtlich so. Denn sie tragen selbst vor, daß zwischen Sektgläsern und Sekt (zwar) keine Gleichartigkeit im Sinne des alten Warenzeichenrechts bestehe.

Ansprüche aus §§ 24 Abs. 1, 31 WZG betreffend die Benutzung der Marke X bestanden mithin nicht. Die insoweit geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche wären - wie nachfolgend hinsichtlich der beiden anderen angegriffenen Marken der Beklagten dargelegt wird - im übrigen auch dann unbegründet, wenn § 153 Abs. 1 MarkenG hier keine Anwendung finden würde, wenn also (allein) auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abzustellen wäre.

b)

Soweit die Klägerin zu 1. gestützt auf die Klagemarken 2 und 3 - wie auch gestützt auf die übrigen Klagemarken, hinsichtlich derer es bereits an der Aktivlegitimation fehlt - die Marken Nr. X (vgl. Anlage K 33) und X (vgl. Anlage K 34) angreift, bestehen keine Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG, weil es jedenfalls an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt. Insoweit findet neues Recht und damit § 14 MarkenG Anwendung, weil die in Rede stehenden Marken erst nach dem 1. Januar 1995 angemeldet und eingetragen worden sind.

Verwechslungsgefahr für den angesprochenen Verkehrskreis kann sich nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen der Identität oder Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ergeben. Eine solche Verwechslungsgefahr wird im Streitfall indes nicht hervorgerufen. Zwar besteht zwischen der Klagemarke 2 und den angegriffenen X der Beklagten jedenfalls in klanglicher Hinsicht Identität, und auch die Klagemarke 3 und die angegriffenen Marken sind bis auf die Schreibweise der Klagemarke 3 in Großbuchstaben und das Fehlen eines Akzents auf dem letzten "E" der Klagemarke - was auf die Schreibweise in Großbuchstaben zurückgeht und an der Aussprache nichts ändert - identisch. Auch kommt den Klagemarken von Hause aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Jedoch fehlt es an einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Warenbereiche. Denn die beiderseitigen Warenbereiche stehen sich zu fern, weshalb eine relevante markenrechtliche Verwechslungsgefahr durch die Benutzung der angegriffenen Zeichen nicht begründet wird.

§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG stellt zwar wie auch § 9 Abs. 1 Ziff. 2 MarkenG in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b sowie Art. 4 Abs. 1 lit. b der EG-Markenrechtsrichtlinie vom 21. Dezember 1988 (89/104/EWG, GRUR Int. 1989, 294) nicht mehr auf das Vorliegen einer Warengleichartigkeit ab. Der Begriff der "Gleichartigkeit" ist zugunsten des bei Marken und Waren/Dienstleistungen verwendeten einheitlichen Begriffs der "Ähnlichkeit" aufgegeben worden. Dieser wird allerdings weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert. In der Entscheidung "Oxygenol II" (GRUR 1995, 216, 219) hat der Bundesgerichtshof hierzu in einem obiter dictum unter Hinweis auf die Amtliche Begründung des Gesetzes zur Reform des Markenrechts vom 14. Januar 1994, BT-Drucks. 12/6581, S. 72 und 74, ausgeführt, daß künftig nicht mehr auf den "statischen" Warengleichartigkeitsbegriff des Warenzeichengesetzes abzustellen ist. Nach den neuen Vorschriften des Markengesetzes werde - wie in der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (a. a. O.) zum Ausdruck gebracht worden sei - eine grundsätzliche und nicht nur formale oder oberflächliche Änderung bisheriger Betrachtungsweisen erforderlich. Ungeachtet des Umstandes, so der Bundesgerichtshof weiter, daß es - je nach Lage des Einzelfalles - auch in Zukunft erforderlich sein könne, für die Bestimmung des nunmehr maßgeblichen Ähnlichkeitsgrades auf die gleichen Kriterien zurückzugreifen wie bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs, stelle der Begriff der "Ähnlichkeit" einen neuen eigenständigen Rechtsbegriff dar, dessen nähere inhaltliche Ausfüllung - in Übereinstimmung mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 lit. b und des Art. 5 Abs. 1 lit. b der EG-Markenrechtsrichtlinie der Rechtsprechung obliegen werde. Dem Begriff der Ähnlichkeit komme aber vor allem nicht mehr wie dem Begriff der Gleichartigkeit im bisherigen Warenzeichenrecht die Funktion einer "zweiten Säule" des Markenschutzes neben der Verwechslungsgefahr sowie einer (festen) sachlichen Begrenzung des Schutzumfanges und damit - auch insoweit - der Verwechslungsgefahr zu. Vielmehr sei die Ähnlichkeit der Waren nunmehr - gleichermaßen wie bisher schon die Branchennähe bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des bisherigen § 16 UWG, der insoweit in § 15 MarkenG unverändert fortgelte - lediglich eines von mehreren zueinander in Wechselwirkung tretenden und deshalb von Fall zu Fall auch unterschiedlich zu gewichtenden Kriterien der Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr bestehe.

