Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 17. August 2000
Aktenzeichen: 26 W 16/2000, 26 W 16/00

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 17.08.2000, Az.: 26 W 16/2000, 26 W 16/00)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20. Januar 2000 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Gelnhausen vom 1. Oktober 1999 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 7. Dezember 1999 abgeändert.

Der dem Schuldner von seinem Arbeitseinkommen zu belassende Teil wird auf 3.846,04 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu einem Wert von 5.376,69 DM fallen dem Schuldner 88 % und dem Gläubiger 12 % zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.739,96 DM.

Gründe

Das Amtsgericht hat das Arbeitseinkommen des Schuldners durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 5. Juli 1999 wegen einer Forderung in Höhe von 5.376,60 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Auf Antrag des Schuldners, der gegenüber fünf Personen unterhaltspflichtig ist und unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.887 DM bezieht, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 1. Oktober 1999 den pfandfreien Betrag gemäß § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO auf 4.699,64 DM festgesetzt. Bei der Berechnung des notwendigen Unterhalts hat das Amtsgericht einen Mehrbedarfszuschlag wegen Erwerbstätigkeit in Höhe von 2/3 des Regelsatzes berücksichtigt.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zurückgewiesen. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, als Zuschlag wegen der Erwerbstätigkeit des Schuldners sei ein Betrag in Höhe von nur 25 % des Regelsatzes neben den tatsächlich entstandenen Fahrtkosten und einer Arbeitsmittelpauschale von 10 DM angemessen.

Seine sofortige weitere Beschwerde hat der Schuldner ausdrücklich auf die Höhe des Zuschlags für Erwerbstätigkeit begrenzt, den er in Höhe von 66,66 % des Regelsatzes für angemessen hält. In dieser Höhe werde durch den für seinen Wohnort zuständigen Sozialhilfeträger im Rahmen der Sozialhilfegewährung der Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG bei Erwerbstätigen ohne Beschränkung des Leistungsvermögens berücksichtigt.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil auch in der Sache Erfolg.

Der Schuldner hat nämlich nachgewiesen, daß der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht mehr gedeckt ist, soweit ihm nicht ein Betrag in Höhe von monatlich 3.846,04 DM belassen wird (§ 850 f Abs. 1 lit. a ZPO).

Dabei ist neben den nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen,. die dem Schuldner durch seine Erwerbstätigkeit entstehen, auch ein prozentualer Zuschlag für die Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Gemäß § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag einen weiteren Teil seines Arbeitseinkommens belassen, wenn er nachweist, daß sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht gedeckt ist.

Bis zur Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG bestand kein Zweifel daran, daß der in dieser Regelung vorgesehene prozentuale Mehrbedarfszuschlag bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs im Rahmen des § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen war. Nach der Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wird demgegenüber z.T. die Auffassung vertreten, damit sei ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als Mehrbedarf in dem zweiten Abschnitt des BSHG nicht mehr vorgesehen und dürfe dementsprechend auch bei der Bestimmung des notwendigen Lebensbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden (KG RPfleger 1994; 371; OLG Köln, RPfleger 1999, 548, 549; Zöller-Stöber, ZPO; 21. Auflage, § 850 f Rn. 2; Stöber; Forderungspfändung, 12. Auflage, Rn. 1176 e, der im Ergebnis aber einen nach § 76 BSHG berechneten Mehrbedarfszuschlag im Rahmen des § 850 Abs. 1 lit. b anerkennen will).

Im Gegensatz dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. FamRZ 2000, 614, 616) die Auffassung vertreten, daß es die Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG nicht rechtfertigt, den Besserstellungszuschlag im Rahmen des Pfändungsschutzes nach § 850 f ZPO entfallen zu lassen (so auch AG Stuttgart, RPfleger 1996, 360; Christmann, RPfleger 1995, 99 f; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, § 850 f Rn. 2 a; ausführlich mit weiteren Nachweisen: Grote, Einkommensverwertung und Existenzminimum des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz, Rn. 198 f, 200). Zweck der in § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO geregelten Härteklausel ist es, zu vermeiden, daß der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung sozialhilfebedürftig wird und der Staat letztlich mittelbar durch Sozialhilfeleistungen an den nunmehr bedürftigen Schuldner bei der Tilgung privater Schulden mitwirkt (Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 58. Auflage, § 850 f Rn. 2 m.w.N.). Dieser Zweck, einen Schuldner durch die Pfändung nicht schlechter zu stellen als einen Sozialhilfeempfänger, kann aber nicht bereits dadurch erreicht werden, daß nur die mit der Erwerbstätigkeit des Schuldners verbundenen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, weil dem Schuldner bei sonst gleichen Lebensbedingungen als erwerbstätigem Sozialhilfeempfänger unter Berücksichtigung des Absetzungsbetrages nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG zusätzlich zu den sonstigen Leistungen 1/2 bis 2/3 des Sozialhilfesatzes eines Haushaltsvorstandes und damit ein erheblich höherer Betrag zur Verfügung stünde.

