Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Oktober 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 217/00

(BPatG: Beschluss v. 11.10.2001, Az.: 32 W (pat) 217/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortarteventua für Ton-, Bild- und Datenträger, Magnetaufzeichnungsträger; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Film-, Theater- und Musikproduktionen.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung in diesem Umfang zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß im Umfang seiner Versagung aufzuheben.

Sie vertritt die Auffassung, der Wortmarke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zu den Veranstaltungen gehörten neben Festivals, Kunstereignisse ua Firmendarstellungen, Produktpräsentationen und Messen. Zumindest für die letztgenannten Veranstaltungen sei "artevent" nicht produktbeschreibend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung von "artevent" in das Markenregister steht für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Danach sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist vorliegend der Fall. Mit "artevent" wird der Inhalt bzw Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnet.

"artevent" hat die Bedeutung von "Kunstevent", Kunstveranstaltung". Sowohl die Ton-, Bild- und Datenträger, Magnetaufzeichnungsträger, als auch die beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Film-, Theater- und Musikproduktionen" können Kunstveranstaltungen oder Kunstevents zum Inhalt oder Gegenstand haben. Video- und Hörkassetten von Kunstveranstaltungen jeglicher Art, sei es im Bereich der Klassik oder Moderne sind in großer Zahl auf dem Markt. Daß Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Film- Theater- und Musikproduktionen Kunstevents zum Thema oder Inhalt haben können, ist selbstverständlich und bedarf keiner vertieften Darlegung. Aber auch bei sportlichen Aktivitäten kann dies der Fall sein, da die Grenze zwischen Kunst und Sport, zB bei Tanzveranstaltungen und Performances häufig fließend ist.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 11.10.2001
Az: 32 W (pat) 217/00


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