Wie der Begriff der "Ähnlichkeit" im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Ziff. 2, 9 Abs. 1 Ziff. 2 MarkenG im einzelnen auszulegen ist und welche Kriterien im Rahmen dieses Begriffs von Bedeutung sind, ist bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt und muß an dieser Stelle auch nicht abschließend entschieden werden. Trotz der Eigenständigkeit des Begriffs der Produktähnlichkeit im Markengesetz gegenüber dem Begriff der Warengleichartigkeit im Warenzeichengesetz kann jedenfalls als Ausgangs- und Anhaltspunkt weiterhin auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs galten (vgl. hierzu u. a. Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 118, 338 ff; Teplitzky, GRUR 1996, 1, 4). Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs in seiner "Oxygenol II"-Entscheidung (GRUR 1995, 216, 219) bereits deutlich angesprochen. Weder der Markenrechtsrichtlinie noch dem Markengesetz kann entnommen werden, daß die bisherigen Kriterien keine Rolle mehr spielen. Der Ähnlichkeitsbereich wird auch grundsätzlich zumindest den Gleichartigkeitsbereich umfassen und tendenziell sogar weiter als dieser gezogen werden müssen. Hierfür spricht bereits (vgl. BPatG GRUR 1995, 584, 586 - Sonett; GRUR 1996, 204, 205 - Swing) der Begriffsinhalt des Ausdrucks "Ähnlichkeit" (nach Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl., bedeutet Gleichartigkeit eine große Ähnlichkeit).

Hiervon ausgehend können die im Streitfall zu vergleichenden Waren aber auch nicht als "ähnlich" eingestuft werden. Eine Warenähnlichkeit kommt hier insbesondere auch nicht insoweit in Betracht, als man auf Klägerseite die "Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche", für die die Klagemarke 2 eingetragen ist, heranzieht und den Waren, für die die angegriffenen Marken X und X eingetragen sind, nämlich "Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis, Gewürze, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" gegenüberstellt. Denn auch diese Produkte sind gegenüber den "Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche" grundverschieden, und zwar auch Gläser (z. B. Sektgläser) einerseits und alkoholische und/oder nicht alkoholische Getränke (z. B. Sekt) andererseits. Allein aus dem Umstand, daß Getränke regelmäßig aus Gläsern getrunken werden und damit die Waren Getränke und Gläser beim Endverbraucher regelmäßig zusammentreffen, läßt sich eine Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren nicht herleiten. Daß in Getränkeläden zu alkoholischen Getränken teilweise - quasi als "Zubehör" - auch dazugehörige Gläser angeboten werden, reicht zur Annahme einer Warenähnlichkeit allein ebenfalls nicht aus. Denn die Verkehrsbeteiligten werden allein deshalb nicht auf den Gedanken kommen, daß ein Spirituosenhersteller die Flaschen, in die die Spirituosen abgefüllt werden, selbst herstellt und genausowenig werden die Verkehrsbeteiligten annehmen, daß Gläser, mit denen man die alkoholischen Getränke trinkt, von dem Getränkehersteller stammen.

Soweit sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung "TIFFANY" des Bundespatentgerichts (GRUR 1996, 501) berufen, in der eine Ähnlichkeit zwischen den Waren "Zigaretten" und "Rauchartikel" bejaht worden ist, steht dies dem nicht entgegen. Denn diese Feststellung des Bundespatentgerichts beruhte maßgeblich auf der Erwägung, daß diese Waren "traditionsgemäß gemeinsam in Fachgeschäften für Tabakwaren und Rauchbedarf" angeboten werden. Dies ist bei den hier zu vergleichenden Produkten jedoch nicht der Fall. Soweit Gläser heute in Getränkegeschäften abgegeben werden, kann auch davon ausgegangen werden, daß dies keineswegs in allen Getränkegeschäften geschieht. Insbesondere werden umgekehrt auch regelmäßig in Geschäften für Glaswaren keine Getränke angeboten. Gegenteiliges haben die Klägerinnen jedenfalls nicht dargetan.

