Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2006
Aktenzeichen: 10 W (pat) 10/06

(BPatG: Beschluss v. 14.12.2006, Az.: 10 W (pat) 10/06)

Tenor

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 25. November 2000 getätigte Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung " ... " führte zunächst zu zwei Prüferbescheiden, in denen die Zurückweisung mangels Neuheit in Aussicht gestellt wurde. Zur Äußerung auf den letzten Bescheid wurde dem Anmelder eine viermonatige Frist gesetzt. Dieser bat wiederholt um Verlängerung dieser Frist. Außerdem erklärte er am 18. Juli 2005 die "Teilung/Ausscheidung des Teiles (vorläufige Bezeichnung) ... ".

Durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) - Prüfungsstelle für Klasse B 01 D - vom 1. September 2005 wurde die Anmeldung unter Bezugnahme auf die Zwischenbescheide zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung heißt es außerdem, auch der Antrag des Anmelders auf Teilung/Ausscheidung werde mangels Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbeschluss ist nach Angaben des Anmelders am 22. September 2005 bei ihm eingegangen. Mit Telefax vom 22. November 2005 hat der Anmelder beim DPMA einen Antrag auf "Wiedereinsetzung in den Stand zur Erzielung einer Teilungs-Patentanmeldung aus der ... " gestellt. Zur Begründung hat er hierzu ausgeführt, er fühle sich durch den Zurückweisungsbeschluss überrollt und übervorteilt. Dieser habe sich lediglich mit dem Patentanspruch 1 der Anmeldung befasst und habe den technologischen Sachverhalt der Nebenansprüche unberücksichtigt gelassen. Aus diesem Grund dürfe die Teilungserfindung nicht vorab pauschal mangels Patentfähigkeit abgetan werden. Sein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung begründete der Anmelder mit Krankheiten, zu deren Glaubhaftmachung er zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 16. August bis 18. September und 9. bis 22. November 2005 sowie ein ärztliches Attest vom 19. Oktober 2005 vorlegte. ...

Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D hat durch weiteren Beschluss vom 2. Januar 2006 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die vom Anmelder nachgewiesene Erkrankung sei erst nach Ablauf der durch den Amtsbescheid gesetzten Frist festgestellt worden und könne somit nicht als Hindernis für die Beantwortung des Bescheids angesehen werden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder im Wege einer Beschwerde, zu deren Begründung er sich auf seine früheren Eingaben bezieht. Er beantragt,

- den Beschluss vom 2. Januar 2006 aufzuheben,

- dem Wiedereinsetzungsantrag vom 22. November 2005 stattzugeben,

- ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Zur vorläufigen Entrichtung der Beschwerdegebühr reichte der Anmelder eine Einziehungsermächtigung ein und bat um Rücküberweisung des Zahlungsbetrags nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

Zur Ergänzung seines Vorbringens hat der Anmelder einen Aktenordner mit Unterlagen aus dem bisherigen Verfahren sowie mit weiteren Darlegungen übersandt. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat er außerdem mit Schreiben vom 30. November und 8./9. Dezember 2006 u. a. mitgeteilt, dass er seine zahlreichen im Zusammenhang mit Patenten und Patentanmeldungen stehenden Termine mit Hilfe von Terminblättern überwache. Er habe in Abständen Schmerzmittel, zeitweise (gegen Ende der Beschwerdefrist) auch starke Antibiotika, einnehmen müssen, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt hätten. Es sei nahe liegend, dass ihm deshalb beim Ordnen seiner Termine ein Ablagefehler unterlaufen sei. Zudem habe er in der Zeit vom 3. bis 25. Oktober 2005 auch deshalb keine Beschwerde einlegen können, weil dies die Herbstfest-Saison seiner christlichen Gemeinde gewesen sei, in der nach den Regeln dieser Gemeinde die Arbeit absolut ruhen müsse.

II.

Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann nicht stattgegeben werden, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO).

1. Soweit sich der Anmelder gegen die Zurückweisung seines am 22. November 2005 gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung wendet, hat die Beschwerde schon deshalb keine Erfolgsaussichten, weil Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer gesetzlichen Frist gewährt werden kann (§ 123 Abs. 1 PatG). Bei der vom Patentprüfer gesetzten Frist zur Beantwortung eines Amtsbescheids handelt es sich aber nicht um eine gesetzliche Frist. Ebenso kann keine Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Erzielung einer Teilungs-Patenterklärung gewährt werden, weil die Abgabe einer Teilungserklärung keiner gesetzlichen Frist unterliegt.

2. Der Sache nach wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde gegen die Vorgehensweise des Prüfers, der in seinem Beschluss vom 1. September 2005 nicht nur über die ursprüngliche (Stamm-) Anmeldung, sondern zugleich über die durch die Teilungserklärung vom 18. Juli 2005 entstandene Trennanmeldung negativ entschieden hat. Diese Vorgehensweise war in der Tat fehlerhaft. Bei einer Teilungserklärung handelt es sich nicht um einen Antrag, sondern um eine gestaltende Verfahrenshandlung, durch die - sofern sie wirksam abgegeben wird - unmittelbar ein abgetrenntes Verfahren entsteht (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 39 Rn. 16). Über die Trennanmeldung darf dementsprechend nicht sogleich im Verfahren der Stammanmeldung entschieden werden, wie es der Prüfer hier getan hat. Vielmehr ist zunächst abzuwarten, ob der Patentanmelder innerhalb der in § 39 PatG geregelten Dreimonatsfrist die dort genannten Voraussetzungen (Gebührenzahlung, Einreichung von Unterlagen) erfüllt. Sodann ist das Verfahren der Trennanmeldung als eigenständiges Verfahren, nach Maßgabe derselben Grundsätze wie im Stammverfahren (d. h. auf der Grundlage eines vom Anmelder zu stellenden Erteilungsantrags, ggf. nach Erlass von Zwischenbescheiden und/oder Durchführung einer Anhörung) durchzuführen.

