Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 69/01

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2003, Az.: 19 W (pat) 69/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Für die am 17. Oktober 2000 eingegangene Patentanmeldung hat der Anmelder gleiczeitig Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, dass die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, da die Anforderungen an die verbale und zeichnerisch klare Offenbarung nicht annähernd erfüllt seien. Weiterhin ist im Bescheid angesprochen, dass es eine Stromerzeugung ohne Energiezufuhr von außen nicht gebe und dass die aus der Anmeldung noch zu entnehmenden, offenbarten Merkmale als bekannt anzusehen seien.

In der Eingabe vom 18. April 2001 gesteht der Anmelder zu, dass in einer der Anmeldung entsprechenden Ausgestaltung einer Planetengetriebestufe diese Strom/Energie bei einem vernünftigen Aufbau quasi so nebenbei liefere.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 11. August 2001.

Der Anmelder beantragt darin sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

er beantragt weiterhin Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren.

II Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, bleibt dem Gesuch des Antragstellers für das Erteilungsverfahren und damit der Beschwerde der Erfolg versagt.

Denn eine erfolgreiche Beschwerde würde voraussetzen, dass die Anmeldung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, also Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1).

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 130, Rdn 41 mwN).

Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgsaussichten jedoch zu verneinen.

Das vom Anmelder als Erfindung Beanspruchte ist nicht ausführbar (a) und die aus der Anmeldung sonst noch zu entnehmende Planetenradausgestaltung eines Planetengetriebes ist durch den Stand der Technik nahegelegt (b).

Zu a):

Aus den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Patentanspruch, ist eine Planetenradausgestaltung eines Planetengetriebes zu entnehmen, bei dem auf gegenüberliegenden Buchsenscheiben (Fig I: 6, 7) drehbar befestigte, als Zahnräder ausgebildete Planetenräder (Fig I: 9), sowie ein mit einem Zahnrad oder zwei Zahnrädern versehenes Sonnenrad (Fig I: 1, 8 bzw Fig II: 1, 2, 3) vorgesehen ist. Auch ein Riemen- oder Kettentrieb, d.h. ein Umschlingungsantrieb soll möglich sein (Patentanspruch: Zeile15 bis 18). Außerdem ist zu entnehmen, dass ein beweglicher Feldspulenmagnetkranz (Fig I: 4) mit dem Planetenrad und ein feststehender Wicklungskranz mit einer der gegenüberliegenden, feststehenden Buchsenscheiben (Fig I: 6 iVm Patentanspruch Z 7 bis 12) verbunden ist. Mit den Planetenrädern (Fig I: 9) oder mit auf der Welle der Planetenräder liegenden, ebenfalls vom Sonnenrad 1 über dessen Zahnrolle (Fig II: 2) angetriebenen, zusätzlichen Zahnrädern (Fig II) soll noch eine Buchse (in den Figuren ohne Bezugszeichen) angetrieben werden (Siehe auch Beschreibung zur Fig II).

Im Beschwerdeschriftsatz vom 11. August 2001 (S 1 Abs 2) meint der Anmelder, dass das Hauptmerkmal der Einrichtung die integrierte "Strom/Energieproduktion" sei. Nach seinen Ausführungen in der Anmeldung (Zusammenfassung, sechstletzte Zeile von unten) und in der Eingabe vom 18. April 2001 versteht er darunter, dass eine Strom/Energieproduktion "nebenbei" erfolge. Damit setzt er ein "perpetuum mobile" als realisierbar voraus.

Tatsächlich ist mit der Planetenradausgestaltung keine Strom/Energieproduktion möglich, weil ihr keine Energie von außen zugeführt wird (S. auch Wilhelm H. Westphal: Physik, 25./26. neubearbeitete Auflage; Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York, 1970; S 38 bis 41, insb. S 40, 2. Abs). Somit verstößt die Planetenradausgestaltung, die gemäß dem Verständnis des Anmelders einem "perpetuum mobile" entspricht, gegen anerkannte physikalische Gesetze, ist daher objektiv nicht realisierbar und deshalb nicht patentfähig (vgl Schulte: Patentgesetz, 6. Aufl. Rdn 46 zu § 1).

Zu b):

Eine Planetenradausgestaltung ohne "Strom-/Energieproduktion", die die aus der Anmeldung zu entnehmenden Betätigungsmittel aufweist, ist durch den Stand der Technik nahegelegt.

Als Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss, dem alle gängigen Getriebe bekannt sind und der auch Kenntnisse in der Antriebstechnik hat, anzusehen.

Einem solchen Fachmann wird durch das Lehrbuch von Herbert W. Müller: Die Umlaufgetriebe - Berechnung Anwendung Auslegung, Springer Verlag Berlin Heidelberg New York, 1971 (S 21 Abs 3) aufgezeigt, Riemen oder Ketten anstelle von Zahnrädern auch bei Planetengetrieben (Umlaufgetrieben) vorzusehen. Die Ausbildung eines aus der DE 198 38 400 A1 (Fig 1) bekannten Planetengetriebes mit Planetenrädern und einem Sonnenrad als Umschlingungsgetriebe, wie es aus der Anmeldung zu entnehmen ist, liegt für den Fachmann somit nahe.

Außerdem ist im Lehrbuch von Müller a.a.O. auch der Einsatz von Planetengetrieben (Umlaufgetrieben) im Zusammenhang mit der Leistungsteilung von angetriebenen Geräten (S 91, Abb. 84: Brechwerk, Pumpe), wozu auch - einen beweglichen Feldspulenmagnetenkranz und einen feststehenden Wicklungskranz aufweisende - elektrische Geräte gehören, beschrieben.

Ebenso ist in dem Lehrbuch von Müller a.a.O. schon gezeigt, die Buchse von den Planetenrädern antreiben zu lassen (zB Abb 32 bis 34), sowie eine Welle mit zwei Zahnrädern zu versehen (zB Abb 19: p1, p2 ).

Schließlich ist noch die Leistungssummierung von Motoren mittels Planetengetriebe im Lehrbuch von Müller a.a.O. angegeben (S 97, Abb. 87).

Somit ist dem Fachmann auch die Leistungsteilung und Leistungssummierung im Zusammenhang mit dem Anschluß elektrischer Geräte mittels Planetenradgetriebe bekannt.

Eine vorläufige Überprüfung anhand des genannten Standes der Technik ergibt deshalb, dass auch eine Vorrichtung, wie sie auch aus der Anmeldung entnehmbar ist, nicht patentfähig ist.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dipl.-Ing. Groß

Be






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2003
Az: 19 W (pat) 69/01


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