Eine Warenähnlichkeit der sich hier gegenüberstehenden Warenbereiche könnte im Entscheidungsfall deshalb allenfalls dann zu bejahen sein, wenn es sich bei der Klagemarke 2 um eine bekannte Marke handeln würde und - in rechtlicher Hinsicht - nicht nur bei der richtlinienkonformen Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken (Erwägungsgrund 10 zur Markenrechtsrichtlinie), sondern auch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der durch die sich gegenüberstehenden Marken erfaßten Waren die Kennzeichnungskraft, insbesondere die Bekanntheit der Klagemarke, zu berücksichtigen wäre, insbesondere dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr auch dann zu bejahen ist, wenn der Verkehr - wie hier - die Waren und/oder Dienstleistungen unterschiedlichen Herkunftsstätten zuordnet. Letzere Frage ist jedoch umstritten (vgl. hierzu Piper, GRUR 1996, 429, 431 f; Teplitzky, GRUR 1996, 1, 3 einerseits und BPatG, GRUR 1995, 584, 586 - Sonett; GRUR 1996, 204, 205 - Swing; Kliems, GRUR 1995, 198, 199 andererseits). Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof bezogen auf die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie jüngst durch Beschluß vom 12. Dezember 1996 (GRUR 1997, 221 - Canon) genau diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Im Streitfall kommt es auf diese Rechtsfrage allerdings nicht an. Es kann insoweit dahinstehen, ob bei der Auslegung des Begriffs der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen die Kennzeichnungskraft, insbesondere die Bekanntheit, einer Marke, zu berücksichtigen ist oder nicht. Denn eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bzw. relevante Bekanntheit der Klagemarken kann nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerinnen behaupten, daß "die Marke "X" einen ganz erheblichen und deutlich über 50 % liegenden Bekanntheitsgrad besäßen, steht dem das von der Beklagten vorgelegte und in ihrem Auftrag durchgeführte X Gutachten zur Bekanntheit von "X" des X für Markt-, Meinungs- und Sozialforschung vom Oktober/November 1996 (Anlage B 4) entgegen.

Aus der Tabelle 1 dieses Gutachtens ergibt sich, daß auf die allgemein gehaltene Frage "Haben sie die Bezeichnung X schon mal gehört oder gelesen €" lediglich 21 % der Befragten mit "Ja" und 79 % der Befragten mit "Nein" geantwortet haben. Die Anschlußfrage gemäß der Tabelle 2 "In welchem Zusammenhang ist Ihnen diese Bezeichnung bekannt €" ist denjenigen Befragten gestellt worden, die die vorzitierte Frage mit "Ja" beantwortet hatten. Ausweislich der in der Tabelle 2 angegebenen Prozentzahlen ist eine Korrelation zu "Schmuck, Juwelen, Eier, Goldschmiede-Sachen" allgemein (1,6 %) und mit Bezug auf "die Zaren" und/oder "Rußland" (0,6) nur ganz schwach ausgeprägt. Gleiches gilt für die Zuordnung zu den Bereichen "Kosmetik allgemein" (1,2), "Parfum, Duftwasser, Eau de Toilette" (2,0 %), "Aftershave" (0,4 %). Am höchsten ist noch die Korrelation zum Sachbereich "Sekt, Champagner" mit 4,3 % sowie zum Sachbereich "Alkoholische Getränke, Alkohol" mit 2,9 %, obgleich derartige Erzeugnisse derzeit unter der Bezeichnung "X" offenbar - jedenfalls von der Beklagten - noch gar nicht vertrieben werden. Die Auswertung der weiteren Frage "Können Sie etwas genauer sagen, woran Sie da denken" gemäß Tabelle 3 des Gutachtens zeigt dann weiter, daß der allgemeinen Verkehr mit der Bezeichnung "X" letztlich nichts verbindet.

Gemäß der Tabelle 4 des Gutachtens haben auf die allen Befragten gestellte Frage "Haben Sie "X schon mal als Bezeichnung für ein Produkt gehört oder gelesen€" nur 17,5 % der Befragten mit "Ja" und 82,5 % der Befragten mit "Nein" geantwortet. Die denjenigen Befragten, die die vorgenannte Frage bejaht hatten, gestellte Anschlußfrage "Und im Zusammenhang mit welchem Produkt ist Ihnen die Bezeichnung bekannt" ergab ausweislich der Tabelle 5 keine signifikante Zuordnung der Bezeichnung "X" zu den hier interessierenden Produkten. Die Korrelation zu "Kosmetik" (0,8 %), "Parfum, Duftwasser, Eau de Toilette (2,4 %), "Aftershave" (0,3 %), Schmuck (0,4 %) ist wiederum nur ganz schwach ausgeprägt. Am höchsten ist auch hier wiederum die Korrelation zu "Sekt, Champagner" mit 5,8 % sowie zu "alkoholischen Getränken, Alkohol" mit 2,4 %. Eine Zuordnung zum Produktbereich "Waren aus Glas" findet hiernach offenbar überhaupt nicht statt.