Mit der Streichung des Mehrbedarfszuschlags in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wurde nämlich durch das 7. Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1 S. 944) im 4. Abschnitt ein Abs. 2 a in § 76 BSHG eingefügt, in dem u.a. bestimmt wird, daß ein Betrag für Erwerbstätigkeit von dem anrechenbaren Einkommen in angemessener Höhe abzusetzen ist. Ausdrücklich erklärtes gesetzgeberisches Ziel der Änderung war nicht etwa eine geringere Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber wollte vielmehr "die Anreizfunktion für erwerbstätige Hilfsempfänger verstärken, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen und zu versuchen, sich aus der Sozialhilfe vollständig zu lösen" (BT-Drucks. 12/4748, S. 100 zu Nr. 13 a). Zugleich ergibt sich aus der amtlichen Begründung, daß eine Änderung der Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozeßordnung nicht beabsichtigt war. Da im Zeitpunkt der letzten Reform des § 850 f ZPO durch das 6. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 und die Bezugnahme auf den 2. Abschnitt des BSHG die nachfolgende Änderung des BSHG nicht vorhersehbar war, muß die Bezugnahme in § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO auf den 2. Abschnitt des BSHG dahin ausgelegt werden, daß der nunmehr an anderer Stelle und in, anderer Weise geregelte Erwerbstätigkeitszuschlag weiterhin bei der fiktiven Berechnung dessen zu berücksichtigen ist, was dem Schuldner als Sozialhilfeempfänger zur Verfügung stünde und deshalb auch im Rahmen des Pfändungsschutzes zu belassen ist.

Im übrigen läßt sich der Betrag, der einem Sozialhilfeempfänger aufgrund der "Hilfe zum Lebensunterhalt" zur Verfügung steht, nicht allein aus dem 2. Abschnitt des BSHG berechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG wird nämlich Hilfe zum Lebensunterhalt nur demjenigen gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen beschaffen kann. Voraussetzung und mitbestimmend für die Höhe einer im 2. Abschnitt des BSHG geregelten Hilfe zum Lebensunterhalt ist danach die Bestimmung des im 4. Abschnitt des BSHG in § 76 geregelten anrechenbaren Einkommens. Auch diese Einbeziehung des Absetzungsbetrages in den zweiten Abschnitt des BSHG spricht dafür, die Bezugnahme in § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu eng auf die unmittelbar im 2. Abschnitt des BSHG getroffenen Regelungen zu beziehen. Im übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung des jedem Erwerbstätigen zu belassenden. Existenzminimums die Berücksichtigung lediglich der tatsächlichen Aufwendungen nicht ausreichen lassen, sondern einen Zuschlag entsprechend der in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG getroffene Regelung für erforderlich gehalten (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154). Diese Auffassung, hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der Streichung des § 23 Abs. 4 BSHG unter ausdrücklicher Zitierung dieser Vorschrift aufrechterhalten (BVerfG;, NJW 1999, 561, 562).

Soweit es die Höhe des Besserstellungszuschlags betrifft, sieht sich der Senat allerdings zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung veranlaßt.

Aufgrund der vom Senat in diesem Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünfte der Träger der Sozialhilfe in Hessen hat sich die Darstellung des Schuldners bestätigt, daß erwerbstätigen Sozialhilfeempfängern nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG regelmäßig mehr als 25 % des Regelsatzes aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit belassen wird und damit im Ergebnis zur Verfügung steht.

Überwiegend wird ein Abrechnungsbetrag in. Höhe von 25 % des Sozialhilferegelsatzes (zur Zeit 25 % von 551 DM = 137,75 DM) zuzüglich 20 % des darüber liegenden bereinigten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 66 2/3 % anerkannt. Zum Teil folgen die Träger der Sozialhilfe aber auch den noch zu § 23 Abs. 4 a.F. BSHG ergangenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und rechnen zu dem Grundbetrag von 25 % des Regelsatzes 15 % des über diesem Betrag liegenden Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 50 % des Regelsatzes.

Der Senat schließt sich im Ergebnis hinsichtlich der Höhe des Besserstellungszuschlags dem Vorschlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge an (Heft 55 der kleinen Schriften DV Rn. 24).

Dieser Vorschlag hat in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Anerkennung gefunden (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 76 Rn. 49; Grote, a.a.O., Rn. 203, 204; vgl. auch Zöller-Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 115 Rn. 28 f). Im Ergebnis wird dies regelmäßig bei Erwerbseinkommen von etwas mehr als 1.000 DM dazu führen, daß dem Schuldner ein Zuschlag von 1/2 des Regelsatzes zu gewähren ist. Damit wird nach Auffassung des Senats zum einen der gewünschte Anreiz zur Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit geschaffen, zum anderen aber auch Gläubigern eine Einschätzung der Vollstreckungsaussichten ermöglicht.

Der Besserstellungszuschlag errechnet sich daher aus der Summe von 25 % des Regelsatzes in Höhe von derzeit 551 DM (137,75 DM) und 15 % des über diesen Betrag hinausgehenden bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von 3.887,- DM, begrenzt durch 50 % des Regelsatzes von 551 DM, so daß sich der Höchstbetrag von 275,50 DM ergibt.

Da das Landgericht - der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgend - lediglich einen Betrag in Höhe von 25 % des zur Zeit der Entscheidung geltenden Regelsatzes und damit 137 DM berücksichtigt hat, erhöht sich der im übrigen zutreffend ermittelte und mit der Beschwerde auch nicht angegriffene fiktive Sozialhilfebedarf des Schuldners von 3.707,54 DM um (275,50 DM - 137 DM =) 138,50 DM auf 3.846,04 DM. Dieser Betrag liegt um 120,04 DM über dem nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrag von 3.726 DM.

Der Wert der Beschwerdeverfahren war entsprechend dem Interesse der Beschwerdeführer nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 57 Abs. 3 BRAGO). Dieses Interesse entspricht regelmäßig der jeweiligen Beschwer, die das Landgericht zu Recht mit dem Jahresbetrag der geltend gemachten Erhöhung des Pfändungsfreibetrages entnommen hat. Dabei kann der Wert allerdings nicht über dem Wert der mit der Pfändung geltend gemachten Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten liegen.

Die Kostenentscheidung folgt dem Anteil des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens (§ 92 ZPO).






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