Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 53/00

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2000, Az.: 28 W (pat) 53/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 29 vom 17. September 1998 und 2. Dezember 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung auch für die Waren der Klasse 31 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet für zahlreiche Waren der Klassen 29, 30 und 31 ist die Wortmarke Kiddys.

Die Markenstelle hat in zwei Beschlüssen - einer davon im Erinnerungsverfahren - die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen mangelnder Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, bei dem Anmeldewort handele es sich um den Plural des englischsprachigen Begriffs "Kiddy" iS. von "Kindchen, kleines Kind". Dieser Begriff habe - wie die Markenstelle im Einzelnen belegt hat - in den deutschen Sprachgebrauch Eingang gefunden und werde vom Verkehr lediglich als Angabe der Zielgruppe verstanden, die als Abnehmer der beanspruchten Waren in Frage komme. Im Vordergrund stehe damit eine glatt beschreibende Sachangabe, der jegliche Herkunftsfunktion abgehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie führt aus, das Markenwort sei phantasievoll sprachregelwidrig gebildet und dem deutschen Verkehr weitgehend unbekannt. Im übrigen stelle es auch keine unmittelbar warenbeschreibende Angabe dar; als Hinweis auf die potentiellen Abnehmer sei noch ein gedanklicher Schritt erforderlich, zumal die meisten der beanspruchten Waren keinen eindeutigen Kinderbezug besäßen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet, da der Eintragung der Marke zumindest in bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 auch nach Auffassung des Senats ein absolutes Eintragungshindernis in Form fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht.

Bei dem von der Anmelderin beanspruchten Markenwort handelt es sich um ein geläufiges Synonym zu der englischen Bezeichnung "Kids" für "Kinder, Jugendliche", das in der von der Markenstelle genannten Bedeutung fester Bestandteil nicht nur der deutschen Umgangssprache ist, sondern auf zahlreichen Warengebieten im Rahmen der Produktbeschreibung eingesetzt wird, um - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - diese spezielle Bevölkerungsgruppe für ihre Erzeugnisse zu gewinnen. Die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele aus der Werbung, etwa der Hinweis auf einen "Kiddy-Club", einen Skikurs für "Kids & Kiddys", eine "Kiddys Sunday Party" und die "Kiddy-Welle", belegen dies und widerlegen die Behauptung der Anmelderin, sie habe eine sprachregelwidrig gebildete Wortneuschöpfung angemeldet.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist auch der Warenbezug zumindest für den Bereich der Klassen 29 und 30 gegeben. Es ist allgemein bekannt, daß Kinder und Jugendliche heutzutage über nicht geringe finanzielle Mittel verfügen. Dadurch bilden sie nicht nur einen wichtigen Abnehmerkreis für Waren aller Art, sondern beeinflussen durch ihr nicht nur auf modische Kleidung und Schuhe beschränktes Markenbewußtsein auch das Kaufverhalten von Eltern und anderen Familienangehörigen. Nach einer Untersuchung von IP Deutschland (s. "Der Handel", 7/99) stellen die (eigenen) Kinder eine mit 33 % bedeutende Informationsquelle über Markenprodukte für den Verbraucher dar, die ihn über neue Trends aufklären. Daß gerade in der Werbung gezielt Kinder als Abnehmerkreis bzw Zielgruppe angesprochen werden sollen, hat der Senat ausführlich in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1999 (28 W 112/98 "Kids") unter Nennung zahlreicher Beispiele dargelegt; die dort getroffenen Feststellungen sind von der Anmelderin, der eine Abschrift dieses unveröffentlichten Beschlusses übersandt worden ist, nicht in Frage gestellt worden.

Aufgrund dieser Feststellungen muß der Bezeichnung "Kiddys" jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, da sie lediglich die vorliegend beanspruchten Lebensmittel als für Kinder besonders geeignet unmittelbar beschreibt, ohne daß der Verkehr insoweit noch weitere Überlegungen anstellen muß. Dieser konkrete Bezug zu Kindern äußert sich etwa darin, daß sich die entsprechenden Nahrungsmittel nicht nur zum Verzehr durch Kinder anbieten, sondern sich zum Beispiel auch kinderleicht verarbeiten lassen oder geeignet sind, mit ihrer Hilfe von Kindern bevorzugte Gerichte herzustellen. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr dem beanspruchten Markenwort im Kontext der beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 damit keine kennzeichnende Funktion beimessen. Damit fehlt die Unterscheidungskraft und das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG ist gegeben, so daß die Beschwerde insoweit keinen Erfolg haben konnte.

Ob diese Überlegungen auch für die weiter beanspruchten Waren der Klasse 31, nämlich "land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, frisches Obst und Gemüse, Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Futtermittel, Malz" gelten, hat die Markenstelle bislang nicht geprüft und hierüber auch keine Entscheidung getroffen. Sowohl die erste Beanstandung wie auch die angefochtenen Beschlüsse befassen sich ausschließlich mit den Waren der Klassen 29 und 30, ohne daß die Begründung erkennen läßt, daß die Markenstelle ihre Überlegungen ggfls. auch auf die Waren der Klasse 31 übertragen wollte. Da dieser Teil der Anmeldung damit aber noch nicht geprüft ist, erschien es dem Senat angebracht, die Sache insoweit an die Markenstelle zur weiteren Behandlung zurückzuverweisen (§ 70 III Wz. 1 MarkenG).

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BPatG:
Beschluss v. 05.07.2000
Az: 28 W (pat) 53/00


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