Im Hinblick auf das von der Beklagten vorgelegte X-Gutachten gemäß Anlage B 4 kann damit von einer Bekanntheit der Klagemarke 2 - wie auch der sonstigen Klagemarken - nicht ausgegangen werden.

Die von den Klägerinnen gegen das von der Beklagten vorgelegte Gutachten erhobenen Einwände sind unbegründet. Bei dem X handelt es sich um ein renommiertes Institut für Markt- und Meinungsforschung. Soweit die Klägerinnen gerügt haben, daß die in Tabelle 1 des Gutachtens angesprochene "Liste 6" nicht vorgelegt worden ist, hat die Beklagte dies nachgeholt (vgl. Anlage B 5). Aus der Anlage B 5 geht hervor, daß den Befragten - wie dies aufgrund der Ausführungen auf Seite 2, letzter Absatz, des Gutachtens zu erwarten gewesen ist - lediglich die Bezeichnung "X" in schriftlicher Form vorgelegt worden.

Daß bei der Befragung auf den allgemeinen Verkehr abgestellt worden ist, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei den diversen, von den von den Klägerinnen benannten Lizenznehmern sowie der Klägerin zu 2. vertriebenen Produkten überhaupt sämtlich um "besonders hochwertige und aus dem üblichen Angebot herausragende Produkte im oberen Preissegment" handelt, die sich ausschließlich oder jedenfalls überwiegend an einen bestimmten Käuferkreis richten, wie dies die Klägerinnen geltend machen. Denn es ist nur folgerichtig, hier auf den allgemeinen Verkehr abzustellen, weil dieser von den Produkten, die von den Verzeichnissen der angegriffenen Marken erfaßt werden, angesprochen werden soll.

Eine Warenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG liegt im Entscheidungsfall somit selbst dann nicht vor, wenn bei der Auslegung dieses Merkmals eine Bekanntheit der Klagemarken berücksichtigt werden müßte. Mangels Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren kann eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden. Da Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG bereits aus diesem Grunde zu verneinen ist, kann im übrigen dahinstehen, ob hinsichtlich der Klagemarke 2 eine rechtserhaltende Benutzung für "Waren aus Glas" im Inland stattgefunden hat. Die von den Klägern vorgelegten Anlagen K 27 und K 28 belegen eine solche jedenfalls nicht.

2.

Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß auf die einzig relevanten Klagemarken 2 und 3 - wie im übrigen aber auch auf die übrigen Klagemarken, hinsichtlich derer es bereits an der Aktivlegitimation mangelt - gestützte markenrechtliche Ansprüche außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs nicht bestehen. Rechtsgrundlage für solche Ansprüche ist hier § 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG, der seit dem 1. Januar 1995 bekannte Marken unter bestimmten Voraussetzungen vor Rufausbeutung (Ausnutzung der Wertschätzung) und Verwässerung (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft) schützt.

Ansprüche aus dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht begründet, weil es sich bei keiner der Klagemarken um eine "bekannte Marke" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dabei kann dahinstehen, was im einzelnen eine Marke als "bekannt" im Sinne des neuen § 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG qualifiziert (vgl. hierzu Amtl. Begr., BT-Dr. 12/6581, S. 72, l. Sp., letzter Abs.: "sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien"; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 415 ff; ferner Sack, GRUR 1995, 81, 86; Rößler, GRUR 1994, 559, 562 f). Zur Bejahung der Bekanntheit ist jedenfalls - in quantitativer Hinsicht - ein gewisser Grad an Verkehrsbekanntheit zu verlangen (vgl. Amtl. Begr., BT-Dr., S. 72, l. Sp., letzter Abs.; Rößler, GRUR 1994, 559, 562 f; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 420), der in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum wettbewerbsrechtlichen Rufausbeutungsschutz aus § 1 UWG (vgl. GRUR 1985, 550 - Dimple; GRUR 1991, 465 - Salomon) grundsätzlich jedenfalls nicht unter 30 % liegen darf (vgl. Rößler, GRUR 1996, 559, 562; Sack, GRUR 1995, 81, 86; Böes/Deutsch, GRUR 1996, 168, 169; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 420). Ein derartiger Grad an Verkehrsbekanntheit kann hier, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt werden.

