Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. August 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 77/02

(BPatG: Beschluss v. 25.08.2003, Az.: 30 W (pat) 77/02)

Tenor

Es wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 23. Juni 2003 angeordnet.

Gründe

Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchstabe a VwZG. Die gewöhnliche Zustellung an den Markeninhaber kann nicht durchgeführt werden, da dessen derzeitige Adresse nicht zu ermitteln ist. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass ein Zustellungsversuch an den Beteiligten unter dessen letzter, bekannter Anschrift erfolglos bleiben wird (vgl Engelhardt, VwZG, 4. Aufl, § 15 Anm 2a).

Der Inhaber der angegriffenen Marke hatte zuletzt die Anschrift B... in H... . Eine anwaltliche Vertretung bestand zu keinem Zeitpunkt. Bereits die Zustellung der Beschwerdeeinlegung vom 23. August 2001 und der Beschwerdebegründung vom 18. September 2001 der Widersprechenden war öffentlich erfolgt, nachdem auf Anfrage des Gerichts vom 10. Mai 2002 von der Freien und Hansestadt Hamburg geantwortet worden war, die Person des Markeninhabers sei im Melderegister ohne Angabe des Geburtsdatums nicht zu ermitteln und eine Ermittlung über die Auskunft der Telekom AG erfolglos geblieben war.

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Fa






BPatG:
Beschluss v. 25.08.2003
Az: 30 W (pat) 77/02


Link zum Urteil:
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