Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 5. Juli 2000
Aktenzeichen: 4 W 109/00

(OLG Celle: Beschluss v. 05.07.2000, Az.: 4 W 109/00)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14./17. April 2000 gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. März 2000 wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens (Festsetzung wegen der Anwaltsgebühren nach § 51 Abs. 2 BRAGO, Hauptsachewert): 70.000 DM.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Mit Recht hat das Landgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, denn die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 ZPO.

Einwendungen, die zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... in ... vom 5. September 1989 in den 1/2-Miteigentumsanteil der Antragstellerin am Grundstück führen könnten, liegen nämlich nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin berechtigt, aus der der vollstreckbaren Urkunde zu Grunde liegenden Grundschuld zu vollstrecken.

1. Durch die Ablösung von Verbindlichkeiten ihres Sohnes bei der ehemaligen Kreissparkasse ... Anfang 1992 hat die Antragsgegnerin die Grundschuld gemäß den §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 Satz 1 BGB erworben. Die Antragsgegnerin war insbesondere hinsichtlich der Grundschuld ablösungsbefugt.

Die Sparkasse ... hatte ein Befriedigungsverlangen i. S. des § 1150 BGB zum Ausdruck gebracht, indem sie mit Schreiben vom 31. Dezember 1990 die Geschäftsverbindung zu der Antragstellerin und deren Ehemann gekündigt sowie für den Fall, dass die fällig gestellten Darlehen nicht zurückgezahlt würden, auch die Zwangsversteigerung auf Grund der streitgegenständlichen Grundschuld angekündigt hatte. Dies reicht als Befriedigungsverlangen aus (vgl. statt aller Palandt/Bassenge, 59. Aufl., § 1150 Rdnr. 2 m. w. N.).

Dieses Befriedigungsverlangen ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Sparkasse ... mit der Antragstellerin einen Vergleich über die Ablösung schloss. Die Antragstellerin hatte nämlich ursprünglich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Sparkasse entsprechend der getroffenen Vereinbarung von ihrer Ankündigung aus dem Schreiben vom 31. Dezember 1990 ganz zurückgetreten sei bzw. hiervon vollständig Abstand genommen habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie diese Behauptung aber dahingehend modifiziert, dass mit der Sparkasse ein Verhandlungsergebnis erzielt worden sei, wonach sich diese jedenfalls nicht am laufenden Zwangsversteigerungsverfahren aktiv beteilige.

Dieser bloße -- von der Antragstellerin behauptete -- Verzicht auf die Beteiligung am laufenden Zwangsversteigerungsverfahren stellt jedoch ebenfalls keinen ausreichenden Rücktritt vom Befriedigungsverlangen dar. Vielmehr ist die Ankündigung der Sparkasse bei lebensnaher Betrachtung so zu verstehen, dass sie nicht endgültig auf die Beantragung und Durchführung einer Zwangsversteigerung verzichte. Denn vor Erhalt der Ablösezahlungen durch die Antragsgegnerin konnte die Sparkasse ersichtlich kein Interesse und keinen Grund für einen derart weit reichenden Verzicht auf eine eventuelle Zwangsversteigerung gehabt haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Vergleich lediglich zu einem vorläufigen Stillhalten der Sparkasse hinsichtlich des weiteren Vorantreibens der eigenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geführt hat. Dahinter stand aber weiterhin die stets latente Drohung, bei einem Scheitern der Ablösung notfalls auch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu beantragen. Deshalb ist auch weiterhin von einem gemäß § 1150 BGB erforderlichen Befriedigungsverlangen der Sparkasse zum Zahlungszeitpunkt auszugehen.

2. Der Antragsgegnerin drohte auch ein Besitzverlust durch die Grundschuldverwertung i. S. der §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB. Denn die Antragsgegnerin war Mitbesitzerin des streitgegenständlichen Grundstücks i. S. der §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob Besitzverlust droht, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ablösung (vgl. statt aller von Staudinger/Wolfsteiner, 13. Aufl., § 1150 Rdnr. 6). Ob die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Befriedigungsverlangens durch die Sparkasse ... am 31. Dezember 1990 schon Besitzerin war, oder gegebenenfalls noch nicht, ist insoweit unerheblich.

