Landgericht Mannheim:
Urteil vom 27. November 2015
Aktenzeichen: 2 O 106/14

(LG Mannheim: Urteil v. 27.11.2015, Az.: 2 O 106/14)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,a) Vorrichtungen in Mobiltelefonen zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzinhalts eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor reduziert wurde, und zur Einspeisung des Hochfrequenzinhalts in eine überabgetastete synthetisierte Version des Breitbandsignals, um ein synthetisiertes Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen, wobei die Vorrichtung zur Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts umfasst:

Einen Generator für stochastisches Rauschen zur Erzeugung einer Rauschsequenz mit einem gegebenen Spektrum; eine spektrale Formeinheit zur Formung des Spektrums der Rauschsequenz in Bezug auf Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters, die mit dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate zuvor reduziert wurde, in Beziehung stehen; eine Signaleinspeiseschaltung zur Einspeisung der spektralgeformten Rauschsequenz in die überabgetastete, synthetisierte Signalversion, um hierdurch das synthetisierte Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1),

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (ausgenommen Vorrichtungen in Mobiltelefonen, die die Kennzeichen der Unternehmen A3, S2, N, G, B, Y, D, S oder A2 tragen oder von diesen Unternehmen stammen);

insbesondere, wenn

der Generator für stochastisches Rauschen ein Generator für weißes Rauschen ist, um eine Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen, die über die gesamte Frequenzbandbreite des Breitbandsignals ein flaches Spektrum aufweist, wodurch die spektrale Formeinheit eine spektralgeformte Sequenz weißen Rauschens erzeugt

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 2);

und/oder

die spektrale Formeinheit umfasst:

Ein Verstärkungseinsteilmodul, das auf die Sequenz weißen Rauschens ansprechend ist, und einen Satz von Verstärkungseinstellparametern zur Erzeugung einer skalierten Sequenz weißen Rauschens; einen Spektralformer zur Filterung der skalierten Sequenz weißen Rauschens in Bezug auf eine in der Bandbreite erweiterte Version der Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters, um eine gefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen, umfassend eine Frequenzbandbreite, die allgemein höher als eine Frequenzbandbreite der überabgetasteten, synthetisierten Signalversion ist; und ein Bandpassfilter, das ansprechend auf die gefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens ist, um eine bandpassgefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens für eine anschließende Einspeisung in die überabgetastete, synthetisierte Signalversion als spektralgeformte Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 3);

und/oder

b) Mobiltelefone zum Betrieb eines Verfahrens zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzinhalts eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor reduziert wurde, und zur Einspeisung des Hochfrequenzinhalts in eine überabgetastete synthetisierte Version des Breitbandsignals, um ein synthetisiertes Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen, wobei das Verfahren zur Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts umfasst:

Erzeugung einer Rauschsequenz mit einem gegebenen Spektrum in zufälliger Weise; Spektralformung der Rauschsequenz in Bezug auf Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters, die mit dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate zuvor reduziert wurde, in Beziehung stehen; und Einspeisung der spektralgeformten Rauschsequenz in die überabgetastete synthetisierte Signalversion, um hierdurch das synthetisierte Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen

(mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 4),

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an diese zu liefern (ausgenommen Vorrichtungen in Mobiltelefonen, die die Kennzeichen der Unternehmen A3, S2, N, G, B, Y, D, S oder A2 tragen oder von diesen Unternehmen stammen);

insbesondere, wenn

die Erzeugung der Rauschsequenz umfasst, dass eine Sequenz weißen Rauschens in zufälliger Weise erzeugt wird, wobei die spektrale Formung der Rauschsequenz eine spektralgeformte Sequenz weißen Rauschens erzeugt

(mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 5);

und/oder

die spektrale Formung der Rauschsequenz umfasst:

Erzeugung einer skalierten Sequenz weißen Rauschens ansprechend auf die Sequenz weißen Rauschens und einen Satz von Verstärkungseinstellparametern; Filtern der skalierten Sequenz weißen Rauschens in Bezug auf eine in der Bandbreite erweiterte Version der Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters, um eine gefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen, umfassend eine Frequenzbandbreite, die allgemein höher als eine Frequenzbandbreite der überabgetasteten, synthetisierten Signalversion ist; und Bandpassfiltern der gefilterten, skalierten Sequenz weißen Rauschens, um eine bandpassgefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens für eine anschließende Einspeisung in die überabgetastete, synthetisierte Signalversion als spektralgeformte Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen

(mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 6);

und/oder

c) Decodierer in Mobiltelefonen zur Erzeugung eines synthetisierten Breitbandsignals, umfassend:

Eine Signalfragmentierungsvorrichtung zur Aufnahme einer codierten Version eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor während der Codierung reduziert wurde, und Extrahierung wenigstens von Parametern eines Pitch-Codebuchs, Parametern eines innovativen Codebuchs und Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters aus der codierten Breitbandsignalversion; ein Pitch-Codebuch ansprechend auf die Parameter des Pitch-Codebuchs zur Erzeugung eines Pitch-Codevektors; ein innovatives Codebuch ansprechend auf die Parameter des innovativen Codebuchs zur Erzeugung eines innovativen Codevektors; eine Verknüpfungsschaltung zum Verknüpfen des Pitch-Codevektors und des innovativen Codevektors, um hierdurch ein Anregungssignal zu erzeugen; eine Signalsynthesevorrichtung, die ein lineares Prädiktionsfilter zum Filtern des Anregungssignals in Bezug auf die Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters enthält, um hierdurch ein synthetisiertes Breitbandsignal zu erzeugen, und eine Überabtasteinrichtung, die auf das synthetisierte Breitbandsignal anspricht, zur Erzeugung einer überabgetasteten Signalversion des synthetisierten Breitbandsignals; und eine Vorrichtung zur Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts, wie aufgeführt in Anspruch 1, zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzinhalts des Breitbandsignals und zur Einspeisung des Hochfrequenzinhalts in die überabgetastete Signalversion zur Erzeugung des synthetisierten Breitbandsignals mit vollem Spektrum

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 7),

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (ausgenommen Vorrichtungen in Mobiltelefonen, die die Kennzeichen der Unternehmen A3, S2, N, G, B, Y, D, S oder A2 tragen oder von diesen Unternehmen stammen);

insbesondere, wenn

der Generator für stochastisches Rauschen einen Generator für weißes Rauschen zur Erzeugung einer Sequenz weißen Rauschens umfasst, wodurch die spektrale Formeinheit eine spektralgeformte Sequenz weißen Rauschens erzeugt

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 8);

und/oder

die spektrale Formeinheit umfasst:

Ein Verstärkungseinstellmodul, das auf die Sequenz weißen Rauschens und einen Satz von Verstärkungseinsteilparametern ansprechend ist, zur Erzeugung einer skalierten Sequenz weißen Rauschens; einen Spektralformer zur Filterung der skalierten Sequenz weißen Rauschens in Bezug auf eine in der Bandbreite erweiterte Version der Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters, um eine gefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen, umfassend eine Frequenzbandbreite, die allgemein höher als eine Frequenzbandbreite der überabgetasteten, synthetisierten Signalversion ist; und ein Bandpassfilter, das ansprechend auf die gefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens ist, um eine bandpassgefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens für eine anschließende Einspeisung in die überabgetastete, synthetisierte Signalversion als spektralgeformte Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 9);

und/oder

d) zellulare mobile Sender-/Empfängereinheit, umfassend:

Einen Sender, der einen Codierer zur Codierung eines Breitbandsignals und eine Sendeschaltung zum Senden des codierten Breitbandsignals enthält; und einen Empfänger, der eine Empfangsschaltung zum Empfangen eines gesendeten, codierten Breitbandsignals und einen Codierer, wie in Anspruch 7 aufgeführt, zum Decodieren des empfangenen, codierten Breitbandsignals enthält

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 34),

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (ausgenommen Vorrichtungen in Mobiltelefonen, die die Kennzeichen der Unternehmen A3, S2, N, G, B, Y, D, S oder A2 tragen oder von diesen Unternehmen stammen);

insbesondere, wenn

der Generator für stochastisches Rauschen einen Generator für weißes Rauschen zur Erzeugung einer Sequenz weißen Rauschens umfasst, um eine Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen, wodurch die spektrale Formeinheit eine spektralgeformte Sequenz weißen Rauschens erzeugt

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 35);

und/oder

die spektrale Formeinheit umfasst:

Ein Verstärkungseinsteilmodul, das auf die Sequenz weißen Rauschens und einen Satz von Verstärkungseinsteilparametern ansprechend ist, zur Erzeugung einer skalierten Sequenz weißen Rauschens; einen Spektralformer zur Filterung der skalierten Sequenz weißen Rauschens in Bezug auf eine in der Bandbreite erweiterte Version der Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters, um eine gefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen, umfassend eine Frequenzbandbreite, die allgemein höher als eine Frequenzbandbreite der überabgetasteten, synthetisierten Signalversion ist; und ein Bandpassfilter, das ansprechend auf die gefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens ist, um eine bandpassgefilterte, skalierte Sequenz weißen Rauschens für eine anschließende Einspeisung in die überabgetastete, synthetisierte Signalversion als spektralgeformte Sequenz weißen Rauschens zu erzeugen

(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 36).2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die diese selbst tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

- 10.000.000 EUR hinsichtlich Nr. 1 (Unterlassung),

- 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages hinsichtlich Nr. 2 (Kosten).

Tatbestand

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Patentverletzung geltend. Der vorliegende Rechtsstreit, der ein einziges Patent betrifft, ist durch Abtrennung aus der unter dem Aktenzeichen 2 O 103/14 erfassten Klage hervorgegangen, mit der die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung mehrerer Patente in Anspruch genommen hat.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsätzen vom 24. Oktober 2014 den Firmen Z, S., A2., H und Y sowie mit Schriftsätzen vom 5. November 2014 den Firmen M und D den Streit verkündet hat, sind auf Seiten der Beklagten die Firmen S (nachfolgend: S; Schriftsatz vom 23. Dezember 2014, ABl. 269), Y (nachfolgend: Y; Schriftsatz vom 23. Dezember 2014, ABl. 273) und H (nachfolgend: H; Schriftsatz vom 30. Dezember 2014, ABl. 309), der die Streitverkündung am 31. Oktober 2014 zugestellt worden ist, beigetreten.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform einer GmbH organisierte Patentverwertungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz und Geschäftsräumen in xxx. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die L (nachfolgend L), eine hundertprozentige Tochter der A (nachfolgend: A).

Die Klägerin ist seit dem 28. August 2014 als Inhaberin des für Deutschland validierten Europäischen Patents EP 1 125 284 B1 (nachfolgend: Klagepatent) eingetragen, welches eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Wiederherstellung des Hochfrequenzanteils eines überabgetasteten synthetisierten Breitbandsignals betrifft. Die Erteilung des am 27. Oktober 1999 angemeldeten Patents wurde am 6. August 2003 veröffentlicht. Es nimmt die Priorität vom 27. Oktober 1998 der kanadischen Schrift CA 2,252,170 in Anspruch. Die Klagepatentschrift ist als Anlage K 1 vorgelegt. Neben der als Anlage K 2 vorgelegten amtlichen Übersetzung DE 699 10 240 T2 hat die Klägerin eine aus ihrer Sicht verbesserte Übersetzung als Anlage K 3 vorgelegt.

Anmelderin und erste Inhaberin des Klagepatents war das im Patentregister unmittelbar vor der Klägerin eingetragene kanadische Unternehmen V (nachfolgend: V). Ob die Inhaberschaft am Klagepatent von der V auf die Klägerin übergegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. In diesem Zusammenhang liegen u.a. folgende Vertragsurkunden vor:

-Vertrag vom 27. November 2013 zwischen V und A (nachfolgend: A) (Anlage K 5a)

-Vertrag vom 10. Dezember 2013 zwischen A und L (nachfolgend: L) (Anlage K 6)

-Vertrag vom 29. Dezember 2013 zwischen V und L (Anlage K 5b)

-Vertrag vom 2. Juli 2014 zwischen L und der Klägerin (Anlage K 4a/b)

Das Klagepatent ist Gegenstand mehrerer beim Bundespatentgericht eingereichter Nichtigkeitsklagen, nämlich der als Anlagenkonvolut HL 8/9 vorgelegten Nichtigkeitsklage der Hx., einer Konzerntochter von H, vom 29. Dezember 2014 (4 Ni 4/15 (EP)), der die als Anlage PBP 10 vorliegenden Nichtigkeitsklage von Y vom 23. Dezember 2014 (4 Ni 2/15 (EP)) sowie die als Anlage B 26 vorgelegte Nichtigkeitsklage der G (4 Ni 6/15 (EP)) hinzuverbunden worden sind. Die als Anlagenkonvolut B 18 vorgelegte Nichtigkeitsklage der Streithelferin S vom 6. November 2014 (4 Ni 33/14 (EP)) und die als Anlagenkonvolut B 19 vorliegende Nichtigkeitsklage der Streitverkündeten A2 vom 6. November 2014 (4 Ni 35/14 (EP)) sind zurückgenommen worden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1, insbesondere i.V.m. den Unteransprüchen 2 und 3, des Anspruchs 7, insbesondere i.V.m. den Unteransprüchen 8 und 9, des Anspruchs 34, insbesondere i.V.m. den Unteransprüchen 35 und 36 sowie auf eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 4, insbesondere i.V.m. den Unteransprüchen 5 und 6.

Anspruch 1 lautet in der englischen Originalfassung:

A device for recovering a high frequency content of a wideband signal previously down-sampled and for injecting said high frequency content in an over-sarnpled synthesized version of said wideband signal to produce a full-spectrum synthesized wideband signal, said high-frequency content recovering device comprising:

a) a random noise generator (213) for producing a noise sequence having a given spectrum;

b) a spectral shaping unit (215) for shaping the spectrum of the noise sequence in relation to linear prediction filter coefficients related to said down-sampled wideband signal; and

c) a signal injection circuit (221) for injecting said spectrally-shaped noise sequence in said over-sampled synthesized signal version to thereby produce said full-spectrum synthesized wideband signal (223).

Anspruch 7 lautet:

A decoder for producing a synthesized wideband signal, comprising:

a)a signal fragmenting device for receiving an encoded version of a wideband signal previously down-sampled during encoding and extracting from said encoded wideband signal version at least pitch codebook parameters, innovative codebook parameters, and linear prediction filter coefficients;

b)a pitch codebook responsive to said pitch codebook parameters for producing a pitch codevector;

c)an innovative codebook responsive to said innovative codebook parameters for producing an innovative codevector;

d)a combiner circuit for combining said pitch codevector and said innovative codevector to thereby produce an excitation signal;

e)a signal synthesis device including a linear prediction filter tor filtering said excitation signal in relation to said linear prediction filter coefficients to thereby produce a synthesized wideband signal, and an oversampler responsive to said synthesized wideband signal for producing an over-sampled signal version of the synthesized wideband signal; and

f)a high-frequency content recovering device as recited in claim 1 for recovering a high frequency content of said wideband signal and for injecting said high frequency content in said over sampled signal version to produce the full-spectrum synthesized wideband signal.

Anspruch 34 lautet:

A cellular mobile transmitter/receiver unit comprising:

a) a transmitter including an encoder for encoding a wideband signal and a transmission circuit for transmitting the encoded wideband signal; and

b) a receiver including a receiving circuit tor receiving a transmitted encoded wideband signal and a decoder as recited in claim 7 for decoding the received encoded wideband signal.

Anspruch 4 lautet:

A method for recovering a high frequency content of a wideband signal previously down-sampled and for injecting said high frequency content in an over-sampled synthesized version of said wideband signal to produce a full-spectrum synthesized wideband signal, said high-frequency content recovering method comprising:

a)randomly generating a noise sequence having a given spectrum;

b)spectrally-shaping said noise sequence in relation to linear prediction filter coefficients related to said downsampled wideband signal; and

c)injecting said spectrally-shaped noise sequence in said over-sampled synthesized signal version to thereby produce said full-spectrum synthesized wideband signal.

Hinsichtlich des gesamten Inhalts der Klagepatentschrift und des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) und deren Übersetzungen (Anlagen K 2 und K 3) verwiesen.

Die Beklagte ist ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen und vertreibt u.a. über ihre Website in Deutschland Mobiltelefone vom Typ €xxx€ der Marke S (Anlage K 8), wobei sich aus den als Anlage K 9 vorliegenden technischen Spezifikationen zu dem Mobiltelefon €xxx€ ergibt, dass dieses das Audioformat €AMR-WB€ unterstützt. Dasselbe gilt für das von der Beklagten angebotene Mobiltelefon €xxx€ der Marke B. Die Klägerin führt zu diesen Verletzungsformen stellvertretend für alle Mobiltelefone aus, bei deren Betrieb der Standard AMR-WB 3GPP TS 26.190 V11.0.0 verwirklicht wird (zukünftig einheitlich als angegriffene Ausführungsform bezeichnet). Solche Mobiltelefone bezieht die Beklagte u.a. auch von H.

Das Klagepatent wurde vom internationalen Patent Evaluation Consortium (IPEC) als standardessentiell im Hinblick auf den Adaptive Multi-Rate-Wideband Standard (nachfolgend: €AMR-WB€) beurteilt (Anlage WKS 2 zur Anlage K 12). Bei diesem handelt es sich um einen Breitband-Sprachcodierungsstandard, der neben anderen Funktionen u.a. eine erheblich verbesserte Sprachqualität bei einer größeren Sprachbandbreite im Vergleich zu Schmalbandsprachcodierung bietet. AMR-WB ist als internationaler Standard kodifiziert u.a. als 3GPP AMR-WB-Sprachcodec durch das Standarddokument 3GPP TS 26.190 V11.0.0 (2012-10) (Anlage WKS 1 zur Anlage K 12, nachfolgend: €Standard€). Der Standard sieht in Abschnitt 6.3 vor, dass der Hochfrequenzinhalt des synthetisierten Breitbandsignals erzeugt wird, indem der obere Teil des Spektrums mit weißem Rauschen aufgefüllt wird. Die Funktionsweise im hier interessierenden Bereich des Standards wird durch die nachstehend eingeblendete Figur 3 (Standard, S. 50) verdeutlicht:

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Standards verwiesen. Zudem findet der Standard Ausdruck u.a. im Referenzcode 3GPP TS 26.173 V11.0.0 (Anlage B 14a-c) bzw. V12.0.0 (Anlage HL 4 und 4a) - €ANSIC Code for the Adaptive Multi-Rate-Wideband (AMR-WB) speech codec€ (nachfolgend: TS `173) -, nach dem die angegriffenen Mobiltelefone jedenfalls beim Betrieb im 3G (UMTS) - Netz arbeiten und dem Referenzcode 3GPP TS 26.204 V12.0.0 (Anlage HL 5). Die jeweilige Decodierungsroutine dec_main.c beider Referenz-Implementierungen erzeugt ausgehend von einem konstanten Initialisierungswert (seed2 [=21845]) eine deterministisch festgelegte Zahlenfolge.

Die Festsetzung des Standards durch das European Standards Telecommunications Institute (ETSI) erfolgte am 10. April 2001. Der vorstehend wiedergegebene Teil des Standards geht auf einen Vorschlag der Fa. N zurück. Die Anmelderin des Klagepatents (V), war erst seit dem Jahr 2004 Mitglied bei ETSI und daher auch nicht am Standardisierungsverfahren beteiligt. Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents gegenüber ETSI erfolgte erst am 29. Mai 2001. Nach der Festsetzung des Standards erklärte sich V in den als Anlagenkonvolut FBD 2 vorgelegten Erklärungen vom 29. Mai 2001, 26. Oktober 2004 und 7. Januar 2010 bereit, u.a. betreffend die vorliegende Erfindung zu FRAND-Bedingungen eine Lizenz zu erteilen.

