Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Juni 2008
Aktenzeichen: I-24 U 204/07

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.06.2008, Az.: I-24 U 204/07)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. August 2007 ver-kündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.349,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.045,85 seit dem 01. August 2006 und aus EUR 1.303,84 seit dem 08. Dezember 2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 53 % der Kläger und zu 47 % die Beklagte. Die Kosten des Berufungsver-fahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, ist die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen (EUR 4.007,34) verurteilt worden, an den Kläger EUR 1.045,85 nebst Zinsen zu zahlen als Rechtsanwaltshonorar aus der Vertretung der Beklagten in einem Zwangsverwaltungsverfahren und einem Zwangsversteigerungsverfahren.

Mit seiner (beschränkten) Berufung verfolgt der Kläger noch Honoraransprüche betreffend seine Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen von Verhandlungen mit der Volksbank D. (EUR 1.303,84) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten (EUR 338,50).

Erstinstanzlich hat der Kläger seinen Anspruch für die Verhandlungen mit der Volksbank auf die auch vorgerichtlich mit Rechnung vom 24. Juli 2006 (GA 30 f.) geltend gemachte Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG zu einem Gegenstandwert von EUR 381.069,34 gestützt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und gemeint, die Tätigkeit des Klägers sei nach VV Nr. 3311 Nr. 6, 1. HS zu § 13 RVG abzurechnen. Da der Kläger eine derartige Abrechnung jedoch unterlassen habe, sei sein Anspruch nicht fällig (§ 10 RVG).

Diese Abrechnung hat der Kläger nun in der Berufungsbegründung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 439.551,95 nachgeholt und einen zu zahlenden Betrag von EUR 1.303,84 ermittelt.

Des Weiteren wendet sich der Kläger gegen die vom Landgericht aberkannte Nebenforderung wegen Verzuges im Hinblick auf seine Geschäftsgebühr nach VV 2300 zuzüglich Auslagenpauschale und errechnet diese nunmehr mit EUR 338,50 (erstinstanzlich EUR 239,70).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Duisburg teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere EUR 1.303,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2006 sowie eine Nebenforderung von EUR 338,50 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit er einen Vergütungsanspruch für seine außergerichtlichen Verhandlungen mit der Volksbank D. aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsanwaltsdienstvertrag (§§ 675, 611 ff. BGB) geltend macht. Im Übrigen ist seine Berufung unbegründet.

1.

Die Voraussetzungen des Honoraranspruchs liegen vor. Dem Kläger steht für die Verhandlungen mit der Volksbank D. nach VV Nr. 3311 Nr. 6, 1. Hs zu § 13 RVG eine 0,4 Verfahrensgebühr zu.

a.

Es ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, dass der Kläger auch für diese Angelegenheit von der Beklagten mandatiert worden war.

Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass die Tätigkeit des Klägers jedenfalls diesen Gebührentatbestand erfüllt hat, da er für die Beklagte die Verhandlungen mit deren Gläubigerin, der Volksbank D., mit dem Ziel der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens geführt hat. Von diesem Gebührentatbestand ist die Beklagte erstinstanzlich selbst ausgegangen, ebenso wie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil und die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in ihrem Gutachten vom 26. April 2007. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es somit nicht.

b.

Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug abweichend von seiner zunächst erteilten Abrechnung vom 24. Juli 2006 einen Gegenstandswert von EUR 439.551,95 zugrunde legt, erläutert er diese Veränderung zwar nicht. Er hatte jedoch bereits in erster Instanz vorgetragen, dass dieser Betrag dem Wert der vollstreckbaren Forderung der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin entspräche und er (zunächst) aus Entgegenkommen den niedrigeren Wert von EUR 381.069,34 angesetzt habe. Dem Vorbringen zum Forderungswert ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten, weshalb der Kläger diesen Wert seiner Abrechnung zugrunde legen kann. An einer abweichenden Berechnung ist der Kläger nicht gehindert; denn grundsätzlich kann die nachträgliche Korrektur oder Ergänzung einer fehlerhaften Berechnung jederzeit nachgeholt werden (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage, § 10 Rn. 40 f.). Dies gilt auch für die nachträglich abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts. Ein Rechtsanwalt ist an eine zunächst niedrigere Festsetzung nicht gebunden (BGH NJW-RR 1995, 758; Gerold/Schmidt//von Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., § 10 Rn. 13; Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., § 10 Rn. 41 m.w.N.; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG 3 10 Rn. 24; Göttlich/Mümmler/ Rehberg/Xanke, RVG Stichwort "Vergütungsberechnung" Nr. 5.). Anders liegen die Dinge, wenn der Rechtsanwalt bei der Berechnung von Rahmengebühren sein Ermessen ausgeübt hat (vgl. hierzu Gebauer/Schneider, RVG, 2. Auflage, § 10 Rn. 64 ff.; § 14 Rn. 90; siehe auch Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., § 10 Rn. 41; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 10 Rn. 20 m.w.N.). Dies ist bei dem hier als Gegenstandswert veranschlagten Forderungsbetrag indes nicht der Fall.

c.

