Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 261/99

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2001, Az.: 27 W (pat) 261/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 6. März 2001 die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgelehnt. Die Anmeldung für die Wortmarke "OnlinePass" für verschiedene elektronische und technische Geräte sowie Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation wurde von der Markenstelle wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis zurückgewiesen.

Die Anmelderin war der Meinung, dass die Kombination der beiden Wortsilben in der angemeldeten Bezeichnung keine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat und daher eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweise. Sie verwies auf ähnliche Eintragungen anderer Marken, wie "Unity One", "Future One" und "The One Group".

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die angemeldete Bezeichnung keine Unterscheidungskraft besitzt und daher zur Recht zurückgewiesen wurde. Die Wortsilben "Online" und "Pass" werden von den Verkehrskreisen als beschreibende Angabe für Eigenschaften oder Inhalte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen. Eine Vielzahl von ähnlichen Begriffen wie "Online-Agentur" oder "Online-Werbung" sind in der deutschen Umgangssprache üblich und stellen Sachangaben dar. Der Verkehr hat daher keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu interpretieren.

Die zitierten Eintragungen anderer Marken rechtfertigen keine andere Bewertung, da eine Eintragung einer identischen Marke für ähnliche Waren keinen Anspruch auf Registrierung begründet.

Die Beschwerde wurde daher abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.03.2001, Az: 27 W (pat) 261/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; insbesondere für Funk und Fernsehen.

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.

angemeldet ist OnlinePass Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist auf den vorangegangenen Beanstandungsbeschluß Bezug genommen, in dem ausgeführt wird, die Bezeichnung "OnlinePass" weise lediglich darauf hin, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Arbeitsgänge, Durchläufe bei Online-Programmen kontrollierten und steuerten, und stelle damit eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, die auch nicht geeignet sei, die betreffenden Produkte herkunftshinweisend zu kennzeichnen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angesprochenen Verkehrskreise würden der angemeldeten Kombination aus zwei phantasievoll zusammengesetzten "Wortsilben" nicht ohne weiteres eine beschreibende Bedeutung entnehmen; sie stelle keinen beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Die Marke sei daher unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Sie verweist auf Eintragungen der Marken "Unity One", "Future One" und "The One Group".

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt und die Markenstelle die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; BGH GRUR 1995, 408 - "PROTECH"). Die angemeldete Bezeichnung ist hierzu nicht geeignet, weil ihr jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen betreffende Beschaffenheitsangabe, nicht jedoch eine Herkunftskennzeichnung entnehmen wird. Das Wort "Online" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen regelmäßig nicht als fremdsprachliche Bezeichnung aufgefaßt, sondern hat aufgrund vielfacher Verwendung Eingang in die deutsche Umgangssprache wie auch in den Duden (Deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl 1991) gefunden. Bei dem Wort "Pass" handelt es sich sowieso um eines der deutschen Sprache.

Nachweisbar ist eine Vielzahl von Begriffen wie "Online-Agentur", "Online-Werbung", "Online Design", "Online-Treff", "Online-Info", "Online-Recht", "Online-Magazin", "Online-Präsentation", "Online Auktionen", "Online Translation", "Online-Kiosk", "Online New Media", "Onlinedienst", "Online-Internet-Kurs" und "Online-Katalog" (vgl die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ergebnisse einer Internet-Recherche des Senats), die nach dem Muster "Online + Substantiv" gebildet sind und Sachangaben darstellen. Auch der Begriff "Onlinepass" ist hierbei außer für das Produkt der Anmelderin nachweisbar als Sachangabe für den Inhalt eines Computerkurses der Volkshochschule Weiden/Neustadt.

Im Hinblick hierauf hat der Verkehr überhaupt keine Veranlassung, der Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Der angemeldeten Marke fehlt es daher an jeglicher Unterscheidungskraft.

Die von der Anmelderin zitierte Eintragung der Marken "Unity One", "Future One" und "The One Group" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, daß eine Vergleichbarkeit von unterschiedlichen Marken, die für verschiedene Waren und Dienstleistungen bestimmt sind, sowieso zweifelhaft ist, würde selbst eine Eintragung der identischen Marke für identische oder ähnliche Waren keinen Anspruch auf Registrierung begründen (vgl zB BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"; BPatGE 32, 5, 9 "CREATION GROSS").

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Albert Richter Schwarzkann wegen Urlaubsnicht unterschreiben.

Albert Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2001
Az: 27 W (pat) 261/99


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