Nach Einreichung der vorliegenden (der Beklagten am 7. August 2014 zugestellten) Klage wandte die Klägerin sich an die Beklagte mit dem als Anlage K 31 (Anlage B 35) vorgelegten (der Beklagten am 5. August 2014 zugegangenen) Schreiben vom 31. Juli 2014, dem sie eine Abschrift der Klageschrift vom 23. Juli 2014 beifügte. Im genannten Schreiben teilte die Klägerin mit, dass sie bereit, willens und in der Lage sei, die darin in Bezug genommenen - ihrer Ansicht nach von der Beklagten benutzten - sechs deutschen Patente an die Beklagte unter FRAND-Bedingungen zu lizenzieren, und lud die Beklagte ein, sie umgehend zur Diskussion einer solchen Lizenz zu kontaktieren. Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2014 bot die Klägerin der Beklagten die Übersendung eines schriftlichen Vertragsentwurfs an. Die Beklagte hat - im Gegensatz zu einzelnen Herstellern - bislang kein Interesse an einer Lizenz am Klagepatent gezeigt.

Die Klägerin nahm vor der Klageerhebung wegen der Benutzung des Klagepatents keinen Kontakt zu den Streithelferinnen auf und unterbreitete diesen insbesondere kein (schriftliches) Lizenzangebot. H als Lieferantin der Beklagten erfuhr bereits im August 2014 durch die Beklagte von der Klage, wie sich aus dem Vortrag der Klägerin (vgl. zuletzt ABl. 860, Rn. 65) ergibt, der nicht bestritten worden ist, und zwar weder durch die Beklagte, deren Bevollmächtigter im Rahmen der Erörterung der möglichen rechtlichen Bedeutung dieses Umstands in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 insoweit lediglich erklärt hat, er habe am 8. August 2014 von der Klage Kenntnis erlangt und danach habe eine erste Besprechung zwischen ihm und der Beklagten stattgefunden, noch durch H (vgl. ABl. 953), deren Bevollmächtigter im genannten Termin angegeben hat, er sei wohl im August 2014 durch - den zur Kanzlei der Beklagtenvertreter gehörenden - Herrn Rechtsanwalt xxx über eine Klage informiert worden, die eventuell H betreffe.

Nach der Streitverkündung durch die Beklagte wandte sich H mit dem als Anlage HL 23/23a vorgelegten Schreiben vom 9. Dezember 2014 an die Klägerin, in dem sie um Verhandlungen betreffend eine FRAND-Lizenz sowie ein Treffen zur Erläuterung der von der Klägerin veröffentlichten Lizenzsätze bat und sich dieser gegenüber verpflichtete, im Fall der gerichtlichen Feststellung einer Patentverletzung eine FRAND-Lizenz am betroffenen Patent zu nehmen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 (Anlage HL 53) übersandte die Klägerin H den Entwurf einer Geheimhaltungserklärung mit der Aufforderung, diese als Vorbedingung weiterer Gespräche zu unterzeichnen. H unterzeichnete diese Geheimhaltungserklärung und sandte sie an die Klägerin zurück. Im Vorfeld einer Besprechung am 23. Januar 2015 übersandte die A der H am 12. Januar 2015 den Entwurf eines - am 26. Januar 2015 von der Klägerin nochmals in korrigierter Form übermittelten - Lizenzvertrags unter Angabe insbesondere der Lizenzhöhe. Am 9. Februar 2015 fand eine Besprechung zwischen H und der Klägerin statt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (Anlage HL 31/31a) unterbreitete H der Klägerin eine gegenüber ihrer Erklärung vom 9. Dezember 2014 ergänzten Vorschlag über ein Verfahren zur Bestimmung der Bedingungen einer letztlich zu vereinbarenden Lizenz. Mit Email vom 6. März 2015 (Anlage HL 55a) teilte H mit, dass sie bereit wäre, für eine auf Deutschland beschränkte Lizenz xxx US$ je Patentfamilie und Stück, insgesamt also xxx US$ pro Stück zu bezahlen.

In einem Treffen am 25. März 2015 wurde H ein Angebot für den Abschluss eines weltweiten Lizenzvertrags zwischen L sowie der Klägerin einerseits und H andererseits unterbreitet. Dieses Angebot wiederholte A mit der (nur für die Kammer) als Anlage K 40 vorgelegten Email vom selben Tag. H bezeichnete dieses Angebot vom 25. März 2015 mit Email vom 14. April 2015 wegen des vorgesehenen Mechanismus gemäß § 315 Abs. 3 BGB als nicht annehmbar und kritisierte dessen Erstreckung auf alle Länder, in denen die Unternehmensgruppe der Klägerin über entsprechende Patente verfügt und H AMR-WB-fähige Mobiltelefone vertreibt (ABl. 740).

Mit Schreiben vom 2. April 2015 (Anlage HL 32/33) unterbreitete H ihrerseits der Klägerin ein Angebot in Form eines unterzeichneten Lizenzvertrags für das Gebiet Deutschlands mit der Bitte um Gegenzeichnung binnen 30 Tagen, das die Bestimmung der Lizenzgebühren durch den High Court von England und Wales vorsieht. A teilte mit Email vom 19. April 2015 (vgl. die von H als Anlage HL 54 vorgelegte €Übersicht Lizenzverhandlungen€) mit, dass das Angebot von H, die Lizenzgebühr von dem englischen High Court feststellen zu lassen, nicht akzeptabel sei. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Anlage HL 42) erklärte H, dass sie sich bis auf weiteres an ihr eigenes Angebot vom 2. April 2015 gebunden halte.

Zuletzt ließ H der Klägerin ein als €Zahlungsgarantie€ bezeichnetes Schreiben der xxx-Bank vom 3. September 2015 (Anlage K 60) zustellen, in dem diese unter verschiedenen Bedingungen für Patentbenutzungen in Deutschland eine Zahlung von xxx EUR auf etwaige Lizenzforderungen der Klägerin garantiert. Die Klägerin beanstandete mit Email an den Bevollmächtigten von H vom 13. September 2015, dass diese Garantie nicht nachvollziehbar sei. H erläuterte die Sicherheit daraufhin dahin, dass sie seit 2011 erfolgte (angebliche) Benutzungen der sechs zwischen den Beteiligten in parallelen Prozessen gegenständlichen Patentfamilien in Deutschland bis zum Auslaufen der Patente unter Ansatz des in der Email vom 6. März 2015 genannten Lizenzsatzes abdecken solle und legte dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 eine Aufstellung vor (Anzahl der an deutsche Abnehmer gelieferten, standardgemäßen Mobiltelefone aufgegliedert nach Jahren und Abnehmern für die Vergangenheit und geschätzt für die Zukunft), die im grünen Anlagenband (€VERTRAULICH!€) erfasst ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verhandlungsablaufs wird auf die als Anlage HL 54 vorgelegte chronologische Zusammenfassung Bezug genommen.

Die Europäische Kommission hat jedenfalls die Beklagte und H sowie eine weitere Streithelferin mit Schreiben vom 6. März 2015 gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 1/2003 in einem unter der Fallnummer AT.40271 €€ - Enforcement of standard essential patents€ geführten Verfahren, das die Untersuchung eines behaupteten Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen zum Gegenstand hat, um Informationen ersucht. Ein Beschluss der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 773/2004 ist bisher nicht ergangen.

Die Klägerin trägt vor,

sie sei Inhaberin des Klagepatents geworden. Das Klagepatent sowie die auf einer Verletzung des Klagepatents beruhenden Ansprüche seien zunächst von der ursprünglichen Anmelderin V über die A an die L und anschließend von dieser auf die Klägerin übertragen worden. Die zum Nachweis dieser Rechtekette vorgelegten Unterlagen seien echt. Die handelnden Personen seien jeweils vertretungsberechtigt gewesen. Soweit die Wirksamkeit der Verträge von Bedingungen abhängig gemacht worden sei, seien diese eingetreten. Im Übrigen sei sie unabhängig davon aufgrund ihrer Eintragung im Patentregister nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG für den Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert.

Die Beklagte verletze durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Ansprüche 1, 7 und 34 unmittelbar wortsinngemäß und Anspruch 4 mittelbar wortsinngemäß.

Insbesondere implementiere der Standard auch den in Merkmal 2.a) des Anspruchs 1 (und über den Rückbezug auch in den Ansprüchen 7 und 34) gelehrten Rauschzufallsgenerator bzw. erzeuge eine Sequenz weißen Rauschens mit einem gegebenen Spektrum in zufälliger (nicht deterministisch bestimmter) Weise im Sinne von Merkmal 2.a) des Anspruchs 4. Dem stehe nicht entgegen, dass eine softwarebasierte Lösung wie die des Standard und damit ein Algorithmus zwangsläufig eine deterministische Zahlenfolge generiert, denn der Fachmann sehe auch solche als Zufallsfolgen an. Das Klagepatent sei daher unter Berücksichtigung der Referenz-Implementierung TS ´173 standardessentiell; eine andere Umsetzung des Standard sei nicht vorhanden.

Das Klagepatent werde den Nichtigkeitsangriffen standhalten.

Die Klägerin sei auch nicht kartellrechtlich gehindert, die erhobenen Ansprüche im Klagewege geltend zu machen.

Es fehle schon an der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin auf dem sachlich relevanten Technologiemarkt, auf dem die Patentinhaber ihre Lizenzen anböten, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den nachgelagerten, mindestens EU- bzw. EWR-, wenn nicht sogar weltweit abzugrenzenden Produktmarkt, auf dem die Hersteller ihre Smartphones und Basic-Phones, die für die AMR-WB-Technik ebenfalls geeignet seien, anböten. Es sei unproblematisch möglich, auch ohne Nutzung des optionalen, den meisten Endverbrauchern unbekannten AMR-WB-Standards Sprachtelefonie im Mobilfunknetz anzubieten, ohne dass dies für den Endkunden mit Einschränkungen der Nutzbarkeit der Telefone verbunden sei. Zum nachgelagerten Produktmarkt zählten daher auch Geräte mit Schmalband-Technologie, weil diese im Wettbewerb mit AMR-WB-kompatiblen Geräten stünden. Sogar breitbandige Sprachkommunikation von vergleichbarer Qualität sei den Nutzern von Smartphones ohne AMR-WB-Funktionalität mittels alternativer Breitbandlösungen, nämlich über das Internet (VOIP wie etwa bei Skype oder WhatsApp) möglich. Im Übrigen sei die Sprachqualität für die Nutzer von Mobiltelefonen nur von geringer Bedeutung. Nach wie vor würde ein substantieller Teil des Marktes von Händlern abgedeckt, die nicht AMR-WB-kompatible Mobiltelefone verkauften. Nur ein Teil der Geräte der lizenzierten Hersteller verfüge tatsächlich über die AMR-WB-Funktionalität. Die Nutzung des Standards sei daher weder Voraussetzung noch wenigstens von grundlegender Bedeutung für ein wettbewerbsfähiges Angebot und somit den Zutritt zum Produktmarkt für Mobiltelefone. Das Fehlen der marktbeherrschenden Stellung sei weder aufgrund der Standardessentialität zu vermuten noch mit dem Vorliegen einer FRAND-Lizenzbereitschaftserklärung zu überwinden.

Im Übrigen könne die Beklagte keinen Missbrauchseinwand erheben.

Dass sich einzelne Streithelferinnen als möglicherweise lizenzbereit gezeigt hätten, komme der Beklagten nicht zugute, da es sich beim sog. kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand um eine aus § 242 BGB abgeleitete Einrede (dolo petit) handele, deren Voraussetzungen daher gerade bei der Beklagten vorliegen müssten, was nicht der Fall sei. Weil H von der Klägerin nicht verklagt worden sei, könne ihr ein solcher Einwand nicht zustehen, weil sie selbst die angegriffenen Ausführungsformen (weiter) in Deutschland vertreiben könne. Die Klägerin sei nicht gehalten, vor einer Klage gegen den jeweiligen Beklagten auch eine unmittelbare Vorabinformation an dessen Lieferanten oder sogar Vorlieferanten auszusprechen, zumal ihr nicht sämtliche Lieferanten bekannt sein könnten. Im Übrigen würden selbst begründete Zwangslizenzeinwände sämtlicher bisheriger Lieferanten nichts an der - wegen der bereits geschehenen Verletzungen entstandenen - Gefahr künftiger Wiederholungen, etwa durch Vertrieb von Geräten neuer Lieferanten, ändern.

Schließlich sei H weder im Sinn der Orange-Book-Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch im Sinn der Schlussanträge des Generalanwalts und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Huawei Technologies/ZTE (C-170/13) lizenzbereit. Der Beklagten und H seien die Patente und deren Relevanz für die AMR-WB-Technologie schon viele Jahre vor Klageerhebung (insbesondere bei Implementierung ab ca. 2008) bekannt gewesen. Sie hätten sich daher um eine Lizenz bemühen müssen.

Die von H abgelehnten Lizenzangebote der Klägerin genügten den FRAND-Anforderungen. Dies gelte insbesondere für die Höhe der angebotenen Lizenzgebühren, die sich aus den von der Klägerin diskriminierungsfrei angewendeten Standardlizenzsätzen unter (anderen Lizenzvertragsschlüssen entsprechender) Berücksichtigung diverser Faktoren - wie Absatz, von H gewünschte Zahlungsweise (Einmalzahlung), Stand der Verfahren, Verwendung von HD-Voice im Markt - ergebe. Hierzu verweist die Klägerin auf die als Anlage K 53 vorgelegte anonymisierte Aufstellung. Im Übrigen ergebe sich aus der Höhe der geforderten Lizenzgebühren wegen des Angebots einer Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB kein Verstoß gegen die FRAND-Anforderungen. Ferner sei die geforderte allein weltweite Reichweite der Lizenz FRAND, weil sie den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten im vorliegenden Bereich entspreche und auch H immer weltweite Lizenzverträge abschließe.

H habe sich bisher ausschließlich taktisch motiviert und verzögernd verhalten und ihre eigenen Vorschläge an nicht annehmbare Bedingungen geknüpft. H stehe kein Missbrauchseinwand zu, weil sie nicht innerhalb kurzer Frist schriftlich ein konkretes, FRAND-Bedingungen entsprechendes Gegenangebot gemacht habe, was nicht nachgeholt werden könne. Insbesondere sei zu beanstanden, dass H ihre Lizenzbereitschaft (zunächst) von der gerichtlichen Feststellung der Patentverletzung u.a. im vorliegenden Rechtsstreit abhängig gemacht habe. Der Email vom 6. März 2015 sei kein verbindliches Angebot zu entnehmen. Das Lizenzvertragsangebot von H vom 2. April 2015 sei nicht FRAND. Es handele sich mangels Angabe des Lizenzsatzes nicht um ein - erforderliches - konkretes Gegenangebot. Zudem sei es wegen der Beschränkung auf Deutschland inakzeptabel. Es sei zu bezweifeln, ob H überhaupt wirtschaftlich zur Erfüllung einer FRAND-Lizenzvereinbarung in der Lage sei. Die vorliegende Klage sei jedenfalls mangels Sicherheitsleistung und Abrechnung durch H nicht missbräuchlich. Das Schreiben der xxx-Bank vom 3. September 2015 sei insoweit unter mehreren Gesichtspunkten, insbesondere (schon für Deutschland) der Höhe nach unzureichend.

Ein Zwangslizenzeinwand ergebe sich auch nicht auf (quasi)vertraglicher Grundlage aus einer Lizenzbereitschaftserklärung der Klägerin, weil insoweit bei Fehlen einer marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers zumindest nicht dieselben Maßstäbe wie bei einer an eine Marktbeherrschung anknüpfenden Verhaltensvorgabe gelten könnten. Im Übrigen könne ein nicht auf das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gestützter Einwand wegen angeblicher Lizenzbereitschaft von H erst recht nicht von der Beklagten erhoben werden.

Der Einwand eines sog. Patenthinterhaltes (patent ambush) verfange ebenfalls nicht, weil die Klägerin nie Mitglied bei ETSI gewesen und die V erst im Jahre 2004 Mitglied geworden sei, sodass sie zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Standards nicht deren Regularien unterfallen seien. Im Übrigen könne ein Patenthinterhalt nur zur Verpflichtung führen, eine FRAND-Lizenz zu erteilen.

Die Klägerin ist der Ansicht, im Hinblick auf die von der Beklagten vertriebene Verletzungsform verschiedener Hersteller sei nur ein Streitgegenstand gegeben.

Nachdem die ursprünglich in der Klage weiter geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit Einverständnis der Parteien und der Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung abgetrennt worden sind und das abgetrennte Verfahren in allseitigem Einvernehmen nach § 148 ZPO ausgesetzt worden ist,

b e a n t r a g t die Klägerin

- nach teilweisen Klagerücknahmen mit Zustimmung der Beklagten (ABl. 827) betreffend Geräte von B (ABl. 83), der Unternehmensgruppe Y (ABl. 548), D (ABl. 552), der Unternehmensgruppe S (ABl. 556), und von A2 (ABl. 696) nach Einigungen mit den jeweiligen Herstellern - zuletzt:

wie erkannt.

Die Beklagte und die Streithelferin H b e a n t r a g e n

Klageabweisung,

hilfsweise Aussetzung.

Die Klägerin tritt den Aussetzungsanträgen entgegen.

Die Beklagte bzw. ihre Streithelferinnen tragen vor,

die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO zu leisten habe. Die Klägerin verfüge nicht über einen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und ein Befreiungstatbestand sei nicht erfüllt. Selbst wenn man einen Verwaltungssitz im Inland annehme, werde bei Betrachtung der äußeren Umstände der Gründung der Klägerin und ihrer Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln offensichtlich, dass sie zu dem alleinigen Zweck gegründet worden sei, den ihr übergeordneten Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, einer Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit auszuweichen, womit sich das klägerseitige Berufen auf den formal im Inland bestehenden Verwaltungssitz dann als rechtsmissbräuchlich darstelle.

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die seit 28. August 2014 zu ihren Gunsten bestehende Registerlage helfe der Klägerin nicht weiter, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf die materielle Rechtslage ankomme. Der Eintragung im Register komme vorliegend auch keine Indizwirkung für eine materiell-rechtliche Berechtigung der Klägerin zu, da diese allein an die durch das Patentamt vorgenommene Berechtigungsprüfung anknüpfe. Diese reiche hier jedoch schon nicht lückenlos bis zum Voreingetragenen (V) zurück, da nach dem klägerischen Vortrag ein Zwischenerwerb der L stattgefunden habe.

Jedenfalls stehe der Wirksamkeit des Rechtserwerbs der Klägerin die rechtshindernde Einwendung des § 138 BGB entgegen, da sich aus den vorgelegten Verträgen ergebe, dass diese dazu missbraucht würde, eine vermögenslose Partei zur Prozessführung vorzuschieben, um einen Rechtsanspruch auf Ersatz von Prozesskosten zu unterlaufen.

Die angegriffenen Ausführungsformen machten weder von den Ansprüchen 1, 7 und 34 unmittelbar wortsinngemäßen noch von Anspruch 4 mittelbar wortsinngemäßen Gebrauch. Sämtliche geltend gemachten Ansprüche erforderten nämlich die Existenz eines Rausch-Zufallsgenerators, welcher im Standard nicht vorgeschrieben sei. Dem stehe entgegen, dass die Referenz-Implementierung ausgehend von einem konstanten Initialisierungswert mit einer deterministisch festgelegten Zahlenfolge erzeugt.