Rechtsirrtümlich hat das Landgericht dem Kläger mangels Prüfbarkeit und Fälligkeit die geltend gemachte Verfahrensgebühr versagt. Die bislang unrichtige Berechnung seines Vergütungsanspruchs berührt nämlich nicht die Durchsetzbarkeit der tatsächlich verdienten Gebühr. Die vorgerichtlich und in erster Instanz vom Kläger verfolgte Forderung beruhte auf einer unrichtigen Berechnung und damit einhergehenden rechtsirrigen Bezeichnung der Gebührentatbestände. Dies beeinflusst aber die Wirksamkeit der Mitteilung der Berechnung nach § 10 RVG nicht (OLG Hamburg AnwBl. 1970, 233; Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert aaO.; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG § 10 Rn. 24; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG Stichwort "Vergütungsberechnung" Nr. 5.). Der Kläger war nicht - auch nicht hilfsleise - gehalten, eine inhaltlich richtige Kostenrechnung in den Rechtsstreit einzuführen, um wenigstens die verdiente 0,4 Verfahrensgebühr durchsetzen zu können. Ist eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Formalien des § 10 RVG (früher § 18 BRAGO) abgerechnet worden, hat das Gericht dem Rechtsanwalt die tatsächlich verdienten Gebühren jedenfalls dann zuzusprechen, wenn sie die zuerst berechneten Beträge nicht übersteigen (Hartmann aaO.; Gerold/Schmidt/ von Eicken/Masert aaO.). Somit hätte bereits das Landgericht dem Kläger das Honorar auf Basis seiner inhaltlich unrichtigen Abrechnung nach VV Nr. 3311 Nr. 6, 1. Hs zu § 13 RVG zuerkennen müssen.

Anders liegen die Dinge dann, wenn eine bisher gar nicht abgerechnete Angelegenheit erstmals im Rechtsstreit geltend gemacht wird. Dann bedarf es einer Abrechnung dieser Tätigkeit nach § 10 RVG, damit diese Gebührenforderung durchsetzbar ist (vgl. BGH aaO.).

2.

Die vom Kläger mit EUR 338,50 verfolgte Nebenforderung zur Abgeltung seiner außergerichtlichen Tätigkeit steht ihm nicht zu. Zwar kann der Kläger grundsätzlich die volle Geschäftsgebühr im Rechtsstreit einklagen (vgl. BGH MDR 2008, 592; NJW 2007, 2049). Dies würde aber voraussetzen, dass sich die Beklagte vorgerichtlich mit der Zahlung der Honorarforderung in Verzug befunden hätte. Das war nicht der Fall.

a.

Das Landgericht hat die vom Kläger in erster Instanz geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten über EUR 239,70 (0,65 Geschäftsgebühr auf der Grundlage der älteren Rechtsprechung) unter Hinweis darauf, dass sich die Beklagte aufgrund der erheblichen Mehrforderung des Klägers nicht in Verzug befunden habe (vgl. BGH NJW 1991, 1286 ff.), nicht zuerkannt. Dies war zutreffend, denn dem Kläger war nur etwa 1/5 dessen zugesprochen worden, was er vorgerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Diese unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung hat den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn sie sich nicht als wirksam gemahnt ansah (vgl. hierzu auch BGH NJW 1991, 1286 ff.; BGHR BGB § 284 Abs. 1 - Mahnung 1).

Soweit der Kläger meint, schon aus der in § 8 Abs. 1 RVG getroffenen Fälligkeitsregelung des anwaltlichen Honoraranspruchs folge ein Verzug der Beklagten, so beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Zwar darf der Rechtsanwalt bei Vorliegen der in § 8 Abs. 1 RVG normierten Voraussetzungen die Vergütung abrechnen und einfordern. Damit ist aber nicht schon ein Zahlungsverzug des Mandanten verbunden. Dieser setzt nämlich zunächst eine den Anforderungen des § 10 RVG genügende "Einforderung" der Vergütung voraus. Außerdem muss die Vorschrift des § 286 BGB erfüllt sein. Daran fehlt es, wie zuvor ausgeführt ist.

b.

Der nunmehr im Berufungsrechtzug vom Kläger in Höhe von EUR 338,50 verfolgte Anspruch ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Kläger im Wege einer zulässigen Klageerweiterung die 1,3 Geschäftsgebühr nach dem Gegen- standswert der berechtigten Honorarforderungen nebst Auslagen berechnet. Diese Forderung scheitert aber ebenfalls daran, dass die Beklagte wegen fehlender Mahnung mit der Leistung des geschuldeten Honorars vorgerichtlich nicht in Verzug geraten ist und deshalb insoweit eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht schuldet. Der Verzug begann erst mit der Zustellung der Klage am 8. Dezember 2006; demgemäß war der Zinsanspruch vom Senat zu kürzen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf den Kläger gemäß § 97 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Die vorgerichtlich und in erster Instanz vom Kläger verfolgte Forderung beruhte zwar auf einer unrichtigen Berechnung und damit einhergehenden rechtsirrigen Bezeichnung der Gebührentatbestände. Dies beeinflusst aber die Wirksamkeit der Mitteilung der Berechnung nach § 10 RVG nicht (vgl. oben B.1.c.)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.






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