II.

Der von der Klägerin zu 2. gestützt auf ihre geschäftliche Bezeichnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ebenfalls unbegründet.

1.

Zunächst steht der Klägerin zu 2. gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 MarkenG mangels Verwechslungsgefahr nicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 16 UWG liegt Verwechslungsgefahr bei geschäftlichen Bezeichnungen vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) oder zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden irgendwelche wirtschaftlichen Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609 - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr. 362). Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme der Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 865 - Avon). Bei der Beurteilung der Branchennähe zweier Unternehmen ist grundsätzlich der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend (BGH, GRUR 1990, 1042, 1044 f. - Datacolor). Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und auch dem Verkehr weniger bekannt sind, sind von geringerer Bedeutung. Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur dann, wenn die Geschäftsbezeichnungen einander nur wenig ähnlich sind oder die Schutz beanspruchende Bezeichnung nur über geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Je weiter die Bezeichnungen einander angenähert sind und desto kennzeichnungskräftiger die Schutz beanspruchende Bezeichnung ist, desto eher genügen auch Berührungen der Tätigkeitsgebiete in Randbereichen oder bei einzelnen Produkten (vgl. BGH, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr 269). Diese zu § 16 UWG entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG. Insoweit kann an die bisherige Rechtsprechung nahtlos angeknüpft werden (vgl. Amtl. Begr., BT-Drs. 12/6581, S. 76, r. Sp.; ferner Teplitzky, GRUR 1996, 1). Der anspruchsbegründende Begriff der Verwechslungsgefahr in § 15 Abs. 2 Ziff. MarkenG ist insoweit derselbe wie in § 16 Abs. 1 UWG (vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).

Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr hier nicht gegeben. Denn die Kosmetikbranche, in der die Klägerin zu 2. tätig ist, und die Branchen, insbesondere die Getränkebranche, in der die Beklagte tätig ist bzw. tätig werden will, halten einen hinreichend weiten Abstand zueinander. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und wird von den Klägerinnen auch nicht behauptet, daß - etwa von bekannten - Kosmetikunternehmen auch alkoholische Getränke wie etwa Sekt angeboten würden. Umgekehrt haben die Klägerinnen auch nicht etwa dargelegt, daß von im Getränkebereich tätigen Unternehmen auch Kosmetika angeboten würden. Es kann zudem auch hier nicht festgestellt werden, daß das Unternehmen der Klägerin zu 2. - etwa im Hinblick auf die von ihr vertriebene Herrenserie "X" - einen relevanten Bekanntheitsgrad im Verkehr erlangt hat und/oder der Verkehr den Namen "X" als den eines bedeutenden oder bekannten Kosmetikherstellers kennt. Dem Umstand, daß es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin zu 2. wegen des Firmenbestandteils "X" um eine im Inland bekannte Geschäftsbezeichnung handelt, steht das von der Beklagten vorgelegte Gutachten entschieden entgegen. Auch wenn zwischen dem Firmenbestandteil "X" der Klägerin zu 2. und der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten Identität besteht und als Käufer etwa von alkoholischen Getränken, die die Beklagte unter der Bezeichnung "X" offenbar zu vertreiben beabsichtigt, auch die Käuferkreise in Betracht kommen, an die sich die Klägerin zu 2. mit ihrer Herrenserie "X" richtet, ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, daß der Verkehr zu der irrigen Annahme verleitet werden könnte, zwischen den Parteien gebe es irgendwelche geschäftlichen Beziehungen.

2.

Hieraus folgt zugleich, daß auch Ansprüche aus § 15 Abs. 3 MarkenG wegen Rufausbeutung oder Verwässerung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin zu 2. mangels Bekanntheit nicht gegeben sind.

B.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 1 UWG bestehen weder unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung noch unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Behinderung durch die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung, weil auch diese Ansprüche eine beachtliche Bekanntheit der Klagezeichen voraussetzen, an der es hier bereits fehlt.

Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa BGH, GRUR 1990, 711 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991, 863, 864 f. - Avon; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 441 ff) wird mit der Klage wohl nicht beansprucht und ein hierauf gestützter Anspruch hätte mangels einer "überragenden Verkehrsgeltung" der Klagezeichen auch keinen Erfolg.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Parteien haben die Klägerinnen hiernach die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1 Million DM.

Dr. Meier-Beck

Dr. Grabinski

Fricke






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.06.1997
Az: 4 O 237/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d3750faa0661/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_12-Juni-1997_Az_4-O-237-96




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