Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 249/04

(BPatG: Beschluss v. 15.11.2005, Az.: 33 W (pat) 249/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 15. November 2005 (Aktenzeichen 33 W (pat) 249/04) entschieden, dass die Markenstelle für Klasse 36 die Schutzerstreckung einer IR-Wort-Marke mit dem Namen FUNDRADAR verweigert hat. Die Markeninhaberin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Das Gericht entschied, dass die Marke nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses als unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig anzusehen ist. Laut Gericht reicht bereits jede geringfügige Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis der Unterscheidungskraft zu überwinden. Da die Wortkombination "FUNDRADAR" weder eine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat noch ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache ist, fehlt es der Marke an einem konkreten Hinweis auf die Eigenschaften der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Markeninhaberin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen hat, dass die Markenbenutzung als Sachangabe erfolgen wird. Daher besteht kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Aufgrund dieser Gründe wurden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 aufgehoben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.11.2005, Az: 33 W (pat) 249/04


Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 12. Mai 2004 und vom 23. September 2004 aufgehoben.

Gründe

I Die Inhaberin der IR-Wort-Marke 794 741 FUNDRADAR begehrte ursprünglich Markenschutz in Deutschland für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland durch zwei Beschlüsse vom 12. Mai 2004 und 23. September 2004 verweigert.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine freihaltebedürftige Angabe handle (§§ 107, 113, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Marke sei eine sprachüblich gebildete Wortkombination der englischen Sprache in der Bedeutung "Fondssuchmaschine" bzw "Fondssuch- oder vermittlungsdienstleistungen" und stelle damit in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar. Das Wort "RADAR" werde mittlerweile als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit Such- und Vermittlungsdienstleistungen verwendet. "Fond" begegne den Verkehrskreisen in einer Vielzahl von Wortkombinationen. Eine in dieser Form beschreibende und werbemäßig verwendete Wortfolge vermöge daher nicht die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Anbieter unterscheidbar zu machen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt wie folgt:

Klasse 9:

appareils et instruments scientifiques et optiques; appareils et instruments electriques (compris dans cette classe); calculateurs; appareils pour l'enregistrement, la transmission et la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnetiques, centrales telephoniques, equipements pour le traitement de l'information; supports d'enregistrement magnetiques et optiques;

Klasse 16:

papier et produits en papier compris dans cette classe Klasse 35:

travaux de bureau; comptabilite; verification de comptes Klasse 41:

education; formation; divertissement; activites sportives et culturelles.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Verbindung der beiden englischen Wörter "fund" und "radar" eine neue Wortschöpfung der Anmelderin darstelle. Es handle sich nicht um ein bekanntes Wort der englischen Sprache und die Verbindung sei im allgemeinen Sprachgebrauch nicht üblich. Bei den nunmehr noch begehrten Waren sei eine analysierende Betrachtungsweise und eine ganze Reihe von gedanklichen Zwischenschritten erforderlich, um einen Bezug zwischen diesen Waren und Dienstleistungen und der Marke herzustellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die beanspruchte IR-Marke jedenfalls nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Ihrer Schutzerstreckung stehen gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - BerlinCard).

Die hier begehrte Marke setzt sich aus dem englischen Begriff "fund" und dem Ausdruck "radar" zusammen. "FUND", eng mit dem deutschen Wort "Fond" verwandt, werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, als geläufigen Ausdruck gerade in der Finanzsprache ohne weiteres verstehen (so auch BPatG, 33 W (pat) 344/02 - Fundraising Profile; HABM, R0422/03-1 - DYNAMIC MUTUAL FUNDS; HABM, R0013/02-4 - EFUNDS; HABM, R0472/00-2 - PRIME FUND; HABM, R008/02-2 - the fundmanager).

Unter "Radar" wurde ursprünglich ein Verfahren zur Ortung von Gegenständen im Raum mit Hilfe gebündelter elektromagnetischer Wellen, die von einem Sender ausgehen, reflektiert werden und über einen Empfänger auf einem Anzeigegerät sichtbar gemacht werden, verstanden (vgl Duden Online das Fremdwörterbuch). Der Ausdruck hat jedoch mittlerweile eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren, dass er im Sinne einer elektronischen Suchmaschine im Internet verwendet wird, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergeben hat:

www.suchnase.de: "CompuServe Finanzen ist - Ihr Radar für alle ..."

- www.blitzradar.de - www.znet.de: "Preisradar: Laserdrucker ..."

- www.dsluser: "Preisradar: ADSL Modems".

Die konkret hier beanspruchte Wortkombination "FUNDRADAR" konnte bei der Internetrecherche des Senats jedoch nicht nachgewiesen werden. Dennoch hatte die Markenstelle aufgrund der Bedeutungen der Begriffe "FUND" und "RADAR" zu Recht angenommen, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Gesamtbegriff einen Hinweis auf Such- und Vermittlungsdienste für Fonds sehen werden. Allerdings bedarf es mehrerer analysierender Zwischenschritte um einen Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Gesamtzeichen und den nunmehr noch begehrten Waren und Dienstleistungen herzustellen. Die verbliebenen Waren der Klasse 9 schaffen allenfalls die technischen Voraussetzungen um entsprechende Dienstleistungen einer Suchmaschine anzubieten, haben aber mit der unmittelbaren Erbringung der Dienstleistungen nichts zu tun. Ein Bezug zwischen Papier und den daraus hergestellten Waren der Klasse 16 und einer denkbaren beschreibenden Bedeutung der Bezeichnung "FUNDRADAR" kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch die verbliebenen Dienstleistungen der Klasse 35, Büroarbeiten sowie Tätigkeiten im Bereich des Rechnungswesens haben keinen Zusammenhang mit Suchdienstleistungen für Fonds im Internet. Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41.

Es fehlt daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch uU erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 66 - Test it; 1202 - Gute Zeiten -Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke "FUNDRADAR" nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den verbliebenen Waren und Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler Kätker Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.11.2005
Az: 33 W (pat) 249/04


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