3. Trotz der verfahrensrechtlich fehlerhaften Sachbehandlung war der Zurückweisungsbeschluss vom 1. September 2005 nicht von vornherein wirkungslos. Vielmehr ist er, auch soweit darin über die Trennanmeldung entschieden wurde, bestandskräftig und somit für den Anmelder bindend geworden, nachdem dieser gegen den Beschluss, der nach seinen eigenen Angaben am 22. September 2005 bei ihm eingegangen ist, nicht innerhalb der einmonatigen, am Montag, den 24. Oktober 2005 abgelaufenen Beschwerdefrist im Wege der Beschwerde vorgegangen ist.

4. Zu einem für den Anmelder günstigeren Ergebnis gelangt man auch dann nicht, wenn man seinen Antrag vom 22. November 2005 als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 1. September 2005 auslegt.

Zwar handelt es sich bei der Beschwerdefrist um eine im Gesetz festgelegte und damit wiedereinsetzungsfähige Frist, die der Anmelder - wie bereits erwähnt - versäumt hat. Auch hat der Anmelder den Antrag innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden zweimonatigen Frist (§ 123 Abs. 2 PatG) gestellt und begründet.

Jedoch hat der Anmelder mit den Angaben in seinem Telefax vom 22. November 2005 nicht ausreichend belegt und glaubhaft gemacht, dass er die Beschwerdefrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Soweit er geltend macht, er sei durch Krankheiten gehindert gewesen, die Teilung der Anmeldung erneut vorzunehmen, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihn diese Krankheiten von der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung abgehalten haben könnten. Von den zur Glaubhaftmachung vorgelegten drei ärztlichen Belegen betrifft nur das am 19. Oktober 2005 erstellte Attest den hier relevanten Zeitraum der Beschwerdefrist. Daraus ist aber nicht zu ersehen, dass die Einschränkungen, die der Anmelder auf Grund seiner ihm attestierten Erkrankung zu erleiden hatte, so weitgehend waren, dass er nicht in der Lage war, gegen den Beschluss des Patentamts Beschwerde einzulegen.

Soweit der Anmelder in seinen Schreiben vom 30. November und 8./9. Dezember 2006 ergänzend darauf abstellt, ihm sei - bedingt durch die Einnahme von Schmerzmitteln und einer dadurch bewirkten Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit - bei der Notierung des Termins für die Beschwerdeeinlegung möglicherweise ein Fehler unterlaufen, handelt es sich um einen nachgeschobenen Vortrag, der schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil er nicht innerhalb der zweimonatigen Frist für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PatG) vorgebracht worden ist. Dasselbe gilt für die Darlegung, wonach der Anmelder wegen der Herbstfest-Saison seiner christlichen Gemeinde zur fristgerechten Beschwerdeeinlegung nicht in der Lage gewesen sei.

Abgesehen davon geht auch aus diesem Vortrag nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, dass der Anmelder die Beschwerdefrist tatsächlich ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sollte aus der Sicht des Anmelders die Einlegung einer Beschwerde mit seinen religiösen, im Zusammenhang mit der Herbstfest-Saison stehenden Pflichten unvereinbar gewesen sein, hätte er entsprechende Vorsorge treffen und die Beschwerde vor Beginn dieser Saison einlegen müssen. Soweit der Anmelder einen Zusammenhang zwischen der Einnahme von Schmerzmitteln und einem möglichen Ablagefehler als "naheliegend" bezeichnet, stellt dies eine bloße Vermutung dar.

5. Da somit die Beschwerde des Anmelders keine Erfolgsaussichten hat, kann für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde als nicht erhoben gelten wird, wenn der Anmelder die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € nicht innerhalb der ihm dafür noch zur Verfügung stehenden Frist entrichtet (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

Durch die am 14. Februar 2006 übermittelte Einzugsermächtigung ist die Zahlung der Beschwerdegebühr noch nicht bewirkt worden. Weil durch den gleichzeitig gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 134 PatG gehemmt worden ist, bedurfte es keiner vorläufigen Gebührenzahlung. Der Beschwerdeschrift kann auch nicht eindeutig entnommen werden, ob der Anmelder die Beschwerdegebühr auch für den Fall entrichten wollte, dass ihm die beantragte Verfahrenskostenhilfe - wie jetzt geschehen - verweigert werden sollte.

Der Anmelder hat somit noch die Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren durch Zahlung der Beschwerdegebühr (oder durch Abgabe der Erklärung, dass von der bereits übermittelten Einzugsermächtigung nunmehr Gebrauch gemacht werden solle) in Gang zu setzen. Dafür steht dem Anmelder die Zeit zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist noch gehemmt ist (bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses, § 134 PatG), und darüber hinaus die bei Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags noch nicht verstrichene Beschwerdefrist.






BPatG:
Beschluss v. 14.12.2006
Az: 10 W (pat) 10/06


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