Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2005
Aktenzeichen: IX ZB 74/04

(BGH: Beschluss v. 17.03.2005, Az.: IX ZB 74/04)

Tenor

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 30. Juni 2004 auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrages in die abgelaufene Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2004 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorstehend bezeichneten Beschluß wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Rechtsbeschwerde wird auf 12.276,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers hat gegen den im Tenor bezeichneten Beschluß des Landgerichts Mannheim Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig darum gebeten, die Frist zur Begründung um zwei Monate zu verlängern. Ihr ist daraufhin eine Fristverlängerung bis zum 11. Juni 2004 eingeräumt worden. Mit am selben Tage hier eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2004 hat sie Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und gleichzeitig die Rechtsbeschwerde begründet.

Sie hat vorgetragen: Sie habe sich zu Beginn der 24. Kalenderwoche mit der Sache befaßt und die zur Bearbeitung erforderlich erscheinende Literatur beigezogen, um sie am Donnerstag, den 10. Juni 2004, zu diktieren. Hieran sei sie jedoch gehindert gewesen, weil an diesem Tag eine Sommergrippe zum Ausbruch gekommen sei, wie sie sie nach ihrer Erinnerung noch nicht erlebt habe. Aufgrund hohen Fiebers, Vereiterung der Stirnund Nebenhöhlen, beidseitiger Mittelohrentzündungen sowie massiver Entzündung des Kehlkopfes und der Bronchien sei sie bis Anfang der 27. Kalenderwoche in vollem Umfang arbeitsunfähig und auch nicht in der Lage gewesen, ihre Kanzlei aufzusuchen. Das Fieber habe erst nach fünf Tagen nachgelassen. In dieser Zeit habe sie kaum zu sprechen vermocht, und auch zu Beginn der 27. Kalenderwoche habe sie ihrer beruflichen Tätigkeit nur etwa mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft nachgehen können.

II.

1.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der am 11. Juni 2004 abgelaufenen Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgreich ist, jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantraggegen die Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO unbegründet. Dabei ist schon zweifelhaft, ob dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 30. Juni 2004 auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO entnommen werden kann. Denn im Schriftsatz vom 30. Juni 2004 wird lediglich darum gebeten, "Wiedereinsetzung in die am 11. Juni 2004 abgelaufene Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren". Einen zusätzlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die ebenfalls abgelaufene Frist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO hat die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers nicht gestellt. Aber selbst wenn der gestellte Antrag unter Einbeziehung der Antragsbegründung, des Zeitpunkts der Antragstellung und des Rechtsschutzzieles dahin auszulegen wäre, daß hiermit auch die grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 (vgl. Musielak/Grundel, ZPO 4. Aufl. § 234 Rn. 1; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 3) beantragt werde, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

2.

Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht dargetan, daß seine Verfahrensbevollmächtigte unverschuldet daran gehindert gewesen ist, die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu wahren.

a) Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. Dementsprechend hat er nach gefestigter Rechtsprechung Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt (BGH, Urt. v. 9. Juli 1957 -III ZR 237/55, LM § 234 Nr. 18; Beschl. v. 16. Januar 1980 -IV ZB 211/79, VersR 1980, 386; Beschl. v. 20. Mai 1981 -IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; Beschl. v. 6. März 1990 -VI ZB 4/90, BGHR § 233 ZPO "Erkrankung 1"; Beschl. v. 11. März 1991 -II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271; Beschl. v.