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass - unterstellt die Erfindung falle in den Regelungsbereich des Standard - die angegriffenen Mobiltelefone nicht etwa eine zwar standardgemäße, aber mit Blick auf das Erfordernis eines random noise generator vom Klagepatent abweichende Lösung implementierten. Wie sich an dem Mobiltelefon €€€ zeige, machten jedenfalls die AMR-WB-fähigen Mobiltelefone von H vom Klagepatent keinen Gebrauch.

Der Rechtsstreit sei jedenfalls im Hinblick auf die eingelegten Nichtigkeitsklagen auszusetzen, da sich die Lehre des Klagepatents gegenüber den Entgegenhaltungen Tasaki (Anlage B 15, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage B 16), Schnitzler (Anlage B 17), Paulus (Anlage HL 9 NK 11) und US 5,455,888 (Anlage HL 9 NK 12) als nicht neu erweise und ihm keine erfinderischen Tätigkeit zugrundeliege. Darüber hinaus sei das Klagepatent unzulässig erweitert.

Dem Erfolg der Klage stehe ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand entgegen.

Die Klägerin habe als Inhaberin des unterstellt standardessentiellen Patents eine zu vermutende marktbeherrschende Stellung, nachdem inzwischen der Standard in allen Mobilfunknetzwerken in Deutschland implementiert sei, und zwar einschließlich des xxx-Netzes, in dem die Einführung von HD-Voice zumindest begonnen habe. Der Marktanteil des AMR-WB-Standard auf dem deutschen Technologiemarkt und damit einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes betrage 100%. Es gebe keine im Verhältnis zum Standard austauschbaren Technologien. Der AMR-WB-Codec bilde einen eigenen, von Technologien für Standard-Definition Sprachdienste getrennten Technologiemarkt, weil diese Technologien nicht austauschbar seien, zumal die Implementierung des Standards aus Sicht der Hersteller von Mobiltelefonen inzwischen unverzichtbarer Bestandteil der Funktionalitäten sei, um ein wettbewerbsfähiges Produkt anzubieten. Denn der wesentliche Teil der deutschen Kunden der Hersteller verlange High-Definition Sprachdienste, zumal die Sprachqualität durch HD Voice mittlerweile auch für die Endkunden eine hohe Bedeutung habe. Die Zwischenhändler sowie sämtliche deutschen Mobilfunkbetreiber - in Deutschland die mit Abstand wichtigsten Kunden der Smartphone-Hersteller (die etwa/mehr als 60% der in Deutschland verkauften Mobiltelefone abnähmen) - und die wichtigsten Netzbetreiber im übrigen EWR fragten sogar ausschließlich solche Smartphones nach, die den Standard implementieren. Die von der Klägerin angeführten anderen Breitband-Codecs für internetbasierte Kommunikation seien im Vergleich zum Mobilfunk nicht wettbewerbsfähig. Ohnehin nicht vorhandene High-Definition-Sprachdienste auf Basis anderer Technologien gehörten mangels Kompatibilität mit den Mobilfunknetzwerken und den Endgeräten anderer Hersteller bzw. mit AMR-WB nicht zum sachlich relevanten Markt. Außerdem sei die AMR-WB-Funktion bereits auf den Baseband-Chips implementiert, welche die Hersteller der Mobilfunkendgeräte bei Dritten bezögen, ohne dass erstere darauf Einfluss hätten. Auch ausgehend vom nachgelagerten Produktmarkt für Smartphones (die aus Sicht der Endabnehmer nicht durch herkömmliche Mobiltelefone substituierbar seien und daher einen eigenen Markt bildeten) ergäbe sich eine beherrschende Stellung der HD Voice-Technologie, weil bei der Abgrenzung des Produktmarkts in sachlicher Hinsicht wiederum nur High-Definition-Sprachdienst-fähige Geräte relevant seien und im Übrigen selbst bei Einbeziehung anderer Geräte die den AMR-WB-Codec implementierenden Geräte nahezu 100 % der Smartphones und zumindest einen Anteil von zwei Dritteln/mehr als 70% aller Mobiltelefone (Tendenz steigend) ausmachten. Die sachliche Begrenzung des relevanten Produktmarkts auf AMR-WB-fähige Smartphones ergebe sich daraus, dass diese Geräte aus Sicht der Mobilfunknetzbetreiber und Zwischenhändler nicht gegen andere Geräte austauschbar seien. Insgesamt habe sich damit auch der sogenannte Lock-In-Effekt eingestellt, wonach der Mobilfunkmarkt nicht mehr auf die Einführung eines neuen Standards ausweichen könne. Der räumlich relevante Markt sei auf Deutschland beschränkt bzw. - so die Streithelferin H - umfasse den Europäischen Wirtschaftsraum.

Hier gälten die Maßstäbe, die sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-170/13 - Huawei Technologies/ZTE ergäben. Die Klägerin sei an die FRAND-Deklaration der früheren Patentinhaberin V nach Art. 6.1bis der ETSI IPR-Policy, zur effektiven Durchsetzung des Kartellrechts und außerdem wegen deren dinglich-beschränkender Wirkung oder wenigstens analog § 404 BGB gebunden. Unabhängig davon sei die Klägerin auch unmittelbar aus Kartellrecht verpflichtet, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Der mit Art. 102 AEUV verfolgte Zweck dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Klägerin Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten als wichtige (größte) Vertriebspartnerin des jeweils kartellrechtswidrig behinderten Herstellers durchsetze. Ein solches Vorgehen sei ebenfalls rechtsmissbräuchlich im Sinn des Art. 102 AEUV; es verschärfe sogar den Missbrauchstatbestand des Art. 102 AEUV im Vergleich zu einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Hersteller. Im Übrigen sei die Beklagte als Werkzeug des Kartellrechtsverstoßes der Klägerin nach § 33 GWB berechtigte €Betroffene€. Weitere Voraussetzungen, insbesondere solche aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs in der Sache Orange Book Standard, müssten nicht erfüllt sein, da der hier zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Details vom dort entschiedenen, lediglich eine €de-facto-Norm€ betreffenden Sachverhalt abweiche.

Da die Klägerin vor dem expliziten Klageangriff auf die Geräte der Streithelferinnen nicht an diese herangetreten sei, um sie über die behauptete Patentverletzung in Kenntnis zu setzen und zu einer Lizenznahme aufzufordern, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen aus standardessentiellen Patenten Unterlassung von den Streithelferinnen gefordert werden könne. Das weitere Verhalten der Klägerin könne einen Missbrauchsvorwurf nicht mehr ausräumen. Keine der kartellrechtlich von ihr zu verlangenden Handlungen sei nach Klageerhebung nachholbar, weil die Lizenzverhandlungen nunmehr unter dem unzulässigen Druck des drohenden Unterlassungstitels geführt werden müssten. Die Klägerin müsse die Klage zurücknehmen, um H ein FRAND-Angebot zu unterbreiten, über das in fairer und angemessener Weise verhandelt werden kann.

Mit dem Schreiben vom 9. Dezember 2014 habe H unmissverständlich ihre Lizenzwilligkeit zum Ausdruck gebracht, obwohl ihr dies mangels an H gerichteten Hinweises der Klägerin auf die angebliche Patentverletzung (noch) nicht oblegen habe.

Auf das Lizenzangebot vom 25. März 2015 müsse H nicht eingehen, weil es nicht FRAND sei, zumal es eine von der Klägerin festzusetzende, erst später gerichtlich überprüfbare Bestimmung der - von der Klägerin bisher in exzessivem, evident überhöhten Umfang von yyy US$ pro Mobiltelefon geforderten - Lizenzgebühren vorsehe, deren Art und Weise der Berechnung nicht nachvollziehbar angegeben sei, und die Klägerin eine auf das deutsche Territorium begrenze Lizenz ablehne. Der nun geforderte Lizenzsatz sei wesentlich ungünstiger als bei einer früher angebotenen W-Lizenz an einem von der Firma xxx verwalteten Patenpool. Die mit anderen Lizenznehmern unter dem Druck des vorliegenden Rechtsstreits geschlossenen Lizenzverträge seien nicht FRAND.

Erst ein insbesondere den FRAND-Anforderungen genügendes Angebot des Patentinhabers löse die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Pflicht zur sorgfältigen Reaktion darauf aus. Eine Sicherheitsleistung obliege H erst, wenn die Klägerin als Patentinhaberin ein ordnungsgemäßes Angebot zu FRAND-Bedingungen abgegeben und danach ein Gegenangebot abgelehnt habe. Im Übrigen sei die inzwischen geleistete Bankgarantie vom 3. September 2015 hinreichend. Sie berechne sich gemäß dem mit der Email vom 6. März 2015 (Anlage HL 55a) durch H angebotenen Lizenzsatz, multipliziert mit den Stückzahlen der H-Smartphones mit der Funktion HD Voice, wobei die Einzelheiten geheimhaltungsbedürftig seien. Einer weiteren Rechnungslegung oder Abrechnung bedürfe es nicht.

Die somit rechtsmissbräuchliche Klage sei damit nicht nur unbegründet, sondern unzulässig.

Die Unterlassungsklage verstoße zudem gegen Art. 101 AEUV und sei der Klägerin daher verwehrt, solange diese ihren aus der Lizenzbereitschaftserklärung folgenden (Verhandlungs-)Pflichten nicht nachgekommen sei. Denn eine solche Lizenzbereitschaftserklärung gegenüber der Standardisierungsorganisation sei nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zur Freistellung der mit dem Standardisierungsverfahren einhergehenden Wettbewerbsbeschränkung, die in der Festlegung auf die Aufgabe alternativer technologischer Entwicklungen liege, erforderlich gewesen. Die Darlegungs- und Beweislast trage insoweit nach Art. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1/2003 die Klägerin.

Zudem liege ein klassischer Fall eines sogenannten Patenthinterhaltes der V vor, den die Klägerin sich (insbesondere nach §§ 404, 413 BGB) zurechnen lassen müsse. Die Patentanmelderin V habe sich der in einem Standardisierungsverfahren geltenden Offenlegungspflicht entzogen und im Übrigen wissentlich und willentlich mit N betreffend die Übermittlung des Standardisierungs-Vorschlags zusammengearbeitet und dabei - so die Streithelferin Y - schon N gegenüber einschlägige Patentanmeldungen, darunter die streitgegenständliche, verschwiegen (ABl. 462). Die Beklagte hält es auch für möglich, dass N über die Patentanmeldungen informiert war und somit anstelle der Funktion eines Tatmittlers auch als Mittäterin in Betracht komme (ABl. 571). Durch das Verschweigen der getätigten Anmeldung im Standardisierungsverfahren sei der Eindruck erweckt worden, es handele sich um einen patentfreien Vorschlag, der ohne patentrechtliche Hindernisse oder Lizenzen genutzt werden könne. Die nunmehr erfolgte Patentdurchsetzung mittels Klage nach pflichtwidriger Verheimlichung der Patentanmeldung im Standardisierungsverfahren stelle einen Rechtsmissbrauch nach Art. 102 AEUV und § 242 BGB dar, der zur Abweisung der Klage führen müsse. Bei Kenntnis der Patentanmeldungen hätte keiner der Standardisierungsteilnehmer für den von N vorgeschlagenen und von V stammenden Codec gestimmt.

Zur Vervollständigung wird auf die zwischen den Parteien sowie den Streithelferinnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 (ABl. 536), vom 17. Juni 2015 (ABl. 824) und vom 23. September 2015 (ABl. 986) Bezug genommen.

Gründe

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Die Kammer ist nach § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EUGVVO aF i.V.m. § 14 ZuVOJu zur Entscheidung berufen. Die Beklagte ist dem Vorwurf ausgesetzt, bundesweit das Klagepatent durch Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen zu verletzen, womit ein deliktischer Gerichtsstand auch in Baden-Württemberg vorliegt.

II. Keine Prozesskostensicherheit

Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.

1. Nach dieser Vorschrift müssen Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten (Absatz 1), sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Absatzes 2 vorliegt. Bei juristischen Personen kommt es für die Frage, ob Prozesskostensicherheit zu leisten ist, auf deren Sitz an (BGH, NJW-RR 2005, 148, 149).

Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung offen gelassene Frage, ob dabei stets auf den - hier in xxx bestehenden - satzungsmäßigen Sitz der klagenden GmbH oder - entsprechend dem €gewöhnlichen Aufenthalt€ natürlicher Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch die von der Beklagten angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, die in Einzelfällen zugunsten des tatsächlichen Verwaltungssitzes plädiert, gelangt - im Wege der Auslegung des § 110 ZPO und unter Berücksichtigung der ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen - nur dann zu diesem Ergebnis, wenn eine nach deutschem Recht wirksam gegründete GmbH im Inland und an ihrem satzungsmäßigen Sitz keinerlei Geschäftsräume oder sonst eine zustellfähige Adresse unterhält (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944, 945 f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2012 - I-2 U 25/10, juris Rn. 18 ff). Daran mangelt es aber vorliegend.

2. Die Klägerin hat nämlich an ihrem satzungsmäßigen Sitz in xxx Geschäftsräume und damit eine zustellfähige Adresse im Inland. Wie sich aus den in der Klageerwiderung vorgelegten Bildern ergibt (dort Seite 19 ff.), unterhält die Klägerin im 1. Obergeschoss in der xxx Straße xxx ausweislich des Firmenschildes sowohl Geschäftsräume wie auch einen für die Zustellung von Schriftstücken nutzbaren und beschrifteten Briefkasten. Die Klägerin hat nach dem am 26. Juni 2014 geschlossenen und als Anlage K 18 vorliegenden Mietvertrag die dort gelegenen 2½ Zimmer für ihre Geschäftszwecke angemietet und ist ausweislich des als Anlage K 17 vorliegenden Abdrucks einer Homepage dort auch werbend tätig. Dass sie als zu einem international agierenden Konzern gehörende Tochtergesellschaft Teile ihrer Entscheidungen auch an Beschlüssen zu orientieren hat, die von in der Hierarchie weiter oben angesiedelten Entitäten getroffen wurden, ändert daran nichts, sondern ist für Konzerngesellschaften gerade typisch.

Da Ziel der Regelung des § 110 ZPO ist, den Beklagten (nur) vor den typischen Schwierigkeiten - Anerkennung und Vollstreckung - zu schützen, die dadurch entstehen, dass er seinen Anspruch auf Kostenerstattung im Ausland realisieren muss, entfällt die Einrede der Prozesskostensicherheit aber immer dann, wenn die Anerkennung und Vollstreckung der Kostenentscheidungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts gesichert ist (OLG Karlsruhe, aaO; OLG Düsseldorf, aaO 945, jeweils mwN und unter Verweis auf BT-Drucks. 13/10871, S. 16 f). Dies ist nach dem Vorgesagten bei der Klägerin der Fall (vgl. dazu auch das Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015 - 4a O 73/14 im Parallelverfahren gegen V2, Anlage K 37 zur Akte der Kammer 2 O 103/14).

3. Die Klägerin war auch nicht aus Rechtsmissbrauchserwägungen zur Stellung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. Wenn - wie oben unter 2. ausgeführt - der Sinn der Regelung des § 110 ZPO alleine darin besteht, den Beklagten vor den typischen Schwierigkeiten der Vollstreckung eines Anspruchs auf Kostenerstattung im Ausland zu schützen, so muss eine Berufung auf § 242 BGB regelmäßig dann scheitern, wenn dieser Gesetzeszweck schon dadurch erfüllt wird, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der Europäischen Union, hier sogar im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Denn dann gibt es keine rechtlichen Schwierigkeiten bei der Zustellung und Vollstreckung eines Kostentitels. Dass es daneben ein wirtschaftliches Ausfallrisiko gibt, ist vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks des § 110 ZPO unbeachtlich und jeder Geldvollstreckung ohnehin immanent. Dessen ungeachtet hat die Klägerin allerdings mit Anlage K 19 eine Bestätigung der Muttergesellschaft übergeben, nach deren Art. 2.1 Letztere etwaige Kostenforderungen der Beklagten gegen die Klägerin unwiderruflich übernimmt. Damit scheidet eine Berufung auf Rechtsmissbrauch endgültig aus.

4. Diese Entscheidung bedurfte keines Zwischenurteils, sondern konnte mit dem Endurteil ergehen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. September 1984 - 5 W 12/84, juris mwN).

III. Kein Rechtsmissbrauch

Dahinstehen kann, ob im Fall eines gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verstoßenden oder etwa mit Blick auf das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nicht erlaubten Unterlassungsbegehrens die Unterlassungsklage bereits unzulässig oder vielmehr, was aus Sicht der Kammer wohl näher läge, wegen unzulässiger Rechtsausübung unbegründet wäre. Denn solche Verstöße liegen im Streitfall - auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin durch Klageerhebung erzeugten Drucks auf später begonnene Lizenzverhandlungen - nicht vor (dazu unten B.III.).

B. Begründetheit

Die Klage ist im nunmehr noch zur Entscheidung gestellten Umfang begründet. Der Klägerin stehen gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG die von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert (dazu I.). Die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotene und in Verkehr gebrachte angegriffene Ausführungsform macht von den Ansprüchen 1, 7 und 34 unmittelbar wortsinngemäßen und von Anspruch 4 mittelbar wortsinngemäßen Gebrauch (dazu II.). Kartellrechtliche Einwände oder Einwände wegen eines angeblichen Patenthinterhalts stehen der Beklagten nicht zu (dazu III.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen kartellrechtlicher Fragen insbesondere nach Art. 16 VO (EG) Nr. 1/2003 (dazu IV.) oder bis zur Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents gemäß § 148 ZPO (dazu V.) erfolgt nicht.

I. Aktivlegitimation

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dies ergibt sich hinsichtlich der nur in die Zukunft gerichteten Ansprüche auf Unterlassung bereits aus der erfolgten Eintragung im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 197, 196 Rn. 51 ff - Fräsverfahren) hat die Eintragung im Patentregister zwar keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage. Sie wirkt weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend. Ihre Legitimationswirkung ist beschränkt auf die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent. Daraus ergibt sich, dass für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich ist. Allerdings kommt der Eintragung im Patentregister für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, aaO, Rn. 58). Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die - wie die Beklagte - geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, aaO, Rn. 59 f).

Sie muss also konkret darlegen, warum der Registerberechtigte tatsächlich nicht Inhaber des Patents sein soll. Für diese Obliegenheit ist ohne Belang, auf welche Weise der Registerstand zustande gekommen ist. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Vermutung des § 891 BGB, wo selbst die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Eintragung an der Vermutungswirkung nichts ändert (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 891 Rn. 8 mwN; vgl. zur ähnlich gelagerten Situation bei Erteilung eines Erbscheins § 2365 BGB). Die Obliegenheit besteht daher auch dann, wenn der Registerstand - wie hier - lediglich auf einem formellen Konsens des Voreingetragenen und des neuen Eingetragenen im Sinne des § 28 Abs. 2 DPMAV beruht. An dieser schon im Urteil vom 10. März 2015 im Parallelverfahren 2 O 103/14 dargelegten Auffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des anschließend gehaltenen Vortrags der Parteien fest.

