Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juli 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 169/02

(BPatG: Beschluss v. 14.07.2004, Az.: 28 W (pat) 169/02)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Rücknahme der Beschwerde durch die Widersprechende erledigt. Der anwaltliche Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den Streitwert festzusetzen.

Die Widersprechende hat sich hierzu nicht geäußert.

Auf Seiten der Markeninhaberin war ein Rechtsanwalt tätig, so dass die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 10 Abs 1 BRAGO erfolgen kann (vgl BPatGE 40, 182, 183 f; 41, 6 ff; GRUR 1999, 65; Althammer/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdnr 44), wonach sich der am 3. Februar 2004 gestellte Antrag richtet.

Für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe von ... € angemessen. Die Wertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO (bzw jetzt § 23 Abs 3 RVG) und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Markeninhaberin am Bestand ihrer angegriffenen Marke (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 71, Rdnr 44). Besondere werterhöhenden Umstände, wie zB die Benutzung der jüngeren Marke sind nicht bekannt, so dass hier vom Regelfall auszugehen ist (vgl PA-VIS, zB BPatG 29 W (pat) 112/97, 24 W (pat) 226/97).

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BPatG:
Beschluss v. 14.07.2004
Az: 28 W (pat) 169/02


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