Zum Zeitpunkt der Ablösung Anfang 1992 war die Antragsgegnerin jedenfalls Mitbesitzerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Sie wohnte bereits seit dem 1. September 1991 dort. Unerheblich ist, dass der Antragsgegnerin zunächst nur das Zimmer eines Enkelkindes zur Verfügung stand. Dadurch wurde nämlich nicht nur eine Mitbenutzung, sondern bereits Mitbesitz begründet. Die provisorische Übergangslösung durch Einzug in ein Zimmer des Enkelkindes war nämlich dadurch notwendig geworden, dass die Antragsgegnerin ihr eigenes Grundstück räumen musste, um den Kaufpreis zu erzielen, mit dem sie anschließend die Schulden tilgen und das Miteigentum ersteigern wollte. Danach sollte das streitgegenständliche Grundstück ausgebaut und der Antragsgegnerin eigene Räume zur Verfügung gestellt werden. Danach kann der übergangsweise Einzug in das Zimmer des Enkelkindes angesichts der umfangreichen Planungen der Beteiligten nicht nur als Gestattung einer Mitbenutzung sondern nur als Einräumen einer dauerhaften Mitinbesitznahme des Grundstücks aufgefasst werden.

3. Der drohende Besitzverlust durch Vollstreckungsmaßnahmen der Sparkasse ... ist auch nicht auf Grund der von der Finanzverwaltung beantragten Zwangsversteigerung entfallen. Die von der Finanzverwaltung beantragte Zwangsversteigerung betraf nur die ideelle Miteigentumshälfte des Sohnes der Antragsgegnerin. Das Befriedigungsverlangen der Sparkasse bezog sich dagegen auf das gesamte Grundstück. Deshalb ist schon in Anbetracht dieses größeren Umfangs möglicher Versteigerung seitens der Sparkasse ... anzunehmen, dass ein entsprechender besonderer Besitzverlust drohte.

4. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die Sparkasse ... befriedigt. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2000 hat die Antragstellerin zwar eine entsprechende Befriedigung ursprünglich mit Nichtwissen bestritten. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2000 hat die Antragstellerin jedoch selbst vorgetragen, die Antragsgegnerin habe die mit den Gläubigern vereinbarten Beträge geleistet, sodass diese Tatsache nunmehr unstreitig ist.

Der weitere Vortrag der Antragstellerin, die Zahlung an die Sparkasse ... habe nicht der Verhinderung der Zwangsversteigerung dienen, sondern allein die Ersteigerung des Miteigentumsanteils des Sohnes ermöglichen sollen, ist unerheblich. Nach ganz überwiegender Auffassung -- der sich der Senat anschließt -- ist es nämlich nicht erforderlich, dass die ablösende Person gerade die Beseitigung der Vollstreckungssituation verfolgt. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen eines drohenden Rechts- oder Besitzverlustes (vgl. Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 268 Rdnr. 4; BGH NJW 1994, 1475). Eine derartige Situation war jedoch -- wie vorstehend ausgeführt worden ist -- jedenfalls gegeben.

Aber selbst nach der Minderansicht, die verlangt, dass die Ablösung mit der Absicht erfolgen müsse, die Gefahr einer Vollstreckung abzuwenden, kann der Ablösezweck über den Zweck der bloßen Vollstreckungsabwehr hinausgehen, solange er jedenfalls durch das Befriedigungsverlangen des Gläubigers mit veranlasst ist (vgl. dazu Erman/Wenzel, 10. Aufl., § 1150 Rdnr. 4). Auch diese Voraussetzungen wären hier erfüllt gewesen. Selbst wenn die Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragene Abrede mit ihrem Sohn geleistet haben sollte, diente die Ablösung doch auch der Verhinderung der Zwangsversteigerung seitens der Sparkasse ... Nach dem Vortrag der Antragstellerin bestand zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn nämlich dahin eine Abrede, dass die Antragsgegnerin auf das streitgegenständliche Grundstück bzw. Gebäude einziehen sollte. Dadurch sollte ihr ermöglicht werden, ihr eigenes Grundstück zu veräußern, um mit dem Erlös dann die Finanzverwaltung, die die Zwangsversteigerung in die ideelle Miteigentumshälfte des Sohnes betrieb, als vorrangige Gläubigerin zu befriedigen. Im Rahmen der Versteigerung der ideellen Miteigentumshälfte wollte die Antragsgegnerin anschließend diese Hälfte selbst ersteigern.