2. Dieser Obliegenheit ist die Beklagte vorliegend indes nicht nachgekommen. Sie hat lediglich mit Nichtwissen die Übereinstimmung der jeweiligen Originalverträge mit den vorgelegten Kopien, die Echtheit der Unterschriften, die Vollmacht der handelnden Personen und den Eintritt diverser in den Verträgen vorhandener Bedingungen bestritten, ohne konkreten Vortrag dazu zu leisten, aus welchen Gründen das Register die materielle Rechtslage unzutreffend wiedergibt. Das reicht nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann nicht aus, wenn man nicht - was indes durchaus denkbar erscheint (vgl. BGH, aaO Rn. 61) - von einer Beweislastumkehr ausgeht. Denn vormals als Inhaberin des Klagepatents eingetragen war die V, neu eingetragen ist seit 28. August 2014 die Klägerin, sodass - § 28 Abs. 2 DPMAV zugrunde gelegt - dem formellen Konsensprinzip Genüge getan war. Dass die Übertragung des Klagepatents nach dem weiteren Sachvortrag der Klägerin nicht direkt von der ursprünglich eingetragenen V an sie selbst, sondern über mindestens einen Zwischenschritt (Erwerb von der L mit Vertrag vom 2. Juli.2014, welche ihrerseits über die A gemäß Verträgen vom 27. November 2013 und 10. Dezember 2013 kurzzeitig Inhaberin des Klagepatents geworden sei) erfolgt sein soll, ist demgegenüber ohne Belang.

II. Verwirklichung der Erfindung

Die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und in Verkehr gebrachten angegriffenen Ausführungsformen machen von den Ansprüchen 1, 7 und 34 unmittelbar wortsinngemäßen und von Anspruch 4 mittelbar wortsinngemäßen Gebrauch.

1. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Wiederherstellung des Hochfrequenzanteils eines überabgetasteten synthetisierten Breitbandsignals. Es ist angesiedelt im Bereich der Audiokompression durch digitale Codierung/Decodierung von Sprache.

In digitalen Kommunikationssystemen und Mobilfunkanwendungen war das Codierungs-/Decodierungsmodell CELP (€Code Excited Linear Prediction€) bekannt (Klagepatentschrift Abschnitt [0005] ff). Dieses Modell ist laut Klagepatent bei der Codierung von Telefonband-Tonsignalen sehr erfolgreich, wobei das Tonsignal im Telefonband auf 200-3.400 Hz begrenzt ist und mit 8.000 Abtastwerten pro Sekunde abgetastet wird. Demgegenüber ist bei Breitband-Sprach-/Tonanwendungen das Tonsignal auf 50-7.000 Hz bandbegrenzt und wird mit 16.000 Abtastwerten pro Sekunde abgetastet (aaO [0008]). Die Anwendung des Telefonband-optimierten CELP-Modells bereitete im Stand der Technik bei Anwendung auf Breitbandsignale Schwierigkeiten (aaO [0009]), weshalb zu dem CELP-Modell zusätzliche Merkmale hinzugefügt werden mussten, um Breitbandsignale mit hoher Qualität zu erhalten (aaO [0010]).

In diesem Kontext wird in Abschnitt [0011] der Beschreibung beispielhaft erläutert, dass - u.a. zur Verbesserung der Codierungseffizienz - das Breitband-Eingangssignal von 16 kHz auf eine Abtastrate von 12,8 kHz abgesenkt wird (down-sampled). Damit geht allerdings einher, dass die Signalbandbreite auf unter 7.000 Hz reduziert wird (weil bei einer gegebenen Abtastrate Fs ein Signal nur bis zu einer Maximalfrequenz von Fs/2 hinreichend genau abgetastet werden kann). Diese mit dem Downsampling verbundene Wirkung eines Tiefpassfilters muss bei der Decodierung, die auf die Gewinnung eines €synthetisierten€ Breitbandsignals aus dem übermittelten Signal gerichtet ist, wieder entfernt werden, um die natürliche Klangqualität eines Breitbandsignals zurückzuerhalten. Dazu müssen die Hochfrequenzinhalte wieder eingeführt werden, was wiederum eine erhöhte Abtastrate im synthetisierten (Breitband-) Signal voraussetzt. Das Klagepatent spricht deshalb von einem €überabgetasteten€ (over-sampled) synthetisierten Breitbandsignal.

Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, eine wirksame Technik für die Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts des Breitbandsignals zur Verfügung zu stellen (aaO [0012]).

Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch Vorrichtungen mit den Merkmalen der Ansprüche 1, 7 und 34 bzw. durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 4 gelöst werden, die sich wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1

1. Vorrichtung

a) zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzinhalts eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor reduziert wurde,

b) und zur Einspeisung des Hochfrequenzinhalts in eine überabgetastete, synthetisierte Version des Breitbandsignals,

c) um ein synthetisiertes Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen.

2. Die Vorrichtung zur Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts umfasst:

a) Einen Generator für stochastisches Rauschen [in der englischen Verfahrenssprache: random noise generator] (213) zur Erzeugung einer Rauschsequenz mit einem gegebenen Spektrum;

b) eine spektrale Formeinheit (215) zur Formung des Spektrums der Rauschsequenz in Bezug auf Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters, die mit dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate reduziert wurde, in Beziehung stehen;

c) eine Signaleinspeiseschaltung (221) zur Einspeisung der spektralgeformten Rauschsequenz in die überabgetastete, synthetisierte Signalversion, um hierdurch das synthetisierte Breitbandsignal mit vollem Spektrum (223) zu erzeugen.

Anspruch 7

Decodierer zur Erzeugung eines synthetisierten Breitbandsignals, umfassend:

a) Eine Signalfragmentierungsvorrichtung

a)1 zur Aufnahme einer codierten Version eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor während der Codierung reduziert wurde,

a)2 und Extrahierung wenigstens von

a)2.1 Parametern eines Pitch-Codebuchs,

a)2.2 Parametern eines innovativen Codebuchs und

a)2.3 Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters aus der codierten Breitbandsignalversion;

b) ein Pitch-Codebuch, ansprechend auf die Pitch-Codebuchparameter zur Erzeugung eines Pitch-Codevektors;

c) ein innovatives Codebuch, ansprechend auf die Parameter des innovativen Codebuchs zur Erzeugung eines innovativen Codevektors;

d) eine Verknüpfungsschaltung zum Verknüpfen des Pitch-Codevektors und des innovativen Codevektors, um hierdurch ein Anregungssignal zu erzeugen;

e) eine

e)1 Signalsynthesevorrichtung, die ein lineares Prädiktionsfilter zum Filtern des Anregungssignals in Bezug auf die Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters enthält, um hierdurch ein synthetisiertes Breitbandsignal zu erzeugen, und

e)2 eine Überabtasteinrichtung, die auf das synthetisierte Breitbandsignal anspricht, zur Erzeugung einer überabgetasteten Signalversion des synthetisierten Breitbandsignals; und

f) eine Vorrichtung zur Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts, wie aufgeführt im Anspruch 1, zur

f)1 Wiederherstellung eines Hochfrequenzinhalts des Breitbandsignals und

f)2 Einspeisung des Hochfrequenzinhalts in überabgetastete Signalversion zur Erzeugung des synthetisierten Breitbandsignals mit vollem Spektrum.

Anspruch 34

Zellulare mobile Sender/Empfängereinheit umfassend:

a) einen Sender, der

aa) einen Codierer zur Codierung eines Breitbandsignals und

bb) eine Sendeschaltung zum Senden des codierten Breitbandsignals enthält; und

b) einen Empfänger, der

aa) eine Empfangsschaltung zum Empfangen eines gesendeten, codierten Breitbandsignals und

bb) einen Decodierer nach Anspruch 7 zum Decodieren des empfangenen, codierten Breitbandsignals enthält.

Anspruch 4

1. Verfahren

a) zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzinhalts eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor reduziert wurde,

b) und zur Einspeisung des Hochfrequenzinhalts in eine überabgetastete synthetisierte Version des Breitbandsignals,

c) um ein synthetisiertes Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen.

2. Das Verfahren zur Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts umfasst:

a) Das Erzeugen einer Rauschsequenz mit einem gegebenen Spektrum in zufälliger Weise;

b) eine Spektralformung der Rauschsequenz in Bezug auf Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters, die mit dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate reduziert wurde, in Beziehung stehen; und

c) Einspeisung der spektralgeformten Rauschsequenz in die überabgetastete synthetisierte Signalversion, um hierdurch das synthetisierte Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen.

2. Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 unmittelbar wortsinngemäßen Gebrauch.

a) Nach der Vorgabe in Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Artikels 1 des Auslegungsprotokolls erreicht werden, ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist. Zwar ist ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet, andererseits darf der Schutzgegenstand aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener Lösungsmittel erweitert werden (vgl. Ballhaus/Sikinger, GRUR 1986, 337, 341). Insbesondere darf ein engerer Patentanspruch nicht nach Maßgabe einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden. Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Beschreibung (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 Rn. 14 = GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung). Was in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht unter den Schutz des Patents fallen. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zwar nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, da diese der Erläuterung der Patentansprüche dienen. Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verwirklicht der Standard sämtliche Merkmale des Anspruchs 1.

aa) Dies gilt insbesondere für das Merkmal 2.a.

(1) Die Beklagte bzw. die Streithelferinnen sehen im Standard das Merkmal 2.a (a random noise generator for producing a noise sequence having a given spectrum / Generator für stochastisches Rauschen / Rauschzufallsgenerator) nicht verwirklicht. Der Standard (dort Nr. 6.3) lasse es offen, ob in einem standardgemäßen Mobiltelefon tatsächlich ein patentgemäßer Zufallsgenerator zur Erzeugung des für die Wiederherstellung des Hochfrequenzanteils zu formenden Rauschens aktiv sein müsse. So zeige die in den angegriffenen Mobiltelefonen umgesetzte Referenz-Implementierung des Standards, namentlich die Hauptreferenz-Sourcecodedatei dec_main.c (Anlage HL 4a), dass der Standard keinen anspruchsgemäßen Zufallsgenerator zur Erzeugung des Rauschens voraussetze.

(2) Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr verwirklicht der Standard das Merkmal 2.a bei dessen gebotener Auslegung.

(a) Wie aus dem in der (oben im Tatbestand eingeblendeten) Figur 3 (Standard, S. 50) abgebildeten beispielhaften ACELP Decoder Blockdiagramm ersichtlich, arbeitet der Standard - bei der Erzeugung des Hochfrequenzinhalts des synthetisierten Breitbandsignals durch Auffüllung des oberen Teils des Spektrums mit weißem Rauschen - mit einem zufälligen Anregungssignal (Figur 3, unten Mitte in einem runden Feld: €16kHz random excitation€).

Der hier relevante Auszug aus dem Sourcecode der Referenz-Implementierung TS ´173, Zeilen 1005 ff (siehe Anlage HL 4a), ist nachfolgend wiedergegeben:

Die Zeile 1015 ist ein Kommentar für den Programmierer dahingehend, dass ein Vektor (HF) mit weißem Rauschen gebildet werden soll (€generate white noise vector€). Zum Erhalt der Komponenten des HF-Vektors, über die eine Schleife iteriert (Zeile 1016), wird jeweils eine Funktion €Random(&(st->seed2))€ aufgerufen. Hierbei wird ein als Startwert ein Eingangswert (seed2) verwendet, der auf den Wert 21.845 gesetzt ist. Der Zufallszahlengenerator selbst ist in der Datei €random.c€ der Referenzimplementierung programmiert. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Erläuterung auf Seite 6 des Schriftsatzes von H vom 10. April 2015 (ABl. 595) und die detaillierte Darstellung der Klägerin in Anlage K 37 Bezug genommen. Ausgehend von dem - unveränderlichen - Startwert 21.845 erfolgen vier Rechenoperationen zur Berechnung der jeweiligen (Pseudo-) Zufallszahl. Die so entstehende Folge von Pseudo-Zufallszahlen wiederholt sich nach 65.536 Werten, die nicht korreliert und daher zufällig erscheinen, tatsächlich jedoch nicht wirklich zufällig, sondern vorhersagbar sind.

(b) Diese Lösung stimmt mit der Lehre des Anspruchs 1 überein.

(aa) Der Annahme eines anspruchsgemäßen Zufallsgenerators steht nicht entgegen, dass der Standard insoweit eine Softwarelösung und kein Hardware-Bauteil vorsieht. Weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung oder die Zeichnungen deuten darauf hin, dass es sich bei dem Zufallsgenerator gemäß Merkmals 2.a um ein Hardware-Bauteil handeln müsste. Für ein Ausschluss von Softwarelösungen gibt es auch kein funktionales Bedürfnis. Angesichts des technischen Umfelds (Verwendung in verhältnismäßig kleinen Mobiltelefonen) liegt eine Softwarelösung des Merkmals 2.a sogar wesentlich näher. Dementsprechend geht auch H davon aus, dass Softwareimplementierungen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents auszuschließen sind (ABl. 486).

(bb) Der Verwirklichung des Patentanspruchs steht auch nicht entgegen, dass es sich bei durch Algorithmen und somit auch bei den von der Random-Funktion der Referenz-Implementierung generierten Zahlen naturgemäß lediglich um pseudo-zufällige Zahlen handeln kann. Dieser Umstand widerspricht - insbesondere im vorliegenden Zusammenhang einer Rauscherzeugung - nicht dem Verständnis des Fachmanns von einem €Zufallsgenerator€ und dem erfindungsgemäßen Zweck dieses Merkmals.

Software beruht stets auf Algorithmen, weshalb von ihr ausgeworfene €Zufallszahlen€ mit mehr oder weniger Aufwand auch stets vorhersagbar sind. Wo Rechenanweisungen zu einem bestimmten Ergebnis führen, wird es keine €reinen€ Zufallszahlen geben, sondern allenfalls Zahlen, die zufällig erscheinen, weil sie sich ohne erkennbare Bevorzugung bestimmter Werte über den betroffenen Wertebereich verteilen und unkorreliert scheinen, also in einem allenfalls schwer erkennbaren Zusammenhang zueinander stehen. Gleichwohl werden solche (nur) zufällig erscheinenden Zahlen in der Fachwelt, aber auch im allgemeinen Sprachgebrauch als zufällig (€random€) bezeichnet. Als Beispiel hat die Klägerin die Random-Funktion von CD- oder MP3-Playern angeführt. Diese Random-Funktion lässt die Reihenfolge der Musiktitelwiedergabe - für die Bedürfnisse des Benutzers ausreichend - als unkorreliert und damit zufällig erscheinen, obschon sie tatsächlich auf einem vorgegebenen Algorithmus beruht. Wie aus den als Anlage K 34 vorgelegten Büchern (€A Million Random Digits€ und €A Small Book of Random Numbers€) ersichtlich, werden sogar abgedruckte und damit nicht nur vorhersehbare, sondern sogar ablesbare Zahlen als €Random Numbers€ verstanden, nur weil sie in unkorrelierter Folge zueinander stehen.

Ein solches Verständnis liegt auch dem Klagepatent zugrunde. In der Beschreibung kommt zum Ausdruck, dass der in den Ansprüchen vorgesehene Rauschzufallsgenerator das Rauschen auf allgemein vorbekannte Art und Weise erzeugt (€The random noise generator 213 generates a white noise sequence (€), using techniques well known to those of ordinary skill in the art€, Abschnitt [0114]). Unter Rauschen versteht man in der Signalverarbeitung üblicherweise eine hochfrequente Störgröße mit einem unspezifischen Frequenzspektrum, welche zum Beispiel durch eine Überlagerung vieler harmonischer Schwingungen unterschiedlicher Amplituden und Frequenzen erzeugt werden kann, wobei die Energieverteilung über die enthaltenen Frequenzen im Wesentlichen gleichmäßig ist (vgl. den Vortrag von H, ABl. 324). Das Generieren von offenbar softwarebasierten Zufallszahlen zur Erzeugung einer Rauschsequenz wurde um den Prioritätszeitpunkt des Klagepatents gerade auch auf dem hier betroffenen Gebiet der CELP-Codierungstechnik erwogen, ohne die Frage der - bei Algorithmen naturgemäß gegebenen Vorhersagbarkeit - besonders zu erörtern (vgl. im Zusammenhang mit einer Codierung eines oberen Teilbands, Abschnitt 5.6, v.a. 5.6.1 der Dissertation von Paulus, Anlage HL 9 NK 11, S. 136 ff, v.a. ab S. 137 u./138 o.). Insbesondere das vom Klagepatent bevorzugte weiße Rauschen (ein Rauschsignal mit einem konstanten Leistungsdichtespektrum, bei dem die einzelnen Signalwerte zueinander zu allen Zeitpunkten unkorreliert sind bzw. scheinen) kann nach dem Verständnis des Fachmanns auch durch Computer erzeugt werden, indem eine Folge von (Pseudo-)Zufallszahlen zu einem digital-analogen Wandler geleitet werden (vgl. den Wikipedia-Auszug in Anlage K 36, S. 4, Abschnitt 5). Dass der fachliche Sprachgebrauch zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents insoweit enger gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Ausgehend vom möglichen Wortsinn eines Rauschzufallsgenerators lässt sich eine Reduktion des Schutzbereichs durch eine Forderung nach nicht vorhersagbaren Zufallszahlen insbesondere nicht mit den funktionellen Anforderungen an die Erzeugung eines (weißen) Rauschens rechtfertigen. Dass sich etwa unter Berücksichtigung der Besonderheiten des technischen Umfelds der Erfindung und des Inhalts ihrer Lehre und insbesondere der Funktion des Merkmals 2.a eine von diesem Verständnis eines Zufallsgenerators abweichende, engere Bedeutung dieses Merkmals im Sinn eines reinen (echten Zufalls-) Rauschens ergibt, ist nicht ersichtlich. Ein Bedürfnis für die Erzeugung und Verwendung von echten, nicht vorhersagbaren Zufallszahlen bei der Herstellung des Rauschens ergibt sich aus der Patentschrift nicht. Ein solches Bedürfnis ist auch von der Beklagten und deren Streithelferinnen nicht aufgezeigt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Wiederholung der Zufallsreihe der Qualität des synthetisierten Breitbandsignals abträglich sein sollte, zumal der Wert seed2 nicht vor der Verarbeitung eines jeden Frames und Subframes auf 21845 zurückgesetzt wird (vgl. Anlage K 37, S. 6) und sich nach dem Vortrag von H nur etwa alle 4 Sekunden der Gesprächsdauer wiederholt (vgl. ABl. 596).

Insbesondere ein aus technischen Gründen nicht naheliegendes Verständnis, wonach insoweit in die €zufällige€ Erzeugung ein besonderes Zufallselement dergestalt einfließen müsse, dass der Anfangswert einer iterativen €Zufalls€-Funktion nicht konstant gewählt werden dürfte (sondern etwa aus der Uhrzeit abgeleitet werden müsse), fände an keiner Stelle der Beschreibung oder der Figuren Anklang. Dass etwa psychoakustische Zusammenhänge eine solche Auslegung nahelegen könnten, ist nicht ersichtlich. Dass ein solches - enges - Verständnis aus Sicht des Fachmanns fernliegt, zeigt sich gerade auch im Standard und dessen Referenzimplementierung, wo der Begriff random (wenige Jahre nach dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents) für die dortige Zufallsfunktion ungeachtet dessen verwendet wird, dass ein konstanter Initialisierungswert zugelassen bzw. sogar in der Implementierung vorgesehen ist. Eine funktionale Auslegung des Merkmals €random noise generator€ ergibt somit vielmehr, dass für die Zwecke des Klagepatents die Erzeugung einer genügend großen Anzahl von unkorrelierten, lediglich zufällig erscheinenden Zahlen ausreichend ist, um - zur Ergänzung des synthetisierten Breitbandsignals um den (beim Codieren verlorenen) oberen Frequenzbereich - ein Rauschen, bevorzugt ein weißes Rauschen, erzeugen zu können, das sodann zwecks Wiederherstellung des oberen Teils des Spektrums spektral geformt wird (vgl. Klagepatentschrift, Abschnitt [0112]).