2. Februar 1994 -XII ZB 175/93, VersR 1994, 1207,1208; Beschl. v. 8. Februar 2000 -XI ZB 20/99 (n.v.; Umdruck S. 5)). Für den Fall, daß die Krankheit von Anfang an so schwer sein sollte, daß die zur Fristwahrung erforderliche Einschaltung eines Vertreters durch den erkrankten Rechtsanwalt selbst oder eine Anordnung an das Büropersonal betreffend die Unterrichtung eines Vertreters nicht möglich oder zumutbar sein sollte, muß der Rechtsanwalt seine Kanzlei allgemein anweisen, zwecks Erledigung fristgebundener Geschäfte um eine Vertretung durch einen Anwaltskollegen bemüht zu sein oder erforderlichenfalls einen Antrag nach § 53 Abs. 2 BRAO zu stellen (BGH, Beschl. v. 7. Mai 1982 -V ZR 233/81, VersR 1982, 802 m.w.N.). Die Verpflichtung im Krankheitsfall des Prozeßbevollmächtigten, für einen Vertreter zu sorgen, besteht insbesondere dann, wenn der Gesundheitszustand derart ist, daß mit wiederholt auftretenden Krankheitsfolgen zu rechnen ist, die den Anwalt außerstande setzen, seinen Berufspflichten in dem erforderlichen Umfang nachzukommen (BGH, Beschl. v. 11. März 1991 aaO 1271; BGH, Urt. v. 9. Juli 1957 aaO) oder der Anwalt seine Kanzlei allein betreibt (BGH, Beschl. v. 6. März 1990 aaO; Beschl. v. 24. Oktober 1985 -VII ZB 16/85, VersR 1985, 1189).

Eine Vertretungsregelung darf sich bei der Wahrung von Fristen nicht darauf beschränken, nur Einlegungsfristen zu erfassen und Begründungsfristen auszusparen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1982 aaO 802). Da die Versäumung von Einlegungsund Begründungsfristen gleichermaßen den Verlust von Rechten des Mandanten bewirken, muß der Rechtsanwalt für den Fall seiner Erkrankung grundsätzlich für beide Sachverhalte eine Vertretungsregelung schaffen.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers nach den von ihr selbst dargetanen Umständen nicht darauf vertrauen, daß sie aufgrund ihrer Erkrankung nur für eine Zeitspanne von acht bis zehn Tagen nicht in der Lage sein würde, den Wiedereinsetzungsantrag und die Rechtsbeschwerdebegründung anzufertigen. Sie hat vorgetragen, am 10. Juni 2004 sei eine derart schwere Sommergrippe zum Ausbruch gekommen, wie sie sie nach ihrer Erinnerung noch nicht erlebt habe. Sie habe nicht nur hohes Fieber gehabt, sondern auch an einer Vereiterung der Stirnund Nebenhöhlen gelitten. Außerdem seien der Kehlkopf, die Bronchien und beide Mittelohren entzündet gewesen, so daß sie mehr als zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Am Freitag, den 11. Juni habe der Kollege Dr. G. sie wissen lassen, daß er wegen Arbeitsüberlastung die Rechtsmittelbegründung nicht anfertigen könne, und am 15. Juni 2004 habe er mitgeteilt, daß dies auch für die 25. und 26. Kalenderwoche gelte. Von einer Niederlegung des Mandats habe sie abgesehen, da sie es nicht für möglich gehalten habe, durch eine Grippe für eine längere Zeitspanne als acht bis zehn Tagen ihre Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang zu verlieren.

Wenn die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers bei einem derartig massiven Krankheitsbild dennoch darauf setzte, ihre Arbeitsfähigkeit werde kurzfristig wiederhergestellt sein, handelte sie schuldhaft, weil sie auch damit rechnen mußte, daß sie bei der gegebenen Sachlage länger als zwei Wochen krank sein würde. Sie hätte demnach spätestens am 15. Juni 2004 -als ihr der Kollege Dr. G. mitgeteilt hatte, er könne wegen Arbeitsüberlastung auch in der 25. und 26. Kalenderwoche die Rechtsmittelbegründung nicht abfassen -für die Bestellung eines anderen Vertreters sorgen müssen. Dieser Verpflichtung ist die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen hat, entweder selbst einen anderen Vertreter zu suchen oder aber einen entsprechenden Antrag auf Vertreterbestellung beim Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu stellen (§ 53 Abs. 2, § 173 Abs. 1 und 2, § 224 BRAO).

III.

Damit erweist sich die eingelegte Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig und ist demnach gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Fischer Ganter Raebel Kayser Nekovi






BGH:
Beschluss v. 17.03.2005
Az: IX ZB 74/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3228eecce655/BGH_Beschluss_vom_17-Maerz-2005_Az_IX-ZB-74-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share