Das Gelingen dieses Planes setzt jedoch u. a. zwingend voraus, dass es nicht zu einer Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks kommen würde. Ansonsten wäre das Ziel, der Ausbau des Hauses und dort einen dauerhaften Aufenthalt zu schaffen, durch die mögliche Ersteigerung des Gesamtgrundstücks durch Dritte vereitelt worden. Zu einer Versteigerung des Gesamtgrundstücks wäre es jedoch gekommen, wenn die Sparkasse ... die Zwangsversteigerung selbst beantragt hätte. Denn ihre Grundpfandrechte (Grundschulden) lasteten auf dem Gesamtgrundstück und nicht wie die Zwangshypothek der Finanzverwaltung nur auf einer ideellen Miteigentumshälfte. Deshalb sollte mit der Zahlung an die Sparkasse ... zumindest auch diese drohende Zwangsversteigerung des Gesamtgrundstücks verhindert werden.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich der weitere Einwand, nur die Finanzverwaltung betreibe die Zwangsversteigerung aktiv oder habe sie betrieben, dagegen nicht die Sparkasse ... sodass auch nicht seitens der Sparkasse ... sondern durch die Finanzverwaltung ein Besitzverlust für die Antragsgegnerin gedroht habe. Denn da bereits -- wie vorstehend dargelegt -- schon das Vorliegen eines drohenden Rechts- oder Besitzverlustes ausreicht, ohne dass schon konkrete Schritte zur Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergriffen sein müssten und mit der Befriedigung der Sparkasse ... auch deren Vollstreckungsmöglichkeit abgewehrt werden sollte, bestand jedenfalls eine konkrete Gefahr eines Besitzverlustes.

5. Auf Grund der Zahlung seitens der Antragsgegnerin als Ablösebefugter ist die Grundschuld deshalb auf diese übergegangen. Gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld kann die Antragstellerin auch keine Einreden aus dem der Grundschuld zu Grunde liegenden Sicherungsabrede nach § 1157 BGB geltend machen.

Es kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens mitverpflichtete und somit ebenfalls Schuldnerin war. Denn die streitgegenständliche Grundschuld, die zur Höhe von 70.000 DM auf dem gesamten Grundstück lastete, diente unstreitig zumindest zur Absicherung der Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Konto Nr. ... bei der Sparkasse .... Die Verwertung einer Grundschuld setzt doch nicht voraus, dass der (Mit-)Eigentümer des belasteten Grundstücks auch persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung ist.

Der der Grundschuld zu Grunde liegende Sicherungszweck ist auch nicht etwa entfallen, weil die durch die Grundschuld gesicherte Forderung nicht mehr bestünde. Sie besteht weiter fort, weil durch die Zahlung an die Sparkasse ... die Forderung nicht erloschen ist. Nach vorherrschender Meinung, der sich der Senat anschließt (BGHZ 80, 228 (230); Palandt/Bassenge a. a. O. § 1191 Rdnr. 35), tritt nämlich kein Erlöschen der Forderung ein, wenn -- wie hier mit der Antragsgegnerin -- der zur Ablösung der Grundschuld Befugte auf diese zahlt. Die Gegenansicht beachtet nämlich die Unabhängigkeit der abstrakten Grundschuld einer- und der zu sichernden persönlichen Forderung andererseits nicht hinreichend.

6. Schließlich kann auch nicht etwa angenommen werden, dass die zwischen Antragsgegnerin und ihrem Sohn vor der Ablösung getroffene Vereinbarung zum Erlöschen der Forderung geführt habe. Das hätte nämlich nur der Fall sein können, wenn die Antragsgegnerin im Innenverhältnis verpflichtet gewesen wäre, die Ablösung vorzunehmen. Wie die spätere Erlass- und Abtretungserklärung verdeutlichen, sollte die Antragsgegnerin im Innenverhältnis aber gerade nicht allein verpflichtet sein, sondern vielmehr Regressansprüche geltend machen können.

Nach allem konnte die sofortige Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben.






OLG Celle:
Beschluss v. 05.07.2000
Az: 4 W 109/00


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