Alledem widerspricht es auch nicht, dass im Anspruch 4 eine zufällige Erzeugung des Rauschens gefordert ist. Dem kann der Fachmann angesichts des möglichen und hier funktional ausreichenden technischen Gehalts eines Zufallsgenerators nicht entnehmen, dass das zu erzeugende Rauschen zufällig in dem Sinn zu generieren ist, dass die Folge der generierten Zufallszahlen nicht vorhersagbar ist. Vielmehr ist auch mit Blick auf die Formulierung von Anspruch 4 ein sinnvolles Verständnis dahin naheliegend, dass das Rauschen durch einen nach dem dargelegten Verständnis als zur Erzeugung von (Pseudo-)Zufallswerten geeigneten Prozess gewonnen wird, was die Berechnung letztlich determinierter, aber unkorreliert erscheinender Zahlenfolgen einschließt.

bb) Dass ein den Standard implementierendes Mobiltelefon von den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien aufgrund zutreffender Würdigung außer Streit.

3. Auch Anspruch 7 wird damit unmittelbar wortsinngemäß verwirklicht. Denn bei zutreffender Auslegung des Klagepatents umfasst eine standardgemäße Vorrichtung in Übereinstimmung mit Merkmal f) dieses Patentanspruchs eine €Vorrichtung zur Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts, wie aufgeführt im Anspruch 1€.

4. Dasselbe gilt für Anspruch 34, wo in Merkmal b) bb) ein Decodierer nach Anspruch 7 gefordert ist.

5. Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausführungsform seitens der Beklagten stellen eine mittelbare wortsinngemäße Verletzung des Anspruchs 4 des Klagepatents gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 PatG dar.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale des Verfahrensanspruchs 4 unmittelbar wortsinngemäß. Insofern kann, da sich die Merkmale des Verfahrensanspruchs und der Vorrichtungsansprüche insoweit decken, auf die obigen Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Verwirklichung von Merkmal 2.a des Verfahrensanspruchs 4, wonach eine Rauschsequenz mit einem gegebenen Spektrum in zufälliger Weise erzeugt werden soll.

Die angegriffene Ausführungsform stellt auch ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, da die vertriebenen Handys allesamt geeignet sind, mit einem oder mehreren Merkmalen des Anspruchs 4 bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken.

Die Beklagte bietet darüber hinaus die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens im Bundesgebiet an.

Die Eignung und Bestimmung der angebotenen Mobilgeräte für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer ist einerseits offensichtlich, andererseits weist die Beklagte - wie sich stellvertretend für sämtliche Modelle der angegriffenen Ausführungsform aus der als Anlage K 8 vorgelegten Bewerbung des von der Firma S stammenden Modells €xxx€ ergibt - auf die Eignung der angegriffenen Mobiltelefone zur Ausführung des AMR-WB-Standards ausdrücklich selbst hin.

III. Keine Einwendungen

Die Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert. Insbesondere ist deren Durchsetzung weder wegen eines sogenannter Patenthinterhalts als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (dazu 1.), noch steht dem Erfolg der Klage eine angebliche Lizenzbereitschaft auf Seiten der Patentbenutzer entgegen, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin (dazu 2.) oder mit Blick auf das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (dazu 3.) noch ausgehend von den Lizenzbereitschaftserklärungen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin (dazu 4.).

1. Soweit insbesondere die Beklagte durch das Verhalten der Klägerin den Tatbestand des sogenannten Patenthinterhaltes verwirklicht sieht und über Art. 102 AEUV und § 242 BGB die Rechtsfolge der Klageabweisung herleiten will, folgt die Kammer dem nicht.

a) Der Vorwurf geht dahin, die Rechtsvorgängerin der Klägerin - die V - habe im Rahmen des Standardisierungsverfahrens zum AMR-WB Standard bewusst und pflichtwidrig entgegen den ETSI-Statuten die Existenz (auch) der Anmeldung des Klagepatents verschwiegen, welches nunmehr als essentiell für den verabschiedeten Standard bezeichnet werde. Erst nachdem der Standard am 10. April 2001 verabschiedet worden sei (sog. Freeze; vergl. dazu den Zeitstrahl ABl. 280), habe sie auf diese Schutzrechte hingewiesen und sie gegenüber der ETSI als standardessentiell deklariert (29. Mai 2001), so dass die Geltendmachung dieses Schutzrechts als ein sittenwidriges, wettbewerbsbehinderndes und treuwidriges Verhalten anzusehen sei, welches sich die Klägerin zurechnen lassen müsse und welches zur Abweisung der Klage führe.

b) Das ist - jedenfalls für den hier zu entscheidenden Sachverhalt - unzutreffend. Denn weder die Beklagte noch deren Streithelferinnen, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet sind, haben Vortrag geleistet, der sich - unabhängig davon, ob sich die Klägerin das Verhalten ihrer Rechtsvorgängerin überhaupt zurechnen lassen müsste - als mögliche Anstiftung oder Beihilfe zu einer Haupttat der Fa. N bzw. als eine in den Formen der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft begangene Handlung einordnen ließe.

Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 mwN - Kinderhochstühle im Internet).

aa) Für eine Haftung der Klägerin über § 830 Abs. 2 BGB mangelt es danach schon an der dafür nötigen (vgl. BGH, NJW 2005, 3137, 3138 mwN) vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat der Fa. N. Denn die Streithelferin Y geht wie die Klägerin davon aus, dass der am Standardisierungsverfahren beteiligten und den ETSI-Statuten unterworfenen Fa. N die Anmeldung des Klagepatents seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin gerade nicht offenbart wurde, sodass die Fa. N die ihr nicht bekannte Patentanmeldung auch nicht vorsätzlich gegenüber ETSI verschweigen konnte (vgl. ABl. 462). Die Beklagte hat ausgeführt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob N von den Patentanmeldungen wusste (ABl. 571). Damit sind weder eine Anstiftung noch eine Beihilfe durch V dargelegt.

bb) Gleiches gilt für eine Mittäterschaft zwischen V und N. Hierfür bedürfte es eines gemeinsamen Tatplanes, also eines beiden Beteiligten bewussten und gewollten Vorgehens gegenüber ETSI (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 31 mwN - Kinderhochstühle im Internet). Daran mangelt es, wenn einer der angeblichen Mittäter - hier die Fa. N - von der angeblich vorsätzlich verschwiegenen Klagepatentanmeldung gar nichts wusste. Eine von der Beklagten für möglich gehaltene Kenntnis bei N hat die Beklagte weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (s.o.).

cc) Eine mittelbare Täterschaft der V mit N als absichtslos-dolosem Werkzeug scheitert daran, dass es auf Seiten der als mittelbare Täterin in Betracht gezogenen V an der dafür nötigen Sondereigenschaft fehlt.

(1) Die mittelbare Täterschaft setzt nämlich voraus, dass der mittelbare Täter den Tatbestand rechtlich und denkmäßig auch selbst verwirklichen könnte. Sonderstraftaten wie die Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses, deren Tatbestand besondere Eigenschaften und Verhältnisse des Täters voraussetzt, können daher in mittelbarer Täterschaft nur von dem begangen werden, in dessen eigener Person alle nach dem Gesetz erforderlichen besonderen Umstände zutreffen (BGH, NJW 1953, 1878, 1879).

(2) Der gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf des Patenthinterhalts gründet sich jedoch maßgeblich auf einen angeblichen Verstoß gegen die sog. ETSI IPR Policy (v.a. Ziffer 4.1 der IPR-Regeln, Anlage PBP 1), wonach Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen unverzüglich und insbesondere bereits beim Unterbreiten von Standardisierungsvorschlägen angegeben werden müssen. Dieser vertraglichen Offenbarungspflicht unterliegen indes nur die Mitglieder von ETSI (€each member shall [€]€), also zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlags von N bzw. dessen Verabschiedung als Standard in den Jahren 2000 und 2001 ausschließlich N selbst (V wurde erst 2004 Mitglied, die Klägerin war es nie).

Für eine mittelbare Täterschaft der Klägerin bzw. von V reicht bei derartigen Sonderdelikten, bei denen sich die verletzten Verhaltenspflichten aus einer Sondereigenschaft - hier der Mitgliedschaft bei ETSI und der erst damit verbundenen Übernahme bestimmter Verpflichtungen - ergeben, indes nach der oben referierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass lediglich der Ausführende - N - die Sondereigenschaft besitzt, der Hintermann - die Klägerin bzw. V - diese aber nicht aufweist (vgl. auch Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 49 mwN; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 25 Rn. 133 mwN sowie die Strafbarkeit nach § 340 StGB [Körperverletzung im Amt] bzw. § 348 StGB [Falschbeurkundung im Amt]). Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Zeitpunkt des ihr vorgeworfenen €Hinterhalts€ nicht Mitglied bei ETSI war und daher auch nicht nach deren Statuten einer Offenbarungspflicht unterlag, war sie nicht taugliche mittelbare Täterin. Die Klägerin selbst war nie Mitglied bei ETSI.

Der Hinweis, aus den Entscheidungen der EU-Kommission in Sachen €Rambus€ und €Motorola€ ergebe sich, dass es für ein mit Art. 102 AEUV nicht zu vereinbarendes Verhalten keiner Mitgliedschaft - hier: der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin - bei ETSI bedürfe, ist nicht zielführend. Denn der €Hinterhalt€ bestand auch dort gerade darin, dass ein am Normierungsprozess Beteiligter - und damit den dort geltenden Regularien als Mitglied Unterworfener - vorsätzlich bestehende Patente nicht offenlegte (vgl. Kommission, Entscheidung vom 9. Dezember 2009 - COMP/38.636, Rn. 28 und 36 bzw. 40 - Rambus; Entscheidung vom 29. April 2014 - C(2014) 2892 final, Rn. 91 und 473 - Motorola, Anlage PBP 8). An einer derartigen Offenbarungspflicht fehlt es im vorliegenden Fall.

c) Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob - wie die Beklagte meint - Rechtsfolge eines in diesem Sinne verstandenen Patenthinterhaltes (englisch: Patent ambush) die Verpflichtung der Klägerin, Dritten kostenlose Lizenzen zu gewähren, und damit die Abweisung einer auf eine Verletzung des Klagepatents gestützten Klage ist (dagegen mit beachtlichen Argumenten unter Hinweis auf den das deutsche Schadensersatzrecht prägenden und in § 249 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2011 - 4b O 31/10, Juris Rn. 84f. m.w.N.). Daher besteht für die Kammer auch kein Anlass, die Frage der Rechtsfolge eines Patenthinterhaltes dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

d) Ebenfalls keiner vertieften Erörterung bedarf, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, weshalb die Wettbewerber durch den ihrer Ansicht nach der Klägerin zuzurechnenden Satzungsverstoß ihrer Rechtsvorgängerin trotz seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2014 abgegebenen Lizenzbereitschaftserklärung (Anlage K 31) überhaupt behindert sein sollen, also deren wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt sind. Zumindest die Beklagte und die Streithelferin Y (ABl. 465) behaupten zwar, dass bei Offenlegung der Klagepatentanmeldung während des Standardisierungsverfahrens der Codec 3 von N nicht in den Standard aufgenommen worden wäre; dies ist indes vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten Vertragswerkes bloße und nicht beweisbewehrte Spekulation. Denn wie sich aus den als Anlage K 32 vorliegenden Reports vom 23. bis 27. Oktober 2000 ergibt, erfolgte die Standardisierung in einem anonymen Verfahren nach umfangreichen Tests von insgesamt fünf eingebrachten Codecs. Nachdem der zunächst noch anonyme Codec 3 von N immer die besten Ergebnisse gebracht hatte, entschied sich die Standardisierungsgruppe für diesen Codec, dessen Urheber, erst nachdem die Entscheidung bereits gefallen war, offengelegt wurde. Dass sich die Gruppe demgegenüber für einen patentfreien, aber im Hinblick auf die Qualität schlechteren Codec eingelassen hätte, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre - unterstellt bestehende - Offenlegungspflicht erfüllt hätte, ist demgegenüber mehr als unwahrscheinlich (in diesem Sinne auch LG Mannheim, InstGE 11, 9 [juris Rn. 92] und InstGE 13, 65 [juris Rn. 182]).

2. Die Beklagte kann sich ferner nicht auf einen aus dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot gemäß Art. 102 AEUV hergeleiteten Einwand der Lizenzwilligkeit berufen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin auf dem hier im Verhältnis zur Beklagten und deren Lieferanten relevanten Technologiemarkt, über dessen räumliche und sachliche Abgrenzung die Parteien streiten, aufgrund des Klagepatents (ggf. i.V.m. den übrigen von ihr gehaltenen, angeblich standardessentiellen Patenten) eine marktbeherrschende Stellung hat, insbesondere ob eine solche schon aufgrund des Standardisierungsverfahrens und insbesondere der FRAND-Erklärung zu vermuten sein kann, oder nicht mehr geprüft werden muss (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1709; LG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2014 - 4b O 273/10, juris Rn. 206). Offen bleiben kann auch, ob aus den Erklärungen der V gegenüber ETSI oder den Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten oder H eine Pflicht erwachsen ist, sich (ggf. nach einem § 242 BGB zu entnehmenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens) unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung in derselben Weise wie ein marktbeherrschendes Unternehmen an kartellrechtlichen Rücksichtnahmepflichten messen zu lassen. Offenbleiben kann insbesondere auch, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von V sich so behandeln lassen müsste, als habe sie selbst gegenüber ETSI eine FRAND-Erklärungen abgegeben (vgl. dazu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 328; GRUR-RR 2010, 120, 121 f). Schließlich bedarf auch keiner Entscheidung, ob im Fall einer missbräuchlichen Lizenzverweigerung gegenüber einem lizenzwilligen Mobiltelefon-Lieferanten der Beklagten letztere - vorausgesetzt die Klägerin schließt üblicherweise Lizenzverträge gerade mit den Mobiltelefonherstellern ab - unabhängig von eigener Lizenzbereitschaft dem Unterlassungsanspruch einen Missbrauchseinwand entgegenhalten könnte, soweit die Ausführungsformen dieses Lieferanten betroffen sind (in diese Richtung OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329). Selbst wenn man all dies zu Gunsten der Beklagten unterstellen wollte, wäre die Klage nicht aus diesen Gründen abzuweisen.

Es fehlt nämlich jedenfalls an einem Missbrauch im Sinn von Art. 102 AEUV oder § 19 GWB, und zwar sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Streithelferin H. Auch gegenüber anderen Herstellern, deren Produkte nicht bereits vom Klageantrag ausgenommen sind, ist kein missbräuchliches Verhalten erkennbar.

a) Allerdings ergeben sich jedenfalls bei einer marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers aus dem Verbot des Missbrauchs einer solchen nach Art. 102 AEUV nach der Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union Einschränkungen für die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruchs.

Danach ist es dem Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen) (fair, reasonable and non-discriminatory) zu erteilen, [grundsätzlich] untersagt, eine marktbeherrschende Stellung im Sinne dieser Vorschrift dadurch zu missbrauchen, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt.

Eine in diesem Sinn missbräuchliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs liegt aber (jedenfalls dann) nicht vor, wenn der Patentinhaber zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die diesem vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, diesem ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und der Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u. a. impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei Technologies/ZTE). Nimmt der angebliche Verletzer das ihm unterbreitete Angebot nicht an, kann er sich auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH, aaO Rn. 66 - Huawei Technologies/ZTE). Darüber hinaus hat der angebliche Verletzer, wenn er das standardessenzielle Patent benutzt, bevor ein Lizenzvertrag geschlossen wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten zu leisten, zum Beispiel indem er eine Bankgarantie beibringt oder die erforderlichen Beträge hinterlegt. Die Berechnung dieser Sicherheit muss u.a. die Zahl der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das standardessenzielle Patent umfassen, für die der angebliche Verletzer eine Abrechnung vorlegen können muss (EuGH, aaO Rn. 67 - Huawei Technologies/ZTE).

b) Ein Missbrauch der Klägerin zum Nachteil der Beklagten selbst liegt nach diesen Maßstäben nicht vor, weil die Beklagte nicht lizenzwillig ist.

Die Klägerin hat die Beklagte vor Zustellung der - allerdings schon eingereichten - Klage auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen, also zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte noch nicht dem Druck einer gegen sie erhobenen Klage ausgesetzt war. Dahinstehen kann, ob dieser Hinweis der Klägerin in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (aaO - Huawei Technologies/ZTE) möglicherweise unzureichend war, soweit die Anhängigkeit der Klage und die - allerdings grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Vorschusszahlung stehende - kurzfristig anstehende Zustellung der Klage für die Beklagte schon aufgrund des Hinweisschreibens erkennbar war. Soweit die außergerichtliche Nachricht an die Beklagte dieser nicht hinreichend ermöglicht haben sollte, ohne anhängige Klage und noch vor Klagezustellung eine Entscheidung über ihre Lizenzwilligkeit zu treffen, vermag dies jedenfalls aufgrund des weiteren Geschehensablaufs einen Missbrauchseinwand nicht (mehr) zu tragen, weil die Beklagte unabhängig davon keine Lizenz am Klagepatent nehmen will.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagte möglicherweise verfrüht unter Klagedruck gesetzt haben mag. Dass der Klageerhebung eine Abmahnung vorangehen soll, ergibt sich unter den besonderen Umständen bei standardessentiellen Patenten daraus, dass in Anbetracht der großen Zahl von standardessentiellen Patenten, von denen ein Standard wie der vorliegende regelmäßig besteht, nicht sicher ist, dass der Verletzer zwangsläufig weiß, dass er die Lehre eines rechtsbeständigen und standardessenziellen Patents benutzt (EuGH, aaO Rn. 62 - Huawei Technologies/ZTE), der Patentinhaber aus der Untätigkeit des Patentverletzers also nicht ohne weiteres auf fehlende Lizenzwilligkeit schließen und (entgegen seiner grundsätzlichen Lizenzierungspflicht) Klage erheben darf. Der durch eine Klage erzeugte Druck mag sich auf die Verhandlungsposition und daher auch die Frage auswirken, was der Patentbenutzer (ggf. vorschnell) als Lizenzvertragsinhalt akzeptieren könnte. Die Verletzungsklage beeinträchtigt ihn aber nicht unzulässig in der - hier in Rede stehenden - freien Entscheidung, ob er an einem Patent, auf dessen angebliche Benutzung er hingewiesen worden ist, überhaupt eine Lizenz nehmen will. Wenn der Verletzer auch nach Klageerhebung und trotz Verstreichens einer angemessenen Frist schon kein Interesse an einer Lizenz äußert, ist die weitere Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nicht missbräuchlich. Vielmehr wäre es eine in der Sache nicht berechtigte und vom Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV nicht geforderte Förmelei, einen auf mangelnde Bedenkzeit betreffend die Lizenzwilligkeit vor Klageeinreichung und/oder -zustellung gestützten Einwand des Verletzers gegen den Unterlassungsanspruch zuzulassen, über den nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. So liegen die Dinge hier bei der Beklagten, nachdem diese noch immer - inzwischen mehr als ein Jahr nach Klageerhebung - keine Lizenzbereitschaft erklärt.

c) Es fehlt auch an einem Missbrauch zum Nachteil von H.

aa) Ein Einwand betreffend die Geräte von H ergibt sich nicht daraus, dass die Klage erhoben worden ist, bevor H von der Klägerin auf die Verletzung hingewiesen und zur Erklärung ihrer Lizenzwilligkeit aufgefordert worden ist.

Ob überhaupt ein Missbrauch darin liegen könnte, dass ein Lieferant des Beklagten vor Klageerhebung nicht abgemahnt wird, obwohl der Patentinhaber kaum je alle Patentverletzer in der vorgeschalteten Lieferkette (zu denen hier womöglich nicht nur die unter einer Mobiltelefonmarke handelnden Hersteller, sondern auch deren Zulieferer, insbesondere Chiphersteller gehören könnten) kennen wird, kann dahinstehen.

