Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Januar 2006
Aktenzeichen: 20 W (pat) 55/03

(BPatG: Beschluss v. 11.01.2006, Az.: 20 W (pat) 55/03)

Tenor

1. Der Beschluss des Patentamts vom 19. Mai 2003 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das Patentamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung ist durch den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q vom 19. Mai 2003 aus den Gründen des Bescheides vom 11. Dezember 2001 zurückgewiesen worden. Der Beschluss stützt sich auf die Entgegenhaltungen

(2) Kobayashi, S. et al.: Dielectric Tapered Rod Antennas for Millimeter-Wave Applications. In: IEEE Transactions on Antennas and Propagation, Vol. AP-30, No. 1, January 1982, Seiten 54 bis 58,

(3) DE 94 12 243 U1 und

(6) GB 2 034 124 A.

Gegenüber dem durch diese Druckschriften belegten Stand der Technik beruhe der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem sei Anspruch 1 nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurden außerdem noch die bereits im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt genannten Druckschriften

(1) DE 93 12 251 U1,

(4) DE 26 48 375 C2,

(5) DE 26 43 350 C2,

(7) GB 1 472 968,

(8) GB 905 417,

(9) Wilson, M.: Down east Microwave 23-cm and 13-cm Loop Yagis. In: OST, July 1990, Seiten 35 bis 36,

(10) Nakano, H. et al.: Directive properties of parasitic helix and its applications on circularly polarised antenna. In: IEEE Proceedings, Vol. 130, Pt. H, No. 6, October 1983, Seiten 391 bis 396,

(11) Trentini, G. v.: Wellenführende Systeme für Längsstrahler. In: NTZ, 1959, Heft 10, Seiten 501 bis 508, und

(12) Reynolds, D. K.: Broadband Travelling Wave Antennas. In: IRE National Convention Record, 1957, Part 1, Seiten 99 bis 107, in Betracht gezogen.

Der Vertreter der Anmelderin erklärt:

Ich teile die Patentanmeldung.

Die Anmelderin legt einen neuen Anspruch 1 vor und beantragt, das Patent mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und noch anzupassenden weiteren Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. Antenneneinrichtung für ein Füllstandmess-Radargerät mit:

- einem HF-Strahler (1) zum Abstrahlen von Mikrowellen entlang einer Hauptabstrahlrichtung (A) in einen Innenraum eines Behälters,

- Direktoren in Form von zueinander in Hauptabstrahleinrichtung (A) beabstandeten, schleifenförmigen Leitungen (3), welche über eine elektrische Leitung (5) mit einem Antennenmasseanschluss verbunden sind,

- eine als Korrosionsschutzhohlkörper ausgebildete Korrosionsschutzschicht (6), an deren Innenseite die schleifenförmigen Leitungen (3) aufgebracht sind und welche kleiner gleich 2 mm dick ist."

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 seien den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar. Auch sei der Gegenstand gemäß Anspruch 1 gegenüber dem durch die bisher genannten Druckschriften belegten Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt auf der Grundlage des neu gefassten Patentanspruchs 1, der noch nicht geprüft ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

1) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er umfasst Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 3, 6 und 15 bis 18 und präzisiert diese anhand der Beschreibung, vgl. Offenlegungsschrift DE 44 43 055 A1, Spalte 6, Zeilen 25 bis 32 und Spalte 7 Zeilen 40 bis 51, bzw. ursprüngliche S. 12 Abs. 3 und S. 15 Abs. 1.

2a) Da das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren wesentlich geändert wurde, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik insbesondere nach den Druckschriften (2), (3) und (6) entfallen.

Die Antenneneinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar und auch gegenüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der Technik nach (1) bis (12) neu, da bei keiner der dort beschriebenen Antenneneinrichtungen eine als Korrosionsschutzhohlkörper ausgebildete Korrosionsschutzschicht vorgesehen ist, an deren Innenseite Direktoren in Form von schleifenförmigen Leitungen aufgebracht sind.

Darüber hinaus ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in nahe liegender Weise aus dem zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehenden Stand der Technik nach den Druckschriften (1) bis (12). Bei den in den vorgenannten Druckschriften beschriebenen Antenneneinrichtungen kommen zwar verschiedene Anordnungen, u. a. z. B. auch dielektrische Rundhohlleiter mit darauf aufgebrachten Direktoren (vgl. (4), Fig. 1a und 1b, Sp. 1 Z. 3-26, und (5), Fig. 1a, Sp. 2 Z. 10-21), dielektrische (Voll-) Stabstrahler und Hornstrahler mit darauf angebrachten Korrosionsschichten (vgl. (3), Fig. 1 bis 4 und insbesondere S. 10 3. und 4. Abs., S. 11 3. Abs., S. 12 le: Abs.) und in Kunststoff eingebettete Antennen (vgl. (6), Fig. 1 bis 5 und S. 1 Z. 79 bis S. 2 Z. 48) zur Anwendung. Jedoch sind Anregungen an den Fachmann dahingehend, Direktoren in Form von schleifenförmigen Leitungen an der Innenseite einer als Korrosionsschutzhohlkörper ausgebildeten Korrosionsschutzschicht aufzubringen gemäß dem im Patentanspruch 1 unter dem letzten Spiegelstrich genannten Merkmal, aus dem durch die vorgenannten Druckschriften belegten Stand der Technik nicht ersichtlich.

2b) Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus der Akte ersichtlich ist, hat zu diesen vorgenannten Merkmalen das Patentamt im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch nicht recherchiert. Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Patentamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, ist die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen.






BPatG:
Beschluss v. 11.01.2006
Az: 20 W (pat) 55/03


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