Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 8. April 2005
Aktenzeichen: 10 B 2730/04

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.04.2005, Az.: 10 B 2730/04)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.450,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 27. August 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Die angegriffene Ordnungsverfügung untersagt der Antragstellerin nicht die Nutzung der Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Gebäudes D.-------allee 43 als Büro - diese Nutzung kann also während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens weitergeführt werden -, sondern lediglich die Nutzung als "Showroom". Mit dieser Formulierung verstößt die Ordnungsverfügung - was von der Beschwerde allein gerügt wird - weder gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW noch gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW.

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für den Adressaten einer Bauordnungsverfügung muss zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm verlangt wird; ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.

P. Stelkens / U. Stelkens in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 37 Rn. 10ff. m.w.N.; Köhler- Rott in: Reichel / Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, Kap. 15 Rn. 270, 71ff., m.w.N.

Daran gemessen ist die hier angegriffene Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Für die Antragstellerin ist zweifelsfrei erkennbar, welche Nutzung sie in den betroffenen Räumlichkeiten weiterführen darf (Büronutzung) und welche sie zu unterlassen hat (Nutzung als Showroom). Was unter einem Showroom zu verstehen ist, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für die Antragstellerin als Adressatin des Verwaltungsaktes unmissverständlich erkennbar. Der Begriff ist in der textlichen Festsetzung Ziffer 3.1.2. des Bebauungsplans Nr. 5379/47 - der Antragstellerin mitgeteilt durch Anhörungsschreiben vom 21. Mai 2003 - definiert als eine Nutzung von Büro- oder Geschäftsräumen zu Ausstellungs- und Verkaufszwecken, soweit die Verkäufe über den täglichen Bedarf des Gebiets hinausgehen. Dass es andere Möglichkeiten geben mag, den Begriff "Showroom" zu definieren und dass es sich bei diesem Begriff nicht um einen eingeführten baurechtlichen Fachbegriff handeln mag, spielt keine Rolle; für die Antragstellerin als Adressatin der Ordnungsverfügung war nach Zugang des Anhörungsschreibens eindeutig, welches Verständnis die Behörde dem Begriff in der angekündigten Ordnungsverfügung zu Grunde legen würde, so dass es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich die Begriffsbestimmung in der Fassung der textlichen Festsetzung Ziffer 3.1.2. des genannten Bebauungsplans zu beschaffen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schriftwechsel im Verwaltungsverfahren sowie aus einschlägigen und nicht nur allgemein zugänglichen, sondern in der Branche der Antragstellerin auch allgemein bekannten Publikationen, dass es sich bei dem Begriff Showroom um einen in der Modebranche gängigen Fachbegriff mit hinreichend klaren Konturen handelt; in einem Showroom werden Erzeugnisse der Branche dem Fachpublikum, insbesondere den Weiterverkäufern, präsentiert, um die Gelegenheit zu schaffen, Entscheidungen über Bestellung und Kauf der zur Schau gestellten Artikel auch abseits einer Modemesse zu treffen.

Vgl. Financial Times Deutschland vom 30. September 2003 S. 3 ("Deutsche Mode-Metropole kämpft um ihren Status. Düsseldorfer Bekleidungsbranche muss ihre Kollektionen mit mehr Glamour präsentieren. Bauaufsicht verbietet Schauräume in Wohnhäusern"); Sitzungsprotokoll des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 5. Februar 2004 S. 27 (zu TOP 27 und 28); allgemein die Einträge auf der Website der Düsseldorfer "Selbsthilfegruppe Mode" unter "www.showruhm.com" sowie die Hinweise unter "www.fashionsquare.de".

Die Ordnungsverfügung verstößt mit der Verwendung des Begriffs "Showroom" auch nicht gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf und muss sich die Behörde in dem von ihr ausgehenden Schriftverkehr des Deutschen als Amtssprache bedienen. Dies umfasst die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache; die Verwendung fremdsprachiger Begriffe der Fachsprache ist möglich, wenn diese Begriffe in einem Fachgebiet allgemein geläufig sind, wenn sich eine einheitliche und bedeutungsgleiche deutsche Übersetzung (noch) nicht herausgebildet hat oder wenn dem (nur) deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist.

Vgl. BPatG München, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 10 W (pat) 31/04 - veröffentlicht in juris - (für Begriffe wie "SETUP", "CANCEL", WLAN"); Beschluss vom 20. Mai 1974 - 16 W (pat) 108/72 -, MittdtschPatAnw 1974, 263 (für englischsprachige Bezeichnungen chemischer Verbindungen); Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 21 W (pat) 75/66 -, BPatGE 9, 6; alle Entscheidungen zu §§ 45, 35 PatG, wonach eine Patentanmeldung in deutscher Sprache abgefasst sein muss.

Hiervon ausgehend verstößt die Verwendung des Begriffs "Showroom" in der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. Vielmehr ist die Ordnungsverfügung in deutscher Sprache unter zulässiger Verwendung eines englischsprachigen Fachbegriffs abgefasst. Der Begriff "Showroom" ist - für die Antragstellerin als Unternehmen der Modebranche offenkundig und wie sich auch aus dem Verwaltungsverfahren ergibt - ein in der Modebranche eingeführter Begriff, über dessen Inhalt Klarheit besteht, der jedoch in einer bedeutungsgleichen deutschen Fassung bisher nicht existiert. Dies ergibt sich auch aus der vorwiegend im Internet dokumentierten und öffentlich geführten Diskussion

- aus den o.g. Seiten der Website der "Selbsthilfegruppe Mode" (www.showruhm.com) etwa: Offener Brief vom 10. Juli 2003 "Hat Düsseldorf einen Alleinherrscher zum Oberbürgermeister€"; Eintrag von A. Smith im Gästebuch vom 10. September 2003 (16:24:07) - ;

der Begriff ist daher als Fachbegriff verwendungsfähig, insbesondere nicht missverständlich. Dass er mit möglicherweise abweichenden Bedeutungsnuancen auch in anderen Branchen - Autohandel, Handel mit Musikinstrumenten - Verwendung findet und dort insbesondere den Kontakt des Händlers zum Endabnehmer betrifft, steht seiner hier ersichtlich gemeinten Einstufung als Fachbegriff der Modebranche nicht entgegen. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch fremdsprachliche amtliche Äußerungen - insbesondere in der Form eines Verwaltungsaktes - zulässig sein können, bedarf vor diesem Hintergrund keiner näheren Prüfung.

Auch die Frage, ob eine Nutzung als "Showroom" in dem der Ordnungsverfügung zu Grunde liegenden Verständnis in einem Besonderen Wohngebiet bauplanungsrechtlich untersagt werden kann und ob dies im vorliegenden Fall durch Bebauungsplan wirksam geschehen ist, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn die Beschwerde hat diese Frage nicht aufgeworfen, so dass der Senat im Beschwerdeverfahren darüber nicht zu befinden hat. Im Übrigen wäre der rechtlichen Bewertung im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Bebauungsplan Nr. 5379/47, insbesondere seine textliche Festsetzung Ziffer 3.1.2., zu Grunde zu legen, weil trotz bestehender Bedenken im Hinblick auf § 1 Abs. 5, 9 BauNVO jedenfalls keine derart offensichtlichen Mängel des Plans ersichtlich sind, dass eine vorläufige Anwendung ausscheiden müsste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen, auf die verwiesen wird (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 08.04.2005
Az: 10 B 2730/04


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