Ein so hergeleiteter Missbrauchseinwand scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil H, nachdem sie von der Beklagten über die Klage bereits im August 2014 informiert worden ist, nicht binnen angemessener Frist gegenüber der Klägerin ihre Lizenzbereitschaft angezeigt hat.

(1) Mit der Kenntnis von der - u.a. Geräte aus dem Hause H betreffenden - Klageerhebung gegen die Beklagte bestand für H Anlass zu prüfen, ob sie für eine Lizenz an den betroffenen Patenten, insbesondere dem Klagepatent, nehmen will. Für die Prüfung der eigenen Lizenzbereitschaft kam es dabei nicht darauf an, ob die Klägerin H selbst auf die Verletzung hingewiesen hatte, weil H im Zusammenhang mit dem telefonischen Austausch der Rechtsanwälte der Beklagten und von H im August 2014 betreffend die erhobene Klage entweder erfahren hat oder jedenfalls ohne nennenswerten Aufwand (bei der Klägerin oder der Beklagten) hätte erfragen können, welche (angeblich) standardessentiellen Patente die Klägerin wodurch verletzt sah (vgl. zu diesem Zweck des Hinweises auf den Verletzungsvorwurf EuGH, aaO Rn. 62 - Huawei Technologies/ZTE).

(2) H hat daraufhin nicht innerhalb einer Frist bei der Klägerin um eine Lizenz nachgesucht, in der dies von einem sorgfältigen lizenzwilligen Marktteilnehmer zu erwarten gewesen wäre. Der Zeitraum von mehr als drei Monaten seit Hs Kenntnis von der Klage bis zum Schreiben vom 9. Dezember 2014, in dem frühestens eine Anzeige der Lizenzbereitschaft durch H zu sehen ist (was im Übrigen mit Blick auf die dort aufgestellte Bedingung der gerichtlichen Feststellung einer Verletzung zweifelhaft sein könnte), war dafür zu lange. Insbesondere eine erste Nachprüfung des Verletzungsvorwurfs anhand des Standards und die sich daran anschließende Entscheidung, ob wenigstens dem Grunde nach Interesse an einer Lizenz besteht, war von einem Mobiltelefonhersteller in deutlich kürzerem Zeitraum zu erwarten und musste für die Entscheidung, ob der Klägerin Lizenzbereitschaft angezeigt wird, auch genügen. Denn dem angeblichen Patentverletzer ist es unbenommen, neben Verhandlungen über die Erteilung von Lizenzen die Rechtsbeständigkeit dieser Patente und/oder ihren essenziellen Charakter für den Standard und/oder ihre tatsächliche Benutzung anzufechten oder sich die Möglichkeit vorzubehalten, dies später zu tun (EuGH, aaO Rn. 69 - Huawei Technologies/ZTE). Eine lange Überlegungsfrist (etwa für eine abschließende Prüfung des Verletzungsvorwurfs unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten) ist dem angeblichen Verletzer daher nicht zuzubilligen. Im Übrigen scheint ein Zeitraum von mehr als drei Monaten auch für eine gründliche Prüfung der streitgegenständlichen Vorwürfe nicht erforderlich.

(3) Auch hier wäre es eine nicht gebotene Förmelei, die Klage allein deshalb abzuweisen, weil H nicht vor Klageerhebung Gelegenheit zur Bekundung von Lizenzwilligkeit gegeben worden ist. Dies hätte nämlich bezüglich der nun bestehenden prozessualen Situation keinen Unterschied gemacht. Da sich H in Kenntnis der Verletzungsvorwürfe nicht in angemessener Frist mit einer solchen Erklärung an die Klägerin gewandt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch bei einem hypothetischen unmittelbaren Hinweis an H gleichzeitig mit dem Schreiben an die Beklagte vom Juli 2014 mangels vorheriger Lizenzbereitschaftsanzeige jedenfalls vor dem 9. Dezember 2014 und somit in nicht zu beanstandender Weise Klage betreffend die Geräte von H hätte erheben können. Denn wie bereits ausgeführt beeinträchtigt die Anhängigkeit einer Klage den Patentbenutzer nicht in der grundsätzlichen Entscheidung, ob er überhaupt bereit ist, eine Lizenz zu nehmen. Daher scheint ausgeschlossen, dass H ohne die Klageerhebung früher als am 9. Dezember 2014 Lizenzbereitschaft angezeigt hätte. Im Übrigen hätte sich die bestehende prozessuale Situation auch ergeben, wenn die Klägerin die vor Information von H erhobene Klage zunächst wieder zurückgenommen und - nach einer hinreichenden Überlegungsfrist für H - vor dem 9. Dezember 2014 neu erhoben hätte.

bb) Allerdings mag ein Missbrauchseinwand daran anknüpfen können, dass H noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Lizenzbereitschaft erklärt hat, sofern H tatsächlich lizenzbereit sein sollte, was hier zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann. Ein solcher während des Prozesses eingetretener Einwand könnte die (weitere) Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs möglicherweise hindern, solange die Klägerin auf eine solche Lizenzwilligkeit nicht mit einem den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs entsprechenden Lizenzvertragsangebot reagiert und solange im Fall eines solchen Lizenzvertragsangebots H sich darauf im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs einlässt. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil ein Missbrauchseinwand unter diesem Gesichtspunkt im Streitfall deshalb ausscheidet, weil die Voraussetzungen dafür, die Rechtsdurchsetzung durch die Klägerin als missbräuchlich zu qualifizieren, unter Berücksichtigung des Verhaltens von H gerade nicht vorliegen.

(1) H hat entgegen den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (aaO Rn. 65 f - Huawei Technologies/ZTE) kein hinreichendes Gegenangebot zu dem Lizenzvertragsangebot der Klägerin gemacht.

Die Klägerin hat mit dem als Anlage K 40 vorgelegten Angebot vom 25. März 2015 inzwischen ein Lizenzvertragsangebot abgegeben. Dieses hat die Obliegenheit von H ausgelöst, ein Gegenangebot zu unterbreiten. Dem hat H nicht genügt.

(a) Nicht entscheidend für die Obliegenheit eines Gegenangebots ist nach Auffassung der Kammer, ob das Angebot der Klägerin mit der Forderung eines weltweiten Lizenzgebiets oder der Höhe nach die FRAND-Anforderungen möglicherweise verfehlt.

(aa) Allerdings scheint denkbar, dass das Angebot der Klägerin den FRAND-Kriterien insoweit nicht widerspricht, als es eine weltweite Lizenzierung voraussetzt (vgl. die als Anlage K 47 vorgelegte Präsentation zum Vortrag von Maimann/Kühnen, Die kartellrechtliche Zwangslizenz, S. 65; siehe auch LG Mannheim, MittdtschPatAnw 2015, 286 [juris Rn. 41]; aA wohl noch Kühnen, aaO, 7. Aufl. Rn. 1701) und dementsprechend (im Hinblick auf die ausländischen Schutzrechte) gemeinsam mit der Muttergesellschaft der Klägerin abgegeben worden ist. Mit Blick darauf, dass H ihre Mobiltelefone weltweit absetzt, könnte es wirtschaftlich zumindest nicht unvernünftig und unfair sein, eine weltweite Lizenz zu verlangen. Dies könnte unabhängig davon gelten, ob die Klägerin selbst Inhaberin aller Schutzrechte ist oder solche im Ausland von anderen Gesellschaften derselben wirtschaftlichen Einheit gehalten werden. Dies kann jedoch aus den nachstehenden Grünen ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Höhe des von der Klägerin angebotenen Lizenzsatzes FRAND ist.

(bb) Die Obliegenheit eines konkreten Gegenangebots des Verletzers folgt grundsätzlich aus dem Vorliegen eines konkreten Angebots des Patentinhabers und ist -jedenfalls mit Blick auf die zwischen der Klägerin und H diskutierten Streitfragen - unabhängig davon, ob das klägerische Angebot inhaltlich FRAND-Kriterien genügt (vgl. EuGH, aaO Rn. 65 - Huawei Technologies/ZTE). Es genügt für die Auslösung dieser Obliegenheit, wenn das Vertragsangebot des Patentinhabers zumindest in formeller Hinsicht den Inhalt hat (insbesondere Höhe sowie Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren, vgl. EuGH, aaO Rn. 63), dass der Gegner ein seiner Ansicht nach FRAND entsprechendes Gegenangebot machen kann.

Zwar obliegt es zunächst dem Patentinhaber, ein Lizenzvertragsangebot zu machen, weil er sich gegenüber der Standardisierungsorganisation zur Erteilung von Lizenzen zu FRAND-Bedingungen verpflichtet hat und, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzverträge veröffentlicht sind, in einer besseren Lage ist, um zu prüfen, ob sein Angebot die Voraussetzung der Gleichbehandlung wahrt, als der angebliche Verletzer (EuGH, aaO Rn. 64). Nach der vom Gerichtshof in Bezug genommenen Begründung des Generalanwalts kann sogar vernünftigerweise erwartet werden, dass er dieses Angebot vorbereitet und formuliert, sobald sein Patent erteilt ist und er die Verpflichtung zur Erteilung von Lizenzen zu FRAND-Bedingungen übernommen hat. In Anbetracht des Umstands, dass diese Verpflichtung des SEP-Inhabers auch die Pflicht zur Gleichbehandlung der Lizenznehmer umfasst, verfügt zudem allein der SEP-Inhaber über die Informationen, die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich sind, vor allem wenn er bereits andere Lizenzverträge geschlossen hat (GA Wathelet, Schlussanträge vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 86 - Huawei Technologies/ZTE).

Indessen sind dies vor allem praktische Erwägungen, aufgrund derer der Patentinhaber bei den Lizenzverhandlungen den ersten Schritt zu machen und seine konkreten Vorstellungen von einem angemessenen Lizenzvertrag zu offenbaren hat. Freilich versteht sich von selbst, dass dem Patentinhaber dann ein Angebot zu FRAND-Bedingungen abverlangt wird (EuGH, aaO Rn. 63). Die Obliegenheit des Benutzers, im Fall der Ablehnung dieses Angebots ein Gegenangebot zu unterbreiten, ist aber vom Europäischen Gerichtshof nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich daran geknüpft worden, dass ein gerade inhaltlich FRAND-Kriterien entsprechendes Angebot des Patentinhabers vorliegt (vgl. EuGH, aaO Rn. 65 f). Ein dahingehendes Verständnis ist auch nicht aus dem Zusammenhang heraus geboten. Die Obliegenheit eines Gegenangebots ist nämlich Ausdruck der Anforderungen an seine (ernsthafte) Lizenzwilligkeit, welche die grundlegende Voraussetzung für einen kartellrechtlichen Missbrauchseinwand darstellt.

Es ist nicht angezeigt, im Rahmen eines Verletzungsstreits das Angebot des Patentinhabers unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien auf die Vereinbarkeit mit Inhalt und Grenzen von FRAND-Bedingungen zu klären, solange der Verletzer nicht einmal ein konkretes Gegenangebot unterbreitet hat. Vielmehr steht dem Benutzer des standardessentiellen Patents insoweit die Möglichkeit zu, ein Angebot des Patentinhabers (ggf. als seiner Ansicht nach nicht FRAND) zurückzuweisen und ein eigenes Angebot zu unterbreiten. Dementsprechend geht auch der Europäische Gerichtshof davon aus, dass es zu Angebot und Gegenangebot auch dann gekommen sein muss, wenn die Parteien sich über die Einzelheiten der FRAND-Bedingungen nicht einigen können (EuGH, aaO Rn. 68; siehe auch BGHZ 180, 312 Rn. 39 - Orange-Book-Standard).

(b) Danach hat das Angebot der Klägerin die Obliegenheit eines Gegenangebots durch H ausgelöst. Die Klägerin hat - wie nach ihrem unbestrittenen Vortrag von H gewünscht - einen Gesamtbetrag für die unbefristete und unbeschränkte Nutzung genannt, dessen Zustandekommen sich im Einzelnen aus Appendix C zum Vertragsangebot ergibt (Anlage K 40, 4.2). Im Übrigen sind die stückbezogenen Lizenzvorstellungen von der Webseite der Klägerin bekannt und werden von H selbst mit yyy US$ benannt (siehe Anlage K 40, 4.2 und Appendix C). Deshalb hat das Angebot der Klägerin - unabhängig davon, ob die Klägerin eine weltweite Lizenznahme oder eine Gebühr in der genannten Höhe fordern kann - H auch ohne weiteres in die Lage versetzt, ein (gegebenenfalls auf Deutschland beschränktes) Gegenangebot unter Nennung eines nach Ansicht von H fairen und vernünftigen Preises zu machen. Die Klägerin hat nämlich die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben (vgl. EuGH, aaO Rn. 63 - Huawei Technologies/ZTE). Beim von der Klägerin offengelegten stückbezogenen Berechnungsansatz kann es insbesondere kaum einen Unterschied machen, welche territoriale Reichweite die Lizenz hat.

Offenbleiben kann insoweit, ob es im Rahmen von FRAND-Bedingungen liegt, wenn H ein auf Deutschland beschränktes Gegenangebot macht, etwa weil H am Bestand und der Durchsetzbarkeit der Schutzrechte in manchen Staaten besondere Zweifel hat oder in Kenntnis der Schutzrechte ihre Benutzungshandlungen in manchen Ländern einzustellen beabsichtigt. Sollten aus solchen Gründen auch einzelstaatliche Lizenzen FRAND-Kriterien genügen, obliegt es H, auf dieser Grundlage ein konkretes Gegenangebot zu machen.

Dasselbe gilt, soweit H den von der Klägerin geforderten Lizenzbetrag für missbräuchlich überhöht halten mag. Auch insoweit kann und muss H ein Gegenangebot mit einem nach Ansicht von H den FRAND-Kriterien genügenden abweichenden Lizenzsatz machen. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin konkret (nur) den Weg einer (schon in den angebotenen Vertrag aufgenommen) einseitigen Bestimmung der Lizenzhöhe durch die Klägerin bei deren Nachprüfbarkeit nach § 315 Abs. 3 BGB angeboten hat. Denn H hätte bei Annahme des Angebots schon gewusst, welchen Betrag die Klägerin damit zugleich festsetzen würde und stünde deshalb durch diese Konstruktion wegen der gerichtlichen Nachprüfbarkeit nur besser als bei verbindlicher Betragsfestlegung durch beide Parteien.

(c) Allerdings mag grundsätzlich zutreffen, dass - wie die Beklagte und H meinen - im Fall der Lizenzwilligkeit ein vor Klageerhebung unterlassenes Lizenzangebot des Patentinhabers und das Abwarten einer daran anknüpfenden Frist zur Stellungnahme des Benutzers nicht durch den Patentinhaber nachholbar sind. Andernfalls bestünde nämlich möglicherweise eine kartellrechtlich zu missbilligende Gefahr, dass die begonnene Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs die Lizenzverhandlungen zwischen dem marktbeherrschenden Patentinhaber und dem Benutzer verzerren und zu Lizenzbedingungen führen könnte, die letzterer ohne den drohenden Unterlassungstitel nicht akzeptiert hätte (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329; siehe auch Kommission, Entscheidung vom 29. April 2014 - C(2014) 2892 final Rn. 280 - Motorola; Presseerklärung vom 6. Mai 2013 - IP/13/406). Daher scheint fraglich, ob im Regelfall eine Nachholung des FRAND-Angebots nach Klageerhebung dazu führen kann, dass nach Ausbleiben eines Gegenangebots des Benutzers in der Fortsetzung des Unterlassungsrechtsstreits kein Missbrauch mehr liegt. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Erörterung. Zumindest unter den vorliegenden Umständen kann die Beklagte aus dem ohne Anhörung von H erzeugten Klagedruck keinen durchgreifenden Einwand herleiten.

Jedenfalls wenn die Klageerhebung gerade nicht zu beanstanden war, weil nämlich eine Lizenzwilligkeit vom Benutzer nicht erklärt worden war, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden war, ist ein vom Patentinhaber auf ein erst während des Prozesses erklärtes Interesse an einer Lizenz hin unterbreitetes Angebot nicht deshalb unfair, weil der Benutzer inzwischen unter dem Druck einer Unterlassungsklage steht. Dasselbe gilt aber dann, wenn sich - wie hier - eine verfrühte Klageerhebung nicht ausgewirkt hat, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Patentinhaber eine Klage jedenfalls noch vor der inzwischen - zögerlich - abgegebenen Erklärung der Lizenzwilligkeit ohnehin hätte erheben dürfen. Vielmehr geht die zögerliche Reaktion auf das Unterlassungsbegehren und die deshalb nicht zu beanstandende Klageerhebung dann mit dem Patentbenutzer heim. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs unter solchen Umständen nicht zurückzustellen.

Bei dem hier in Rede stehenden Missbrauch durch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und damit der Beeinträchtigung des Marktzutritts trotz Lizenzierungspflicht handelt es sich um einen Fall der unbilligen Behinderung (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 27 - Orange-Book-Standard). Ob eine Behinderung unbillig im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, WuW/E DE-R 3549 Rn. 29 mwN - Werbeanzeigen). Auch bei der Prüfung einer Lizenzverweigerung und Unterlassungsklage auf deren Vereinbarkeit mit Art. 102 AEUV bedarf es einer Abwägung zwischen den betroffenen Interessen, namentlich zwischen - auf der einen Seite - dem Interesse des Rechtsinhabers am Schutz des Rechts des geistigen Eigentums und der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit seines Inhabers und - auf der anderen Seite - dem Interesse am Schutz des freien Wettbewerbs, bei dessen Bewertung berücksichtigt werden kann, ob die Verweigerung der Lizenz die Entwicklung des Marktes zum Nachteil der Verbraucher verhindert (vgl. EuGH, Slg 2004, I-5039 Rn. 48 - IMS Health), und insbesondere den Auswirkungen einer Unterlassungsanordnung auf die unternehmerische Freiheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer (GA Wathelet, Schlussanträge vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 59). Deshalb hängt die Missbräuchlichkeit eines Unterlassungsbegehrens insbesondere davon ab, ob der Patentbenutzer sein Verhalten an den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben ausrichtet (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 65 ff - Huawei Technologies/ZTE).

Wird eine Lizenzwilligkeit vom Benutzer nur derart zögerlich erklärt hat, dass eine Klage zuvor, aber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist erhoben worden ist oder - wie hier - eine bereits vor Ablauf einer Überlegungsfrist erhobene jedenfalls noch vor der späteren Lizenzwilligkeitserklärung in nicht zu beanstandender Weise zu erheben gewesen wäre, ist das Interesse des Patentbenutzers, Lizenzverhandlungen ohne Klagedruck führen zu können, nicht überwiegend schutzwürdig. Der Patentinhaber verhält sich in einem solchen Fall nicht treuwidrig, wenn er das bereits eingeleitete Klageverfahren auch nach der verzögerten Lizenzbereitschaftserklärung weiterbetreibt. Insbesondere erscheint vielmehr eine Berufung des Benutzers auf die Unterlassung einer Anhörung zur Lizenzwilligkeit vor Klageerhebung dann treuwidrig, wenn der weitere Verlauf gezeigt hat, dass eine solche mangels kurzfristiger Reaktion des Benutzers auf den Verletzungsvorwurf zu keiner anderen Situation als dem anhängigen Klageverfahren geführt hätte. So liegen die Dinge hier wegen der erst geraume Zeit nach Klageerhebung durch H erklärten Lizenzwilligkeit (s.o.).

