Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. September 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 136/02

(BPatG: Beschluss v. 08.09.2003, Az.: 30 W (pat) 136/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist SCHWEDENMETER für "Messgeräte, Messwerkzeuge, insbesondere Maßstäbe und Gliedermaßstäbe aus Holz und aus Kunststoff".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen betehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß es sich um Meßgeräte aus Schweden handele.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung für eine schutzfähige Wortneuschöpfung, da "Meter" ein einheitliches Längenmaß sei und es keinen bestimmten "Schwedenmeter" gäbe; die Bezeichnung für Gliedermaßstäbe laute zudem "Zollstock" oder "Meterstab". Sie, die Anmelderin, sei ein deutsches Unternehmen, so dass die Marke für Waren aus Deutschland nicht beschreibend sein könne.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2002 aufzuheben.

Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin hat mitgeteilt, daß über das Vermögen der Anmelderin das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Insolvenzverwalter Rechtsanwalt W..., A... Straße in B... sei.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Das vorliegende Verfahren kann abgeschlossen werden. Die (etwaige) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin bewirkt keine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens iSv § 240 ZPO, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt, das nicht durch einen Antrag des Gegners fortgeführt werden kann (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 32 Rdn 97 mwN).

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke SCHWEDENMETER ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Sie setzt sich aus den Bestandteilen "SCHWEDEN" und "METER" zusammen. "Schweden" ist ein Staat in Nordeuropa; in Wortzusammensetzungen begegnet dieser Bestandteil dem Verkehr vielfach, um auf Schweden betreffende, von dort stammende Eigenschaften hinzuweisen (Schwedenkragen, Schwedenküche, Schwedenplatte, Schwedenpunsch, Schwedenstahl, vgl zB Wahrig, Deutsches Wörterbuch S 1131). Das Markenelement "-meter" wird in Wortzusammensetzungen als Grundwort mit der Bedeutung für ein Meßgerät/instrument verwendet (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch S 1075, zB Chronometer, Barometer, Hygrometer).

Die Bezeichnung SCHWEDENMETER ergibt damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß die beanspruchten Waren "Messgeräte, Messwerkzeuge, insbesondere Maßstäbe und Gliedermaßstäbe aus Holz und aus Kunststoff" nach ihrer Art oder Beschaffenheit Messgeräte, Messwerkzeuge sind, deren Rohmaterial aus Schweden stammt oder die in Schweden hergestellt sind. Wie die Markenstelle bereits mit den der Anmelderin übersandten Nachweisen belegt hat, ist zum Beispiel bei der Herstellung von Gliedermaßstäben das am besten geeignete Material das Holz der nur in Nordschweden wachsenden Glasbirke; auch die Verwendung von Schwedenstahl bei den Scharnieren soll dabei ein Qualitätsmerkmal sein. Daß die Anmelderin ein deutsches Unternehmen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich: die beanspruchten Waren schließen weder die Verwendung von aus Schweden stammendem Rohmaterial noch den Vertrieb von in Schweden hergestellten Waren aus.

Ob sich unter die beanspruchten Warenoberbegriffe Waren subsumieren ließen, für die das Zeichenwort keine bescheibende Bedeutung hat, ist i.ü. unerheblich (Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn 91).

Daß das Wort "Meter" - in Alleinstellung - die Bezeichnung für ein Längenmaß ist, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der Anmeldung insgesamt damit nicht eindeutig sei, weil es das Längenmaß "Schwedenmeter" nicht gäbe. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (auch BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Nur wenn sich für den Ausdruck auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt erkennen läßt, ist er ob dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH GRUR 1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Das ist hier aber - wie oben ausgeführt - nicht der Fall: im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren "Messgeräte, Messwerkzeuge, insbesondere Maßstäbe und Gliedermaßstäbe aus Holz und aus Kunststoff" sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt.

Die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Dr. Buchetmann Winter Richterin Hartlieb ist wegen längerer Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Buchetmann Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.09.2003
Az: 30 W (pat) 136/02


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