Landgericht Köln:
Urteil vom 25. Juli 2007
Aktenzeichen: 20 S 26/07

(LG Köln: Urteil v. 25.07.2007, Az.: 20 S 26/07)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2007 -137 C 566/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Rechtsschutzversicherung, Freistellung von einer Verbindlichkeit mit Rücksicht auf seine Inanspruchnahme durch die F AG. Die Rechtsanwälte O und Kollegen aus Hamm, die der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit mandatiert hatte, traten ihre Honorarforderung gegenüber dem Kläger an die F ab. Die Forderung der Rechtsanwälte O und Kollegen gegen den Kläger ist weder rechtskräftig festgestellt noch liegt ein erfolgloser Vollverstreckungsversuch vor. Die Parteien streiten vornehmlich darüber, ob die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot - § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO - verstößt, in dem es heißt: "Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt."

Das Amtsgericht hat die Klage mit der im Einzelnen näher ausgeführten Begründung abgewiesen, die vorgenannten Voraussetzungen müssten kumulativ und nicht alternativ vorliegen. Da es vorliegend sowohl an einer rechtskräftigen Feststellung der Gebührenforderung wie auch an einem fruchtlosen Vollverstreckungsversuch fehle, könne die Klage keinen Erfolg haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 171 ff. d.A.)

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2007 hat der Kläger form- und

fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Er ist nach wie vor der Auffassung, seine Zustimmung zur Forderungsabtretung reiche für deren Wirksamkeit aus.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln, Aktenzeichen 137 C 566/06 vom 14.02.2007, zu verurteilen, ihn von der Rechnung der F AG, Rechnungsnummer 0000-00-0000 vom 25.07.2006 durch Zahlung in Höhe von 419,80€ an die G GmbH, Konto-Nr. ......... bei der Landsbank Z freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält, wie in der Berufungserwiderung im Einzelnen ausgeführt, den Rechtsstandpunkt des Amtsgerichtes für zutreffend.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Klage unbegründet ist, jedenfalls weil es an einer rechtskräftigen Feststellung des Gebührenforderung und einem erfolglosen Vollstreckungsversuch fehlt.

Der Wortlaut von § 49 b Abs. 4 BRAO ist eindeutig; für ein Redaktionsversehen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Justiz steht es nicht zu, ein Gesetz nicht anzuwenden, weil es - aus der subjektiven Sicht des Richters - mehr oder wenig unvernünftig erscheint und eine andere Regelung angebrachter gewesen wäre, solange keine Verfassungswidrigkeit ernsthaft in Betracht kommt. Da Letzteres nicht der Fall ist, ist abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber tätig wird, der die Problematik auch erkannt hat. Ergänzend nimmt die Kammer auf die Ausführungen im Urteil des BGH vom 01.03.2007, IX ZR 189/05, Rn 18, sowie im Urteil des LG Stuttgart vom 28.02.2007 - 13 S 304/06 - Bezug (beide zu recherchieren über JURIS).

Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage betr. die Auslegung des § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO, die insbesondere in der Lehre höchst kontrovers behandelt wird, sieht die Kammer sich veranlasst, insoweit die Revision zuzulassen, zumal der BGH bereits unter dem AZ IX ZR 53/07 mit der vorliegenden Rechtsfrage befasst ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 419,80 €






LG Köln:
Urteil v. 25.07.2007
Az: 20 S 26/07


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