(d) Danach war von H zu erwarten, dass sie auf das - namentlich mit E-Mail der A (Anlage K 40) unterbreitete - Lizenzangebot vom 25. März 2015 zumindest ein Gegenangebot abgibt. Dem genügt ihr Angebot vom 2. April 2015 jedenfalls deshalb nicht, weil es keinen Lizenzbetrag nennt. Es handelt sich deshalb schon nicht um ein €konkretes€ Gegenangebot im Sinn von Randnummer 66 der Entscheidung des EuGH (GRUR 2015, 764) in Sachen Huawei Technologies/ZTE. Eine Bestimmung der Lizenzsumme durch einen Dritten ist kein konkretes Gegenangebot, weil sie dem Patentinhaber nicht ermöglicht, entweder wenigstens eine Lizenzzahlungspflicht in Höhe der Vorstellungen des Patentbenutzers durch Annahme sofort fällig werden zu lassen oder einen konkreten Gegenvorschlag insbesondere zur Lizenzhöhe als unzureichend abzulehnen (zu dieser Befugnis des Patentinhabers EuGH, aaO Rn. 67 - Huawei Technologies/ZTE). Im Übrigen gibt ein unbeziffertes Gegenangebot keine Grundlage für eine vom Benutzer zu leistende Sicherheitsleistung (vgl. dazu EuGH, aaO Rn. 67 - Huawei Technologies/ZTE). Eine Bestimmung des Lizenzbetrags durch einen Dritten kann der Patentbenutzer jedenfalls im ersten Zugriff nicht verlangen; sie kommt vielmehr erst in Betracht, wenn nach dem Gegenangebot keine Einigung erzielt worden und deshalb eine Drittbestimmung einvernehmlich von den Parteien beantragt ist (EuGH, aaO Rn. 68). Dem Fehlen eines konkreten Gegenangebots steht im Streitfall nicht entgegen, dass H vor Abgabe ihres Gegenangebots mit Email vom 6. März 2015 (Anlage HL 55a) einen konkreten Lizenzsatz in Aussicht gestellt hatte. Es handelt sich - trotz der Zwischenüberschrift €Offer€ lediglich um einen Verhandlungsbeitrag betreffend die Höhe einer eventuell zu zahlenden Lizenz (siehe dort: €We [...] wish to share our current thinking on royalties€ [Abs. 1]; €H would be prepared to offer $xxx€ [Abs. 2], Unterstreichungen hinzugefügt). Ein bindendes Lizenzvertragsangebot liegt in dieser Email nicht. Ihr Inhalt ist auch gerade nicht Teil des Vertragsangebots vom 2. April 2015 geworden.

Auch in diesem Zusammenhang kann damit dahinstehen, ob ein Gegenangebot auf Deutschland beschränkt werden durfte. Offenbleiben kann ferner, ob ein Gegenangebot unbeachtlich wäre, wenn es - etwa unter diesem Gesichtspunkt - die FRAND-Kriterien verfehlen sollte (siehe dazu EuGH, aaO Rn. 66).

(2) Im Übrigen hat H nach Ablehnung ihres Gegenangebots nicht die ab dann gebotene Sicherheit geleistet.

Das Angebot der H vom 2. April 2015 hat die A mit Email vom 19. April 2015 abgelehnt. Im Übrigen ergab sich die Ablehnung dieses Angebots für H unzweifelhaft aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 17. Juni 2015. Daher war H seit April, im Übrigen spätestens seit Juni 2015 zur Sicherheitsleistung verpflichtet, deren Berechnung u. a. die Zahl der vergangenen Benutzungshandlungen umfassen muss, und für die H eine Abrechnung vorlegen können muss (dazu EuGH, aaO Rn. 67). Auch dem hat H nicht genügt.

(a) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Sicherheit und Abrechnung ergeben sich schon daraus, dass H ihren Berechnungen lediglich Benutzungen seit dem Jahr 2011 zugrundelegt und dazu behauptet, sie habe erst zu diesem Zeitpunkt mit der Benutzung begonnen. Denn H hat mit ihrem Streitbeitritt für Handlungen bis zum 31. Dezember 2010 die Einrede der Verjährung erhoben und dazu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die mit N zusammenarbeitende V von der Einführung des Mobiltelefons €€€ auf dem deutschen Markt im November 2008 Kenntnis gehabt habe.

(b) Letztlich ist aber unabhängig davon eine in der Höhe ausreichende Sicherheitsleistung nicht erkennbar. Maßstab der Sicherheitsleistung muss mindestens das €Gegenangebot€ eines lizenzwilligen Patentverletzers sein. Dass H auf der Grundlage ihres Angebots vom 2. April 2015 hinreichende Sicherheit geleistet hat, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil nicht vorhersehbar ist, welche Lizenzhöhe von dem anzurufenden (Schieds-)Gericht bestimmt werden würde. H konnte eine Pflicht zur Sicherheitsleistung betreffend ihr Angebot vom 2. April 2015 nicht durch Heranziehung des dort gerade nicht genannten Lizenzsatzes aus ihrer Email vom 6. März 2015 erfüllen.

c) Schließlich ist auch ein Missbrauch betreffend Geräte von Z, M oder T nicht erkennbar.

Zwar gab es vor Klageerhebung offenbar auch kein Lizenzangebot der Klägerin an diese Lieferanten der Beklagten. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe den drei genannten Unternehmen, soweit ihr bekannt sei, kein Angebot für eine Lizenz am Klagepatent erteilt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass diese Unternehmen jemals Lizenzwilligkeit erklärt hätten, dies obwohl die Beklagte Z und M ebenfalls den Streit verkündet hat und zu Gunsten der Klägerin mangels Vortrags der Parteien dazu zumindest die naheliegende Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass auch T die vorliegende Klage nicht verborgen geblieben ist. Wie bei H kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Missbrauchsvorwurf im Hinblick auf die Geräte dieser Hersteller (mehr) trifft. Gegenteiliges und nähere Umstände, aus denen sich vor diesem Hintergrund doch ein Missbrauchsvorwurf ergeben könnte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder geltend gemacht noch dargetan. Im Übrigen stellt sich die Frage der kartellrechtlichen Einwendung bezüglich Z schon gar nicht, weil ein deren Geräte betreffender Verletzungstatbestand nicht ersichtlich ist und die Beklagte vielmehr unwidersprochen behauptet hat, keine nach dem Standard arbeitenden Geräte von Z-Geräte angeboten zu haben. Im Übrigen wäre die Missbräuchlichkeit eines Unterlassungsbegehrens betreffend Geräte von M oder T fraglich, weil die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie jedenfalls derzeit Geräte mit standardgemäßer Funktionalität weder von M, noch Z noch von T im Programm habe.

3. Ein Einwand gegen die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs steht der Beklagten auch nicht mit Blick auf die Standardisierung im Zusammenhang mit dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV zu.

a) Allerdings hat das Landgericht Mannheim (Beschlüsse vom 21. November 2014 - 7 O 24/14, 7 O 26/14) bereits in Betracht gezogen, dass die Durchsetzung patentrechtlicher Unterlassungsansprüche unter Missachtung dieser Pflichten gegen Art. 101 AEUV verstößt und ihr deshalb eine Einwand entgegengehalten werden kann, wenn der Inhaber eines standardessentiellen Patents seinen sich aus einer - gegenüber der Standardisierungsorganisation abgegebenen - Lizenzbereitschaftserklärung ergebenden (Verhandlungs-)Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Dafür hat das Landgericht Mannheim angeführt, dass ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten nicht mit Hilfe staatlicher Gerichte durchgesetzt werden darf. Diesem Ansatz liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in der Standardisierung enthaltene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung mit Blick auf die damit verbundene Aufgabe alternativer technologischer Entwicklungen vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nur dann nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt sein könnte, wenn die Etablierung eines Normungsmodells unter anderem beinhaltet, Anwendern Zugang zu der standardisierten und patentierten Technologie zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewährleisten. Insoweit wären möglicherweise die bei einer Missbrauchsprüfung wegen Marktbeherrschung nach Art. 102 AEUV geltenden, oben dargestellten Anforderungen an die beiderseitige Vertragsbereitschaft und die daraus gegebenenfalls folgenden Beschränkung der Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruchs mutatis mutandis auf einen an Art. 101 Abs. 1, Abs. 3 AEUV mit Blick auf abgegebene FRAND-Selbstverpflichtungserklärungen anknüpfenden Einwand zu übertragen.

b) Indessen könnte ein solcher Ansatz der Beklagten im Streitfall nicht zur Klageabweisung verhelfen, weil weder die Beklagte selbst noch H die dafür jedenfalls zu stellenden Anforderungen an Lizenzwilligkeit bzw. ein konkretes Gegenangebot, wie sie oben bereits erörtert worden sind, erfüllen. Auch im Zusammenhang mit dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verhält der Patentinhaber sich nicht widersprüchlich, wenn er trotz einer ihm gegebenenfalls zurechenbaren Selbstverpflichtungserklärung, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seinen Unterlassungsanspruch gegen einen nicht lizenzwilligen oder auf ein Lizenzierungsangebot nicht sorgfältig reagierenden Patentbenutzer durchsetzt.

4. Nichts anderes ergibt sich, soweit man möglicherweise nach § 242 BGB einen Einwand widersprüchlichen Verhaltens schlicht daraus herleiten könnte, dass eine Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs sich unmittelbar an vom Patentinhaber abgegebenen oder ihm zurechenbaren Selbstverpflichtungserklärungen, insbesondere wenn sie gegenüber dem Benutzer abgegeben worden sind, messen lassen müsste und sich zu diesen nicht in Widerspruch setzen dürfte. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus den oben bereits dargestellten, insoweit entsprechend geltenden Erwägungen im Streitfall nicht treuwidrig, weil es sowohl bei der Beklagte als auch bei H an den Voraussetzungen für einen solchen Vorwurf gegenüber der Klägerin fehlt.

IV. Keine Aussetzung nach Art. 16 VO (EG) Nr. 1/2003

Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 1/2003 ist nicht geboten. Sie würde voraussetzen, dass die von der Beklagten als kartellrechtswidrig beanstandete Verhaltensweise der Klägerin bereits Gegenstand eines von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1/2003. Um ein solches handelt es sich bei dem unter der Fallnummer AT.40271 €€ - Enforcement of standard essential patents€ geführten Verfahren, in dem die Kommission zur Untersuchung eines behaupteten Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung am Geschehen Beteiligte um Informationen ersucht hat, nicht. Art. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 VO (EG) Nr. 1/2003 meint nämlich nur Verfahren zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, die durch Beschluss der Kommission gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 773/2004 eingeleitet sind (Dalheimer in Grabitz/Hilf, EU-Recht, Stand März 2005, VO 1/2003 Art. 16 Rn. 8). Ein solcher Einleitungsbeschluss der Kommission ist bisher nicht ergangen.

Von einer Nutzung der Möglichkeit, die Kommission nach Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 um eine Stellungnahme zu den Fragen, die die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts betreffen, zu ersuchen, und von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sieht die Kammer ab, weil die grundsätzlichen Fragen durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Huawei Technologies/ZTE (GRUR 2015, 764) weitgehend geklärt scheinen.

V. Keine Aussetzung nach § 148 ZPO zur Klärung des Rechtsbestands

Der Rechtsstreit ist auch nicht nach § 148 ZPO im Hinblick auf die beim Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklagen auszusetzen. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen ist zwar vorgreiflich. Die Kammer übt aber das ihr durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin aus, von einer Aussetzung des Verletzungsprozesses abzusehen.

1. Die Kammer lässt sich dabei von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten:

Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess nur dann auszusetzen, wenn die Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung der Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung letztlich eine Suspendierung des dem Patentinhaber durch die Patenterteilung vom Staat auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Es ist daher eine hohe Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu verlangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten (ABl. 562) hat sich an diesem Aussetzungsmaßstab durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2014 (X ZR 61/13, GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten; X ZR 68/13, juris) nichts dahingehend geändert, dass für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nunmehr schon eine geringere Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage ausreichend wäre. Zwar findet sich in der dortigen Randnummer 4 die Formulierung der €hinreichende[n] Wahrscheinlichkeit€, der Senat hat dort jedoch am Anfang in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung weiter ausgeführt, das Verletzungsgericht verurteile auch dann, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejahe, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, €wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich€ halte. Damit wurde klargestellt, was hinreichende aber auch notwendige Bedingung für die Aussetzung ist, nämlich weiterhin eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der angestrengten Nichtigkeitsklagen. Hätte der Bundesgerichtshof - wie die Streithelferin zu 1 meint - mit diesen Entscheidungen dagegen den langjährigen Aussetzungsmaßstab herabsetzen wollen, hätte diese Entscheidung nicht nur einen entsprechenden amtlichen Leitsatz bekommen, sondern wäre ihrer Tragweite wegen auch in die amtliche Sammlung (BGHZ) der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgenommen und in der Besprechung von Meier-Beck (GRUR 2015, 721, 727) entsprechend erörtert worden. An alledem fehlt es jedoch (siehe auch Meier-Beck, GRUR 2015, 929, 931 f mit Fn. 4).

2. Im vorliegenden Fall erscheint der Kammer eine Prognose, die Vernichtung des Klagepatents sei überwiegend wahrscheinlich, nicht möglich. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Die Angriffe gegen die Neuheit des Klagepatents veranlassen die Kammer nicht, den Rechtsstreit auszusetzen.

aa) Eine Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents kann die Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der Entgegenhaltung Tasaki (Anlage B 15, in deutscher Übersetzung als Anlage B 16 und verbessert als Anlage FBD 5 vorgelegt) schließen.

(1) Dieser angeblich 1994 veröffentlichte Artikel betrifft die Wiederherstellung von Breitbandsprache aus Schmalbandsprache oder einem Schmalband CELP-Code. Sie nimmt Bezug auf bekannte Verfahren zur Quasi-Wiederherstellung von Breitbandsprache unter Nutzung von weißem Rauschen. Tasaki schlägt vor, aus den Parametern eingehender Schmalbandsprache, oder (im Fall 2 der Abbildung) eingehenden CELP-Codes, eine Breitbandsprache herzustellen, wobei weißes Rauschen erzeugt wird, das zur Rekonstruktion des oberen Teils des Hochfrequenzbands, nämlich offenbar oberhalb von 3,4 kHz (S. 2 der Übersetzung oben) verwendet wird. Dieses, so die Beklagte, werde - wie allerdings nicht aus der nachstehend in übersetzter Fassung eingeblendeten Abbildung 1 zu Tasaki ersichtlich, sondern dort nur zu (6) beschrieben - zum aufwärts gesampelten synthetisierten Schmalband-Signal addiert.

Mit Blick auf Merkmal 2.b) des Klagepatents meinen die Beklagte und H, bei den in Tasaki erwähnten Line Spectrum Pairs handele es sich um alternative (äquivalente) Darstellungsformen der linearen Prädiktionskoeffizienten bzw. der vom Sender übermittelten Koeffizienten ai des LP-Synthesefilters im Sinn des Klagepatents bzw. LSP-Filterkoeffizienten seien ebenfalls Prädiktionsfilterkoeffizienten. Der im Klagepatent geforderte €Bezug auf lineare Prädiktionsfilterkoeffizienten€ fehle nicht deshalb, weil in Tasaki nur eine Schätzung des Breitband-LSP anhand des Schmalband-LSP des (codierten) Schmalbandsignals gelehrt werde. Das in Merkmal 2.b) des Klagepatents enthaltene Teilmerkmal der €Beziehung€ zu €dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate reduziert wurde€ habe keine technische Relevanz, weil ein schmalbandiges Signal nicht erkennen lasse, ob es ursprünglich aus einem Breitbandsignal erzeugt worden sei. Bei der von Tasaki offenbarten Filterung des aus zwei Komponenten additiv zusammengesetzten Signals würden beide Komponenten unabhängig voneinander spektral gefärbt.

(2) Die Kammer hält eine so behauptete Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch Tasaki für zumindest fraglich. Es bestehen jedenfalls - einer Aussetzung entgegenstehende - Zweifel daran, ob bei Tasaki die linearen Prädikationskoeffizienten den von Merkmal 2.b) des Klagepatents gelehrten Bezug zum Breitbandsignal aufweisen, weil dort dem Eingangssignal nicht nur der durch down-sampling verlorene oberste Bereich eines Breitbandsignals und folglich diesbezügliche Koeffizienten fehlen, sondern ein erheblicher Teil des übrigen Breitbandes und somit darauf bezogene lineare Koeffizienten eines Prädiktionsfilters wohl nicht vorhanden sein können. Im Übrigen weist die Klägerin nachvollziehbar darauf hin, dass sich gegen eine Vorwegnahme des Merkmals 1.b) Bedenken daraus ergeben könnten, dass bei Tasaki nicht nur ein Hochfrequenzbereich in eine synthetisierte Version des Breitbandsignals eingespeist, sondern zur Gewinnung von Breitbandsprache nach Übertragung von bloßem Schmalband-CELP-Code (betreffend das Frequenzband bis 3.400 Hz) ein Frequenzbereich schon ab 3.400 Hz - unter Erzeugung von weißem Rauschen - decoderseitig hinzugefügt wird.

Alledem dürfte nicht entgegenstehen, dass der Begriff des Breitbandsignals keine allgemeingültige Definition kennen mag. Wie das Klagepatent in den Abschnitten [0002] und [0008] der Beschreibung referiert, befindet sich die schmalbandige Telefonbandbreite in einem Bereich von 200 bis 3.400 Hz und die der Erfindung zugehörige Breitband-Bandbreite im Bereich von 50 bis 7.000 Hz. Im Telefonband wird das Tonsignal mit 8.000 Abtastwerten pro Sekunde abgetastet, während in Breitband-Sprachaudioanwendungen das Tonsignal mit 16.000 Abtastwerten pro Sekunde abgetastet wird. Die bei Tasaki behandelte Quelle entspricht nach der Definition des Klagepatents somit einem schmalbandigen Signal und ist jedenfalls weit von den breitbandigen Quellen entfernt, von deren Besonderheiten bei der Verwendung einer CELP-Codierung das Klagepatent ausgeht.

bb) Die Kammer vermag auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents wegen einer angeblichen Vorwegnahme seiner Lehre durch die Entgegenhaltung Schnitzler (Anlage B 17) zu prognostizieren.

(1) Der wissenschaftliche Beitrag, der nach - bestrittener - Darstellung der Beklagten und der Streithelferinnen angeblich spätestens am 15. Mai 1998 und jedenfalls vor dem Prioritätstag des Klagepatents veröffentlicht worden sein soll, betrifft ein Verfahren zum Codieren und Decodieren von Breitbandsignalen mittels ACELP-Technik, das in dessen nachstehend eingeblendeten Figuren 1 und 2 veranschaulicht wird.

Schnitzler schlägt vor, das nach Abwärtsabtastung auf 12 kHz und Beschränkung auf ein unteres Frequenzband bis 6 kHz im Codierer erhaltene Signal im Decodierer wieder auf 16 kHz aufwärts abzutasten und das dadurch entstandene Frequenzpotential auf der Grundlage eines Rauschsignals zu nutzen.

Die Beklagte und die Streithelferinnen tragen vor, letzteres werde bei Schnitzler durch Nachbildung des verlorenen Frequenzbereichs durch spektrales Formen eines Rauschspektrums erreicht, wobei das spektrale Formen auf Informationen aus dem übertragenen unteren Teilband (Schmalband-LSF-Vektoren wlb) basiere. Bei Schnitzler sei unter 4.1 offenbart, dass - was die Klägerin bestreitet - der Filter 1/AHfr(z) im Wesentlichen nur auf den Hochfrequenzanteil dub(n) wirke und es nicht darauf ankomme, ob er vor (wie in Figur 2 als beispielhafte Ausführung einer allgemeinen Lehre Schnitzlers) oder hinter der Summation der Signale angeordnet sei; dies gelte bei gebotener funktionaler Auslegung auch für das Klagepatent. Bei dem Niederfrequenzanteil dlb(n), zu dem die Rauschsequenz im Beispiel gemäß Figur 2 bei Schnitzler addiert werde, handele es sich bereits um ein überabgetastetes synthetisiertes Breitbandsignal.

