Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2011
Aktenzeichen: 19 W (pat) 22/08

(BPatG: Beschluss v. 08.06.2011, Az.: 19 W (pat) 22/08)

Tenor

BPatG 152 Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 4. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patentund Markenamts den Antrag des Anmelders (= Antragsteller) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung ... we gen nicht hinreichender Aussicht auf Erteilung des Patents zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 4. November 2010 zurückgewiesen, weil die Patentabteilung zu Recht die Aussicht auf Erteilung des Patents verneint habe (§ 130 Abs. 1 PatG).

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit am 23. März 2011 beim Bundespatentgericht eingegangenem, als "Widerspruch" bezeichneten Schriftsatz vom selben Tag, in dem er im Einzelnen zu den Gründen des Senatsbeschlusses Stellung bezieht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen und verwiesen.

II.

Gegen den angefochtenen Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, da das Gesetz die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerde-Beschlüsse des Bundespatentgerichts, die in Verfahrenskostenhilfesachen ergangen sind, ausdrücklich ausschließt (§ 135 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 PatG).

Der gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2010 gerichtete "Widerspruch" des Antragstellers vom 23. März 2011 kann daher nur als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (entspr. § 321a ZPO) gewertet werden. Beide Rügen sind hier jedoch schon wegen ihrer nicht fristgemäßen Erhebung unzulässig.

Sowohl die Gehörsrüge als auch die Gegenvorstellung sind nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des anderen Verfahrensverstoßes zu erheben, also regelmäßig innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; BVerfG NJW 2003, 1924, 1929; BGH GRUR 2004, 1061, 1062 -Kosmetisches Sonnenschutzmittel II). Der Senatsbeschluss ist dem Antragsteller am 17. November 2010 durch Postzustellungsurkunde gem. § 127 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 176, 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 ZPO zugestellt worden. Der "Widerspruch" des Antragstellers ging aber erst über vier Monate später am 23. März 2011 und damit verspätet beim Bundespatentgericht ein.

Abgesehen davon hätte eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung auch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller rügt weder einen Verstoß seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch einen anderen Verfahrensverstoß, welcher sich auf die Entscheidung des Senats ausgewirkt haben könnte (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze ist auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, die Beschwerde gegen den seinen Verfahrenskostenhilfeantrag ablehnenden Beschluss der Patentabteilung zu begründen, und hat dies auch mit Beschwerdeschriftsatz vom 19. Februar 2008 getan. Dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Senat in seinem Beschluss Rechnung getragen und im Einzelnen dargelegt, warum die Patentabteilung zu Recht die Aussicht auf Erteilung des Patents verneint und deshalb die beantragte Verfahrenskosten für das Erteilungsverfahren abgelehnt hat. Es liegtdaher auch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 PatG) vor.

Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Dr. Scholz Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.06.2011
Az: 19 W (pat) 22/08


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