Die Klägerin hält dem insbesondere entgegen, bei Schnitzler werde (entgegen Merkmal 2.c) eine ungeformte, also keine spektralgeformte Rauschfrequenz in eine zwar zunächst durch den Synthesefilter 1/A(z) synthetisierte, dann aber durch ein inverses Synthesefilter AHfr(z) (zurück) in die Anregungsdomäne überführte Signalversion (also nicht in eine synthetisierte Signalversion) eingespeist. Im Übrigen werde (entgegen Merkmal 2.b) das (zusammengesetzte) Signal nicht mit fest vorgegebenen, in einem Codebuch gespeicherten Filtern mit jeweils eigenen Koeffizienten spektral geformt, also nicht in Bezug auf Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters, die mit dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate reduziert wurde, in Beziehung stehen.

(2) Die Kammer hält eine Vorwegnahme durch die Entgegenhaltung Schnitzler ausgehend von diesem Sach- und Streitstand des Nichtigkeitsverfahrens nicht für überwiegend wahrscheinlich.

Dahinstehen kann, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Schnitzler bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage dem vorveröffentlichten Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt zugerechnet werden wird, worauf die in der Anlage HL 28 vorgelegten Bestätigungen verschiedener Bibliotheken über den Zeitpunkt der jeweiligen Verfügbarkeit des Bandes I (vgl. Anlage HL 9a, Inhaltsverzeichnis, S. x) des Werks €Proceedings of the 1998 IEEE International Conference on Acoustics, Speech and Signal Processing€ oder der Aufnahme in den Bibliothekskatalog hindeuten könnten. Denn es scheint jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Schnitzler eine Offenbarung der Lehre des Klagepatents zu entnehmen ist.

Dabei kann offenbleiben, ob eine spektrale Formung des Rauschens vor Addition (so nach dem Wortlaut des Klagepatents vorgesehen) bei Schnitzler offenbart sein könnte, insbesondere ob die Reihenfolge von spektraler Formung und Einspeisung derart austauschbar ist, dass der Fachmann den jeweils umgekehrten Weg bei Schnitzler oder der Auslegung des Klagepatents mitliest. Dahinstehen kann auch, ob es unerheblich ist, dass bei Schnitzler noch die Filterung 1/AHfr(z) erfolgt, namentlich ob in Betracht gezogen werden muss, dass nach Addition womöglich bei Schnitzler eine weitere Umformung des Signals erfolgt, insbesondere, wenn nach Darstellung der Beklagten angeblich gerade mit dem Filter 1/AHfr(z) die spektrale Formung in Bezug auf Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters, die mit dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate reduziert wurde, erreicht werden soll (Merkmale 2.b/c).

Jedenfalls kann die Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob sich aus dem Einfließen der Größe wlb in den Filter 1/AHfr(z) tatsächlich ein - bestrittener - Bezug dieses Filters auf Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters (vgl. Merkmal 2.b) ergibt.

cc) Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte eine Vorwegnahme durch die Entgegenhaltung Paulus (Anlage HL 9 NK 11), dort v.a. S. 156 ff, geltend macht.

(1) Es handelt sich um eine Dissertation mit dem Titel €Codierung breitbandiger Sprachsignale bei niedriger Datenrate€, die nach dem bestrittenen Vorbringen der Nichtigkeitsklage im November 1996, zumindest aber im Jahr 1997 (Anlage HL 24) publiziert worden sein soll.

Die Beklagte und die Streithelferinnen meinen, es sei offensichtlich, dass das untere Frequenzband angesichts seiner CELP-Codierung mit Hilfe von linearen Prädiktionsfilterkoeffizienten geformt werde. Daher liege in der ab S. 156, dritter Punkt, offenbarten Übertragung des Frequenzanteile des unteren Frequenzbands auf das obere Frequenzband, die mit Hilfe einer Interpolation (insbesondere einer Spiegelung) erfolge, auch eine spektrale Formung des oberen Frequenzbands gerade in Bezug auf die linearen Prädiktionskoeffizienten des unteren Frequenzbands, da dessen Frequenzanteile auch lineare Prädiktionsfilterkoeffizienten repräsentierten/beinhalteten, die mit dem abwärts abgetasteten Breitbandsignal verknüpft seien. Eine direkte Anwendung der linearen Prädiktionsfilterkoeffizienten setze die klagepatentgemäße Lehre nicht voraus. Mit der Spiegelung sei für das Fachpublikum erkennbar auch die Existenz einer Rauschsequenz als notwendige Projektionsfläche implizit vorausgesetzt (Merkmal 2.a/b). Die Erzeugung eines Rauschsignals ergebe sich auch aus S. 155. Die Klägerin tritt dem entgegen.

(2) Die Kammer erkennt insoweit keine überwiegend wahrscheinliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents. Nach Ansicht der Kammer ist nicht unwahrscheinlich, dass Merkmal 2.b) dahin auszulegen sein wird, dass es einer expliziten Anwendung (und nicht bloß mittelbarer Beeinflussung auch durch) die linearen Prädiktionsfilterkoeffizienten bedarf. Daran dürfte es bei bloßer Interpolation/Spiegelung eines bereits mit Hilfe der Koeffizienten geformten unteren Frequenzbandes, wie die Nichtigkeitsklage es bei Paulus geltend macht, fehlen.

Im Übrigen scheint fraglich, ob in diesem Rahmen eine Verwendung einer Rauschfrequenz offenbart ist, insbesondere einer durch einen random noise generator erzeugten Rauschsequenz (Merkmale 2.a/b). Ob deren Erzeugung im Zusammenhang mit der bei Paulus angesprochenen Spiegelung für den Fachmann selbstverständlich ist, kann die Kammer nicht, jedenfalls nicht hinreichend zuverlässig beurteilen und liegt angesichts der Patenterteilung nicht ohne weiteres nahe. Sollte ein Rauschen im Übrigen nur eine mögliche, vom Fachmann nicht notwendig mitgelesene Projektionsfläche sein, so wäre auch deshalb die Lehre des Klagepatents nicht vorweggenommen. Im Übrigen geht Paulus, worauf die Klägerin hingewiesen hat, offenbar vielmehr davon aus, dass schlicht die Spektralanteile der Frequenzbereiche 5-6 kHz auf den Bereich zwischen 6-7 kHz gespiegelt werden. Ob dabei ein random noise generator zum Einsatz kommen müsste, scheint zweifelhaft.

dd) Schließlich ist eine Vernichtung des Klagepatents auch nicht wegen einer Vorwegnahme durch die Entgegenhaltung US 5,455,888 (lyengar), die im Erteilungsverfahren als Dokument D1 gewürdigt worden ist (vgl. Anlage HL 11), mit dem notwendigen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

(1) Die Entgegenhaltung betrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines Breitband-Tonsignals aus einem Schmalband-Tonsignal (300 bis 3200 Hz), welches mittels CELP-Verfahren übertragen wurde. Die Beklagte und H meinen unter Bezugnahme auf die als Anlage HL 25 vorgelegte Bescheidserwiderung der Anmelder, das einzige Merkmal, das im Erteilungsverfahren als neu erachtet worden sei, sei der Rauschzufallsgenerator gewesen. Bei breiterer Auslegung des Klagepatents sei diese Schrift neuheitsschädlich.

(2) Eine Aussetzung ist bei diesem Sach- und Streitstand mit Blick auf diese Entgegenhaltung €lyengar€ nicht geboten.

Es handelt sich um im Erteilungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik. Daher ist insoweit bei der Aussetzungsprüfung besondere Zurückhaltung geboten. Die Kammer versteht sich nicht als Rechtsmittelgericht gegenüber der Erteilungsbehörde und vermeidet es daher in aller Regel, ihre Auffassung an die Stelle der fachkundig besetzten Erteilungsbehörde zu setzen. Dies gilt auch für den Streitfall.

Eine offenkundig fehlerhafte Würdigung dieses Standes der Technik im Erteilungsverfahren drängt sich nicht auf; vielmehr bestehen gewisse Bedenken gegen die Argumentation der Nichtigkeitsklagen. Schon die von der Klägerin hervorgehobenen Umstände geben nach Ansicht der Kammer Anlass zu erheblichen Zweifeln an einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme, die in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um geprüften Stand der Technik handelt, einer Aussetzung entgegenstehen. Gegen eine neuheitsschädliche Vorwegnahme spricht nämlich, dass - wie die Klägerin insbesondere geltend macht - die Entgegenhaltung sich nicht mit Breitbandsignalen, sondern mit einer Bandbreitenerweiterung zur Gewinnung eines künstlichen Breitbandsignals aus Schmalbandsprache auseinandersetzt (vgl. vorläufiger Prüfbericht, Anlage HL 11). Daher bestehen auch Zweifel an einer Offenbarung der Lehre des Klagepatents, soweit die Klägerin geltend macht, die in der Entgegenhaltung offenbarte Formung des Spektrums der Rauschsequenz erfolge dementsprechend nicht in Bezug auf Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters, die mit einem Breibandsignal, dessen Abtastrate reduziert wurde, in Beziehung stehen (siehe auch Anlage HL 25, S. 3 Mitte).

b) Soweit die Beklagte und H den geltend gemachten Ansprüchen die Erfindungshöhe absprechen möchten, weil sie diese Ansprüche aufgrund der Entgegenhaltungen Schnitzler, Tasaki und Paulus (insbesondere jeweils für sich genommen) für naheliegend hält, sieht die Kammer ebenfalls von einer Aussetzung ab.

aa) Im Hinblick auf den Einwand der fehlenden Erfindungshöhe ist die Kammer in ständiger Praxis sehr zurückhaltend bei einer Aussetzung des Rechtsstreits, weil die Beurteilung der Erfindungshöhe eine wertende Entscheidung ist, die nicht vom Verletzungsgericht, sondern von den Erteilungsautoritäten zu treffen ist. Erst wenn das Klagepatent angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich kein vernünftiges Argument mehr für die Zuerkennung der Erfindungshöhe finden lässt, ist eine Aussetzung gerechtfertigt. Bloße Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungshöhe rechtfertigen eine Aussetzung jedoch nicht (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 Rn. 7 - Transportfahrzeug). Hierbei kann das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem aus dem Stand der Technik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (BGH, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - Einteilige Öse).

bb) Nach diesem Maßstab ist eine Aussetzung nicht geboten.

(1) Selbst wenn man zu Gunsten der Nichtigkeitsklage unterstellt, dass der bei Schnitzler gelehrte Filter 1/AHfr(z) reihenfolgenunabhängig (kommutativ) sei, so dass der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit eine Vertauschung der Reihenfolge bei der Implementierung in Betracht ziehe, bestehen keine hinreichenden Zweifel an der erfinderischen Tätigkeit. Jedenfalls könnte die Kammer nicht ohne sachverständige Hilfe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob das Einfließen der Größe wlb in den Filter 1/AHfr(z) es zumindest nahelegt, bei der Filterung des Rauschsignals Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters einfließen zu lassen (Merkmal 2.b).

(2) Mit Blick auf Paulus lässt sich schon wegen der zweifelhaften Offenbarung eines Rausch(zufalls)generators ein vernünftiges Argument für die Annahme von Erfindungshöhe finden. Zudem vermag die Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die - bei Paulus wohl nicht erkennbare - Filterung des Rauschsignals in (unmittelbarem) Bezug auf die linearen Prädiktionsfilterkoeffizienten für die Annahme erfinderischer Höhe genügt.

(3) Soweit geltend gemacht wird, Gestaltungen gemäß dem Klagepatent lägen für den Fachmann angesichts der US ´888 (lyengar) bzw. Tasaki nahe, fehlt es an Vortrag schon im Nichtigkeitsverfahren, der diese Behauptung aus Sicht der Kammer hinreichend stützen könnte. Mangelnde Erfindungshöhe scheint insoweit bereits deshalb fraglich, weil nicht erkennbar ist, dass diese Entgegenhaltungen sich mit einem codierten Breitbandsignal befassen.

c) Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung gegenüber der Ursprungsanmeldung WO 00/25305 A1 (HL 10) für nichtig erklären wird.

aa) Gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1c EPÜ ist ein Europäisches Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag für nichtig zu erklären, wenn der Gegenstand des Europäischen Patents über den Inhalt der Europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen. Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen lässt (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2011, 1109 Rn. 36 mwN - Reifenabdichtmittel). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 509 Rn. 39 - Hubgliedertor I; GRUR 2010, 910 Rn. 62 - Fälschungssicheres Dokument; siehe auch BGHZ 179, 168 Rn. 26 - Olanzapin). Zu einer unzulässigen Erweiterung führen auch solche Änderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2013, 809 Rn. 11 - Verschlüsselungsverfahren).

bb) Ausgehend hiervon ist eine Aussetzung des Rechtsstreits auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Erweiterung nicht veranlasst.

(1) Insbesondere die Streithelferin H beanstandet, dass das Klagepatent unter anderem das Merkmal eines random noise generator for producing a noise sequence having a given spectrum in den Ansprüchen 1 und 4 beansprucht, obwohl in der PCT-Anmeldung WO 00/25305 A1 (Anlage HL 10) nur ein noise generator for producing a noise sequence (Anspruch 1) bzw. ein random generator for producing a white noise sequence (Anspruch 2) offenbart sei. Der letztgenannte Gegenstand sei spezieller, weil er andere Rauschsignale als weißes Rauschen (einheitliche Energieverteilung bzw. Amplitude über alle Frequenzen) nicht erfasse. Außerdem sei ein Rauschzufallsgenerator zur Erzeugung gerade eines €gegebenen Spektrums€ nicht offenbart gewesen, weil ein weißes Rauschen etwas völlig anders als ein Rauschen mit gegebenem Spektrum sei.

(2) Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Nichtigkeitsklage wegen unzulässiger Erweiterung Erfolg haben wird, kann nicht prognostiziert werden.

(a) Der Anspruch 1 war schon in Ursprungsanmeldung nicht auf weißes Rauschen (white noise) beschränkt, sondern forderte schlicht eine Rauschsequenz (noise sequence). Deren €Zufälligkeit€ (random) war jedenfalls als bevorzugte Ausgestaltung in Unteranspruch 2 der Anmeldung offenbart. Dass in diesem Unteranspruch der Anmeldung zudem das Rauschen als weißes Rauschen spezifiziert war, dürfte nicht der Annahme entgegenstehen, dass der Fachmann aufgrund der Offenbarung in Unteranspruch 2 erkennen konnte, dass - unabhängig vom weiteren Merkmal €weißes Rauschen€ - insbesondere (bevorzugt) Zufallsgeneratoren zur Erfindung gehören. Die Annahme, der Fachmann würde vor diesem Hintergrund Zufallsgeneratoren nur bei Nutzung bestimmter, im Anspruch 1 nicht geforderter (nämlich €weißer€) Rauschsequenzen der Erfindung zuzurechnen, liegt nach Auffassung der Kammer fern. Aus den genannten Gründen lässt sich auch aus dem als Anlage HL 11 vorgelegten vorläufigen Prüfbericht, der einen Zufallsrauschgenerators als (kennzeichnendes) Merkmal der zum Patent angemeldeten Lösung nennt, keine Stütze für die Annahme eines von H vertretenen Unterschieds zwischen den Gegenständen von Anmeldung und erteiltem Patent finden.

(b) Die Kammer kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass im Nichtigkeitsverfahren eine unzulässige Erweiterung in der Aufnahme des Merkmals des €gegebenen Spektrums€ erkannt werden wird. Es handelt sich möglicherweise um eine Umschreibung der in Abschnitt [0014] der Beschreibung und bereits in der WO 00/25305 A1 (HL 10, dort S. 41 Z. 14 ff) enthaltenen Passage, wonach der Rauschzufallsgenerator eine Rauschsequenz mit flachem Spektrum (€white noise sequence with a flat spectrum over the entire frequency bandwidth€) produziert. Nicht ausgeschlossen scheint auch das Verständnis der Klägerin (ABl. 438), wonach die Präzisierung auf ein €gegebenes Spektrum€ sich (offenbar als Wirkungsangabe) auf das Ergebnis nach der in den Merkmalen 2.b) und c) gelehrten spektralen Formung der Rauschsequenz beziehen soll. Dem ist H im Übrigen nicht konkret entgegengetreten. Bei solchen, nicht von vorneherein fernliegenden Auslegungsansätzen, dürfte es an einer unzulässigen Erweiterung um ein Merkmal eines €gegebenen Spektrums€ fehlen. Zu welchem Verständnis das Gericht der Nichtigkeitsklage gelangen wird, kann die Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren.

Nach alledem war den Aussetzungsanträgen nicht zu entsprechen.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergeht im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten entsprechend auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der Nebeninterventionen beruht auf § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.

D. Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Streithelferin H vom 13. November 2015, dessen Inhalt bei der vorliegenden Entscheidung nach § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben musste, gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein nach § 156 Abs. 2 ZPO zwingender Grund dafür liegt nicht vor. Von einer somit im gerichtlichen Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO sieht die Kammer ab.

Die Kammer hält eine Wiedereröffnung schon deshalb nicht für sachdienlich, weil der neue Vortrag zu dem (nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgten) Vertragsangebot Hs vom 24. September 2015 nicht entscheidungserheblich wäre. Seine Zulassung könnte nichts daran ändern, dass es an einer Sicherheitsleistung fehlen würde, deren Höhe einen u.a. angebotenen Lizenzsatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe abzudecken garantieren würde. Eine Berücksichtigung des neuen Vertragsangebots würde einen Missbrauchseinwand auch deshalb nicht begründen, weil ein Patentbenutzer sich auf einen missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungsklage nur berufen kann, wenn er dem Patentinhaber innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht (vgl. EuGH, aaO Rn. 65 f - Huawei Technologies/ZTE). Davon kann bei neuen Angebot Hs vom 24. September 2015 keine Rede sein, nachdem bereits seit fast genau einem halben Jahr das klägerseitige Lizenzvertragsangebot vom 25. März 2015 vorlag. Hinzu kommt, dass es im Belieben von H stand, das einen Tag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemachte neue Vertragsangebot der Klägerin wenigstens noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu unterbreiten. Dass H stattdessen die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kartellrechts durch die Kammer abgewartet hat, erscheint bei objektiver Betrachtung gerade als ein solches taktisch motiviertes, zögerliches Verhalten, das keinen Missbrauchseinwand rechtfertigt, weil es kein den Grundsätzen von Treu und Glauben genügender Ausdruck ernsthafter Lizenzwilligkeit ist (vgl. EuGH, aaO Rn. 65 - Huawei Technologies/ZTE).






LG Mannheim:
Urteil v. 27.11.2015
Az: 2 O 106/14


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KG, Beschluss vom 9. Oktober 2003, Az.: 19 WF 203/03BGH, Beschluss vom 30. November 2009, Az.: AnwZ (B) 11/08OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Oktober 2009, Az.: 5 Sch 1/09BPatG, Beschluss vom 18. Juli 2001, Az.: 32 W (pat) 32/01BGH, Beschluss vom 21. März 2013, Az.: VII ZB 13/12BPatG, Beschluss vom 28. Juni 2001, Az.: 25 W (pat) 48/01BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008, Az.: AnwSt (B) 5/08BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2004, Az.: 26 W (pat) 74/02BPatG, Beschluss vom 10. November 2004, Az.: 28 W (pat) 95/99OLG Köln, Urteil vom 30. Dezember 1999, Az.: 6 U 151/99